Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4473/2020, E-4472/2020
Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und deren Sohn B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer beide Iran, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 10. August 2020 / N (…) und N (…) (vereinigtes Verfahren).
E-4473/2020, E-4472/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am (…) April 2019 in der Schweiz um Asyl und wurden dem beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31] zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) vom 2. Mai 2019, der Erstbefragungen vom 22. Mai 2019 und der Anhörungen vom 16. und 17. Juli 2019 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und als Professorin an der Universität C._______ in D._______ tätig gewesen. Sie habe mehrere Artikel verfasst, in denen sie die iranische Regierung kritisiert habe. Diese habe der Beschwerdeführer für sie auf den Computer übertragen und in mehrfacher Ausgabe ausgedruckt. Als sich die Beschwerdeführerin eines Tages mit Freunden getroffen habe, mit denen sie bereits in der Vergangenheit wiederholt über die Missstände in Iran gesprochen habe, habe sie einen dieser Artikel, welcher von der Fremdwährungskrise in Iran gehandelt habe, unter den Anwesenden verteilt. Ihre politische Meinung habe sie auch gegenüber einigen aufgeschlossenen Studierenden geäussert und zehn davon habe sie ein Exemplar des obengenannten Artikels ausgehändigt. Ein Exemplar ihres Artikels sei an den Herassat (Sicherheitsdienst) gelangt, wobei sie nicht wisse, wer sie verraten habe. Wegen des Inhalts ihres Artikels sei sie am 12. November 2018 von Mitgliedern des Herassat entführt worden. An einem ihr unbekannten Ort sei sie befragt und es sei ihr vorgeworfen worden, den irankritischen Artikel verfasst zu haben. Während der ungefähr 24-stündigen Festnahme sei sie geschlagen, beleidigt, bedroht und sexuell belästigt worden. Währenddessen habe man ihre Wohnung durchsucht, in der sie gemeinsam mit ihrer Schwester gewohnt habe. Vertreter des Herassat hätten Bücher, Broschüren und ihren Laptop beschlagnahmt. Da sie sich vor weiteren Repressionen der Behörden gefürchtet habe, sei sie mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum über Italien in die Schweiz gereist. Zwei oder drei Tage nach ihrer Ausreise sei ihre Wohnung erneut von Behördenmitgliedern durchsucht worden. Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie – habe bis im März 2017 an der Universität in E._______ studiert. Als er Ende 2017 an einer Demonstration teilgenommen habe, sei er von Behördenmitgliedern bewusstlos geschlagen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er während rund drei Tagen festgehalten worden. Dabei sei er zweimal verhört und gefoltert und schliesslich gezwungen
E-4473/2020, E-4472/2020 worden, ein Papier zu unterschreiben. Danach habe man ihm erneut einen Schlag verpasst, so dass er das Bewusstsein verloren habe. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Dort habe er von seinem Vater erfahren, dass dieser für seine Freilassung Geld bezahlt habe. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er sich zu seiner Tante nach F._______ begeben und sei dort bis Juni oder Juli 2018 geblieben. Dann sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt und habe sein Studium wiederaufgenommen. In der Folge sei er mehrmals von der Basij (Hilfspolizei) verfolgt, angehalten und beleidigt worden. Ausserdem sei zweimal sein Haus durchsucht worden. Nach der Verhaftung seiner Mutter habe sich seine Furcht vor Repressionen verstärkt. Als nächster Angehöriger der Beschwerdeführerin habe er eine Reflexverfolgung zu befürchten. Deshalb sei er gemeinsam mit ihr aus Iran ausgereist. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter einen Blog erstellt, auf dem er zwei von ihr verfasste regimekritische Artikel veröffentlicht habe. Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden die Melli- Karte und die Immatrikulationsbestätigung des Beschwerdeführers, die Pässe und Shenasnahmehs von beiden sowie die Heirats- und Scheidungsdokumente der Beschwerdeführerin (jeweils in Kopie) ein. Die Beschwerdeführerin reichte überdies Kopien von zwei Gerichtsvorladungen – datiert vom (…) März 2019 und vom (…) Mai 2019 – zu den Akten. B. Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 7. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Urteil E-3987/2019, E-3990/2019 vom 27. September 2019 (von Amtes wegen vereinigt) wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Als neues Beweismittel legten die Beschwerdeführenden am 4. November 2019 ein auf den (…) August 2019 datiertes Urteil aus Iran mitsamt Briefumschlag ins Recht.
