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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2019 E-4469/2019

13. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,486 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4469/2019

Urteil v o m 1 3 . September 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Moldova, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. August 2019.

E-4469/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 19. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juni 2019 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 25. und 26. Juni 2019 fanden die Personalienaufnahmen, am 18. Juli 2019 die Erstbefragungen und am 20. August 2019 die Anhörungen der Beschwerdeführer statt. Der Beschwerdeführer machte hierbei geltend, er sei ukrainischer sowie moldawischer Staatsbürger und leide insbesondere an Hepatitis C, Leberund Nierenbeschwerden sowie Seh- und Hörproblemen. Er sei in der Ukraine aufgewachsen, wo er neun Jahre die Schule besucht und anschliessend eine Lehre in der Landwirtschaft absolviert habe. Zudem sei er Schlosser, Mechaniker und Traktorfahrer. 2009 habe er in Moldova seine Ehefrau kennengelernt, die ihm in die Ukraine gefolgt sei, wo sie alsdann gelebt, beide gearbeitet und ihren Sohn bekommen hätten. Im Juni 2014 seien sie in einen bewaffneten Konflikt in der Ukraine geraten. Dabei hätten (…) einen gefälschten Militärausweis von ihm entdeckt, der ihn als Scharfschützen ausgewiesen habe. In der Folge hätten (…) beabsichtigt, ihn gegen seinen Willen zu rekrutieren, dabei sei er geschlagen und am Kopf verletzt worden. Seine Frau habe ihm helfen wollen und sei dabei ebenfalls geschlagen worden. Um sie zu beschützen, habe er einen (…) mit einem Stuhl auf den Kopf geschlagen, der später verstorben sei. Daraufhin seien sie nach Moldova geflohen. In Moldova hätten sie zunächst beim Vater der Beschwerdeführerin gelebt und anschliessend ein Haus bezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Kurz vor der Geburt ihrer Tochter hätten sie offiziell geheiratet. Damals habe er als Wächter an einer Schule in der Nachbarschaft gearbeitet und sei nebenbei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zum Teil habe er für kürzere Zeitperioden auch im Ausland in der Baubranche Geld verdient. Seine Frau habe als Putzfrau und als Kinderbetreuerin gearbeitet. Von 2014 bis zur Ausreise hätten ukrainische Personen, die von den moldawischen Polizisten unterstützt worden seien, mehrfach nach ihm gesucht, um ihn zur Rückkehr in die Ukraine beziehungsweise an die Front zu bewegen. Unter anderem hätten sie den Hund vergiftet, Fenster zerschlagen, versucht den Sohn von der Schule zu entführen und ungefähr 25 Mal einen Brand gelegt, wovon die Hundehütte, der Hühnerstall und kurz vor ihrer Ausreise auch der Teil ihres Wohnhauses betroffen gewesen seien. Seine Frau habe mehrmals bei der regionalen Polizei erfolglos um Schutz ersucht. Im Juni 2019 seien sie mit ihren beiden Kindern mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Moldova ausgereist.

E-4469/2019 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihre Kinder hätten zwar keine eigenen Asylgründe, sie habe sich aber in der Sache ihres Mannes oft erfolglos an die Polizei gewandt. B. Am 27. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 28. August 2019. C. Mit Verfügung vom 29. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 29. August 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 5. September 2019 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit Schreiben vom 6. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-4469/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden

E-4469/2019 (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. Die Qualität der Aussagen liessen – trotz wiederholt gestellter Fragen – nicht auf Selbsterlebtes schliessen. Namentlich sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, konkrete Angaben über ihre Verfolger in Moldova zu machen oder schlüssig zu begründen, wie es ihnen gelungen sei, ihren Verfolgern fünf Jahre lang zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe hierzu lediglich betont, er sei nicht dumm und sie hätten sich natürlich schon versteckt. Die Beschwerdeführerin habe indessen erklärt, die Nachbarn hätten offensichtlich nichts verraten. Zudem seien die Aussagen über den Ablauf des ersten Kontakts mit den Verfolgern in Moldova oberflächlich und detailarm. Auch die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin, die diesen miterlebt habe, seien stereotyp und zur Anzahl Verfolger widersprüchlich ausgefallen. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, inwiefern das Gespräch in Moldova einen Zusammenhang mit dem Vorfall in der Ukraine aufweise, seien zu vage geblieben. Dasselbe gelte für die Schilderungen zum schlussendlich ausreisebegründenden Hausbrand. Im Übrigen sei festzustellen, dass Moldova als verfolgungssicherer Staat gelte. Den Beschwerdeführern sei es mit ihren vagen und undifferenzierten Erklärungen nicht gelungen, die damit zusammenhängende Regelvermutung umzustossen. Namentlich sei es ihnen – obwohl sie angeblich oft um Schutz ersucht hätten – nicht gelungen, ihre desbezüglichen Bemühungen zu differenzieren. Auch würden sie widersprüchliche Schilderungen dazu machen, ob hierbei nur die Beschwerdeführerin oder auch der Beschwerdeführer persönlich agiert hätten. Hieran könne auch die ins Recht gelegte Kopie zum Hausbrand nichts ändern, da diese keine Namen der Beschwerdeführer enthalte und mithin keinen Rückschluss auf diese zuliesse. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 4). Die Beschwerdevorbringen sind

E-4469/2019 nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen mit dem blossen sinngemässen Wiederholen der Vorbringen nichts Substantielles entgegenhalten und lediglich am Wahrheitsgehalt ihrer bereits vorgetragenen Fluchtvorbringen festhalten. Hiermit gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Moldova seit dem Bundesratsbeschluss vom 1. Januar 2007 zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. «Safe Country») zählt. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Moldova keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt den Beschwerdeführern weder in den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. So haben sie sich auch zur Schutzsuche beim Staat widersprochen. Namentlich sagte die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei bei einem Gespräch mit der Polizei dabei gewesen («Am nächsten Tag […] ging ich zusammen mit meinem Ehemann zum Polizeiposten […]. Ich wollte, dass uns die Polizisten in Schutz nehmen. Mein Mann war auch dabei», SEM-Akten A35 S. 11 F71). Der Beschwerdeführer verneinte dies indessen zunächst und vermutete dann vielleicht doch das erste oder zweite Mal auf dem Polizeiposten dabei gewesen zu sein (SEM-Akten A44 S. 9 F66 und A44 S. 14 F105). Es ist auch deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer keinen Schutz benötigt haben (oder Schutz erhalten haben), weil sie bis unmittelbar vor ihrer Ausreise offensichtlich viele Jahre an derselben Adresse in Moldova leben und in dieser Zeit einem geregelten Berufs- sowie Familienleben nachgehen konnten. Im Übrigen fällt auf, dass sie zwar geltend machen, über all die Jahre immer wieder um Schutz ersucht zu haben, dies aber mit keinem Dokument belegen können. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-4469/2019 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E-4469/2019 7.3.1 In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Es ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführer die letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise in E._______ leben und dort einem geregelten Familien- und Berufsleben nachgehen konnten. Ihre Ausreise Mitte 2019 liegt noch nicht lange zurück und sie waren beide bis zu dieser berufstätig. Sie verfügen beide über Schulbildung, eine abgeschlossene Ausbildung sowie breite Berufserfahrung. Zudem sind sie Eigentümer eines Hausteils in E._______, das sie zum Teil bereits abzahlen konnten (SEM-Akten A35 S. 7 F54). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer für die Kinderbetreuung bereits auf ein Bekanntennetz zurückgreifen konnten und guten Kontakt zur Partnerin des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin sowie deren Söhne pflegten, lässt auf ein intaktes Beziehungsnetzt vor Ort schliessen, auf das sie – sofern überhaupt notwendig – bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Dem Gesagten wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es wird lediglich auf den dokumentierten Wohnungsbrand und den damit zusammenhängenden Verlust der Unterkunft sowie auf das medizinische Kostenproblem im Falle einer Rückkehr hingewiesen. Was das Dokument zum Brand betrifft, haben sich die in diesem Zusammenhang stehenden Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen (E. 4 f.). Zudem haben Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereichten Dokument trifft beides zu (SEM-Akten A36). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das Wohnhaus versichert ist und auch die anderen beiden Parteien des Hauses Interesse daran haben dürften, dass dieses beziehungsweise die sich darin befindenden Wohneinheiten wieder bewohnbar werden. Zudem hat der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung im Bauwesen und kann – sofern überhaupt notwendig – eine Renovation selbst begleiten. Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführer durchaus im Stande sind, für die medizinischen Kosten aber auch für ihre Reintegration – die aufgrund der kurzen Landesabwesenheit kein Problem darstellen dürfte – aufzukommen. 7.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden; insbesondere der Beschwerdeführer: Kopfverletzung mit Kopfschmerzen, gastroösopha-

