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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2007 E-4483/2007

27. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,201 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2007 / N 435 9...

Volltext

Abtei lung V E-4483/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4483/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte ein erstes Asylgesuch am 10. September 2002. Zur Begründung machte er anlässlich der Anhörungen (...) und (...) im Wesentlichen Folgendes geltend: 1969 habe er das spätere Eritrea [Staatsgründung 1993] verlassen und bis am (...) August 2002 in Äthiopien gelebt. Der Konflikt zwischen den beiden Ländern sei ein Problem gewesen: Von der äthiopischen Seite sei er als Eritreer betrachtet worden; bei der eritreischen Regierung sei er als Oppositioneller bekannt gewesen. Von 1975 bis 1987 habe er finanzielle Beiträge an die ELF geleistet. Als der Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea begonnen habe, sei ihm von den Äthiopiern vorgeworfen worden, er sei ein Spion der "Shabia", und man habe ihm mitgeteilt, sein Aufenthalt in Äthiopien sei in Gefahr. Im Jahre 1999 sei ihm die Arbeit verboten worden. Seine Identitätskarte und sein Arbeitsausweis seien eingezogen worden. Von da an sei er überwacht worden und habe jederzeit mit der Rückschaffung nach Eritrea rechnen müssen. Doch auch dort könne er nicht sicher leben, da er in Opposition zur Regierung und auf deren schwarzen Liste stehe. Er habe im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine Garantie für sein Leben. Über Kenya, Ägypten und Italien sei er am (...) September 2002 in die Schweiz eingereist. B. Am (...) lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatstaates Eritrea in Anspruch nehmen könne. Für Mitglieder oder Sympathisanten der ELF bestehe kein Risiko politischer Verfolgung, falls sie sich politischer Aktivitäten enthalten würden und nicht aktiv am militärischen Kampf des militärischen Armes der ELF, der RC, teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe die Partei ausschliesslich finanziell und auch nur bis ins Jahr 1987 unterstützt. C. Am (...) September 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und focht die Verfügung vom (...) in allen Punkten an. Als Beweismittel E-4483/2007 legte er ein Bestätigungsschreiben der ELF-RC (Deutschland) sowie eine Mitgliederkarte ins Recht. D. Mit Verfügung vom (...) hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung vom (...) teilweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf, wodurch die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden war. E. Nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage seine Beschwerde, soweit noch hängig, mit Erklärung vom (...) zurückgezogen hatte, schrieb die ARK das Verfahren mit Beschluss vom (...) ab. F. Am (...) liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ein "Gesuch um Wiedererwägung" einreichen mit den Rechtsbegehren, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Als Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde von den eritreischen Behörden aufgrund seiner langen Auslandabwesenheit verdächtigt, er habe sich subversiv gegen die Regierung betätigt. Ihm drohe im Falle einer Rückschiebung eine unverhältnismässige Bestrafung, da er Mitglied bei der ELF-RC und auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei. Unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. April 2006 wurde ausgeführt, die Situation in Eritrea für rückkehrende Asylsuchende habe sich allgemein wesentlich verschlechtert. Das Eventualbegehren der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens politisch betätigt. Dabei gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein einfaches Mitglied sei, sondern eine sehr exponierte Stellung innerhalb der ELF-RC, Sektion Schweiz habe. Er sei zuständig für die Verbreitung der Ideen der ELF-RC (örtlicher Zuständigkeitsbereich). Als Beweismittel wurden ein Mitgliederausweis vom (...) sowie ein Bestätigungsschreiben der E-4483/2007 ELF-RC vom (...) eingereicht, demzufolge der Beschwerdeführer seit vielen Jahren am Kampf von Eritrea für eine Selbstbestimmung teilnehme. Seit er im Jahre 2003 Mitglied der ERL-RC, Sektion Schweiz, geworden sei, habe er verantwortlich gezeichnet für Aktivitäten der ELF-RC in (örtlicher Zuständigkeitsbereich), was dem Personal der eritreischen Botschaft bekannt sei. G. Am (...) wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angehört und bestätigte dabei im Wesentlichen die im Wiedererwägungsgesuch vom (...) gemachten Angaben. Er reichte diverse fremdsprachige Beweismittel ein. Das BFM behandelte die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe in der Folge als zweites Asylgesuch. Am (...) forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Übersetzung der am (...) eingereichten fremdsprachigen Beweismittel auf und setzte Frist bis zum (...) Mai 2007. Am (...) reichte der Beschwerdeführer Zahlungsbestätigungen der Mitgliedschaft bei der ELF und die verlangten Übersetzungen ein. H. Am (...) - eröffnet am (...) - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen zweites Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand hielten. Zur näheren Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf die Erwägungen verwiesen. Am (...) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihm am (...) gewährt wurde. I. Am (...) (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom (...) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die nähere Begründung der Beschwerde ist, soweit entscheiderheblich, den Erwägungen zu entnehmen. E-4483/2007 J. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er die Beschwerdeschrift samt Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung und forderte das BFM auf, zu bestimmten, folgend in den Erwägungen aufgeführten Fragen, Stellung zu nehmen. K. Am (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom (...) wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Ausübung des Replikrechts zugesandt, welches er mit Eingabe vom (...) wahrnahm. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der E-4483/2007 Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches. Dies gilt sowohl für ein erstes als auch, wie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ein zweites Asylgesuch. Lehnt das BFM ein zweites Asylgesuch ab, so hat sich das Bundesamt in der ablehnenden Verfügung auch zur Wegweisung als solcher zu äussern. Dem ist auch dann so, wenn während des ersten Asylverfahrens anstelle des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, wie es vorliegend der Fall ist. 3.2 Im zweiten Abschnitt der zweiten Erwägung der angefochtenen Verfügung vom (...) führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei mit Entscheid vom (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, weshalb die Wegweisung nicht mehr zu prüfen sei. Diese Ausführungen sind falsch, denn nur der Vollzug der angeordneten Wegweisung beziehungsweise allfällige Vollzugshindernisse sind bei dieser Sachlage nicht mehr zu überprüfen. Konsequenterweise, wenn auch fälschlicherweise, enthält das Dispositiv auf Seite fünf der angefochtenen Verfügung denn auch keine Anordnung der Wegweisung. Damit ist aber die angefochtene Verfügung, wie oben ausgeführt, unvollständig und enthält einen schwerwiegenden Mangel. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erwägungen einen Hinweis auf die Wegweisung enthalten, denn nur das Dispositiv entfaltet rechtliche Wirkung für die Parteien (vgl. BLAISE KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, Basel 1993, Rz. 1131, S. 257). 3.3 Die Prüfung der Frage, ob eine Wegweisung anzuordnen ist oder nicht, stellt einen elementaren Teil des Asylverfahrens dar. Da die Unterlassung dieser Prüfung einen gravierenden Mangel darstellt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3.4 E-4483/2007 3.4.1 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorinstanzlichen Verfahren auch die Begründungspflicht und damit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs 1 VwVG) verletzt wurde. Letzterer verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung der Verfügung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG und die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in deren Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Dabei soll es die Abfassung der Begründung dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110). 3.4.2 In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz den Anforderungen der Begründungspflicht in zweifacher Hinsicht nicht nachgekommen: Zum einen hat sie in der Begründung der Ablehnung des Asylgesuches verschiedentlich pauschal auf die Akten verwiesen, ohne nähere Ausführungen zu machen beziehungsweise die Fundstelle in den Akten genau zu bezeichnen. Zum anderen hat das BFM seine Einschätzung, derzufolge einfache Mitglieder der ELF-RC keine Gefahr laufen, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu wenig ausführlich begründet. Auf diese Verfahrensmängel hat der zuständige Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom (...) hingewiesen und die Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert. In der Vernehmlassungsschrift der Vorinstanz vom (...) wurde dann zu den mangelhaft begründeten Erwägungen respektive den Abweisungsgründen ausführlich Stellung E-4483/2007 genommen. Die in der angefochtenen Verfügung mangelhaft ausgefallene Begründung wurde damit auf Vernehmlassungsstufe konkretisiert. Durch die Einräumung des Replikrechts am (...) wurde zudem dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Die Frage, ob damit die festgestellten Verfahrensfehler als geheilt gelten können (vgl. zur Heilung EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen), kann vorliegend offen bleiben, da die Verfügung ohnehin zu kassieren ist (vgl. die vorstehenden Erwägungen). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung als Ganzes aufzuheben ist, da sich die Vorinstanz nach Ablehnung des Asylgesuches nicht beziehungsweise falsch zur Frage der Wegweisung geäussert hat. Im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz nicht nur erneut über die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, sondern auch über die Wegweisung sowie deren Vollzug zu befinden haben. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V. m. Art. 37 VGG). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf der Basis der Kostennote vom (...) und unter Abzug des ausgewiesenen Aufwandes im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. (...) festgesetzt (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). E-4483/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben und das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) - Migrationsamt des Kantons (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Wüthrich Versand: Seite 9

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