E-4473/2020, E-4472/2020 D. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführenden am 8. November 2019 dem erweiterten Verfahren zu. Sie ersuchte in der Folge die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereichten Gerichtsdokumente. Die Abklärungen der Vertrauensanwälte der Schweizerischen Vertretung in Teheran ergaben, dass es sich bei den zwei Gerichtsvorladungen und dem Urteil um Totalfälschungen handle. Beide Vorladungen wiesen sowohl formale als auch inhaltliche Mängel auf. Beispielsweise seien die Formulare der betreffenden Vorladungen veraltet und würden seit mindestens zwölf bis fünfzehn Jahren nicht mehr benutzt. (…). Das eingereichte Urteil enthalte ebenfalls mehrere formelle und inhaltliche Fälschungsmerkmale. Insbesondere stehe der dort aufgeführte Gesetzesartikel im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. In der aktuellen Version des iranischen islamischen Strafgesetzbuches betreffe der erwähnte Artikel die Bestrafung aufgrund des Zungen-Abschneidens bei kleinen Kindern. Das drohende Strafmass sei auch nicht – entgegen der verhängten Strafe im Urteil – (…) Peitschenhiebe und Gefängnisstrafe. Die im Urteil angegebene Abteilung des revolutionären Gerichts existiere nicht. Ebenso kenne die iranische Justiz die Bezeichnung "G._______", auf Deutsch "H._______" nicht. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Fall von I._______ nach E._______ weitergeleitet worden sei. Im Urteil sei eine Rekursfrist von (…) Tagen aufgeführt, obwohl bei Verurteilungen in Abwesenheit eine längere Rechtsmittelfrist vorgesehen sei. Die im Urteil ausgesprochene Suspendierung könne nicht echt sein, da eine solche ein rechtskräftiges Gerichtsurteil in Staatssicherheitsangelegenheiten oder moralischen Verfehlungen voraussetze. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Urteils sei dieses noch nicht rechtskräftig gewesen, weshalb eine Suspendierung darin noch gar nicht habe verhängt werden können. Ferner habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Universität C._______ in D._______ unterrichtet habe, nicht als Professorin auf einer schwarzen Liste stehe und kein Disziplinarverfahren gegen sie existiere. Ebenso sei nie eine Untersuchung gegen sie eingeleitet worden und es seien keinerlei Hinweise auf eine Verurteilung vorhanden. Gegen sie sei kein Haftbefehl erlassen worden. Nach den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran gebe es keine Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Es existierten weder Untersuchungen der Staatsanwaltschaft noch sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden.
E-4473/2020, E-4472/2020 Am 20. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit separaten Schreiben das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. E. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass es sich bei den zwei eingereichten Gerichtsvorladungen sowie beim Urteil um echte Dokumente handle. Möglicherweise sei die Schweizer Vertretung in Teheran nicht in der Lage, auf die Dokumente zuzugreifen, da die iranischen Behörden versuchen würden, die sie betreffenden Verfahren zu vertuschen. Die Staatsanwaltschaft verfüge nicht über verschiedene Abteilungen und es sei denkbar, dass dort noch die alten Formulare verwendet würden. (…). Bezüglich des falsch aufgeführten Gesetzesartikels gehe sie davon aus, dass das Revolutionsgericht einen Fehler begangen habe. Das Urteil sei ausgesprochen worden, als sie sich nicht mehr in Iran befunden habe. Deshalb sei auch bereits die Suspendierung verhängt worden. Ihr Fall sei nach E._______ weitergeleitet worden, weil sie dort offiziell registriert gewesen sei. Sie könne sich nicht dazu äussern, ob die im Urteil aufgeführte Rechtsmittelfrist korrekt sei, da ihr die nötigen Fachkenntnisse fehlten. Sie vermute, dass es sich bei der angegebenen Frist ebenfalls um einen Fehler seitens des Gerichts handle. Sie habe an der Universität C._______ in D._______ nur für eine begrenzte Zeit unterrichtet. Aufgrund der Gerichtsvorladungen sowie des Urteils habe sie nicht mehr dort arbeiten können. Sie gehe davon aus, dass die iranischen Behörden ihren Namen bei der Universität gelöscht hätten oder dass eine inoffizielle geheime Liste bestehe, in der unerwünschte Personen aufgeführt würden. