Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.07.2008 E-4450/2008

8. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,392 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in ei...

Volltext

Abtei lung V E-4450/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Iran Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in einen Drittstaat; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4450/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2006 verliess und über die Türkei, wo er sich bis Mai 2008 aufgehalten haben will, am 14. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/ Direktanhörung) im Wesentlichen geltend machte, sein bester Freund und Cousin sei vom iranischen Geheimdienst ermordet worden, dass er selber im Juni 2003 wegen Teilnahme an einer Demonstration für die Autonomie der kurdischen Region und wegen Verteilens von Flugblättern mit regierungsfeindlichem Inhalt festgenommen und während einer mehrmonatigen Haft gefoltert worden sei, dass ihn der Geheimdienst nach seiner Freilassung wiederum zu Hause zwecks Festnahme aufgesucht habe, er sich jedoch bei seinem Onkel aufgehalten habe, dass er deshalb seine Ausreise organisiert habe und eine Woche später in die Türkei gelangt sei, wo er sich bis Mai 2008 aufgehalten habe, dass Abklärungen des Bundesamtes ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2004 unter der Identität B._______ in Grossbritannien um Asyl nachgesucht hat, dass die britischen Migrationsbehörden am 18. Juni 2008 per Fax einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Grossbritannien zugestimmt haben, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 19. Juni 2008 dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitteilung der britischen Behörden vom 18. Juni 2008 das rechtliche Gehör zu dieser neuen Sachlage gewährt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu schriftlich zu äussern, E-4450/2008 dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2008 schriftlich vernehmen liess und dabei die Korrektheit der Abklärungsergebnisse des Bundesamtes bestätigte, dass er zudem geltend machte, er habe nach Ablehnung seines Asylgesuches in Grossbritannien unter erbärmlichen Umständen gelebt und sich deshalb zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, dass er gleichzeitig Kopien von verschiedenen Unterlagen, die seinen negativen Asylentscheid in Grossbritannien belegen sollen, einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten, dass sich die britischen Behörden bereit erklärt hätten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass Grossbritannien die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle und vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt worden sei, unter anderem weil alle EU- und EFTA-Staaten die Flüchtlingskonvention (FK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert hätten und diese in der Praxis auch anwenden würden, dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes im vorliegenden Fall widerlegen könnten, dass er lediglich ausgesagt habe, sein Asylgesuch sei fälschlicherweise abgelehnt worden, ohne allerdings den Asylentscheid beizulegen, dass die eingereichten Kopien einzig belegen würden, dass das Asylgesuch von den britischen Behörden abgelehnt und der Beschwerdeführer zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, und dass die Sozialhilfeleistungen eingestellt worden seien, E-4450/2008 dass sich daraus keine Hinweise ergeben würden, wonach in Grossbritannien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz auch keine engen Beziehungen habe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Angaben zur angeblichen Haft und Haftdauer nicht offensichtlich zutage trete, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht Platz greife und auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das Bundesamt weiter auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grossbritannien schloss, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-4450/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-4450/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Grossbritannien nicht bestritten hat (vgl. Akte A21; Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2008), dass Grossbritannien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die britischen Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Grossbritannien zu widerlegen, dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass Grossbritannien sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, E-4450/2008 dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den sicheren Drittstaat Grossbritannien zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 18. Juni 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer von Grossbritannien nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den britischen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht, weshalb der Einwand in seiner Beschwerdeeingabe, wonach er im Iran über Monate hinweg gefoltert worden sei und weiterhin behördlich gesucht werde, nicht stichhaltig ist, dass aus dem Umstand, wonach die britischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt haben, nicht auf das Fehlen eines effektiven Schutzes vor einer rückschiebungsbeachtlichen Gefahr im Sinne von Art. 3 und 5 AsylG zu schliessen ist, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der angeblichen Haft widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Aussagen gemacht, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen, dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermögen und die Beschwerde auch sonst nichts enthält, was als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte, das auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Grossbritannien im Falle des Beschwerdeführers den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Beibringung des ablehnenden Asylentscheides aus Grossbritannien nicht geeignet ist, zu einem anderen Entscheid zu führen, weshalb auf die Fristansetzung zur Beibringung dieses Beweismittels verzichtet werden kann, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der E-4450/2008 gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht offensichtlich zutage tritt, dass im Weiteren mit der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen er eine enge Beziehung hat, und diese Feststellung vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird, dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Grossbritannien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass demnach der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), E-4450/2008 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Grossbritannien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Grossbritannien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4450/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 10

E-4450/2008 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2008 E-4450/2008 — Swissrulings