Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4484/2008 Urteil v om 1 4 . Februar 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2008 / (…).
E4484/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, dessen Vater Singhalese war und dessen Mutter Tamilin ist, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 26. September 2006 und gelangte über Dubai und Italien am 2. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 10. Oktober 2010 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt und am 10. Januar 2007 vom Amt für Migration des Kantons (…) zu seinen Asylgründen angehört. Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatort eine (…) geführt und mehrmals Arbeiten für die Special Task Force der Armee (STF) ausgeführt. Am 19. Mai 2005 sei er entführt und in einem Haus festgehalten worden. Die bewaffneten Entführer hätten ihn mit Händen und Stöcken geschlagen, so dass er nicht mehr habe laufen können. Sie hätten gedroht, seine Familie zu töten, wenn er weiterhin Arbeiten für die STF ausführe. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Bei den Entführern habe es sich wahrscheinlich um Tamilen gehandelt. Aufgrund der während der Gefangenschaft erlittenen Verletzungen sei er vom 21. bis zum 26. Mai 2005 zur Pflege (…) im Spital gewesen. Im April 2006 habe er wieder begonnen, Arbeiten für die STF auszuführen, letztmals habe er Anfang Mai 2006 für die STF gearbeitet. Nachdem er im Juli und August 2006 zu Hause von bewaffneten Personen gesucht worden sei, habe er am 23. August 2006 bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm Hilfe zugesichert, trotzdem habe er sein Haus am nächsten Tag verlassen und sich bei einem Onkel versteckt. Am 11. September 2006 seien vier bewaffnete Personen zu seiner Ehefrau und zu seiner Mutter gekommen und hätten diese schwer bedroht. Deshalb sei er am 15. September 2006 zu einem ihm persönlich bekannten Parlamentarier gegangen und habe mit seinem Schwager seine Ausreise organisiert. Seine Ehefrau habe den Vorfall bei der Menschenrechtskommission gemeldet. Am 26. September 2006 habe er Sri Lanka mit einem fremden Pass per Flugzeug verlassen und sei über Dubai und Italien in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Resultaten einer Abklärung im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der Tschechischen Republik zu
E4484/2008 äussern. Diese hätten ergeben, dass er am 31. August 2006 in die Tschechische Republik eingereist und im Besitz eines auf seine Identität ausgestellten Reisepasses mit einem Besuchervisum gewesen sei. Dazu sei er am 14. Januar 2008 von der Kantonspolizei (…) befragt worden. C. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und teilte mit, diverse Angaben gemäss der Befragung vom 14. Januar 2008 seien nicht zutreffend. Dies sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sie sich in einer Fremdsprache hätten unterhalten müssen. Bezüglich der Einreise in die Schweiz gab er an, bevor er in die Schweiz eingereist sei, sei er für ca. 20 Tage in einem anderen Land zurückbehalten worden, das er allerdings nicht kenne. Zudem sei er "ziemlich sicher" über Italien eingereist. Zu seinem Pass und dem Besuchervisum äusserte er sich nicht. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 – eröffnet am 6. Juni 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies ihn das BFM aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem beantragte er die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage, ob er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Beweismittel aus dem Heimatland sowie die Entbindungserklärung und den ärztlichen Bericht
E4484/2008 der behandelnden Ärztin innert 30 Tagen dem Gericht nachzureichen. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, über das Gesuch um Einholung eines ärztlichen Gutachtens werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Mit Eingabe vom 4. August 2008 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin ein und beantragte die Anordnung einer psychiatrische Begutachtung. Mit Eingabe vom 11. August 2008 reichte der Beschwerdeführer das angekündigte Beweismittel und eine Entbindungserklärung der behandelnden Ärztin ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 10. September 2008 nahm es zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zugestellt. Innert verlängerter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
