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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 E-441/2009

28. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,303 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-441/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, Kongo (B._______) vertreten durch Monsieur Michel Okongo Lomena, BCJR, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-441/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2008 im Flughafen Zürich-Kloten unter Angabe der Identität A._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo um Asyl nachsuchte, dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen auf die genannte Identität lautende Identitätsdokumente (Reisepass, Wählerkarte), eine „Autorisation Parentale“ ihre Vaters vom (...), eine vom Aussenministerium von Kongo (B._______) ausgestellte „Autorisation de sortie“ vom (...), eine „Note Verbale“ des Aussenministeriums zur Unterstützung des Visumgesuchs der Beschwerdeführerin bei den schweizerischen Behörden, sowie diverse Fotos zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2009 summarisch befragt wurde und am 14. Januar 2009 eine Anhörung zu ihren Asylgründen stattfand, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus C._______, habe aber seit dem Jahre (...) in B._______ gelebt, dass sie entgegen des ursprünglich genannten und in den abgegebenen Dokumenten angegebenen Geburtsdatums tatsächlich am (...) geboren sei, dass sie sich auf ein falsches Geburtsdatum lautende Papiere habe ausstellen lassen, um an den Parlamentswahlen im Jahre (...) teilnehmen zu können, dass ihr Vater Parlamentsabgeordneter der Partei „Alliance de Renouveau Congolaise“ (ARC) sei und sich zwischen (...) und (...) im Rahmen von Problemen zwischen der Polizei und Kirchenvertretern in der Provinz D._______ eingesetzt habe, E-441/2009 dass er in diesem Zusammenhang erfahren habe, dass Soldaten Frauen vergewaltigt und mehrere Personen erschossen hätten, und er diese Taten publik gemacht habe, dass am (...) mehrere Soldaten in das Haus ihrer Familie eingedrungen seien und sie und ihre Familie bedroht und misshandelt hätten, worauf sie nach E._______ geflüchtet, aber am (...) wieder nach Hause zurückgekehrt sei, dass ihr Vater vermutet habe, dieser Übergriff stehe im Zusammenhang zu seinem Vorgehen gegen die Übergriffe in der Provinz D._______ beziehungsweise zu einem Streit zwischen ihm und dem kongolesischen (...), dass sie und ihre Familie am (...) erneut von Soldaten bedroht und geschlagen worden seien, dass sie deshalb am nächsten Tag wiederum nach E._______ gegangen, am (...) aber nach B._______ zurückgekehrt sei und sich in der Folge bis zur Ausreise bei einer Freundin in einem anderen Quartier der Stadt versteckt habe, dass in dieser Zeit ihr Vater ihre Ausreise vorbereitet habe und sie am (...) B._______ auf dem Luftweg verlassen und via Johannesburg nach Zürich-Kloten geflogen sei, dass bei der Anhörung vom 14. Januar 2009 ein per E-mail dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestelltes Unterstützungsschreiben ihres Vaters vom 11. Januar 2009 zu den Akten gegeben wurde, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2009 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermöge, minderjährig zu sein, dass gemäss einer von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Analyse die von ihr eingereichten Dokumente (Reisepass, Wählerausweis), auf welchen das Geburtsdatum (...) vermerkt sei, keine E-441/2009 Fälschungsmerkmale aufweisen würden und dieses Alter auch durch die sich in den Akten befindenden Fotos, welche die Beschwerdeführerin als Studentin an der Universität B._______ zeigen würden, bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zum Beleg des von ihr angegebenen Alters eingereicht habe und die von ihr vorgebrachte Begründung dafür, weshalb sie die Ausstellung von Dokumenten mit einer falschen Altersangabe erwirkt habe, unplausibel seien, dass ferner auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe unglaubhaft seien, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Vaters habe machen können und ihre Ausführungen zu den Gründen für die Übergriffe durch Sicherheitskräfte nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert seien, dass die von ihr eingereichten Dokumente diese Einschätzung nicht umzustossen vermöchten, dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass namentlich davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben bei ihrer Rückkehr auf die Hilfe von Familienangehörigen zählen könne und sie zudem über eine gute Ausbildung verfüge und längere Zeit in B._______ gelebt habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2009 (Poststempel: 22. Januar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ihr ferner das Asyl zu gewähren und von der Rückschaffung in den Heimatstaat abzusehen sei und dass ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes E-441/2009 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um eine vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-441/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 S. 208 f.), dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der vorliegenden echten Identitätsdokumente festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin das von ihr behauptete, davon abweichende Alter und damit ihre angebliche Minderjährigkeit, nicht glaubhaft zu machen vermag, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage und angesichts des Umstands, dass Knochenaltersanalysen hinsichtlich der Frage ob eine Person volljährig ist, ohnehin keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen erlauben (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen), der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer derartigen Untersuchung abzuweisen ist, E-441/2009 dass ferner die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgebrachten Übergriffe durch Sicherheitskräfte vom BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet wurden, dass insbesondere gemäss Abklärungen des Gerichts im Parlament von Kongo (B._______) kein Abgeordneter mit dem Namen des Vaters der Beschwerdeführerin existiert, womit ihren Asylvorbringen jegliche glaubhafte Grundlage entzogen ist, dass zudem die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin offensichtlich konstruiert und unrealistisch wirkt und ihre diesbezüglichen Schilderungen überaus vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher im Wesentlichen die Vorbringen anlässlich der Befragungen wiederholt und an deren Glaubhaftigkeit und asylrechtlicher Relevanz festgehalten wird, noch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Bewilligungen, Unterstützungsschreiben) geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass namentlich das Argument, die Beschwerdeführerin sei durch die Polizeipräsenz am Flughafen eingeschüchtert gewesen, und der Verweis auf ihre Traumatisierung die Tatsachenwidrigkeit und fehlende Substanz ihrer Vorbringen nicht plausibel zu erklären vermögen, dass ferner die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Traumatisierung aufgrund der Überfälle weder durch einen Arzt festgestellt ist, noch aus den Akten Hinweise auf ein schwerwiegendes Krankheitsbild hervorgehen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-441/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (B._______) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar erachtet (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1. bis 8.3. S. 232 ff.), E-441/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise während mehrere Jahre in B._______ gelebt hat und davon ausgegangen werden kann, dass sie dort über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann, dass ferner keine substanziierten Hinweise auf das Vorliegen psychischer Probleme der Beschwerdeführerin, welche im Heimatstaat nicht adäquat behandelbar wären, bestehen, dass unter diesen Umständen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, E-441/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-441/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (vorab per Telefax und per Kurier in Kopie) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax) - das F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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