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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2015 E-4411/2015

13. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,246 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4411/2015

Urteil v o m 1 3 . August 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen zu Gunsten von B._______, C._______ und ihren Kindern D._______ und E._______; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / (…).

E-4411/2015 Sachverhalt: A. A.a B._______, C._______ und ihre Kinder D._______ und E._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) ersuchten am 9. Dezember 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. A.b Das Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 19. Januar 2015 ab mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 Einsprache beim SEM. Zur Begründung führte er aus, sein Bruder B._______ sei bei einer Explosion an der Hand verletzt worden, als er von der Arbeit nach Hause gefahren sei. Daraufhin habe er beschlossen, mit seiner Familie die Heimatregion zu verlassen. Ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Da die Schweizer Vertretung in Syrien seit Anfang 2012 geschlossen sei, seien sie gezwungen gewesen, für die Einreichung der Gesuche um Erteilung humanitärer Visa ins Ausland zu reisen. Aktuell würden die Gesuchstellenden provisorisch in Istanbul leben. Seine Schwägerin C._______ sei schwanger und auf ärztliche Unterstützung angewiesen, welche in der Türkei sehr schwierig zu erhalten sei. Die Ausreise aus Syrien sei ausschliesslich in der Absicht erfolgt, bei der Schweizer Vertretung die Visumsgesuche einzureichen, da dies in Syrien nicht mehr möglich gewesen sei. Diese zwingende Ausreise in einen Nachbarstaat solle nicht dazu führen, dass die Gesuche mit der Begründung abgelehnt würden, sie seien nun in einem sicheren Drittstaat. B.b Das SEM wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015 – ab. C. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 16. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, das SEM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

E-4411/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Einund Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise

E-4411/2015 in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 3. 3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Die ursprüngliche Weisung wurde in der Folge am 25. Februar 2014 überarbeitet.

E-4411/2015 3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, besteht die Möglichkeit, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 3.3 Gemäss der Weisung vom 25. Februar 2014 – einer Überarbeitung der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012 – kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Falles offensichtlich davon auszugehen ist, dass sie im Heimatoder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt worden sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 3.4 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, der betreffende Visumsinhaber reiche ein Asylgesuch ein, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E-4411/2015 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei hindeuten würden. Die dortigen schwierigen Lebensumstände würden zwar nicht in Abrede gestellt, es sei jedoch trotzdem grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. Allgemein betrachtet sei die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden. Insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul sei ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem vorhanden. Zudem drohe ihnen keine Abschiebung nach Syrien. Das SEM verkenne nicht, dass die Lebensumstände in der Türkei schwierig seien. Die Gesuchstellenden würden dort jedoch über eine Wohngelegenheit verfügen und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, womöglich auch dank der finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer. Es sei davon auszugehen, dass sie weiterhin mit dieser Unterstützung rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren könnten, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstige. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich überdies an die lokalen Behörden, das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei ihnen zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlement-Programme anzumelden. Insgesamt seien ihre Lebensbedingungen nicht derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten benötige B._______ aufgrund der Handverletzung weiterhin ärztliche Versorgung und intensive Physiotherapie. Aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass er bisher in der Türkei medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, um die Behandlung fortzusetzen. Obwohl er ein gesundheitliches Problem zu haben scheine, würden aus den Akten keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Es sei nicht hinreichend dargelegt, wieso für ihn die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich und

E-4411/2015 weshalb die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz erhältlich wäre. Der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise darauf, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt seien. Es sei ihnen daher möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Folglich gebe es keine humanitären Gründe für die Erteilung von Einreisevisa. Auch eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 komme nicht in Frage, die inzwischen aufgehobene Weisung des SEM vom 4. September 2013 finde keine Anwendung mehr und die Erteilung eines gewöhnlichen Visums falle nicht in Betracht, da eine fristgerechte Ausreise offensichtlich nicht belegt werde. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise darauf eingegangen, dass die Gesuchstellenden eigentlich die Visumsgesuche in Syrien hätten einreichen wollen, dies aber wegen der Schliessung der Botschaft in Syrien nicht hätten tun können. Die Vorinstanz habe damit ein wesentliches Argument des Beschwerdeführers übergangen und dadurch den Gehörsanspruch verletzt. In materieller Hinsicht habe sich das SEM ausschliesslich auf die Analyse der Situation der Gesuchstellenden in der Türkei beschränkt und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung in Syrien berücksichtigt. Dies scheine nicht haltbar. Die Gesuchstellenden seien durch die kriegerischen Ereignisse in F._______ zur Flucht gedrängt worden. In der Türkei hätten sie keine legale Existenz und könnten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie seien somit vollständig auf ihre in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen. Ihre medizinische Behandlung werde nicht vom türkischen Gesundheitssystem übernommen, so dass sie auch diesbezüglich von den Mitteln des Beschwerdeführers abhängig seien. Seine Schwägerin stehe angesichts der baldigen Niederkunft vor einer medizinischen Notlage, und beim Bruder bestehe das Risiko, dass seine Hand mangels ausreichender Therapie dauerhaft unbrauchbar werde.

