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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 E-4461/2006

8. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,376 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4461/2006 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Teuscher, Richter Schmid Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Afghanistan, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Februar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara aus A._______ (Distrikt Djaghori, Provinz Ghazni), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2002 und hielt sich in der Folge sechs Monate in Pakistan, sechs Monate im Iran und vier Monate in der Türkei auf, bevor er über Italien am 10. Mai 2004 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 12. Mai 2004 um Asyl ersuchte. Am 14. Mai 2004 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangszentrum B._______ und am 18. Juni 2004 die Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Migration des Kantons C._______. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2000 sei sein Vater, der Mitglied der Wahdat-Partei gewesen sei, nach der Machtübernahme durch die Taliban denunziert und in der Folge festgenommen worden. Nachdem sein Vater den Taliban Waffenverstecke der Wahdat-Miglieder verraten habe, sei er nach einer Woche Haft freigelassen worden. Nach dem Sturz der Taliban (2001) hätten sich die Mitglieder der Wahdat-Partei der Regierung angeschlossen und seien zu einflussreichen Leuten geworden. Im Jahre 2003 sei sein Vater von Anhängern der Wahdat-Partei festgenommen worden, weil er den Taliban Waffenverstecke verraten habe. Als er rund einen Monat nach der Festnahme von einer Koranlesung nach Hause zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass sein Vater in der Nacht zurückgekehrt und zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern geflüchtet sei. In den folgenden Tagen habe er sich auf dem Basar nach dem Verbleib seiner Familie erkundigt. Eine Woche später sei er von Anhängern der Wahdat-Partei zu Hause festgenommen und eine Woche inhaftiert worden. Während der Haft sei er nach dem Verbleib seines Vaters gefragt und auch geschlagen worden. Ein Freund seines Vaters habe schliesslich seine Freilassung erwirkt. Dieser habe ihm Geld gegeben und ihn nach Pakistan geschickt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Eine vom BFM in Auftrag gegebene und am 18. Mai 2005 durchgeführte (telefonische) Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit hauptsächlich im Hazarajat (Afghanistan) sozialisiert wurde. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 - eröffnet am 24. März 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; es erübrige sich folgedessen, die Aussagen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 22. April 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde ein.

3 Am 6. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 einverlangte Beschwerdeverbesserung zu den Akten und beantragt, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung der Vorbringen reichte er eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde D._______ vom 25. April 2005 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete in Abänderung der Zwischenverfügung vom 28. April 2005 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 13. April 2007 teilte der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde und von der Abteilung V behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-

4 heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. So habe er beim Empfangszentrum geltend gemacht, er habe sich nach Djaghori begeben, um an einer Koranlesung teilzunehmen; anlässlich der kantonalen Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei nach E._______ gegangen, um an der Koranlesung teilnehmen zu können. Des Weiteren habe er beim Empfangszentrum zu Protokoll gegeben, er sei bei seiner Festnahme nach Mamdak, einer kleinen Ortschaft am Fusse des Berges, gebracht worden, wo er acht oder neun Tage im Gefängnis festgehalten worden sei; im Gegensatz dazu habe er bei der kantonalen Einvernahme behauptet, er sei in ein privates Gefängnis gebracht worden, ohne zu wissen, wo sich dieses befunden habe. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht des Vaters, seiner Mutter und der Geschwister erscheine wirklichkeitsfremd, dass sein Vater keinerlei Nachrichten hinterlassen haben soll, zumal es sich bei den Nachbarn um Familienangehörige gehandelt habe. Realitätsfremd seien ferner die Schilderungen zur Flucht aus dem Gefängnis. Nicht nachvollziehbar sei, wie es dem Freund seines Vaters hätte gelingen sollen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Wirklichkeitsfremd sei auch das Vorbringen, der Freund seines Vaters habe ungehindert das Türschloss aufbrechen können, sei doch davon auszugehen, dass Gefängnisse in Afghanistan bewacht würden. Schliesslich seien die Vorbringen zur Festnahme, zur Haft und zur Flucht aus

5 dem Gefängnis sehr vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Fragen seine persönlichen Erlebnisse betreffend zu beantworten. Erfahrungsgemäss seien aber tatsächlich Verfolgte in der Lage, detailliert über ihre Erlebnisse zu berichten. Gesamthaft betrachtet erschöpften sich die Aussagen in Allgemeinplätzen, die von irgend jemandem nacherzählt werden könnten. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbesondere erweist sich die Entgegnung, bei der Bezeichnung "Djaghori" handle es sich um den Bezirk und bei E._______ um den Ort selber, als nicht überzeugend. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das Dorf F._______, wo der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge seinen letzten Wohnsitz hatte, ebenfalls im Bezirk Djaghori befindet, was seine diesbezügliche Aussage, er sei nach Djaghori gegangen, um an einer Koranlesung teilzunehmen (Akten BFM A1/9 S. 5), vollends unverständlich erscheinen lässt. Des Weiteren vermag auch der Erklärungsversuch zur Vorhaltung des BFM, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Aussagen zum Gefängnis gemacht, nicht zu überzeugen, ergibt doch eine Durchsicht der Protokolle, dass er anlässlich der kantonalen Anhörung aussagte, er sei in ein privates Gefängnis geführt worden und wisse nicht, wo das gewesen sei (A13/18 Frage 51, S. 7). Im Widerspruch dazu sagte er bei der Kurzbefragung im Empfangszentrum aus, er sei nach G._______ geführt worden, wo er acht oder neun Tage im Gefängngis verbracht habe (A1/9 S. 5). Nicht zu überzeugen vermag sodann die Entgegnung, es habe sich beim privaten Gefängnis um einen Raum in einem Privathaus gehandelt, wo früher Schafe und Kühe eingeschlossen gewesen seien, gab der Beschwerdeführer doch diesbe-züglich im Empfangszentrum zu Protokoll, er sei in einer Zelle im Gefängnis eingesperrt gewesen (A1/9 S. 5). Unglaubhaft erscheint des Weiteren auch das Vorbringen, ein Freund seines Vaters habe die Befreiungsaktion durchgeführt, ist doch realistischerweise nicht davon auszugehen, dass der sich auf der Flucht befindende Vater den Aufenthalts-ort seines Sohnes hätte in Erfahrung bringen können, wurde dieser doch eigenen Angaben zufolge mit verbunden Augen zu einem ihm unbekannten Ort in ein Gefängnis gefahren (A13/18 Frage 89 S. 11). 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es erübrigt sich, angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Teilen der gesuchsbegründenden Vorbringen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen Der Beschwerde-

6 führer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18

7 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). 7.2 In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte - nach in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 publizierten Urteilen - erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt. In der Folge fanden am 18. September 2005 Parlamentswahlen statt, und anfangs Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung auf institutioneller Ebene konnten viele Probleme im Bereich der Sicherheit, der Demokratie, des Rechtsstaats, der wirtschaftlichen Entwicklung und der medizinischen Infrastruktur (noch) nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche Situation bleibt weiterhin prekär (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.bb S. 67 f.). Bezüglich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass in Afghanistan nach wie vor ausländische Truppen stationiert sind, die Teil der so genannten Koalitionstruppen und der International Security Assistance Force (ISAF) sind. Ihre Aktionen sind vorwiegend gegen Partisanen des alten Regimes und Personen, die der Zugehörigkeit oder Nähe zur Al-Qa’ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afghanistans vorangearbeitet und wesentlich zur Stabilisierung dieser Regionen beigetragen. Im September 2005 konnte sie die weitgehende Befriedung der Regionen im Westen des Landes sicherstellen und beabsichtigt, ihren Aktionsradius im Süden auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen konnte in der Stadt Kabul, in ihrer Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein deutlich verbessertes Sicherheitsniveau geschaffen werden. In Mazar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute als befriedigend bezeichnet werden, und auch im Westen der Provinz Herat ist von einer relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regionen im Osten, Südosten und Süden Afghanistans hingegen muss unverändert von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Zusammenfassend kam die ARK in ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). 7.3 Das BFM äusserte in seiner Verfügung vom 23. Februar 2005 insbesondere auch

8 aufgrund des Ergebnisses der LINGUA-Herkunftsanalyse keine Zweifel an der Ethnie (Hazara) und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Hazarajet in der Provinz Ghazni. Seine Einschätzung, wonach in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und demnach nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden könne, trifft nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Im in EMARK 2003 Nr. 30 E. 6c S. 192 f. publizierten Urteil stellte die ARK fest, dass eine Rückkehr in den gesamten Hazarajat, wozu auch ein Teil der Provinz Ghazni zählt, insbesondere infolge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisationen als existenzbedrohend und damit generell als unzumutbar zu qualifizieren sei. Diese Lageanalyse (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5 S. 99 f.) wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Unter diesen Umständen ist für den Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar. 7.4 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen vorstehend unter Punkt 7.2 genannten Provinzen niederzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt, in der Heimat nicht gearbeitet und nach der Ausreise aus Afghanistan in Pakistan als Hilfschauffeur gearbeitet hat (A1/9 S. 2). Den Befragungsprotokollen zufolge sollen seine Eltern und die Geschwister verschollen sein (A1/9 S. 3) und zwei Onkel leben in F._______ (A13/18 S. 5). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über enge Beziehungen zu in Kabul oder in anderen nördlich gelegenen Provinzen lebenden Personen verfügt, ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Heimatprovinz über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, um sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. Eine Rückkehr nach Kabul oder in eine andere Provinz kann dem Beschwerdeführer daher nicht zugemutet werden. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).

9 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Gemäss Artikel 7 Abs. 2 VGKE hat die teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Vorliegend sind dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Der Beschwerdeführer wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege davon befreit, die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - H._______ des Kantons I._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

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