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020, dass gegen ihn kein offizielles Verfahren eröffnet worden sei. Er sei nach einer Demonstration von Vertretern der iranischen Revolutionsgarde festgehalten worden, deren Handlungen nicht dokumentiert würden. F. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung ergänzte sie ihre Vorbringen folgendermassen: Sie habe in der Zwischenzeit erfahren, dass sie in Iran in Abwesenheit verurteilt worden sei. Die ausgesprochene Strafe seien Peitschenhiebe und eine Haftstrafe. Sie dürfe nicht mehr als Dozentin tätig sein. Zudem sei ihr Haus und ein kleines Ladenlokal in E._______ vom Staat beschlagnahmt
E-4473/2020, E-4472/2020 worden. Ihre Brüder hätten Anteilsrechte an diesen geerbten Grundstücken und könnten sie deshalb als Privatkläger anzeigen. Ihr Exmann – der Vater des Beschwerdeführers – sei ihretwegen ebenfalls in Schwierigkeiten geraten. Die Universitätsbehörden hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen, mit seinem Sohn und der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet zu haben. Er habe die offenen Schuldscheine dieser privaten Universität bezahlen müssen, weil der Beschwerdeführer dort nicht mehr erschienen sei. Bei einer Rückkehr sei sie als geschiedene Frau auf sich alleine gestellt. Aufgrund der Geschehnisse könne sie nicht mehr mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen und insbesondere nicht mehr bei ihrer Schwester wohnen. Gemäss dem sozialen und staatlichen System in ihrem Heimatland sei sie eine Schande für ihre Familie. Ihre Familienmitglieder würden sich als (…) und zu ihrem eigenen Schutz dazu veranlasst sehen, Abstand von ihr zu nehmen. Ferner leide sie unter Herzproblemen und hohen Cholesterinwerten. Als Nachweis für ihre gesundheitlichen Beschwerden reichte die Beschwerdeführerin einen kardiologischen Bericht vom 30. Juni 2020 sowie einen ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2020 zu den Akten, gemäss welchem sie unter Anstrengungsdyspnoe, Schlafstörungen und «sofortigem Auftreten von Herzklopfen» leide. G. Mit separaten Verfügungen vom 10. August 2020 – eröffnet am 11. August 2020 – verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. H. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 10. September 2020 separat Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und als solche vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz als Ausländerin beziehungsweise Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
E-4473/2020, E-4472/2020 und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 11. September 2020 den Eingang der Beschwerden und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-4472/2020 und E-4473/2020 von Amtes wegen zu vereinigen.
E-4473/2020, E-4472/2020 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In ihrer Beschwerdeschrift wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Mithin habe sie behauptet, es sei nicht plausibel, dass man die Beschwerdeführerin nach 24 Stunden bereits freigelassen und erst nach vier Monaten ein Verfahren eingeleitet hätte, wenn sie eine Regierungsgegnerin wäre. Diese Behauptung habe sie aber nicht belegt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Die verfahrensrechtliche Garantie der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.).
5.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer
E-4473/2020, E-4472/2020 Würdigung unterzogen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss als diese kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihren Verfügungen die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegenden Beschwerden zeigen. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Ihre ablehnenden Asylentscheide begründete die Vorinstanz damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien.
