Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 E-4442/2020

15. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,216 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4442/2020

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2020 / N (…).

E-4442/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. November 2016 fand die Befragung zur Person und am 10. Juli 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in der Region B._______, Provinz Erbil geboren und habe in der Provinz C._______ während elf Jahren die Schule besucht. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern in der Stadt D._______ gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Die letzten Monate vor seiner Ausreise habe er sich zuhause aufgehalten und sei von seinen Eltern unterstützt worden. In der Schule sei er mit Kollegen in Kontakt gekommen, die einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten. Er habe begonnen zu spielen, zu trinken und er habe – etwas weniger als einen Monat vor seiner Ausreise – zweimal Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung gehabt. Letzteres hätten sein Vater und die Nachbarn erfahren, woraufhin sein Vater ihn zuhause in ein Zimmer gesperrt und mit dem Tod bedroht habe. Zwei seiner Brüder hätten seinen Vater dabei unterstützt. Seine Mutter habe ihm deshalb zur Flucht verholfen. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 kam das SEM zum Schluss, aufgrund der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der irakischen Behörden entfalte der vorgetragene Sachverhalt keine Asylrelevanz, und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde ein. Mit Urteil E-206/2020 vom 10. Februar 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zur Neubeurteilung zurück. D. Am 13. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM erneut zu seinen Asylgründen angehört.

E-4442/2020 E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 7. September 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-4442/2020 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer macht mehrere formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, der als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-4442/2020 wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 5.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr. Das ebenfalls in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 6. 6.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, das SEM habe mit seinem Vorgehen die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts missachtet und mittels Durchführung einer ergänzenden Anhörung Unglaubhaftigkeiten konstruiert, was stossend sei, zumal es in seiner ersten Verfügung vom 9. Dezember 2019 von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Hiermit habe es das rechtliche Gehör, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt. Der Beschwerdeführer habe Prostituierte aufgesucht, womit sich vorliegend die Frage gestellt hätte, ob Prostitution im Irak – insbesondere im Nordirak – verboten sei. Dies hätte durch länderspezifische Abklärungen und eine intensive Quellenanalyse abgeklärt werden müssen; eine ergänzende Anhörung diene nicht als Grundlage hierfür. Bei der ergänzenden Anhörung sei es auch nicht um die Abklärung der Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden gegangen. 6.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festgestellt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die erste Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2019 mit Urteil E-206/2020 vom 10. Februar 2020 zur Neubeurteilung kassiert (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 2). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der ersten Verfügung nicht abschliessend zur Glaubhaftigkeit geäussert hat. Vielmehr hat sie in der ersten Verfügung festgehalten, es könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen (vgl. Verfügung SEM vom 9. Dezember 2019 S. 3 Ziff. II unten). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Kassationsurteil keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und namentlich auch keine Motivsubstitution erwogen, zumal dem Beschwerdeführer mit

E-4442/2020 Blick auf die erste Verfügung dadurch eine Instanz verloren gegangen wäre. Die Vorinstanz hat im Nachgang zum Urteil E-206/2020 eine ergänzende Anhörung durchgeführt und in der angefochtenen Verfügung die Prüfung der Glaubhaftigkeit korrekt nachgeholt, wobei sie zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft; zur Frage, ob diese Einschätzung zutrifft, äussert sich das Gericht im materiellen Teil (insb. E. 10). Dass die Vorinstanz hierbei zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Nach der gesetzlichen Konzeption sind die Gesuchsteller verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz – welche die Prüfung der Glaubhaftigkeit inzwischen nachgeholt hat – nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat hiermit auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Willkürverbot verstossen. Abklärungen namentlich zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der irakischen Behörden wären lediglich dann notwendig geworden, wenn die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen wäre oder sich weiterhin – wie in der ersten Verfügung – ausschliesslich auf dieses eine Argument gestützt hätte. 6.3 Weiter wird pauschal eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Kassationsurteil festgestellt, die Akteneinsicht sei lediglich insoweit verletzt worden, als dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Aktenstücke A4/10 (Bericht GWK Liechtenstein) und A5/8 (Bericht GWK Po Kt. TG) gewährt worden sei (Urteil des BVGer E-206/2020 vom 10. Februar 2020 E. 5.3). Diesen Mangel hat die Vorinstanz inzwischen behoben, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2020 auch Akteneinsicht in diese Aktenstücke gewährt hat (SEM-Akten A43–A45). Hiernach hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz weder weitere Gesuche um Akteneinsicht gestellt noch moniert, letztere sei ihm nicht vollständig gewährt worden. Die Beschwerdeausführungen zeigen zudem, dass dem Beschwerdeführer auch das Protokoll der zweiten Anhörung vorliegen muss (SEM-Akten A41), womit die Akteneinsicht vollständig gewährt wurde.

E-4442/2020 6.4 Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz im Wegweisungspunkt auch auf die Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 verwies. Weil letztere jedoch nach wie vor Gültigkeit hat, ist dies nicht zu beanstanden und stellt nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Verletzung der Abklärungs- sowie der Begründungspflicht dar. 6.5 In der Beschwerde wird weiter beanstandet, dass die Vorinstanz bis zur ersten Anhörung beinahe ein Jahr, dann über zwei weitere Jahre bis zum Asylentscheid und nach der Kassation erneut rund fünf Monate mit der ergänzenden Anhörung zugewartet habe. Nach nun beinahe vier Jahren weise die Vorinstanz das Asylgesuch mit der Argumentation ab, die Aussagen seien nicht detailliert genug. Es sei treuwidrig und verstosse gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, einerseits das Verfahren und die Durchführung der Anhörung zu verschleppen und andererseits zu behaupten, der Beschwerdeführer habe nicht ausführliche Aussagen gemacht. Vorab ist hierzu festzustellen, dass die vorliegend zu beurteilenden Zeitspannen praxisgemäss weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht darstellen (vgl. statt vieler Urteile E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4, D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 oder D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4). Darüber hinaus ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der Argumentation der Vorinstanz und der Zeitspanne zwischen dem Asylgesuch und den Anhörungen ersichtlich, der auf ein willkürliches oder unfaires Vorgehen schliessen lassen könnte, und es ist diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Des Weiteren kann nach Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf hiermit nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergehen der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz jemals eine Verzögerung des Verfahrens im genannten Sinne moniert hätte. Die einschlägigen Rügen sind daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen

E-4442/2020 sich als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 7. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 8. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Namentlich würden die Aussagen trotz gezielter Vertiefungsfragen nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn die dargelegten Ereignisse tatsächlich erlebt worden wären. So sei selbst die Wiedergabe des Wortlauts der Drohungen des Vaters floskelhaft ausgefallen. Der Frage, wie der Beschwerdeführer der Situation und den Drohungen seines Vaters begegnet sei, sei er wiederholt mit dem Hinweis ausgewichen, dass er zu verängstigt gewesen sei, um zu reagieren. Sodann fehle es den Ausführungen zu den Brüdern bereits an einer raum-zeitlichen Verknüpfung. Auch die Angaben dazu, wie sein Vater von der Sache erfahren habe, bleibe äusserst vage. Zudem würden Angaben in der ersten Anhörung von denjenigen in der zweiten Anhörung voneinander abweichen. So habe er namentlich in der zweiten Anhörung ausgeführt, dass Freunde seines Vaters und Leute in der Nachbarschaft von der Sache erfahren hätten, wohingegen er in der ersten Anhörung ausgeführt habe, ein Nachbar, der gleichzeitig ein Verwandter sei, habe von der Sache erfahren und seinen Vater informiert. Auch die Ausführungen zur Fluchthilfe seiner Mutter seien spärlich und widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich habe es an einer zu erwartenden Komplikationsschilderung zum Entscheid gefehlt, den Irak schliesslich zu verlassen.

E-4442/2020 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Der Beschwerdeführer widerspricht sich bereits zu der zentralen Frage, wie beziehungsweise von wem sein Vater von seinem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt erfahren haben soll (vgl. zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). So führte er in der Befragung zur Person aus, zuerst sei das Thema lediglich bei ihnen zuhause und erst später nach draussen gedrungen (SEM-Akten A8 S. 10 f. Ziff. 7.01). In der ersten Anhörung machte er sodann geltend, sein Vater sei von einem Nachbarn, der gleichzeitig auch Verwandter sei, hierüber in Kenntnis gesetzt worden (SEM-Akten A25 F35 f.). In der zweiten Anhörung soll sein Vater jedoch von Freunden und anderen informiert worden sein (SEM-Akten A41 F65). Zudem ist aufgrund der Schilderungen des Hergangs der beiden sexuellen Kontakte und der den Beteiligten bereits damals bewussten hiermit verbundenen Gefahren nicht davon auszugehen, dass Dritte hiervon mit Namen der Beteiligten und im Wissen darum, dass es sich um Prostitution handelte, Kenntnis genommen haben könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Beteiligte – im Wissen möglicher Nachteile auch gegen ihre eigene Person – hierüber unter Nennung von Namen berichtet hätten. Wäre der Beschwerdeführer sodann tatsächlich aus dem Zimmer, in dem er deshalb angeblich eingesperrt worden war, geflohen, kann erwartet werden, dass er sich auch heute noch an diesen wichtigen Hergang erinnert. Stattdessen machte er in der ersten Anhörung geltend, seine Mutter habe die Tür zum Zimmer geöffnet und ihm gesagt, er solle von zuhause weggehen, bis sich sein Vater etwas beruhigt habe (SEM-Akten A25 F36), wohingegen er in der zweiten Anhörung geltend machte, ein Bruder habe die Türe mit einem Schraubenzieher aufgebrochen (SEM-Akten A41 F73). Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass der Vater vom Geschlechtsverkehr seines Sohnes erfahren hat und letzteren deshalb eingesperrt sowie mit dem Tod bedroht haben soll. Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers – namentlich zur finalen Ausreiseentscheidung oder zur Frage, weshalb er sich stattdessen nicht an die Behörden gewendet habe (SEM-Akten A41 F80 ff.) – überzeugen ebenfalls nicht und untermauern diese Schlussfolgerung. Gänzlich unplausibel erscheint ferner die Angabe des Beschwerdeführers, er habe das Geld für die Prostituierten von seiner Familie erhalten

E-4442/2020 (SEM-Akten A25 Anmerkung bei der Rückübersetzung zu F28). Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die protokollierten Vorbringen einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck hinterlassen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die weiteren Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe lassen ebenfalls keinen anderen Schluss zu. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei Frage 42 in der zweiten Anhörung unterbrochen wurde. Es trifft aber auch zu, dass die klar gestellte Frage zu diesem Zeitpunkt beantwortet war. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei Frage 43 eine mit ja oder nein zu beantwortende Frage gestellt wurde, beschränkte sich der Befrager doch höchst selten auf geschlossene Fragen. Dass das Vorgehen des Befragers widersprüchlich, treuwidrig und verwirrend gewesen sein soll, lässt sich aus dem Anhörungsprotokoll nicht ableiten. Weder die Anhörungstechnik noch die Argumentation der Vorinstanz sind zu beanstanden. Auch das Argument der Vorinstanz zur Schutzbehauptung lässt keinen Schluss auf Befangenheit zu. Das Argument der raum-zeitlichen Verknüpfung ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden. Ferner trifft es zwar zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise wortreich und in direkter Rede vorgetragen wurden. Die protokollierten Vorbringen hinterlassen dennoch einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck. An dieser Feststellung vermögen schliesslich auch die weiteren Zitate aus dem Anhörungsprotokoll und die hiervon abgeleiteten Schlussfolgerungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 9.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-4442/2020 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde – auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde auf Seite 19 Art. 63, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben – ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 11.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 11.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die

E-4442/2020 Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad- Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 11.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheitsals auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung

E-4442/2020 der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). Der Beschwerdeführer – ein junger, kurdischer Mann mit Schuldbildung und Arbeitserfahrung vor Ort – ist in der Provinz Erbil geboren und lebte vor seiner Ausreise in D._______, Provinz C._______ mit weiteren Geschwistern bei seinen Eltern, die ihn finanziell unterstützten (z. B. SEM- Akten A8 Ziff. 1 f.). Seine sechs Brüder sowie zwei Schwestern leben allesamt in D._______. Zudem haben seine Eltern eine Vielzahl an Verwandten im Irak (vgl. SEM-Akten A8 Ziff. 3.01). Der Beschwerdeführer verfügt mithin über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn bereits unterstützt hat und das ihn – sofern notwendig – bei der Reintegration erneut unterstützen kann. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach D._______ aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Dass er Probleme mit seinem Vater und zwei Brüdern gehabt haben soll, hat sich als unglaubhaft erwiesen (E.10). Es ist deshalb – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auszuschliessen, dass er aufgrund dieser Probleme vor seiner Ausreise obdachlos war oder stigmatisiert wurde. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz schliesslich auch nicht gehalten, die Stammesgesetze von D._______ zu prüfen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 11.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen

E-4442/2020 Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdebegehren sind abzuweisen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4442/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

E-4442/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 E-4442/2020 — Swissrulings