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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2019 E-4415/2019

8. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,288 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4415/2019

Urteil v o m 8 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (…).

E-4415/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2016 und gelangte am 18. Juli 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2016 erfolgte die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/12) und am 21. August 2018 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A12/13). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Distrikt Jaffna, wo er geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei (…) und habe (…). Er sei von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. (…) sei er nach seiner Entlassung aus einem Flüchtlingslager nachhause zurückgekehrt. (…) und (…) sei er mehrmals befragt worden. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Befragungen versteckt. (…) 2014 respektive (…) 2015 sei er wegen des Untertauchens seines Vaters festgenommen und zu einem Camp gebracht worden, wo er befragt, geschlagen und noch am gleichen Tag entlassen worden sei. Eine Woche respektive über ein Jahr später habe man ihn im Camp erneut befragt, geschlagen und ihm für den Fall, dass sein Vater nicht wiederauftauche, mit Konsequenzen gedroht. Nach seiner gleichentags erfolgten Entlassung sei er noch einige Male bei seiner Mutter zuhause gesucht worden. Sie hätten ihn jedoch nicht finden können, weil er sich nach der Entlassung bei seinem (…) respektive (…) versteckt habe. Er selber sei im Gegensatz zu seinem Vater, der sich bis heute versteckt halte, nie bei der LTTE gewesen. Im (…) oder (…) 2016 habe er Sri Lanka von Colombo aus mit einem Visum auf dem Luftweg verlassen. Der Beschwerdeführer reichte eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs zu den Akten. B. Mit am 3. August 2019 eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Juli 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-4415/2019 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellten und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die «Feststellung der aufschiebenden Wirkung» und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beilage reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wies sie nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte ihn auf, bis zum 25. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 19. September 2019 fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-4415/2019 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-4415/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Er habe überwiegend vage und oberflächliche Angaben zur angeblichen LTTE-Verbindung seines Vaters gemacht. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er nur indirekt über seinen Onkel mit ihm in Kontakt stehe. Nichtsdestotrotz sei nicht nachvollziehbar, dass er in seinem Alter nichts Genaueres über die angebliche LTTE-Vergangenheit und das Versteck seines Vaters wisse. Es wäre zu erwarten, dass er in der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation alles Erdenkliche unternehmen würde, um möglichst viel über die Ursache seiner eigenen Umstände zu erfahren. Seine Unwissenheit erstaune umso mehr, als sein Vater 2009 während einigen Monaten im Dorf gelebt und Kontakt zu seinem Onkel habe. Es sei überraschend, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinem Vater habe herstellen können und sein Onkel seither nichts mehr über ihn berichtet habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil er zwar nur über spärliche Informationen (Mitnahme seines Vaters […] und […] sowie seine Entlassung aus dem Flüchtlingslager […]) verfüge, die aber gerade für sein Asylgesuch wichtig seien. Hinzu komme, dass seine Aussagen auf blossen Mutmassungen zum Grund für die Suche nach seinem Vater beruhten. Besonders erstaunlich sei seine Darstellung, er glaube, die Behörden würden behaupten, dass er Kontakt zu seinem Vater habe. Diese Formulierung sei angesichts seines

E-4415/2019 Vorbringens, von den Behörden befragt worden zu sein, nicht nachvollziehbar und weise darauf hin, dass er das Vorgebrachte nicht selber erlebt habe, sondern lediglich nacherzähle. Des Weiteren habe er sich in diversen Punkten widersprochen. So habe er bei der Anhörung zuerst ausgesagt, er habe seit 2009 keine Neuigkeiten mehr von seinem Onkel über seinen Vater erfahren. Auf die Nachfrage hin, woher er denn von den Festnahmen seines Vaters (…) und (…) wisse, habe er geantwortet, sein Onkel habe ihm dies berichtet. Bei der BzP habe er ausgesagt, (…) 2015 im Abstand von einer Woche zweimal für einige Stunden festgenommen worden zu sein. Im Unterschied dazu habe er bei der Anhörung geltend gemacht, das erste Mal im (…) 2014 und das zweite Mal ungefähr im (…) 2015 festgenommen worden zu sein. Dabei habe er die Festnahmen bei der Anhörung in einen zeitlichen Kontext zu den Prüfungen und seinem Alter gestellt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Gedächtnisstütze nicht schon bei der früher erfolgten BzP angewendet habe. Die zeitliche Diskrepanz bei den Festnahmen sei nur schwer damit erklärbar, dass er bei der BzP unter Stress gestanden sei und deshalb eine falsche Aussage gemacht habe. Unstimmig seien auch seine Angaben zur Dauer seiner Arbeit im (…). Bei der BzP habe er einmal ausgesagt, bis zur Ausreise im Studio gearbeitet zu haben. Im Widerspruch dazu habe er ein anderes Mal erklärt, er habe sich bereits einen Monat vor der Ausreise versteckt. Des Weiteren seien auch seine Aussagen zur Aufenthaltsdauer bei (…) unstimmig, zumal er bei der Anhörung im Unterschied zur BzP ausgesagt habe, er habe sich von (…) 2015 bis (…) 2016 dort aufgehalten respektive versteckt. Seine auf Vorhalt zum zeitlichen Unterschied hin gemachte Erklärung, er habe in den Monaten vor der Ausreise seine Familie noch besucht und sich erst im letzten Monat richtig versteckt, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe nämlich auch bei der BzP ausgesagt, sich direkt nach der zweiten Inhaftierung versteckt zu haben, und die Behörden hätten während dieser Zeit wiederholt bei seiner Mutter zuhause nach ihm gesucht. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die Behelligungen erst (…) oder (…) Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters, kurz vor seiner Ausreise, erfolgt seien. 6. 6.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die gesuchsbegründenen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausführlich und zutreffend begründet, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr darzutun.

E-4415/2019 Die Widersprüche in zentralen Punkten der Asylbegründung sind massiv und werden mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht entkräftet. Der Beschwerdeführer widerspricht sich darin vielmehr wiederum massiv, indem er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnahmen nun plötzlich ausführt, er habe bei der BzP mit dem Ereignis im Jahr 2014 den Besuch des Militärs zu Hause gemeint, als er nicht anwesend gewesen sei, und das sei das einzige gewesen, was sich 2014 abgespielt habe (Beschwerdeschrift Ziff. 12). Diese Aussage ist nicht vereinbar mit seiner expliziten Angabe in der Anhörung, er sei zweimal von den Behörden mitgenommen worden, und die erste Verhaftung sei im (…) 2014 gewesen (vgl. A12/6 F53 f.). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche sind – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – gerade nicht als kleinere Ungenauigkeiten zu qualifizieren, sondern als nicht miteinander zu vereinbarende Elemente, die die geltend gemachten Sachumstände als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen lassen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka legal im Besitz eines Visums über den Flughafen Colombo verlassen hat, was gegen eine Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht. Zudem gab er an, sein Vater werde nicht mehr gesucht, und auch seine Familie habe keine Probleme, wobei es auch in Zukunft zu Problemen kommen könne (vgl. A12/9 F77 ff.). Diese Aussagen sprechen auch gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich zudem weitere Faktoren, die im Sinne der massgeblichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf ein erhöhtes Risiko für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Insbesondere gibt es aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen bereits in der Vergangenheit in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte gelangt zu sein, keinen Grund davon auszugehen, dies würde bei seiner Rückreise mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit doch noch geschehen. Entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde gereichen weder seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas noch der Umstand eines in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens für die Bejahung einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in

E-4415/2019 der Beschwerde, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer Beurteilung zu gelangen. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges

E-4415/2019 beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Das gilt auch nach den Terroranschlägen vom Frühjahr 2019 und den damit zusammenhängenden verstärkten Sicherheitsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden noch. Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E-4415/2019 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits genannten Referenzurteil E- 1866/2015 seine frühere Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er in sein Dorf zurückkehren kann, wo er mit (…) (vgl. A5/4 Ziff. 2.01) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung in (…) (vgl. A5/4 Ziff. 1.17.05). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4415/2019 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. September 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-4415/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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