Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.07.2007 E-4472/2006

13. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,341 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4472/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Weber, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Berger R: _______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Februar 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2004 an der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch ein und wurde dort am 7. Juni 2004 unter anderem zu seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt. Seinen Angaben zufolge verliess er Afghanistan im Jahre 2002. Er habe zirka eineinhalb Jahre im Iran gelebt, bevor er sich knapp ein halbes Jahr in der Türkei aufgehalten habe. Von dort sei er auf dem Seeweg und anschliessend über ihm unbekannte Länder am 1. Juni 2004 in die Schweiz gelangt. Am 11. Juni 2004 wurde er vom Bundesamt für Migration gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus _______ im Distrikt Djaghuri der Provinz Ghazni, gehöre der Ethnie der Hazara an und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Er habe eine freundschaftliche Beziehung zu einer afghanischen jungen Frau gepflegt. Die Frau sei jedoch von ihrem Vater einem anderen Mann versprochen worden, nachdem dessen Familie für sie eine beträchtliche Summe Geld bezahlt hätte. Nach der arrangierten Verlobung mit dem anderen Mann hätten sich die Frau und der Beschwerdeführer ewige Treue geschworen. Die Frau sei vom Beschwerdeführer schwanger geworden. Aufgrund dieser „verbotenen“ Beziehung seien die Frau und der Beschwerdeführer vom Dorfgeistlichen zum Tode verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland Richtung Iran verlassen müssen. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und erwog, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere habe er zu wesentlichen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes unterschiedliche und somit widersprüchliche Angaben gemacht; zudem seien seine Schilderungen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen, sodass der Eindruck vermittelt werde, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass es der afghanischen Regierung unter dem am 9. Oktober 2004 gewählten Präsidenten Hamid Karzai gelungen sei, die Situation im Land insgesamt zu stabilisieren. Ausserdem habe sie durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus ausdehnen können. Zur Gewährung der Sicherheit der Bevölkerung werde die Regierung auch von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und die Wiederaufbauteams seien weiterhin operationell. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, zumal er sein Leben lang in seinem Heimatdorf gelebt habe und dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge. D. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 4. März 2005 die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der vorins-

3 tanzlichen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Erlass des Kostenvorschusses. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen mit dem Verweis auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des UNHCR und der Human Rights Watch. Seit dem Sturz des Taliban-Regimes bemühe sich die afghanische Regierung zwar um die Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden, sei aber von dieser Zielerreichung noch weit entfernt. Nach gewissen Berichten habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert, da Warlords, bewaffnete Gruppen und Restgruppen der Taliban das Land dominieren und gegen die Menschenrechte verstossen würden. Die Zentralregierung habe sich nicht durchgesetzt. Besonders gefährlich sei die Lage ausserhalb Kabuls. Auch die humanitäre Situation stelle sich äusserst kritisch dar. Bezüglich der individuellen Situation machte der Beschwerdeführer geltend, Angehörige der Hazara seien weiterhin diskriminiert und Opfer von Übergriffen, denen sie schutzlos ausgesetzt seien. E. Mit Eingabe vom 11. März 2005 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2005 hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das BFM strich dabei hervor, dass die Hazara in Afghanistan keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt seien und Angehörige dieser Ethnie auch in der Regierung und der staatlichen Verwaltung vertreten seien. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

4 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / [EMARK] 2006 Nr. 10).

5 4.6 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. 4.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.7.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Die ARK kam in ihrem publizierten Urteil vom 25. November 2003 (EMARK 2003 Nr. 30) gestützt auf eine eingehende Analyse zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni als existenzbedrohend und damit als unzumutbar zu qualifizieren sei. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit dem Jahre 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. 4.7.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus dem Distrikt Djaghuri der Provinz Ghazni, wo er bis zu der von ihm geltend gemachten Ausreise im Jahre 2002 mit seinen Verwandten gelebt habe. Dieser - westliche - Teil der Provinz Ghazni gehört zum Hazarajat (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193). Dahin erachtet die ARK - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, andererseits ergibt sich aus EMARK 2006 Nr. 9, dass die ARK einen generellen Wegweisungsvollzug in das Hazarajat bewusst ausschloss, zumal sie festhielt, dass der Wegweisungsvollzug in die Region Samangan nur unter Ausschluss derjenigen Gebiete, welche zum Hazarajat gehören, als generell zumutbar erachtet würde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zu einer Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit.

6 4.7.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden etwa nach Kabul - wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b S. 66 ff.) - setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans aufgrund der Aktenlage weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familienoder Beziehungsnetz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater des Beschwerdeführers früher Besitzer eines Hauses in Kabul gewesen sein soll, das jedoch zerstört worden ist. Mithin fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einem anderen Gebiet seines Heimatlandes eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. 4.8 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der Praxis dar ARK, welche in diesem Punkt auch für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit erlangt, entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen. 4.9 Die Beschwerde ist bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 ANAG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - Y. _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

E-4472/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2007 E-4472/2006 — Swissrulings