E4484/2008 Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wahrheitswidrige Angaben gemacht. So habe er ausgesagt, er sei am 26. September 2006 mit einem fremden Reisepass, ausgestellt auf die Identität eines Moslems, aus Sri Lanka ausgereist. Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen der tschechischen Behörden habe sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 31. August 2006 mit seinem eigenen Reisepass auf normalem Weg und behördlich kontrolliert aus dem Heimatland ausgereist sei. Angesichts der tatsachenwidrigen Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an der Begründetheit des Asylgesuches. Hinzu kämen weitere Ungereimtheiten. Nach Aussagen des Beschwerdeführers habe sich seine Ehefrau an die srilankische Menschenrechtskommission gewandt, nachdem er von vier Bewaffneten zu Hause aufgesucht worden sei. Er selber habe sich zunächst bei einem Onkel der Ehefrau, ab 15. September 2006 bei einem Parlamentsabgeordneten aufgehalten. Diese Vorbringen könnten indes ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen. Das Schreiben der Menschenrechtskommission datiere vom 20. September 2006, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich schon längst im Ausland befunden habe, weshalb dem Schreiben kein genügender Beweiswert zukomme. Aus dem gleichen Grund sei auch der Aufenthalt beim Parlamentsabgeordneten tatsachenwidrig. Die Vorinstanz erachtet auch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer bringe vor, unbekannte Tamilen hätten ihn zu Hause aufgesucht, weil er als (…) Aufträge für die Special Task Force (STF) der Armee erledigt habe. Anlässlich der Befragung zur Person habe er zu Protokoll gegeben, seine Frau habe den Unbekannten gesagt, dass er in der (…) sei. Dorthin seien sie nicht gekommen. Die Vorinstanz wertet dieses Vorbringen als realitätsfremd. Wenn es wirklich der Absicht der Verfolger entsprochen hätte, ihn anzutreffen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn auch in der (…) gesucht hätten. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass die unbekannten Verfolger ihn im Juli/August 2006 gesucht haben sollen, um
E4484/2008 ihn davon abzuhalten, Arbeiten für die STF zu erledigen, wenn er – wie vorgebracht – letztmals anfangs Mai 2006 solche Arbeiten ausgeführt habe. Der eingereichte Polizeirapport erwähne zwar die fraglichen Ereignisse, doch sei dies noch kein Beleg dafür, dass sich der zur Anzeige gebrachte Vorfall auch tatsächlich ereignet habe. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die geltend gemachten Verfolgungshandlungen stellten Übergriffe durch Dritte dar. Diese seien im vorliegenden Fall nicht asylrelevant, weil die Polizei auf die Anzeige des Beschwerdeführers offensichtlich reagiert habe, zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm ihre Hilfe zugesichert habe. Dies zeige, dass die staatlichen Behörden gewillt seien, Unrechtstaten zu verhindern und Schutz zu gewähren. 3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, die Widersprüche bezüglich Reiseweg und Ausreisedatum seien unwesentlich. Er habe die Durchreise durch Tschechien auf Anraten der Schlepper verschwiegen. Zudem habe er einen (…), weshalb es bezüglich der Reiseroute – eventuell auch aufgrund der Übersetzung – wohl zu Fehlern und Missverständnissen gekommen sei. Die Tatsache, dass seine Ehefrau erst nach seiner Ausreise zur Menschenrechtskommission gegangen sei, falle nicht widersprüchlich aus, sondern sei substantiiert und stütze seine Vorbringen. Der Umstand, dass ihn die Verfolger nicht in seiner (…) gesucht hätten, sei damit zu erklären, dass sie angenommen hätten, die Ehefrau würde ihren Mann sofort warnen. Da es viele Splittergruppen gebe, deren Zugehörigkeit nicht immer eindeutig sei, habe er mit Behelligungen auch noch rechnen müssen, nachdem er nicht mehr für die STF gearbeitet habe. Die Anzeige bei der Polizei sei ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Ereignisse. Aufgrund der in Sri Lanka "grassierenden Straffreiheit" habe es der Beschwerdeführer als richtig erachtet, seine Flucht anzutreten. 3.3. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass Dokumente wie die eingereichte Vorladung der TMVP in Sri Lanka einfach zu beschaffen seien. Im vorliegenden Fall sprächen zudem inhaltliche Ungereimtheiten gegen die Authentizität des Dokumentes. So seien die beiden auf dem Brief angebrachten Daten unterschiedlich dargestellt, was zumindest unüblich sei. Höchst aussergewöhnlich erscheine der Wortlaut unter der Rubrik "Bemerkungen". Zudem sei nicht nachzuvollziehen weshalb der Brief nicht schon früher eingereicht worden sei. Schliesslich erscheine es fern der Realität, dass die Familie des
E4484/2008 Beschwerdeführers heute verfolgt sein sollte, nachdem er das Land bereits vor zwei Jahren verlassen habe – dies sofern die Vorladung überhaupt einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Bezüglich der zu den Akten gereichten Arztberichte stellte die Vorinstanz fest, die diagnostizierten medizinischen Probleme – (…), psychische Beeinträchtigung und Folgen einer Fraktur (…) – seien keine zwingenden Beweise für erlittene Verfolgungsmassnahmen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig einer Arbeit nachgehe, was auf einen stabilen Gesundheitszustand schliessen lasse. 3.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 16. Oktober 2008, seine Ehefrau habe die Drohung in der Vorladung der TMVP ernst genommen, habe deshalb ihr Haus verlassen und sei zu ihrem Bruder geflohen. Im Gesamtzusammenhang der Verfolgungsgeschichte stelle das Dokument einen relevanten Wert dar, zumal sich die Ehefrau an die Menschenrechtskommission gewandt habe. Bei den unterschiedlichen Daten handle es sich um einfache Schreibfehler. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer zwar unverzüglich über den Erhalt des Briefes informiert, diesen aber nicht sofort abgeschickt, da sie verständlicherweise zuerst ihre Kinder in Sicherheit habe bringen wollen. Bezüglich der medizinischen Probleme führte der Beschwerdeführer aus, die behandelnde Ärztin habe eine begründete Befürchtung geäussert, dass diese Verletzungen eine Konsequenz der in den Kriegswirren erlittenen psychischen und physischen Traumen sind und eine Begutachtung empfohlen. Einer Arbeit gehe er nach, damit er finanziell auskomme, obwohl er deutlich unterbezahlt sei und nach mehrstündigem Stehen Schmerzen habe. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E4484/2008 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.2. Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Sie hat die Aussagen und Beweismittel zur Flucht einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen und einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich, tatsachenwidrig und damit unglaubhaft sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keinem anderen Licht erscheinen, soweit er sich damit überhaupt in sachbezogener Weise auseinandersetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 5.2.1. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2005 aufgrund seiner Arbeiten für die STF Verfolgungshandlungen durch Personen erlitt, die der LTTE nahe standen. Eine andauernde Verfolgung bis zu seiner angeblichen Ausreise aus Sri Lanka im September 2006 vermag er allerdings nicht glaubhaft zu machen. 5.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind seine Aussagen zum Datum der Ausreise aus Sri Lanka und zum Reiseweg sehr wohl relevant, nämlich insoweit, als sie Rückschlüsse auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum äusseren Sachverhalt der Flucht in der kantonalen Anhörung offensichtlich die Unwahrheit ausgesagt hat. Dass die Schlepper dem Beschwerdeführer geraten hätten, er solle seine Reiseroute verheimlichen, vermag daran nichts zu ändern. Die Tatsache,
E4484/2008 dass er – im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage – mit eigenem Reisepass und einem Visum für die Tschechische Republik aus Sri Lanka ordentlich ausgereist und bereits am 31. August 2006 in die Tschechische Republik eingereist ist, wollte er in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2008 an die Vorinstanz denn auch nicht weiter in Frage stellen (BFMAkten, A16/3). Ferner ist erstellt, dass sein Aufenthalt beim srilankischen Parlamentarier im September 2006 ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen kann. Der Beschwerdeführer hatte diesen Aufenthalt in der kantonalen Anhörung spezifisch auf den 15. September 2006 datiert und zu anderen Daten in Beziehung gesetzt (BFMA9/25, S. 12 f.), weshalb entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers von einem blossen Versehen oder einem Missverständnis aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nicht die Rede sein kann. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Aussagen gemacht hat, was seine persönliche Glaubwürdigkeit schwächt und Zweifel an seinen weiteren Aussagen weckt. 5.2.3. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vermögen an der Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Dem Bestätigungsschreiben der Menschenrechtskommission in Sri Lanka kommt, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu, da es nicht die Wahrheit der Aussagen bestätigt, sondern lediglich, dass eine entsprechende Beschwerde gemacht wurde. Das Schreiben ist zudem äusserst oberflächlich und substantiiert mit keinem Wort, welchen Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau angeblich ausgesetzt waren. Ähnliches gilt für den eingereichten Informationsheftauszug des lokalen Polizeipostens, der lediglich den Eingang einer Anzeige bestätigt, nicht jedoch die Wahrheit der gemachten Aussagen. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfolger hätten ihn am 18. August 2006 lediglich zu Hause und nicht auch in der (…) gesucht, weil sie angenommen hätten, die Frau habe ihn vorgewarnt, handelt es sich um eine reine Vermutung, die durch nichts belegt und unplausibel ist. 5.2.4. Der Beschwerdeführer reichte nachträglich als Beweis für eine aktuelle Verfolgungsgefahr einen Brief der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) mit Übersetzung ein, der an seine Ehefrau adressiert ist. Das Dokument datiert vom 15. Mai 2008 und wurde gemäss ebenfalls eingereichtem Briefumschlag von der Ehefrau per Post in die Schweiz