E-4473/2020, E-4472/2020 Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie trotz des einhergehenden Risikos einer harten Verurteilung ihren regimekritischen Artikel unter ihren Kollegen und Kolleginnen sowie einigen Studierenden verteilt habe, ohne besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Es erscheine vernunftwidrig, einen regimefeindlichen Artikel – wie von ihr dargelegt – an einem öffentlichen und gut besuchten Ort zu verteilen. Ihre Ausführungen seien teilweise widersprüchlich ausgefallen. In der ersten Befragung vom 22. Mai 2019 habe sie dargelegt, wegen des Verfassens eines Artikels über die Fremdwährungskrise in Schwierigkeiten geraten zu sein. In der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2020 habe sie im Gegensatz dazu von mehreren Artikeln gesprochen, welche ihr zum Verhängnis geworden seien. Anlässlich der ersten Befragung habe sie zu Protokoll gegeben, dass zwei Männer und eine Frau sie befragt und gepeinigt hätten. Im Widerspruch dazu sei in der ergänzenden Anhörung von mehreren Personen die Rede gewesen, welche sie belästigt haben sollen. Es hätten sich während des Verhörs drei bis vier Personen im Raum befunden. Während sie in der ersten Befragung angegeben habe, dass die Männer sie alle paar Stunden alleine gelassen hätten, habe sie in der Anhörung vom 17. Juli 2019 ausgeführt, sich nie alleine im Raum befunden zu haben. In derselben Anhörung habe sie geschildert, dass die Frau, die sie festgenommen habe und welche anfänglich an der Befragung beteiligt gewesen sei, nach einiger Zeit verschwunden und erst am nächsten Tag wieder erschienen sei, wobei diese ihr ein Tuch und einen alten Tschador übergeben habe. Demgegenüber habe sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung ausgesagt, dass es sich bei der Frau, welche nach ihrer Freilassung im Auto mitgefahren sei und ihr dort einen Tschador gegeben habe, nicht um dieselbe Frau gehandelt habe, welche an ihrer Festnahme beteiligt gewesen sei. Die in der Anhörung vom 17. Juli 2019 erwähnte Hausdurchsuchung während ihrer Festnahme habe sie in der Befragung vom 22. Mai 2019 mit keinem Wort erwähnt. Hätte man sie tatsächlich als Regierungsgegnerin eingestuft, sei nicht davon auszugehen, dass man sie nach 24 Stunden wieder freigelassen und erst rund vier Monate später durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen hätte. Zudem sei zu erwarten, dass ihr das Unterrichten an der Universität untersagt worden wäre, wenn etwas gegen sie vorgelegen hätte. Das Ergebnis der Botschaftsanfrage habe sie mit den Ausführungen in ihrer Stellungnahme nicht umstossen können (vgl. obige Zusammenfassung unter Bst. D und E). Die Aussage, dass die Bezeichnung "I._______" nicht auf dem Urteil zu finden sei, müsse von der Hand gewiesen werden. Im linken unteren Teil des Urteils stehe zweifelsfrei in Farsi die Bezeichnung "H._______", auf Deutsch "I._______". Dieser Begriff existiere in der iranischen Justiz nicht. Ihre Behauptung, dass ihr Ver-
E-4473/2020, E-4472/2020 fahren nach E._______ weitergeleitet worden sei, weil sie dort offiziell registriert gewesen sei, sei unzutreffend. Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran hätten nämlich ergeben, dass sie zuletzt an der von ihr angegeben Adresse in Teheran offiziell registriert gewesen sei. Auch ihre geäusserte Vermutung, aufgrund ihres begrenzten Anstellungszeitraums nicht in der Universität C._______ als Professorin registriert zu sein, überzeuge nicht. Es sei zu erwarten, dass sie als langjährige Lehrperson der Universität auch ohne Festanstellung dort vermerkt worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Demonstrationsteilnahme am 1. Januar 2018 sowie die darauffolgende Inhaftierung und Befragung entbehrten der Asylrelevanz. Sie stünden in keinem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise am 20. März 2019. Die geltend gemachten Beobachtungen und Hausdurchsuchungen, welche er infolge der Demonstrationsteilnahme erlitten habe, seien nicht derartig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass die iranischen Behörden lediglich aufgrund einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration ein derartiges Interesse an ihm hegen würden, dass er mit einer erneuten Festnahme zu rechnen hätte. Ferner verfüge er nicht über ein politisches Profil, um in den Augen der iranischen Behörden als Regimegegner zu erscheinen. Gestützt werde diese Einschätzung durch den Umstand, dass er sein Heimatland legal auf dem Luftweg verlassen habe. Im Übrigen würden mehrere Punkte in den Befragungsprotokollen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründen. Er habe in Bezug auf seine Festnahme mehrere Details nennen können, welche angesichts seiner Behauptung, er habe zu diesem Zeitpunkt verbundene Augen gehabt, überraschend seien. Unglaubhaft sei zudem, dass er keine genauen Angaben zu den Umständen seiner Freilassung und der diesbezüglichen Unterstützung durch seinen Vater habe machen können. Seine angegebenen Beweggründe für die spontane Teilnahme an der Demonstration würden ebenfalls nicht überzeugen. Seiner geltend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung sei aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seiner Mutter die Grundlage entzogen. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorinstanz fest, dass die angegebenen Blogs nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden zu begründen. Die auf der Webseite angegebene Kontaktperson lasse keine Rückschlüsse auf sie zu. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr Exmann infolge der Blogeinträge bedroht worden sei, sei vor dem Hintergrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen ebenfalls nicht glaubhaft.
