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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 E-4415/2011

29. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,640 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4415/2011

Urteil v o m 2 9 . November 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).

E-4415/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte – vertreten durch seine Schwester – mit Eingabe vom 15. September 2009 ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Er ergänzte sein Gesuch mit Eingaben vom 6. Oktober 2009, 24. Dezember 2009 und 24. Februar 2010. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte, Geburtsregisterauszug) sowie Zeitungsartikel in Kopie und Dokumente der Korrespondenz seiner Familie mit mehreren Amtsstellen (Polizeibehörde Colombo, Committee to Monitor Investigations into Abductions and Disappearances, Civil Monitoring Commission, Human Rights Commission of Sri Lanka) betreffend das Verschwinden seines Bruders B._______ zu den Akten B. Der Beschwerdeführer reiste am 24. September 2010 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Im EVZ wurde er am 30. September 2010 summarisch befragt und am 14. Oktober 2010 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. C. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Volkszugehörigkeit und stamme aus C._______. Sein älterer Bruder B._______, welcher in Colombo gearbeitet habe, sei am 21. November 2007 verschwunden, und seine Familie habe trotz vieler Bemühungen nichts über dessen Schicksal in Erfahrung bringen können. In der Folge sei er (der Beschwerdeführer) von unbekannten bewaffneten Männern, welche mit der Regierung zusammenarbeiten würden, gesucht worden und habe sich daher ab Anfang 2008 bei seiner Grossmutter in D._______ versteckt. Er vermute, das Verschwinden seines Bruders und die Suche nach ihm würden damit zusammenhängen, dass er und sein Bruder sich im Jahre 2006 während zweier Monate im Vanni-Gebiet aufgehalten hätten und sie daher verdächtigt würden, in dieser Zeit bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ein Waffentraining absolviert zu haben. Sie hätten aber mit den LTTE nichts zu tun gehabt. Die Personen, welche ihn gesucht hätten, hätten sich nach seinem Untertauchen immer wieder bei seinen Eltern und anderen Verwandten nach seinem Verbleib erkundigt und gedroht, ihn umzubringen.

E-4415/2011 Er sei von einem Verwandten (Ehemann der Cousine) jeweils vor am Wohnort seiner Grossmutter geplanten Razzien gewarnt und bei ihm versteckt worden. Eines Nachts im Mai 2010 sei bei seiner Grossmutter eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden; er habe jedoch rechtzeitig fliehen und sich in einem benachbarten Tempel verstecken können. Daraufhin habe er seine Ausreise in die Wege geleitet. Er sei von Colombo aus am 22. September 2010 mit seinem Reisepass auf dem Luftweg nach Italien gereist, von wo er von einem Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine nationale Identitätskarte, eine Identitätskarte des Militärs und einen Studentenausweis, jeweils im Original, sowie einen Geburtsschein im Original und in beglaubigter Kopie zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 22. Juli 2011 − stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung stellte sich das Bundesamt zunächst auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich kontinuierlich verbessert, so dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich zumutbar sei. Weder die im Herkunftsort des Beschwerdeführers auf der Jaffna-Halbinsel herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er habe eine gute Schulbildung genossen und verfüge in seinem Heimatstaat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositiv- Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Sache sei diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

E-4415/2011 festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich für seinen Entscheid gestützt habe, offenzulegen, und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einschätzung der Sicherheitslage in Sri Lanka des BFM weiche klar von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 ab, auf welche dieses sich auch nach Beendigung des Bürgerkrieges noch stütze. Das Bundesamt habe es aber unterlassen, sich eingehend mit der Praxis des Gerichts auseinanderzusetzten und habe damit die im Urteil E-5929/2009 festgelegten Voraussetzungen für ein bewusstes Abweichen von der publizierten Praxis des Gerichts nicht erfüllt. Das BFM habe sich auf Erkenntnisse gestützt, welche durch eine Dienstreise gewonnen worden seien, ohne aber zu dieser spezifische Angaben zu machen. Ebenso seien die relevanten Passagen des zitierten UNHCR-Berichts nicht bezeichnet worden. Es bleibe damit unklar, wie das Bundesamt zu seiner Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka gekommen sei. Würden die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt, könne die gesuchstellende Person diese nicht überprüfen und nachvollziehen, und der Entscheid könne demnach nicht angemessen angefochten werden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs gegeben sei. Der Bericht des UNHCR spreche zwar von einer Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage, es könne diesem aber nicht entnommen werden, dass Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Die gemäss dem UNHCR zu berücksichtigenden Faktoren würden eher dagegen sprechen. Zudem gehe auch die Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer äusserst bedenklichen Menschenrechtssituation und prekären Verhältnissen für Rückkehrer in Sri Lanka aus und erachte eine Praxisanpassung daher als übereilt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben des Justice of Peace des Distrikts C._______ vom 5. August 2011 und der "Claretian Missionaries" vom 6. August 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung der E._______ vom 29. Juli 2011 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss

E-4415/2011 Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 5. September 2011 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 29. August 2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. I. Mit Verfügung vom 29. März 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 zu den Akten genommen werde, stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie derselben zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Dienstreisebericht der Vorinstanz ein und ersuchte um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-

E-4415/2011 rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeeingabe vom 10. August 2011 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, und auch die Frage der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Zwischenverfügung vom 19. August 2011). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: 4.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine

E-4415/2011 sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei gemäss Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. 4.2 Mit Ausnahme der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, welche als Grundlage des angefochtenen Entscheids des BFM zu bezeichnen wären. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokuments die relevanten Passagen anzugeben. Aus den Akten geht namentlich nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2012 den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die Dienstreise nach Sri Lanka zur Stellungnahme zustellte. 4.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-

E-4415/2011 gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.4 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

E-4415/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, SR 0.101 darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-4415/2011 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannte "Vanni-Gebiets" – grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück

E-4415/2011 in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 E. 13.2). Die aktuelle Situation in Sri Lanka rechtfertigt, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Stellungnahmen verschiedener Organisation, ein Abweichen von dieser Praxis nicht. 5.4.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine rund 12-jährige Schulausbildung, allerdings über keine Berufserfahrung. Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stammt er aus der Nordprovinz und hat seit 1990 − mit Ausnahme eines kurzzeitigen Aufenthalts in Mullaitivu − mit seiner Familie in C._______ gelebt, wo seine Eltern und zwei Schwestern nach wie vor wohnhaft sind. In den letzten zwei Jahren vor der im September 2010 erfolgten Ausreise versteckte er sich angeblich bei Verwandten in D._______ beziehungsweise F._______ (Distrikt C._______). Der Beschwerdeschrift sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich an der soeben skizzierten Sachlage etwas geändert hätte. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in seiner Herkunftsregion in der Nordprovinz ausserhalb des Vanni-Gebiets über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er bei der Wiedereingliederung zählen kann. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. 5.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-4415/2011 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4415/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

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