Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.07.2016 E-4455/2016

26. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,829 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4455/2016

Urteil v o m 2 6 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…).

E-4455/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. April 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank, ersuchte das SEM am 3. Mai 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; diese lehnten das Gesuch am 30. Juni 2016 vorerst provisorisch ab und hiessen es sodann am 5. Juli 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-4455/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Beurteilung einer Dublin-Ausschaffungshaft, wenn sie durch eine kantonale Behörde angeordnet wurde (Art. 76a und Art. 80 AuG). Das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers angeordnet. Soweit die Beschwerde (III: Rechtswidrigkeit der Haft) sich gegen die Inhaftierung richtet, fehlt es an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-4455/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 3.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Diese hiessen das Ersuchen gut. Kroatien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die hiergegen geltend gemachten Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Minderjährigkeit nicht anerkannt. Er sei minderjährig, womit er nicht im Dublin-Verfahren

E-4455/2016 nach Kroatien überstellt werden könne. Es trifft jedoch zu, dass er in der Befragung das Geburtsdatum 1. Januar 1998 angab und diese Angabe anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten, A8, S. 2). Dasselbe trifft für das selbstständig ausgefüllte Personalienblatt zu (SEM-Akten, A1, S. 1 f.). Die darin vorgenommene Alterskorrektur hat er ebenfalls unterschriftlich bestätigt. Ferner wird die vom Beschwerdeführer selbst gemachte Altersangabe durch sein äusseres Erscheinungsbild (Bartwuchs, Falten etc., Fotos in den SEM-Akten) untermauert. Hinzu kommt, dass die kroatischen Behörden ebenfalls vom Geburtsdatum 1. Januar 1998 ausgehen (Zustimmung zur Übernahme vom 5. Juli 2016, SEM- Akten, A18). Der Beschwerdeführer hat die behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Der Nachweis scheitert, weil er der Pflicht, seine Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), nicht nachgekommen ist. Aufgrund der klaren Angaben im vorinstanzlichen Verfahren ist die Minderjährigkeit auch nicht glaubhaft. Da er das Personalienblatt selbstständig ausgefüllt und das Alter anlässlich der Befragung – im Wissen um die Wahrheitspflicht – bestätigt hat, bestand keine Veranlassung für eine Handknochenanalyse, zumal das äussere Erscheinen nicht ansatzweise an einen Minderjährigen denken lässt. Da die Beschwerdevorbringen sich als blosse Behauptungen erweisen, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zutreffend als volljährig behandelt und auf seine eigenen Angaben abgestellt. Aus der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung zur Minderjährigkeit kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insoweit der Beschwerdeführer einen Selbsteintritt infolge der schlechten Bedingungen und Erlebnisse in Kroatien fordert, gilt das Folgende: Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats

E-4455/2016 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und der Beschwerdeführer unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Nach dem Gesagten und weil es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt (SEM-Akten, A8, S. 9) liegen auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten würden. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)

E-4455/2016 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4455/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, Herrn Roger Suri, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

E-4455/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.07.2016 E-4455/2016 — Swissrulings