E-4411/2015 Die Weisung vom 25. Februar 2014 halte fest, in aller Regel bestehe keine Gefährdung mehr, wenn sich eine Person in einem sicheren Drittstaat befinde. In casu liege jedoch eine Ausnahme vor: Die Gesuchstellenden hätten ihr Gesuch nicht bei der Schweizer Vertretung in Syrien stellen können. Zwar sei nachvollziehbar, dass das Gesuch persönlich deponiert werden müsse und bei Gesuchstellung in einem Drittstaat die Drittstaatenregelung angewendet werde. Wenn aber die Schweizer Vertretung vor Ort geschlossen sei und im Land Zustände herrschen würden, welche die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen, stelle sich die Frage, ob eine systematische Anwendung der Drittstaatenregelung ohne Berücksichtigung dieser Tatsachen und ohne Abklärung der akuten Notlage im Ursprungsland gerechtfertigt sei. Der Kerngehalt des Visums aus humanitären Gründen bestehe darin, Ersatz für das abgeschaffte Asylgesuch aus dem Ausland zu schaffen. Der angefochtene Entscheid trage den Zielen des humanitären Visums nicht Rechnung und stelle unverhältnismässig hohe Anforderungen. Die Drittstaatenregel sei nicht anzuwenden. Es sei davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Letztere seien gesundheitlich in einem desolaten Zustand. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht geschlossen werden und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das SEM die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt hat.

6.

E-4411/2015 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. 6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, die sich in der Türkei befindenden Flüchtlinge beziehungsweise konkret die Gesuchstellenden seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schwägerin stehe angesichts der baldigen Niederkunft vor einer medizinischen Notlage, und bei seinem Bruder bestehe das Risiko, dass seine Hand mangels ausreichender Therapie dauerhaft unbrauchbar werde. Aktuelle Arztberichte liegen dem Gericht nicht vor, die Schwangerschaft ist indessen nicht zu bezweifeln, und die Handverletzung ist durch das mit der Einsprache eingereichte Foto und die mit Gesuchstellung eingereichten ärztlichen Bestätigungen belegt. Mangels anderweitiger Informationen ist jedoch anzunehmen, die Gesuchstellenden seien nicht dringend auf medizinische Hilfe angewiesen, welche sie in der Türkei nicht bekommen könnten. Es besteht mithin keine medizinische Notlage. 6.3 Nach dem Gesagten vermochten die Gesuchstellenden nicht darzulegen, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei, wo sich die Gesuchstellenden seit Dezember 2014 unterbrochen aufhalten, nicht mehr besteht. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert, der angefochtene Entscheid trage den Zielen des humanitären Visums keinerlei Rechnung. Da es den Gesuchstellenden nicht möglich gewesen sei, ihr Gesuch einer Schweizer Vertretung in Syrien zu unterbreiten, sie von Beginn an ein Visumsgesuch für die Schweiz hätten stellen wollen und nur zu diesem Zweck überhaupt in die

E-4411/2015 Türkei gereist seien, hätte die Drittstaatenregelung nicht angewendet werden dürfen. Indem die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei, dass sie das Gesuch eigentlich in Syrien hätten einreichen wollen, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Es trifft zwar zu, dass die Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Visums gewissermassen ein Ersatz für das abgeschaffte Auslandgesuch darstellt, wobei die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen restriktiver sind. Mit der Erteilung humanitärer Visa sollen Personen, welche sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Notsituation befinden, geschützt werden (vgl. E. 3 vorstehend). Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht nicht (vgl. E. 2.1). Dass die Gesuchstellenden nicht in Syrien ein humanitäres Visum für die Schweiz beantragen konnten, ist nicht erheblich, da das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Visums ist, deren Bestehen vorliegend von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde. In der vorinstanzlichen Verfügung wurde dazu korrekt auf die Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014 verwiesen und ausgeführt, die Erteilung eines Einreisevisums setze voraus, dass die betroffene Person in einer besonderen Notlage sei, welche ein zwingendes Eingreifen der Behörden erforderlich mache; befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6.5 Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 3.3 vorstehend). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2

E-4411/2015 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden indessen ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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