Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4419/2011 Urteil v om 2 5 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Sri Lanka, p.A Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
E4419/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. August 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._______ (Jaffna). Am 2. Juni 2001 sei er von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Er sei terroristischer Aktivitäten verdächtigt worden. Nach seiner Freilassung im Oktober 2002 habe er sich regelmässig im Armeecamp zur Unterschrift melden müssen. Am 2. März 2008 sei er um Mitternacht von den Sicherheitskräften zuhause festgenommen worden. Mit verbundenen Augen und an den Händen sowie den Füssen gefesselt sei er in deren Camp gebracht worden, wo er befragt und misshandelt worden sei. Seine Familie und seine Nachbarn hätten sich umgehend bei der Armee beschwert, worauf er bereits am folgenden Tag wieder freigelassen worden sei. Am 10. September 2008 sei er erneut zuhause von der Armee verhaftet worden. Dieses Mal hätten seine Verwandten und die Nachbarn sofort zu schreien begonnen, worauf die Soldaten von ihrem Vorhaben abgesehen hätten. Aus Angst vor einer weiteren Mitnahme durch die Sicherheitskräfte, habe er in der Folge nicht mehr zuhause übernachtet. Er vermute, dass die Festnahmen mit seinen Schwestern in Zusammenhang stehen würden. Diese seien seinerzeit in C._______ (Vanni Gebiet) verhaftet worden. Eine Schwester werde im D._______ als politische Gefangene festgehalten, von der anderen wisse die Familie nicht, ob sie noch am Leben sei. B. Mit Schreiben vom 10. September 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 25. September 2009 seine Antwort ein. Dabei wiederholte er seine bisherigen Ausführungen. D. Am 8. Oktober 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Schweizer Vertretung aus, infolge knapper Personalressourcen sei es ihr nicht möglich, jeden
E4419/2011 Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werde auf eine Anhörung verzichtet, da der Beschwerdeführer keine ernsthaften Bedrohungen während des vergangenen letzten Jahres geltend mache. Zudem habe er keine Dokumente eingereicht, welche seine Aussagen belegen würden. E. Mit Schreiben vom 10. März 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist zu Einreichung einer Stellungnahme bezüglich seiner aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid. F. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer am 5. April 2011 und führte aus, er müsse sich nach wie vor wöchentlich beim Civil Affairs Office in E._______ zur Unterschrift melden. Eine seiner Schwestern sei immer noch im F._______ inhaftiert, von der anderen Schwester habe die Familie weiterhin keine Nachricht. Sodann hätten in der Nacht vom 9. März 2011 drei unbekannte Personen zuhause nach ihm gesucht. G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 3. August 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 14. August 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
E4419/2011 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, er sei zu Unrecht nicht persönlich angehört worden, mithin habe das BFM ihm das rechtliche
E4419/2011 Gehör nicht hinreichend gewährt und insoweit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. 5.2. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen im Urteil BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; wobei ein standardisiertes Schreiben diesen Anforderungen in der Regel nicht zu genügen vermag (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7). 5.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen befragt hat. Sie hat ihn – nach Eingang seines Asylgesuchs – mittels eines standardisierten Schreibens vom 10. September 2009 aufgefordert,
E4419/2011 detaillierte Angaben zu seinem Asylgesuch zu machen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen beziehungsweise einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 25. September 2009 nachgekommen. In seinem Schreiben nahm der Beschwerdeführer indes nicht Stellung zu den ihm unterbreiteten Fragen, sondern wiederholte seine Ausführungen in der Eingabe vom 24. August 2009 wörtlich. Bei dieser Sachlage durfte das BFM ohne weiteres davon ausgehen, dass die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben vorliegen, namentlich die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Gründe für die Einreichung des Asylgesuchs. Sodann hat das BFM dem Beschwerdeführer vor Erlass seines Entscheides, entsprechend der im BVGE 2007/30 festgelegten Vorgehensweise, mit Zwischenverfügung vom 10. März 2011 die Möglichkeit gewährt, sich zu seiner aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Ferner hat es in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Gründen es auf eine Anhörung verzichtet habe. Das BFM hat somit mit seiner Vorgehensweise den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
E4419/2011 Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, angesichts der beiden Festnahmen und den damit in der Folge verbundenen Schwierigkeiten habe es Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte. Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden könne eine Einreisebewilligung aber nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der asylsuchenden Person bei einem weiteren Verbleib im Heimatland ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Beide Inhaftierungen würden mehrere Jahre zurückliegen und seien mit der jeweiligen Freilassung beendet worden. Die Schikanen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, namentlich das regelmässige Leisten der Unterschrift, seien bedauerlich. Derartige Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden hätten, komme jedoch bereits aufgrund fehlender Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Hinzu komme, dass die Inhaftierungen vor dem Hintergrund der damaligen Bürgerkriegssituation zu beurteilen seien. Heute stelle sich die Situation mit der Beendigung des Bürgerkrieges anders dar. Ferner führe allein die Tatsache, dass zwei Schwestern verhaftet worden seien, nicht
E4419/2011 dazu, dass der Beschwerdeführer selbst eine Gefahr für den srilankischen Staat darstelle und deshalb mit Verfolgung zur rechnen habe. Würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, wäre er seit März 2008 erneut verhaftet worden. Was schliesslich das Vorsprechen von drei Unbekannten anbelange, so habe seit Kriegsende der Einfluss bewaffneter Gruppierungen abgenommen. Solche Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter würden vom srilankischen Staat geahndet, mithin habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die lokal zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. 7.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM schätze die Lage in Sri Lanka unzutreffend ein. Es komme nach wie vor zu Entführungen und Tötungen. Er lebe in grosser Angst. 7.3. Das BFM hat betreffend der geltend gemachten Inhaftierung im Jahre 2001 sowie der Kurzfestnahme im Jahre 2008 zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich der Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr gegeben war. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behelligungen seit 2008 einerseits im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation gestanden haben, ihnen andererseits die erforderliche Verfolgungsintensität fehlt, um asylrechtlich beachtlich zu sein. Weiter ist festzustellen, dass sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Entlassung im März 2008, mithin seit über drei Jahren nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Bekräftigen seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Um
E4419/2011 Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E4419/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: