Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4485/2011 Urteil v om 2 2 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Algerien, z. Z. Transitzone Flughafen Zürich, 8058 Zürich, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 ZürichFlughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
E4485/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren (…), Algerien, am Flughafen ZürichKloten am 22. Juli 2011 um Asyl nachsuchte, dass ihm die Einreise mit Zwischenverfügung des BFM desselben Tages vorläufig verweigert wurde und ihm der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung keinerlei Identitätspapiere mit sich führte, dass er von der Flughafenpolizei am 26. Juli 2011 zu seiner Person und seinem Asylgesuch befragt wurde, dass er dabei zu Protokoll gab, er sei arabischer Ethnie, sunnitischen Glaubens und habe die letzten 22 Jahre in C._______ gewohnt, dass er dort die Schulen besucht und von 1998 bis 2002 in D._______ an der Universität (…) studiert habe, dass er an Privatschulen in D._______ zudem spanisch und englisch gelernt habe, dass er nach der Universität einen dreimonatigen Intensivkurs in einer (…)Schule absolviert und in der Zeit von 2002 bis 2005 als (…) in D._______ gearbeitet habe, dass er danach zuerst in einer Firma, dann in manueller Tätigkeit als (…) und schliesslich dank Beziehungen in einem (…)Büro tätig gewesen sei, dass er nach Ende 2007 bis zur Ausreise keiner offiziellen Arbeit mehr nachgegangen sei, jedoch gelegentlich Waren (wie […]) auf dem Markt verkauft habe, was ihm monatlich bis zu USDollar 300 eingebracht habe, dass er, nach den Ausreisegründen gefragt, angab, er habe "genug von den Fragen und Antworten in seiner Heimat", dass die Regierung keinen Unterschied mache zwischen gebildeten und nicht gebildeten Menschen,
E4485/2011 dass Leute auf die schwarze Liste gesetzt würden, nur weil sie die Moschee besuchten oder sich mit bestimmten Gedanken befassten, und dass diese Leute dann keine Arbeitsstelle erhielten, dass die algerische Regierung aufgrund der Ereignisse in Tunesien, Syrien und Ägypten die Dominosteine fallen sehe und nun noch repressiver geworden sei, dass man in Haft genommen und als Verräter betrachtet werde, wenn man sich weigere, den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten, dass er Ende der Neunzigerjahre bis ins Jahr 2002 wiederholt festgenommen worden sei, dass die Behörden nach 2002 anders vorgegangen seien und ihn nicht mehr geschlagen, sondern nur noch verhört hätten, dass er sich wiederholt um staatliche Stellen beworben habe, er die Anstellung aber nicht erhalten habe und man ihm die Gründe dafür nicht gesagt habe, dass er unter den heutigen Umständen in Nordafrika von den Behörden zur Rechenschaft gezogen würde, da die Behörden an Rache dächten, dass die Behörden nämlich davon ausgingen, Leute wie er hätten das Land in die jetzige Situation geführt, dass es früher nicht möglich gewesen sei, sich einen Pass ausstellen zu lassen, dass ihm dies aber nun gelungen sei und er zusätzlich einen Beamten bei der Ausreise bestochen habe, so dass er nun das Land habe verlassen können, dass er sich ein (…) Visum beschafft habe und er Ende Mai 2011 nach E._______ (in F._______) gereist sei, wo er sich in den folgenden Wochen bei Kollegen aufgehalten habe, die er durchs Internet kennengelernt habe, dass er in F._______ nicht um Asyl nachgesucht habe, da man nur dort ein Asylgesuch stelle, wo die Menschenrechte Gewicht hätten, dass man in F._______ in jeder Ecke überfallen werde und Drogendelikte sehr verbreitet seien,
E4485/2011 dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, dass er sich bei der polizeilichen Kontrolle direkt beim Flugzeug noch mit einem Reisepass auf den Namen B._______ ausgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, eine Person mit diesem Namen nicht zu kennen, und an seiner angegebenen Identität festhielt, dass er abschliessend angab, er wolle weder nach Algerien noch nach F._______ gehen, sondern in der Schweiz bleiben, da es ihm hier gefalle, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört wurde, dass er nach seinen Bemühungen, einen Identitätsausweis zu beschaffen, gefragt angab, er habe seine Dokumente in Algerien bei einem Freund zurückgelassen, dessen Telefonnummer er nicht kenne und dem er keine Probleme machen wolle, dass die bei der ersten Befragung angegeben Personalien der Wahrheit entsprächen, dass er sich seinen ersten Pass im Jahre 2005 oder 2006 habe ausstellen lassen und er in dieser Zeit für zwei Monate nach G._______ gereist sei, dass er in G._______ habe weiterstudieren und den (…)Abschluss habe erwerben wollen, der Preis dafür aber horrend gewesen sei, weshalb er nach Algerien zurückgekehrt sei, dass er sich später einen neuen Pass habe ausstellen lassen, dass er nun mit einem auf einen fremden Namen lautenden Pass gereist sei, der ein (…) Visum enthalten habe, und er diesen Pass für 1000 Euro erworben habe, dass der Umweg über F._______ nötig gewesen sei, um in die Schweiz zu gelangen, die Schweiz aber von Anfang an sein Ziel gewesen sei, und er dafür gar einen Kredit aufgenommen habe,
E4485/2011 dass er nach den persönlichen Problemen im Heimatland gefragt angab, er sei bis ins Jahr 2003 wegen Kleinigkeiten, beispielsweise des Tragens eines Bartes, des Grüssens bestimmter Personen oder des Moscheebesuchs, immer wieder festgenommen worden, dass es sich immer um willkürliche Verhaftungen gehandelt habe, wobei er jeweils zwischen ein paar Stunden und zwei Tagen festgehalten worden sei, dass die damalige Regierung den Leuten auf diese Weise habe Angst machen wollen, dass sich die Probleme nach 2003 mit der neuen Regierung in eine andere Richtung entwickelt hätten und man auf andere Weise erniedrigt worden sei, dass man nicht mehr geschlagen worden sei, dass einem hingegen die staatlichen Stellen ohne Grund verwehrt geblieben seien, dass er sich beispielsweise vergeblich um eine Stelle als Lehrer beworben habe, ihm aber nicht gesagt worden sei, weshalb er sie nicht erhalten habe, dass es ohne Beziehungen nicht mehr möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu erhalten, und man für andere Dienstleistungen wie Passausstellung oder Militärausweis jeweils habe die Leute bestechen müssen, dass diejenigen Leute, die den Militärdienst bereits absolviert hätten, heute wegen der Libyenkrise wieder eingezogen würden, um die Grenze zu sichern, dass er seit 2003 nur noch zweimal kontrolliert worden sei, wobei man ihm einige Fragen gestellt habe, ansonsten jedoch nichts passiert sei, dass ihm die Regierung aber ganz allgemein keine Zukunft gegeben habe, dass er sich nicht habe entfalten können und es überall Hürden gegeben habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. August 2011 – eröffnet am 9. August 2011 ablehnte und die
E4485/2011 Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich samt Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, hinsichtlich der Ereignisse Ende der Neunzigerjahre (wiederholte kürzere Festnahmen, Befragungen, Schläge) bis ins Jahr 2003 fehle es am sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahre 2011, zudem komme den Vorfällen aufgrund unzureichender Intensität auch kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu, dass der Beschwerdeführer bei ernsthaftem Verdacht, eine Gefahr für die Sicherheit Algeriens dazustellen, nicht nur schikaniert, sondern zweifellos für eine längere Zeit inhaftiert worden wäre, dass sodann auch dann keine asylrelevante Verfolgung gegeben sei, wenn die erlittenen Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile eben gerade Ausdruck der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Algerien seien und die gesamte algerische Bevölkerung in gleichem Masse träfen, dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM mit in Englisch abgefasster FaxEingabe vom 15. August 2011 (Eingang des Beschwerdeoriginals am 19. August 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung sowie die Asylgewährung, jedenfalls aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, dass eventualiter infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die Beschwerde, falls erforderlich, in eine Amtssprache zu übersetzen sei,
E4485/2011 dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer einleitend eingestand, er habe aus Angst vor einer Übergabe an die algerischen Behörden einerseits und um seine Familie andererseits bisher nicht die volle Wahrheit sagen können sowie einen Spitznamen im Asylverfahren verwendet, dass sein richtiger Name B._______ sei und sein Vater (…) sowie seine Mutter (…) hiessen, dass nach einer Klage eines Verwandten mit dem Namen (…) im Jahre 2001 Druck auf Leute mit diesem Namen ausgeübt worden und sein Cousin gar gekidnappt worden sei, sodass sie in der Folge den Namen "versteckt" hätten, dass er in dieser Zeit in D._______ seinen Abschluss in (…) und (…) gemacht habe und wiederholt befragt und geschlagen worden sei, dass bis anhin zirka 250'000 Leute verschwunden seien und dafür die Direction de Renseignement et Securité, DRS, verantwortlich sei, dass er im Jahr 2005 mit Hilfe eines Bekannten und dank Bezahlung von Schmiergeld zu einem Pass und damit nach G._______ gelangt sei, wo er weiter habe studieren und den [Abschluss] habe erwerben wollen, dass er nach zwei Monaten unverrichteter Dinge wieder zurückgekehrt sei, dass er im Jahre 2006 versucht habe, eine Arbeit mit öffentlicher Funktion zu finden und er dazu Kontakt zu einem Verwandten aufgenommen habe, der bei der DRS den Grad eines Colonel innegehabt habe, dass er den Colonel in den Folgezeit oft getroffen habe, dieser ihm erzählt habe, dass die DRS das Rückgrat Algeriens sei und dass ihm dieser schliesslich eine Stelle im Ministerium für religiöse Angelegenheiten in Aussicht gestellt habe, wo er sich für den Kampf gegen den Terrorismus hätte einsetzen müssen, dass er dieses Stellenangebot aber abgelehnt habe, da er nicht Verantwortung habe übernehmen wollen für das Leben unschuldiger Leute,
E4485/2011 dass es dort auch seine Aufgabe gewesen wäre, die Administration und das Ministerium von Mitgliedern und Sympathisanten der Islamischen Heilsfront FIS zu säubern, dass der Colonel die Absage nicht habe "schlucken" können, ihm gesagt habe, er müsse sich im Interesse des Landes ändern und ihn vier Monate später zu einer Kaserne der DRS geschickt habe, wo Leute gesucht worden seien, die die Moscheen, Ministerien etc. im oben erwähnten Sinne kontrollierten, dass er über das Gedankengut dort schockiert gewesen sei, hätten diese Leute doch die Zulassung der FIS als Partei als grössten Fehler bezeichnet und gefordert, dass Algerien wieder zur Sowjetzeit zurückkehre, dass auch darüber gesprochen worden sei, wie Algerien vor Terroristen sicher gemacht werden soll, wie Fanatiker wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden könnten oder wie AntiTerrorEinheiten eingesetzt werden könnten, dass ihm dort gesagt worden sei, dass sie alles über ihn wüssten, dass er sodann über einen Bekannten hätte ausgehorcht werden sollen, er zu diesem aber nichts habe sagen können, dass er gemerkt habe, dass diesen Leuten alles verdächtig sei und sie alles unter Kontrolle bringen müssten, dass seines Erachtens Algerien immer noch von Söhnen der Sowjetunion regiert werde, dass er seit 2008/2009 mit diesen Leuten keinen Kontakt mehr gehabt habe, dass er in dieser Zeit zweimal ohne Angabe eines Grundes von den Arbeitsstellen entlassen worden sei, dass er sich deswegen an den Colonel gewandt habe, welcher als Grund angeführt habe, dass er die ihm angebotene Stelle im Ministerium für religiöse Angelegenheiten damals nicht angenommen habe,
E4485/2011 dass er in der Folge mit Hilfe eines Bekannten und unter Vortäuschung einer Reise nach Mekka einen Pass beantragt und erhalten habe, dass er sich nach einer Abweisung eines Visumsantrages für H._______ entschieden habe, ein Visum für D._______ zu beantragen, um dann mittels Rückflug via die Schweiz in den hiesigen Transitbericht zu gelangen, dass er sich hier sicher gefühlt und seinen Pass zerrissen habe, dass er abschliessend ausführte, er habe Algerien nicht wegen des Geldes verlassen, sondern weil er sich mit der Mafia unsicher gefühlt habe, dass er sich hier in einem Land der Gerechtigkeit befinde und Schutz suche, dass es bei einer Rückkehr nach Algerien nur zwei Möglichkeiten für ihn gebe, nämlich die Zusammenarbeit mit der DRS oder die Verweigerung einer Zusammenarbeit, dass er bei einer Zusammenarbeit seine Prinzipien verraten müsste und mit seinen Berichten dafür verantwortlich wäre, dass Söhne zu Waisen und Bettlern oder Gefolterten würden, dass somit diese zweite Möglichkeit für ihn nicht in Frage komme, dass im Übrigen seine Aussagen durch ExMitglieder der DRS, welche hier oder in Europa Asyl erhalten hätten, sowie durch weitere namentlich genannte Personen verifiziert werden könnten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Kopien von Identitätsausweisen und einem Beleg seines Spanischkurses untermauerte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
E4485/2011 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) dass diese Frist mittels Faxbeschwerde vom 15. August 2011 und dem unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten wurde und deshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im Flughafenverfahren praxisgemäss in Englisch abgefasste Beschwerden entgegengenommen werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E4485/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abwies, dessen Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt und die Erwägungen der Vorinstanz zur Asylrelevanz vollends als zutreffend erachtet, dass vorab zu bestätigen ist, dass kein genügend enger Kausalzusammenhang auszumachen ist zwischen den Kontrollen, Mitnahmen und Schikanen in den Jahren 1999 bis 2002 beziehungsweise 2003 und der Ausreise im Jahre 2011, dass ergänzend dazu zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer nach den fraglichen Vorfällen das Land in Richtung G._______ verlassen hat und nach einem zweimonatigen Aufenthalt offenbar freiwillig wieder nach Algerien zurückgekehrt ist, dass der Beschwerdeführer darüberhinaus für den Zeitpunkt nach 2003 bis zur Ausreise nur noch zwei kurze Mitnahmen ohne Misshandlungen geltend machte, und die Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls zu Recht festhielt, dass diesen infolge mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme, dass sich auch die Erwägung als zutreffend erweist, wonach der Beschwerdeführer, wäre er wegen seines beruflichen oder ideologischen Hintergrundes tatsächlich als Gefahr für die Sicherheit des Landes betrachtet worden, für längere Zeit inhaftiert worden wäre, dass der Beschwerdeführer weiter Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt geltend machte,
E4485/2011 dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Weigerung zur Übernahme der erwähnten Stelle im Ministerium für religiöse Angelegenheiten ins Jahr 2006 zurückgeht und der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift als einzige Konsequenz dafür zwei Entlassungen aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen geltend machte, dass diese Nachteile ebenfalls mangels Intensität nicht als asylrelevant gewertet werden können, dass die Vorinstanz weiter auch die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem politischen System des Heimatlandes, mit dessen wirtschaftlicher und sozialer Lage und mit der Korruption richtigerweise nicht als asylrelevant bezeichnete, dass sie dazu ausführte, die wirtschaftliche und soziale Lage sei zwar gespannt, stelle sich jedoch besser dar als in der Vergangenheit, dass der Konflikt mit der Regierung und den Islamisten mit deren Niederlage weitgehend zu Ende gegangen und die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen sei, dass Nachteile, die Ausdruck der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen sind, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in der Tat nicht zu erfüllen vermögen, soweit diese die gesamte algerische Bevölkerung in gleichem oder ähnlichem Masse treffen, dass ergänzend dazu zu bemerken ist, dass auch die durch die ideologische Einstellung des Beschwerdeführers bedingten Einschränkungen insbesondere auf dem staatlichen Arbeitsmarkt keine asylrelevante Verfolgungssituation darzustellen vermögen, welche eine Flucht ins Ausland als unausweichlich erscheinen liesse, dass aus den Akten immerhin hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als (…), auf (…), in (…) sowie als selbständiger Händler auf dem Markt tätig gewesen ist, dass die ausladenden Ausführungen in der Beschwerde die bisherigen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermögen, dass der Beschwerdeführer über viele Seiten hinweg weiterhin seiner Unzufriedenheit mit den Verhältnissen des Heimatlandes sowie mit der
E4485/2011 Druckausübung seitens der Behörden einerseits und seines Umfeldes andererseits Ausdruck gibt, dass er angibt, bei einer Rückkehr nur eine Wahl zu haben, nämlich die Zusammenarbeit mit der DRS weiterhin zu verweigern, dass er dazu angibt, diesfalls nicht zu wissen, wie seine Zukunft enden werde, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wie bereits vor seiner Ausreise einen Weg finden wird, auch ohne Zusammenarbeit mit der DRS ein Auskommen zu finden, zumal er aus einer gut situierten Familie stammt, deren Mitglieder fast allesamt höhere Stellen innehaben und seinerseits über diverse fundierte Ausbildungen verfügt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verweigerung des Asyls durch die Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
E4485/2011 strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
E4485/2011 dass hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellten künftigen Erwerbsaussichten auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt verwiesen werden kann, wobei ergänzend die Argumentation der Vorinstanz angeführt werden kann, dass der aus der gehobenen Mittelschicht stammende Beschwerdeführer einen akademischen Abschluss vorzuweisen hat und mehrere Fremdsprachen spricht, und dass er jung und gesund ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der direkten Urteilsfällung gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4485/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: