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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2021 E-4420/2021

11. Oktober 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,528 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. September 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4420/2021

Urteil v o m 11 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Cyril Treichler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (…).

E-4420/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2020 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2428/2020 vom 28. Mai 2020 abwies, dass das SEM eine mit "Wiederwägungsgesuch beziehungsweise neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 inklusive verschiedener Beweismittel mit Schreiben vom 21. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und mit Urteil vom E-3688/2020 vom 19. August 2020 nicht darauf eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2020 erneut ans SEM gelangte, welches die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 18. September 2020 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5159/2020 vom 23. November 2020 auch die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 beim SEM ein neues Gesuch um Asylgewährung stellte und Beweismittel einreichte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 feststellte, die darin gestellten Begehren seien als aussichtslos zu beurteilen, und deshalb den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG aufforderte, bis zum 27. August 2021 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das erneute Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass in der Zwischenverfügung darauf hingewiesen wurde, die Zwischenverfügung sei gemäss Art. 107 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar,

E-4420/2021 dass der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss innert angesetzter Frist nicht leistete, dass das SEM mit Verfügung vom 22. September 2021 – eröffnet am 30. September 2021 – auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 6. April 2020 feststellte, dass es seinen Nichteintretensentscheid mit der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses begründete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 22. September 2021 sei aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde ein Schreiben eines Rechtsanwalts aus Sri Lanka in englischer Sprache (undatiert), ein Mitteilungsformular des Terrorism Interdiction and Investigation Department (CTID) vom (…) 2021 (inklusive englische Übersetzung), eine Kopie eines als «Open Warrant» betitelten Dokuments vom (…) 2021 sowie eine DHL-Sendebestätigung beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Oktober 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-4420/2021 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, womit mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können, dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG auf Deutsch geführt wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.), dass sich demnach das Gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 AsylG von der Person, die ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch gestellt hat, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann

E-4420/2021 und zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist ansetzt, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 111d Abs. 2 AsylG auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 die Aussichtslosigkeit des neuen Asylgesuchs feststellte und einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– verlangte, dass der Beschwerdeführer diesen Gebührenvorschuss unbestrittenermassen nicht innert Frist einzahlte, dass das SEM einzig wegen des Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses – und nicht etwa wegen der mit Zwischenverfügung vom 13. August 2021 festgestellten Aussichtslosigkeit – mit Verfügung vom 22. September 2021 nicht auf das erneute Asylgesuch eintrat, dass der durch eine rechtskundige Person vertretene Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Zwischenverfügung des SEM vom 13. August 2021 nicht anfocht, da er in dieser Hinsicht keine Anträge stellte, dass damit die Zwischenverfügung des SEM vom 13. August 2021 im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtung nicht Prozessthema ist, dass vielmehr die angefochtene Verfügung vom 22. September 2021 allein auf der unbestrittenen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses beruht und demnach rechtmässig ist, dass dennoch in Bezug auf die Zwischenverfügung des SEM vom 13. August 2021 der Klarheit halber festzuhalten ist, dass für die Beurteilung der Prozesschancen lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, dass das SEM in der Zwischenverfügung vom 13. August 2021 zudem im Einzelnen und unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel begründete, weshalb es das erneute Asylgesuch als aussichtslos qualifizierte,

E-4420/2021 dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen – vorab die rein appelatorische Kritik, wonach die Verfügung kaum von einem Juristen geschrieben worden sein könne – als unbehelflich erweisen würden, hätte er damit tatsächlich auch die Zwischenverfügung des SEM vom 13. August 2021 angefochten, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts daran zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 6. Oktober 2021 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sind, da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4420/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Cyril Treichler

Versand:

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