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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2015 E-4412/2015

22. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,590 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4412/2015

Urteil v o m 2 2 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A.______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).

E-4412/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo – eingegangen am 8. November 2010 – suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 9. November 2010 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Mit Eingabe vom 25. November 2010 antwortete der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten Fragen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1992 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe für sie als Schneider arbeiten müssen. Im Jahr 2007 habe er bei einem Luftangriff drei Finger verloren, weshalb die LTTE ihn aus der Partei entlassen habe. Er habe jedoch weiterhin als Schneider für die LTTE gearbeitet. Am 20. April 2009 sei er mit seiner Familie in ein IDP-Camp gekommen und am 8. Mai 2009 sei er verhaftet und in die Rehabilitation gebracht worden. Von dort sei er am 5. April 2010 entlassen worden. Danach seien immer wieder Leute der Karuna-Gruppe und vom CID (Criminal Investigation Departement) zu seinem Haus gekommen und hätten ihn befragt und bedroht. Zudem werde sein Haus von Unbekannten überwacht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein "Release Certificate", eine "Detention Attestation" des ICRC, verschiedene Identifikationsdokumente sowie ein Foto seiner Hand zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer für ein Interview in die Schweizerische Botschaft in Colombo eingeladen. Am 19. Januar 2011 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, die Männer vom CID seien insgesamt drei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn befragt. Ein Mal sei er von Männern der Karuna-Gruppe auf der Strasse angesprochen worden. Diese hätten ihn bedroht und gesagt, er solle vorsichtig sein. D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, da man erwäge, sein Asylgesuch abzulehnen und

E-4412/2015 ihm die Einreisebewilligung zu verweigern. Der Beschwerdeführer antwortete nicht auf das Schreiben. E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 – eröffnet am 15. Juni 2015 – bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe des Beschwerdeführers an die Botschaft datiert vom 22. Juni 2015 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015. Die Beschwerde ging am 6. Juli 2015 bei der Botschaft ein. Am 7. Juli 2015 überwies sie die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 17. Juli 2015 einging. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er reichte eine Wohnsitzbestätigung, zwei medizinische Rapporte, ein "Release Certificate" sowie Kopien von Identifikationsdokumenten zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-4412/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund mangelnder Intensität der Verfolgung und der Abwesenheit von Anhaltspunkten für eine zukünftige asylrelevante Verfolgung müsse eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden. Es sei nicht auszuschlies-

E-4412/2015 sen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation weiterhin unter der Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und wiederholt befragt worden sei. Derartige Massnahmen seien jedoch als allgemeine Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen und ihnen komme aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Würde der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darstellen, wäre er zweifelsfrei erneut inhaftiert worden. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholt der Beschwerdeführer das bereits Ausgeführte. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigener Angaben von der LTTE zwangsrekrutiert und arbeitete für diese als Schneider, wurde nach einem Luftangriff und einer Handverletzung jedoch aus der Partei entlassen. Trotz seines Profils unterliegt der Beschwerdeführer keiner erhöhten Verfolgungsgefahr. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorgebrachten Verhöre – sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben – auf den Beschwerdeführer belastend wirken. Allerdings sind sie nicht von einer solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrachtung geeignet wären, einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn zu bewirken. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihm ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und er

E-4412/2015 ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4412/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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