E-4473/2020, E-4472/2020 7.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, dass sie aufgrund ihrer emotionalen, lebendigen, detaillierten und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht hätten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die verbale und körperliche Belästigung, welche sie während dem Verhör erlitten habe, glaubhaft und ausführlich schildern können. Sie habe ihre Artikel nur einem kleinen, vertrauten Personenkreis zur Verfügung gestellt. Mit dem betroffenen Freundeskreis habe sie regelmässig über verschiedene Probleme der iranischen Gesellschaft und des Staates diskutiert. Sie habe ihren Bekannten und Studierenden vertraut, weshalb sie nicht damit gerechnet habe, dass jemand sie verraten würde. In Iran sei es sicherer, sich als Gruppe an einem gut frequentierten Ort im öffentlichen Raum zu treffen als bei jemandem zuhause. Dort würde nämlich die Gefahr bestehen, dass man von Nachbarn bei den Behörden denunziert werde. Betreffend die Anzahl der Artikel, welche die Beschwerdeführerin verfasst und verteilt habe, bestehe kein Widerspruch. Sie habe schon in der ersten Befragung angegeben, mehrere Artikel verfasst zu haben und habe sich dort lediglich auf denjenigen Artikel konzentriert, der primär die Verfolgung durch den Herassat ausgelöst habe. Der von der Vorinstanz genannte Widerspruch in Bezug auf die Artikel, welche im Verhör in Iran angesprochen worden seien, gründe auf ein Missverständnis. Als nachgefragt worden sei, ob die Befragungspersonen über alle Artikel verfügt hätten, welche sie verfasst habe, habe sie nämlich die Übersetzung nicht abgewartet. Deshalb sei sie nicht in der Lage gewesen, die Unklarheit aufzulösen. Sie habe nicht zweifelsfrei darlegen können, wie viele Personen am Verhör beteiligt gewesen seien, weil ihre Augen verbunden gewesen seien. Auch bezüglich der Frage, ob sie während des Verhörs für einige Zeit alleine gelassen worden sei, habe sich ein Missverständnis ergeben. Mit "alleine gelassen" habe sie nämlich gemeint, dass sie in dieser Zeit nicht berührt worden sei. Hingegen habe sie gespürt, dass ständig mindestens eine Person anwesend gewesen sei. Hinsichtlich ihrer Aussage, bei ihrer Festnahme und bei ihrer Freilassung seien zwei verschiedene Frauen dabei gewesen, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Die Angaben in der ergänzenden Anhörung, es habe sich um zwei verschiedene Frauen gehandelt, sei korrekt. Der Umstand, dass sie die Hausdurchsuchung während ihrer Inhaftierung nicht erwähnt habe, gründe darauf, dass sie in der ersten Befragung nicht genügend Zeit gehabt habe, die Vorkommnisse zu schildern. Betreffend das zu erwartende Vorgehen der iranischen Behörden habe sich die Vorinstanz primär auf das Plausibilitätskriterium gestützt. Die Plausibilität sei jedoch als kultur- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen, weshalb bei dessen Anwendung als Glaubhaftigkeitskriterium Vorsicht angezeigt sei. Es sei überdies nachvollziehbar, dass sie als blosse Verdächtige nach
E-4473/2020, E-4472/2020 kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie zwischen der Haft und ihrer Ausreise beobachtet und erst vorgeladen worden sei, als die Staatsanwaltschaft genügend Beweise für eine Anklageerhebung gesammelt habe. In Bezug auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung wird in der Beschwerde unter Verweis auf die in der Stellungnahme erwähnten Einwände bekräftigt, dass diese nicht korrekt seien und es sich bei den eingereichten gerichtlichen Unterlagen um echte Dokumente handle (vgl. obige Zusammenfassung unter Bst. E). Ergänzend macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, dass bei iranischen Revolutionsgerichten tätige Richter oft eine ungenügende juristische Ausbildung hätten und nicht unabhängig seien. Dies könne der Grund dafür sein, weshalb im eingereichten Urteil veraltete Gesetze angewandt würden und die verhängten Strafen nicht mit den einschlägigen Gesetzesartikeln übereinstimmten. Die Bezeichnung "H._______" bedeute nicht nur "I._______" sondern auch "J._______". Im deutschen Sprachgebrauch würde dies wahrscheinlich dem Begriff "K._______" entsprechen. Der offizielle Wohnsitz und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hätten sich in E._______ befunden. Weil sie sich zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr in Iran aufgehalten habe und in Teheran nur als Wochenaufenthalterin angemeldet gewesen sei, sei der Fall nach E._______ weitergeleitet worden. Ebenfalls aufgrund ihrer Ausreise sei die Suspendierung bereits ausgesprochen worden. Für die Ahndung ihres Vergehens sei das Revolutionsgericht zuständig, weshalb vonseiten der Universität kein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Aufgrund ihrer frauenspezifischen Vorbringen und insbesondere in Anbetracht der erlittenen sexuellen Gewalt müsse sie auch in Zukunft mit einer Verfolgung rechnen. Wegen der Mängel im iranischen Strafverfahren und dem fehlenden Schutz von gewaltbetroffenen Frauen habe sie keinen Zugang zu einem unabhängigen Gericht oder zu aussergerichtlichen Schutzinstitutionen. Indem sie sich an kritischen Diskussionen mit Studierenden und Bekannten beteiligt habe sowie durch die Verfassung kritischer Texte habe sie ihre Abneigung gegenüber dem iranischen Staat dargetan und befürchte deshalb eine politisch motivierte Verfolgung. Aufgrund der Asylgründe der Mutter sei betreffend den Beschwerdeführer als deren nächster Angehöriger von einer Reflexverfolgung auszugehen. Unter Verweis auf verschiedene Berichte machen die Beschwerdeführenden geltend, dass von den iranischen Behörden nicht nur überaus exponierte Kritiker, sondern auch niederschwellige Aktivisten und Aktivistinnen verfolgt würden. Als Professorin einer iranischen Universität, welche unter den Studierenden regimekritische Artikel verteilt habe, sei die Beschwerdeführerin exponiert und steche aus der Masse der Unzufriedenen heraus.
E-4473/2020, E-4472/2020 Die von den Beschwerdeführenden erstellten Blogs würden eine Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten begründen. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen. 8.2 Im Urteil E-3987/2019, E-3990/2019 vom 27. September 2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführenden befasst. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten infolge seiner Demonstrationsteilnahme hielt es fest, dass diese aufgrund der ungenügenden Intensität und mangels sachlichem und zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise der Asylrelevanz entbehrten (vgl. dort E. 7.3 in fine). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. In obengenanntem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zum Schluss gekommen, dass die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin weiterer Sachverhaltsabklärungen bedarf und dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nur diejenigen Elemente gewichtet hat, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. a.a.O. E. 7.3 und E. 8). Das SEM hat in der Folge die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt, eine Botschaftsabklärung durchgeführt und die Beschwerdeführerin erneut angehört. Die vorinstanzlichen Untersuchungen haben ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten gerichtlichen Dokumente als Totalfälschungen zu qualifizieren sind (vgl. oben Bst. D und E. 7.1). Es besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, am Ergebnis der umfassenden Botschaftsabklärung zu zweifeln. Die in den Stellungnahmen vom 5. Februar 2020, in der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin und in der Beschwerde erwähnten Einwände in Bezug auf diese Abklärungen sind nicht geeignet, deren Erkenntnisse umzustossen. Die Abweichungen der Gerichtsvorladungen sowie des Urteils von Vergleichsmaterial in zahlreichen Aspekten, insbesondere die Verwendung von längst nicht mehr aktuellen Formularen, lassen sich vor dem Hintergrund der Uniformität von offiziellen iranischen Dokumenten nicht erklären (vgl. UK Home Office, Country Background Note: Iran, Oktober 2019, S. 31, < https://assets.publishing.service.gov.uk/government/ uploads/system/uploads/attachment_data/file/846809/Iran_-_ Background_-_CPIN_-_v6.0_-_Nov_2019_-_EXT.pdf >, abgerufen am 4. November 2020). Die Angabe von falschen Gesetzesartikeln oder unzuständigen Gerichten sowie (…), sind typische Hinweise, welche darauf
E-4473/2020, E-4472/2020 schliessen lassen, dass ein Gerichtsdokument gefälscht ist (vgl. a.a.O.). Insbesondere der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, Richter des Revolutionsgerichts hätten nur eine ungenügende juristische Ausbildung, vermag die zahlreichen Ungereimtheiten in den vorliegenden Gerichtsdokumenten nicht aufzulösen. Ebenfalls unglaubhaft ist die Behauptung, dass sie aufgrund ihres befristeten Anstellungsverhältnisses nicht als Lehrperson aufgeführt sein soll beziehungsweise, dass eine inoffizielle Liste der Universität bestehe, auf der unerwünschte Personen aufgeführt würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist angesichts der behaupteten langjährigen Tätigkeit davon auszugehen, dass ihr Name dort registriert gewesen wäre. Aufgrund der Erkenntnis, dass sie nicht als Lehrperson an der Universität C._______ in D._______ tätig gewesen ist, ist ihren vorgebrachten Asylgründen überdies die Grundlage entzogen. Somit ist auch die vorgebrachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers unglaubhaft. Ein weiteres Sachverhaltselement, welches dafür spricht, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatten, ist der Umstand, dass sie legal mit ihren eigenen Reisepässen und einem Touristenvisum ausreisen konnten (vgl. SEM-Akten 1039645-13/12 [nachfolgend: A13/12] F15–18; 1039656-9/6 Ziffer 5.04). 