E-4469/2019 geale Reflexkrankheit, einseitiger Gehörsverlust, Nasenbeinfraktur, Sehstörung links, akute Virushepatitis A, chronische Virushepatitis B und C (insb. SEM-Akten A37). Zunächst ist hierzu festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, es gebe keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Moldova. Davon ist auch nicht auszugehen. So führten die Beschwerdeführer selbst aus, bereits vor ihrer Ausreise in Moldova ärztlich behandelt worden zu sein. Tatsächlich sind sogar die vorliegend gravierendsten Gesundheitsbilder (Hepatitis B und C) in Moldova behandelbar. Die entsprechenden Behandlungen werden von der Weltgesundheitsorganisation unterstützt, Moldova verfügt über ein nationales Programm zur Bekämpfung und Behandlung von Hepatitis B, C und D und ist in der Behandlung spezialisiert (vgl. Sentinel survey on hepatitis B and C prevalence among health care workers in the Republic of Moldova http://www.euro.who.int/en/health-topics/communicable-diseases/hepatitis /country-work/republic-of-moldova, abgerufen am 09.09.2019; Treatment of Hepatitis C on the territory of Republic of Moldova, https://medtour.md/en/faq-en, abgerufen am 10.09.2019; Hepatitis C treatment in Moldova, https://en.wikipedia.org/wiki/Hepatitis_C_treatment_in_Moldova, abgerufen am 10.09.2019, The National Control Program of viral hepatitis B, C and D for 2017–2021, http://lex.justice.md/viewdoc.php?action=view& view=doc&id=372554&lang=1, abgerufen am 10.09.2019). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Von einer entsprechenden Verschlechterung ist nicht auszugehen, ist doch – wie soeben gezeigt, entgegen den Beschwerdeausführungen – von einer stabilen finanziellen Lage der Familie vor Ort auszugehen. Zudem verfügt Moldova über ein obligatorisches Krankenversicherungssystem für alle wohnhaften Bürger. Hinzu kommt eine für alle garantierte, minimale, kostenlose Gesundheitsversorgung. Darunter fallen zum Beispiel die Hilfe bei medizinischen Notfällen, bei denen der Patient in Lebensgefahr schwebt oder die Hilfe bei Krankheiten von grosser volksgesundheitlicher Bedeutung. Alle anderen Leistungen sind durch die obligatorische Versicherung gedeckt. Bei Angestellten wird die Prämie für die Versicherung direkt vom Lohn abgezogen und beträgt wenige Prozente

E-4469/2019 des Lohnes. Vulnerable Gruppen, wie Arbeitslose, Behinderte, Sozialhilfebezüger, Schwangere und Pensionierte müssen den Betrag entweder direkt bei der Krankenkasse oder an einer Poststelle einzahlen. Später wird ihnen der Betrag vom Staat jedoch zurückerstattet, wenn die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ausgewiesen ist (vgl. BMC Health Service Research, London, Barriers to universal health coverage in Republic of Moldova: a policy analysis of formal and informal out-of-pocket payments, vom 11.08.2015, https://bmchealthservres.biomedcentral.com/articles/10.1186/ s12913-015-0984-z, abgerufen am 10.09.2019; How much will cost medical insurance policy in Moldova in 2019, vom 20.10.2018, https://en.publika.md/how-much-will-cost-medical-insurance-policy-in-moldova-in-2019 _2654238.html, abgerufen am 10.09.2019). Schliesslich steht es den Beschwerdeführern frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer beiden Kinder erweist sich somit sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise begründet hat. Es liegt zwar keine entsprechende Rüge vor, das SEM ist jedoch daran zu erinnern, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung

E-4469/2019 stets zu begründen ist. Eine Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese entzogen werden. Der Entzug setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des vorliegenden Direktentscheids offengelassen werden. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4469/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführern, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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