E4484/2008 geschickt. Die Ehefrau wird darin aufgefordert, am nächsten Tag zu einem Termin zu erscheinen, um einige wichtigen Sachen zu diskutieren. Der Brief trägt den Briefkopf der TMVP, ist vom "Politischzuständigen" unterzeichnet und enthält am Ende folgende Bemerkung: "Bringen Sie diesen Brief mit. Wenn Sie nicht erscheinen, bringen wir Sie um. Danke". Der Brief ist offensichtlich gefälscht und als Beweismittel untauglich, eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Familie des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist es zunächst nicht nachvollziehbar, dass die zurückgebliebene Familie während zweier Jahre keinerlei Bedrohung ausgesetzt war (August 2006 bis Mai 2008), sich dann aber durch den Brief derart stark bedroht fühlte, dass sie ihr Zuhause verlassen musste, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Brief weist sodann die Auffälligkeit auf, dass er zum Datum zwei handschriftliche Angaben enthält, die jeweils in unterschiedlichem (Schrift)Format angebracht wurden. Schliesslich lässt die Bemerkung im Brief, wonach Nichterscheinen die Todesfolge nach sich zieht, um dann mit einem Danke zu enden, keinen anderen Schluss zu, als es sich um eine Fälschung handeln muss. Bei dieser Sachlage kann auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf den Brief abstützen, nicht abgestellt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG am Ende). Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft zu machen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen von Seiten tamilischer paramilitärischer Gruppen ausgesetzt zu sein. 5.2.5. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage, ob er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er verweist dazu auf die Empfehlung seiner Hausärztin. Davon abgesehen findet die Annahme, dass er an einer Belastungsstörung leidet, keine Stütze in den Akten. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, würde es an einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der (angeblich) erlebten Verfolgung und der Flucht fehlen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus den (angeblich) 2005 erlittenen Verfolgungshandlungen in keinem Fall eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zum Zeitpunkt der Ausreise geltend machen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
E4484/2008 6. 6.1. Nach der Rechtsprechung und Lehre erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies hat insbesondere die Bedeutung, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je mit Hinweisen). 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (E. 7.6 des erwähnten Urteils). Nach dieser Situationsanalyse ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die LTTE und ihre Splittergruppen heute nicht mehr in der Lage sind, Personen wie den Beschwerdeführer zu verfolgen, die mit den Sicherheitskräften kooperierten. Damit ist der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner Verfolgungsgefahr von Seiten der LTTE und ihrer Splittergruppen ausgesetzt. 6.3. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei seit 2000 Aktivist und Sympathisant der [Oppositionspartei] in Sri Lanka. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person zwar angab, er sei seit 2000 Mitglied der [Oppositionspartei] (BFMAkten, A1/8, S. 5), in der kantonalen Befragung jedoch präzisierte, er sei kein eingetragenes Mitglied der Partei, sondern habe lediglich mit ihr sympathisiert (BFMAkten, A9/25, S. 13 f.). Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund politischer Motive glaubhaft zu machen. Er substantiiert in keiner Weise,
E4484/2008 inwiefern er für die [Oppositionspartei] tätig gewesen sei und ihm daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung drohen soll. Zur Begründung führt er einzig an, er habe einen Parlamentsabgeordneten unterstützt, der ihm bei der Flucht geholfen habe, was indes – wie oben dargelegt (E. 5.2) – nicht glaubhaft ist. Daran ändert auch das bereits vor Vorinstanz eingereichte Schreiben des Parlamentariers nichts, zumal es sehr allgemein abgefasst und Züge eines Gefälligkeitsschreibens hat. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund politischer Tätigkeit lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. 7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
E4484/2008 in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil erkannt, dass sich die Menschenrechts und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat (E6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 12). Allerdings präsentiert sich die Lage nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
E4484/2008 zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (E6220/2006, a.a.O., E. 13). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Sri Lanka, insbesondere in den Grossraum Colombo, zumutbar ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus B._______ stammt, das im Distrikt C._______ in der Ostprovinz liegt, und dort auch über ein soziales Netz verfügt. So wohnen seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder, ebenso wie drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers in B._______. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung sollte es ihm auch möglich sein, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Rückkehr in dem Heimatstaat ist damit zumutbar. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (…) ändern nichts daran, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
E4484/2008 stattgegeben, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4484/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: