Abtei lung V E-4436/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Y._______, geboren (...) Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4436/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer reisten am 5. März 2004 illegal in die Schweiz ein und stellten am 8. März 2004 im Empfangszentrum in A._______ Asylgesuche. Nach den Kurzbefragungen vom 12. März 2004 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die kantonale Fremdenpolizei fanden am 5. und 6. Mai 2004 statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit dem Jahre 2001 in der Filmproduktionsfirma „C._______“ als Designer und Filmemacher gearbeitet. Im März oder April 2003 habe er sich entschlossen, einen Film über die Studentenbewegung zu drehen, in welchem mehrere oppositionelle Studenten zu ihrer Meinung befragt werden sollten. Nachdem das islamische Führungsministerium die Bewilligung für die Produktion des Films erteilt habe, sei der Film zwischen dem 17. Oktober 2003 und dem 20. Dezember 2003 gedreht worden. Er sei an den Dreharbeiten als Szenarist und Regisseur beteiligt gewesen. Nach Fertigstellung des Films sei dieser dem islamischen Führungsministerium ausgehändigt worden. Am 23. Dezember 2003 seien die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers „C._______“ von Beamten in Zivil durchsucht und es seien sämtliche vorhandenen Dokumente und Aufnahmen betreffend seinen Film beschlagnahmt worden. Er sei an diesem Tag nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen, und sei vom Firmeninhaber von der Durchsuchung in Kenntnis gesetzt und gewarnt worden, dass die Behörden auf der Suche nach den Adressen der im Film interviewten Studenten seien. Deshalb hätten er und seine Ehefrau sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen mit den Telefonnummern der Studenten vernichtet. Am nächsten Tag, dem 24. Dezember 2003, sei sein Haus ebenfalls von drei Beamten durchsucht worden, welche Manuskripte und Dokumente konfisziert und ihn festgenommen hätten. Er sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht und dort in einem dunklen Raum festgehalten worden. Während der Haft sei er zu den für den Film verwendeten Quellen sowie den Personalien der befragten Studenten befragt worden. Nach fünf Tagen sei er mit verbundenen Augen und gefesselten Händen an einer Strasse ausgesetzt worden. Ein vorbeifahrender Autofahrer habe ihn von seinen Fesseln befreit und ihn zu seinem Vater gefahren. Dieser habe in der Zwischenzeit bereits E-4436/2006 eine Vereinbarung mit einem Schlepper getroffen. Am 8. Januar 2004 seien er und seine Ehefrau mit gefälschten iranischen Identitätskarten von D._______ nach E._______ geflogen, von wo sie in einem Auto zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden seien. Diese hätten sie mit auf einen falschen Namen lautenden iranischen Pässen überschritten und seien darauf per Auto nach Istanbul gefahren worden. Mit falschen spanischen Pässen seien sie am 4. März 2004 von dort per Flugzeug in ein ihm unbekanntes europäisches Land gereist, von wo sie per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Im Übrigen sei er im Iran zum christlichen Glauben konvertiert und sei im Jahre 2003 in einer Kirche in Teheran getauft worden. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die von ihrem Ehemann vorgebrachten Asylgründe. Sie sei ebenfalls von der Firma „C._______“ angestellt worden, um an dem von ihrem Ehemann gedrehten Film als Regieassistentin mitzuarbeiten. Namentlich habe sie viele Studenten befragt, um solche zu finden, die bereit gewesen seien, sich für den Film interviewen zu lassen. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes habe sie sich bei ihren Eltern aufgehalten, bis ihr Ehemann sie nach seiner Freilassung angerufen habe. Sie habe sich nach ihrer Heirat ebenfalls dem christlichen Glauben zugewandt und sei im Oktober oder November 2003 getauft worden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zwei Arbeitsverträge der Firma „C._______“ in Kopie ein. Ferner wurden mehrere in ihrem Besitze befindliche Fotos sowie zwei CD-ROMs, diverse Notizzettel und Quittungen eingezogen. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2004 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer zwei Identitätskarten in Kopie ein. D. Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer in F._______ am 31. März 2003 ein Asylgesuch gestellt hatte, welches mit Verfügung vom 8. September 2003 endgültig abgewiesen wurde. Am 11. September 2003 wurde der Beschwerdeführer von den (...) Behörden (...) [nach] G._______ zurückgeführt. E. Mit Verfügung vom 21. März 2005 gewährte das Bundesamt den Beschwerdeführern die Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnis- E-4436/2006 sen zu äussern. Mit Eingabe vom 31. März 2005 nahmen die Beschwerdeführer hiezu Stellung, wobei sie erklärten, dass sie bereits im März 2003 aus dem Iran mit iranischen Reisepässen und Visa (...) [nach] G._______ und von dort nach F._______ gereist seien, wo sie um Asyl ersucht hätten. Aufgrund der für G._______ ausgestellten Visa seien sie aber von den (...) Behörden in dieses Land zurückgeführt worden. Aus Angst davor, durch die (...) Behörden in ihren Heimatstaat zurückgeschafft zu werden, seien sie nach H._______ weitergereist, wo sie sich einige Zeit illegal aufgehalten und sich schliesslich zur Einreise in die Schweiz entschlossen hätten. F. Mit Verfügung vom 23. August 2005 - eröffnet am 24. August 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 22. September 2005 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme des „Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation“ (ACCORD) zur Lage christlicher Konvertiten im Iran vom 10. Mai 2004, einen Auszug aus einer Darstellung des Amts für die Kulturplanung und -förderung des Aussenministeriums über die Behandlung von Renegaten im Islam, in Übersetzung, undatiert, eine Aufstellung der Organisation „Iranian Christians International“ über die Praxis der amerikanischen und kana- E-4436/2006 dischen Behörden in den Jahren 2003 – 2005 gegenüber iranischen Flüchtlingen christlichen Glaubens, eine für den Beschwerdeführer ausgestellte Mitgliederkarte der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom 17. September 2005, Fotos und Flugblätter von Kundgebungen der DVF vom (...), eine Mittellosigkeitsbestätigung durch den (...) von I._______ vom 14. September 2005 sowie ein fremdsprachiges Dokument in Kopie zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des J._______ vom 4. Oktober 2005 ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2005 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2005 äusserten sich die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen von der Kommission gewährten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorinstanz und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Ferner reichten sie einen Ausschnitt aus der Zeitung „Nimrooz“ vom (...) 2005 mit einem vom Beschwerdeführer verfassten Artikel, in Kopie sowie zwei Anfragen (...) Parlamentarier an die Ministerin für Integration und Einwanderung, in (...) Sprache, ein. L. Mit Eingabe vom 28. November 2005 reichten die Beschwerdeführer eine Übersetzung der zuvor in (...) Sprache eingereichten Dokumente, das Original und eine Übersetzung des vom Beschwerdeführer verfassten, in „Nimrooz“ publizierten Artikels, sowie Fotos und Flugblätter einer Kundgebung der DVF vom 8. Oktober 2005 ein. E-4436/2006 M. Mit Eingabe vom 6. März 2006 reichten die Beschwerdeführer einen vom Beschwerdeführer verfassten Artikel, inklusive Übersetzung, Flugblätter und Fotos von Kundgebungen der DVF vom (...) sowie eine Ausgabe der Zeitschrift „Kanoun“ vom Januar 2006 ein. N. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer die Ausgaben von März, April und Mai 2006 der Zeitschrift „Kanoun“ ein. O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführer die Ausgaben von Februar 2006 sowie Juni bis Dezember 2006 von „Kanoun“ ein. P. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer die Ausgaben von April bis September 2007 von „Kanoun“ ein. Q. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 26. September 2008 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-4436/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführer bereits im März 2003 legal aus ihrem Heimatland ausgereist seien. Aus diesem Umstand könne geschlossen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt und keiner subversiver Aktivitäten verdächtigt worden seien. Die von ihnen vorgebrachten Asylgründe seien offensichtlich tatsachen- E-4436/2006 widrig, da sie sich zum angegebenen Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse nachweislich ausserhalb ihres Heimatlandes aufgehalten hätten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs keine weiteren Asylgründe vorgebracht hätten. Nachdem die angebliche Tätigkeit der Beschwerdeführer als Filmemacher sich als unglaubhaft erwiesen habe, müssten die eingereichten Arbeitsverträge als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert eingestuft werden. Betreffend die Konversion der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben sei festzustellen, dass dieser Umstand gemäss ihren eigenen Angaben in keinem Zusammenhang mit der Ausreise gestanden habe. Ferner seien ihre Aussagen zu ihrer angeblich im Iran erfolgten Taufe ausweichend und lückenhaft ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass die zu den Akten genommenen Fotos, welche ihre Taufe zeigen würden, in F._______ aufgenommen worden seien und die Taufe somit dort stattgefunden habe. Den Ausführungen der Beschwerdeführer seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von ihrer Konversion zum Christentum Kenntnis genommen hätten und sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aus diesem Grund rechnen müssten. Es sei den iranischen Behörden durchaus bekannt, dass die Konversion zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts dienen könne. Aus diesen Gründen sei auch das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Im Übrigen würden keine Hinweise dafür bestehen, dass ihnen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die politische Situation im Iran noch andere Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. 4.2 Die Beschwerdeführer hielten zur Begründung ihrer Beschwerde an der Glaubhaftigkeit der von ihnen vorgebrachten Asylgründe fest. Nachdem die (...) Behörden gestützt auf das Dublin-Übereinkommen auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten seien und sie (...) [nach] G._______ zurückgeschafft hätten, hätten sie befürchtet, dass die schweizerischen Behörden gleich vorgehen würden. Daher hätten sie ihre vorherigen Aufenthalte in mehreren europäischen Staaten verschleiern wollen und zu diesem Zweck ihre Asylgründe zeitlich zu einem späteren Zeitpunkt angesiedelt. Tatsächlich hätten sie den von den Behörden beschlagnahmten Film zwischen Oktober und Dezem- E-4436/2006 ber 2002 gedreht, und der Beschwerdeführer sei deswegen im Monat Esfahan 1381 (20. Februar – 20. März 2003) inhaftiert worden. Die Ausreise sei am 25. März 2003 erfolgt. Ihre falschen zeitlichen Angaben würden es aber nicht rechtfertigen, ihre Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten, zumal ihre diesbezüglichen Aussagen sehr detailliert, fundiert und lebensecht ausgefallen seien. Obwohl in den von ihnen eingereichten Arbeitsverträgen aus Gefälligkeit falsche Daten angegeben seien, könne diesen nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden. Sie vermöchten immerhin zu belegen, dass sie für die Firma „C._______“ gearbeitet hätten, wäre der Firmeninhaber doch sonst kaum bereit gewesen, solche Dokumente auszustellen. Im Übrigen seien sie im Jahre 2002 im Iran zum christlichen Glauben konvertiert, hätten aber aus Angst vor Nachstellungen in ihrem Heimatland keinen Kontakt mit anderen Christen gepflegt. Ihre Taufe habe tatsächlich erst in F._______ stattgefunden. Nachdem aber ihr Übertritt zum Christentum belegt und nicht bestritten sei, seien Zeitpunkt und Ort der Taufe nicht relevant. Auch wenn sie vor der Ausreise noch nicht getauft gewesen seien, seien sie bereits damals überzeugte Christen gewesen. Der Abfall vom islamischen Glauben könne im Iran nicht an den Vorgang der Taufe geknüpft werden, da eine solche aus Sicherheitsüberlegungen oft gar nicht stattfinde. Werde von der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen ausgegangen, müsse das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bejaht werden. Im Weiteren seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Sie hätten sich nach der Ausreise zwei internationalen Organisationen iranischer Christen (K._______ und „L._______“) angeschlossen. Die Religion spiele für sie eine grosse Rolle. Namentlich sei der Beschwerdeführer aktiv in der Missionierung von Moslems. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass den iranischen Behörden diese Aktivitäten bekannt seien, weshalb sie mit staatlichen Zwangsmassnahmen rechnen müssten. Im Weiteren hätten sie sich in der Schweiz der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) angeschlossen, und der Beschwerdeführer habe an mehreren Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen. Aus diesen Gründen müsse ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden. Es liege ein „real risk“ vor, da ihnen im Iran eine Behandlung oder Bestrafung drohe, welche gegen Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK [Folterkonvention], SR 0.105) verstossen würde. Somit sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund ihrer sozialen E-4436/2006 und wirtschaftlichen Situation auch unzumutbar, würden sie doch von ihren Angehörigen als Abtrünnige betrachtet und könnten von diesen keine Unterstützung erwarten. Zudem sei es angesichts ihrer Konversion fast unmöglich, eine neue Arbeitsstelle zu finden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Begründung für die zunächst falschen Angaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht zu überzeugen vermöchten. So sei nicht erstellt, dass die (...) Behörden nicht auf ein dort unter Angabe derselben Gründe gestelltes Asylgesuch nicht eingetreten wären. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene seien als nachgeschoben zu erachten und als Versuch zu werten, ihre Vorbringen den Ergebnissen der Abklärungen des Bundesamts anzupassen. Namentlich hätten sie diese Umstände auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen nicht dargelegt. Im Weiteren seien den Darlegungen der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihre Aktivitäten im Rahmen christlicher Organisationen den iranischen Behörden bekannt geworden wären, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Motiv zu verneinen sei. Auch die vorgebrachten politischen Aktivitäten vermöchten den strengen Anforderungen an die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG nicht zu genügen. Angesichts der grossen Zahl an Iranern im Ausland, welche sich in Exilorganisationen betätigen würden, würden nur Personen mit einem besonderen Profil die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen. Dies sei bei den Beschwerdeführern angesichts der von ihnen vorgebrachten Aktivitäten im Rahmen der DVF jedoch nicht der Fall. Sie würden keine Gefahr für die Behörden Irans darstellen, und es gebe keinerlei Beleg dafür, dass ihre Aktivitäten dem iranischen Staat bekannt wären oder sie deshalb mit Sanktionen zu rechnen hätten. Im Übrigen sei es den iranischen Behörden bekannt, dass manche Asylsuchende sich gewissen Organisationen anschliessen würden, um den Ausgang ihres Asylverfahrens zu beeinflussen. Vorliegend falle auf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei bereits seit seiner Einreise in die Schweiz im März 2004 politisch aktiv, wogegen aber aus den eingereichten Beweismitteln zu schliessen sei, dass er der DVF erst im April 2005 und damit im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Abklärungen des BFM in anderen europäischen Staaten beigetreten sei. E-4436/2006 4.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ihre Furcht vor einer Rückschaffung in den Iran im Falle der Einreichung eines Asylgesuchs in (...) G._______ durchaus berechtigt gewesen sei. Aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass gemäss der Praxis der (...)ischen Behörden zahlreiche iranische Asylsuchende trotz exilpolitischer Betätigung in ihr Heimatland zurückgeschafft würden. Das Verschweigen des wahren zeitlichen Ablaufs und ihres Fluchtwegs sei somit entschuldbar. Ferner gebe es durchaus Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr im Falle der Rückkehr aufgrund ihrer Aktivitäten im Exil. So hätten sie auf vergleichbare Fälle hingewiesen und es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass eine umfassende Überwachung durch den iranischen Nachrichtendienst stattfinde. Ein strikter Beweis, dass ihre Aktivitäten wahrgenommen worden seien, sei naturgemäss nicht möglich. Insbesondere angesichts des Umstands, dass sie missionarisch tätig seien, bestehe jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie erfasst worden seien. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer der DVF bereits im September 2004 beigetreten. Bezüglich des Zeitpunkts der Aufnahme politischer Aktivitäten sei es zu einem Missverständnis gekommen. Sie hätten bereits seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz den Kontakt zu politischen Organisationen gesucht, ohne aber in der ersten Zeit aktiv geworden zu sein. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen in der Ausgabe vom (...) der Zeitung „Nimrooz“ mit Angabe von Namen und Foto publizierten regimekritischen Artikel verfasst habe. In einer weiteren Eingabe legten die Beschwerdeführer dar, dass der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2006 als (...) für die Monatszeitschrift der DVF namens „Kanoun“ tätig sei und als solcher für (...) der Zeitschrift verantwortlich zeichne. Auch die Beschwerdeführerin sei als Mitglied der (...) tätig. Ihre Namen und Funktion seien im (...) jeweils ausdrücklich vermerkt. 5. 5.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der E-4436/2006 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.1.2 Dass die Beschwerdeführer ihre Aufenthalte in anderen europäischen Staaten vor der Einreise in die Schweiz verschwiegen und falsche Angaben zum Zeitpunkt der Asylgründe sowie ihrer Taufe und zu den Umständen ihrer Ausreise machten und dies erst auf Vorhalt einräumten, stellt eine klare Täuschung der schweizerischen Asylbehörden dar, welche die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nachhaltig erschüttert. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass G._______ sowohl die Folterkonvention, das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und die EMRK ratifiziert (...) [hat], und somit Gewähr besteht, dass Asylgesuche durch die (...) Behörden unter Berücksichtigung dieser völkerrechtlichen Garantien beurteilt werden und insbesondere das Non-refoulement-Prinzip beachtet wird. Eine andere Einschätzung legen auch die eingereichten Dokumente betreffend die Praxis der (...) Behörden gegenüber iranischen Asylsuchenden nicht nahe, betreffen diese doch die Behandlung von Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt und damit die Schutzbedürftigkeit verneint wurde. Nach dem Gesagten erscheinen die von den Beschwerdeführern als Grund für ihre unwahren und unvollständigen Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden genannten Befürchtungen grundlos und vermögen ihr Verhalten nicht zu rechtfertigen. Ob das geschilderte Vorgehen der Beschwerdeführer alleine es rechtfertigt, von der Unglaubhaftigkeit der von ihnen vorgebrachten Asylgründe auszugehen, kann jedoch offenbleiben, da nach Auffassung des Gerichts die Einschätzung des Bundesamts auch aus folgenden Gründen im Ergebnis zutreffend ist: E-4436/2006 5.1.3 Obwohl der damals amtierende iranische Präsident Khatami als Reformer galt, kam es in den Jahren 2002 und 2003 zu massiven Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen seitens der unter Einfluss der konservativen Kräfte stehenden Polizei- und Sicherheitsbehörden gegen Studenten, Journalisten und andere Unterstützer der Reformbewegung (vgl. Amnesty International, Report 2003 - Iran und Report 2004 - Iran; Human Rights Watch, World Report 2003 - Iran). Vor diesem Hintergrund erscheint unplausibel, dass die Beschwerdeführer von den Behörden eine Bewilligung zur Produktion eines Films über Studenten oppositioneller Gesinnung erhalten haben sollen. Ebenso als unglaubhaft muss bezeichnet werden, dass die Beschwerdeführerin in der geschliderten Art offen nach Studenten zur Mitwirkung im Film suchte, wäre ein solches Vorgehen doch mit einem erheblichen Verfolgungsrisiko verbunden gewesen. Im Weiteren muss das geschilderte Vorgehen der iranischen Behörden als realitätsfern bezeichnet werden. So erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Behörden, obwohl ihnen nach Darstellung der Beschwerdeführer ihre Namen bekannt sein mussten, die Räumlichkeiten der Produktionsfirma und das Haus der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig durchsuchten und ihnen somit Gelegenheit gaben, Beweismittel zu beseitigen. Ebenfalls kann nicht nachvollzogen werden, dass weder der Inhaber der Firma noch die Beschwerdeführerin verhaftet wurden. Ferner vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, wieso er nach fünf Tagen wieder freigelassen wurde. Schliesslich ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen legal über den Flughafen in Teheran mit Reisepässen und Visa für G._______ ausreisten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 22. September 2005, S. 9), nicht mit der geschilderten Verfolgungssituation zu vereinbaren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschaffung von Visa einige Zeit in Anspruch genommen haben muss und somit eine kurzfristig geplante Flucht ausgeschlossen werden kann. Aus diesen Gründen muss das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten aufgrund eines von ihnen produzierten Films über oppositionelle Studenten Repressalien durch die iranischen Behörden erlitten, als unplausibel und realitätsfremd und damit unglaubhaft gewertet werden. 5.1.4 Bezüglich des Übertritts der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben ist Folgendes festzuhalten: Nachdem die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, E-4436/2006 die Taufe habe erst nach ihrer Ausreise, stattgefunden, bestätigt haben, sind erhebliche Zweifel daran gerechtfertigt, dass sie sich bereits vor der Ausreise dem christlichen Glauben zugewendet haben. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass sie nach eigenen Aussagen in ihrem Heimatland keinen Kontakt zu anderen Christen pflegten und ihren Glauben nicht offen bekundeten. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls im Geheimen erfolgter Übertritt zum christlichen Glauben den iranischen Behörden nicht bekannt geworden ist und sie daher vor der Ausreise keine Verfolgung aus diesem Grund zu befürchten hatten. Die Beschwerdeführer haben denn auch selber zu Protokoll gegeben, ihr Glaubenswechsel sei kein Grund für die Ausreise gewesen (vgl. Protokolle der fremdenpolizeilichen Befragungen: A23, S. 12; A24, S. 15). 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgewiesen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten missionarischen und exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und E-4436/2006 mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. 6.4 Den von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ist und seit 2005 an zahlreichen Kundgebungen und Standaktionen dieser Organisation teilgenommen hat. Seit 2006 war er als (...) beziehungsweise (...) der Zeitschrift „Kanoun“ der DVF tätig. Die Beschwerdeführerin war ebenfalls als Mitglied der (...) von „Kanoun“ aktiv. Überdies wurde am (...) ein vom Beschwerdeführer verfasster, mit seinem Namen und Foto versehener Aufruf in der Exilzeitung "Nimrooz" veröffentlicht. 6.5 Zwar lassen die zahlreichen zu den Akten gegebenen Fotos von Aktionen der DVF nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich bei diesen Anlässen in besonderer, über das Verhalten anderer Teilnehmer hinausgehender Weise hervorgetan und damit erheblich exponiert hätte. Andererseits haben die Beschwerdeführer aber durch die Mitarbeit im (...)team von „Kanoun“ - auch wenn sie für keinen der in den eingereichten Ausgaben publizierten Artikel als Autoren E-4436/2006 genannt werden - in erkennbarer Weise Verantwortung für den regimekritischen Inhalt dieser Zeitschrift übernommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Publikationen vom iranischen Regime zur Kenntnis genommen worden sind und die Beschwerdeführer aufgrunddessen den iranischen Behörden als oppositionell gesinnt bekannt sein dürften. Im Übrigen ist auch zu vermuten, dass der vom Beschwerdeführer verfasste, in der Zeitschrift „Nimrooz“ publizierte Artikel von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein dürfte. Bei "Nimrooz" handelt es sich um eine grosse Exilzeitung, die den iranischen Auslandsvertretungen als Oppositionsblatt bekannt ist (vgl. Amnesty International Deutschland, Gutachten für das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Juli 2003). Unter Würdigung der geschilderten Umstände in diesem konkreten Fall gelangt das Gericht zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführer über dasjenige zahlreicher anderer Landsleute deutlich hinausgeht und sie den iranischen Behörden als überzeugte und ernsthafte Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden sein dürften. Somit ist davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, verhaftet zu werden und asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Demzufolge ist ihnen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzubilligen. 6.6 Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob den Beschwerdeführern auch wegen ihres Übertritts zum christlichen Glaubens und der missionarischen Aktivitäten die Flüchtlingeseigenschaft zugesprochen werden müsste. 6.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführern gelungen, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist. Da dies auf ihr Verhalten nach der Ausreise aus den Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-4436/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären. 8. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei- E-4436/2006 sungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. August 2005 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzunehmen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführern aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 29. September 2005 das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 10. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kostennote ihres Rechtsvertreters auf Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-4436/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. August 2005 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 19