8.3 Es ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass ihre Beschreibung der erlittenen sexuellen Gewalt mehrere Realkennzeichen enthält (vgl. insbesondere SEM-Akten A13/12 F20, F28, F37; 1039645- 40/14 F14–29). Sie hat die Übergriffe detailliert und kongruent beschrieben. Die diesbezügliche Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz überzeugt teilweise nicht. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer verbundenen Augen nicht genau angeben konnte, wie viele Personen an der Peinigung beteiligt gewesen waren. Obwohl diese Vorbringen eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist in einer Gesamtwürdigung aus obenstehenden Gründen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, deren Umstände dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlung als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermag. 8.4 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger/-innen auch im Ausland überwachen und erfassen. Al-
E-4473/2020, E-4472/2020 lerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Es ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2; bestätigt im Urteil E-3268/2020 vom 16. Juli 2020, E. 7.3.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnten. Es ist daher wie erwähnt nicht davon auszugehen, dass sie vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. In Bezug auf den von den Beschwerdeführenden erstellten Blog ist die Vorinstanz zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass dieser keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen vermag. Die angegebene Webseite lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Beschwerdeführenden zu. Stattdessen wird dort als Kontaktperson eine Person angezeigt, welche in keinem erkenntlichen Zusammenhang mit diesen steht (vgl. […], abgerufen am 4. November 2020). Andere exilpolitische Tätigkeiten machen sie nicht geltend. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund des Blogs aus Sicht der iranischen Behörden als Regimegegner beziehungsweise Regimegegnerin erscheinen. In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Schliesslich ist der Hinweis auf die Strafen, welche in Iran infolge einer illegalen Ausreise drohen, unbeachtlich, zumal die Beschwerdeführenden ihr Heimatland legal mit einem Touristenvisum verlassen haben. 8.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9.
E-4473/2020, E-4472/2020 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
E-4473/2020, E-4472/2020 Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2 m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Iran auch in individueller Hinsicht zumutbar. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme finden, die Beschwerdeführenden würden dort aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Laufbahn ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Sie hat die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf ihr
E-4473/2020, E-4472/2020 Heimatland vorliegen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, gebildeten und alleinstehenden Mann im arbeitsfähigen Alter. Mehrere Verwandte befinden sich nach wie vor im Heimatland. Da sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben, verläuft auch ihre Behauptung, ihre Familie habe sich wegen ihrer Schwierigkeiten von ihr abgekehrt, ins Leere. Zudem widerspricht sie ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 17. Juli 2019, sie habe nach wie vor Kontakt zu ihrem jüngeren Bruder und ihrer Schwester, welche ihr auch bei der Beschaffung von Beweismitteln geholfen habe (vgl. SEM-Akten 1039645- 17/11 F4–11). Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes zurückgreifen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland in eine finanzielle und soziale Notlage geraten würden, zumal ihnen auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Diabetes, hohe Cholesterinwerte, Anstrengungsdyspnoe, Schlafstörungen und sofortiges Auftreten von Herzklopfen) erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
E-4473/2020, E-4472/2020 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4473/2020, E-4472/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-4472/2020 und E-4473/2020 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
Versand: