Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4409/2014
Urteil v o m 2 4 . September 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien
A._______, Iran, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
E-4409/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Irans und kurdischer Ethnie, suchte am (…) 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 8. Juni 2010 erfolgte die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A1/11). Aufgrund der Situation in Griechenland hob das BFM seinen früheren Dublin-Entscheid am 4. März 2011 wieder auf und hörte den Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 zu den Asylgründen an (Protokoll in den BFM Akten: A37/15). Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine ganze Familie habe im Iran kurdische Gruppen, wie die Pejak oder die Demokratische kurdische Partei unterstützt. Er selbst habe seit (...) insbesondere seinem Vater, der (…) gewesen sei, geholfen und den Gruppierungen Briefe überbracht sowie die Mitglieder mit Lebensmitteln versorgt. Sein Vater sei dann vom iranischen Geheimdienst auf Verrat des (…) hin festgenommen, nach Teheran gebracht und dort in Haft genommen worden; er sei dort unter Folter gestorben. Als Sohn eines Märtyrers habe er (…) zusammen mit seiner Familie in den Irak flüchten müssen, wobei der (...) ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Auch im Irak sei der iranische Geheimdienst aber tätig gewesen. Darüber hinaus sei er von verschiedenen Seiten – von schiitischen und sunnitischen islamischen Gruppierungen und den Komalay – bedroht worden, da er von gewissen Leuten aufgefordert worden sei, den Weg seines Vaters zu begehen und diese Gruppen das als politisch aufgefasst hätten; er selbst habe seine Hilfestellungen nie als politisch angesehen. Er sei von den verschiedenen Gruppierungen und vom iranischen Geheimdienst auch vorgeladen worden. Einmal (…), als er als (...) tätig gewesen sei, hätten die Gruppierungen ihn in eine Falle gelockt, ihn verhaftet, den Mund zugemacht und geschlagen. Danach hätten sie einen Kübel Wasser über seinem Kopf ausgelehrt und ihn in die Berge geführt, von wo er habe ein Taxi nehmen können, um nach Hause zu fahren. Nach diesem Vorfall habe er auch den Irak verlassen müssen, zumal seine (...) Angst um ihn gehabt habe. Seine Mutter und sein Bruder seien später in den Iran zurückgekehrt, wo sie heute noch lebten. Er selbst könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da dort die Rechte der Kurden verneint würden und es bekannt sei, dass er der Sohn eines Märtyrers sei. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli 2014 – stellte das
E-4409/2014 BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Stand und die Flüchtlingseigenschaft sei damit nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Iran sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 7. August 2014 liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. Juli 2014 anfechten und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei zugunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der eingangs rubrizierte Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-4409/2014 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4409/2014 5. 5.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten seien, namentlich seien seine Aussagen widersprüchlich, vage und unlogisch. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen und insgesamt den Eindruck vermitteln, es handle sich beim Erzählten nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse. Namentlich ist etwa nicht nachvollziehbar, dass der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers einerseits vom (...) ihres Dorfes an den iranischen Sicherheitsdienst verraten worden sei und derselbe (...) der Familie danach umgehend zur Flucht in den Irak verholfen habe, obwohl gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die ganze Familie und insbesondere auch der Beschwerdeführer den opponierenden Gruppen geholfen habe, etwa indem sie die Leute, welche auf dem Berg Hilfe brauchten, Tag und Nacht mit Essen und Trinken versorgt hätten bzw. der Beschwerdeführer sogar, indem er Briefe überbracht habe (vgl. A37/15 S. 5 f.). Die Erklärung, der (...) habe ihnen zeigen wollen, dass er mit dem Verrat des Vaters nichts zu tun habe, leuchtet nicht ein. Die Aussage dann, dass es im Iran immer so sei, dass die (...) mit dem Sicherheitsdienst zusammen arbeiteten, die Leute für sechs bis acht Jahre gestellt und danach umgebracht würden (vgl. A37/15 S. 7), erscheint darüber hinaus als rein stereotype und realitätsfremde Behauptung. Das BFM weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Aussagen bezüglich den verschiedenen Akteuren, welche den Beschwerdeführer im Irak angeblich verfolgt hätten, widersprüchlich sind und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass man im Norden des Iraks schiitische und sunnitische Gruppen nicht als solche nenne, sondern diese im Namen des Islams zusammen aufträten um gegen die Kurden zu arbeiten, aber auch dass die kurdische Komalay mit dem iranischen Sicherheitsdienst zusammenarbeite, als realitätsfremd zu erachten ist. Der Hinweis in der Beschwerde, es sei für den Beschwerdeführer schwierig, die verschiedenen im Irak aktiven Kräfte auseinanderzuhalten, da es ihm gesundheitlich nicht gut gehe und das "allenfalls sprunghafte und verwirrende Antwortverhalten" zeige, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei (vgl. Be-
E-4409/2014 schwerde vom 7. August 2014, S. 5), kann die tatsachenwidrigen Aussagen nicht erklären, zumal für eine solchermassen starke gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers weder Hinweise in den Akten bestehen noch Belege vorliegen. Schliesslich ist nicht einzusehen, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm Vorgebrachten im Iran zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung drohen sollte, lebt doch offenbar auch sein Bruder – ebenso der Sohn eines angeblichen Märtyrers wie der Beschwerdeführer – nun bereits seit mehreren Jahren wieder unbehelligt im Iran. Darüber hinaus gelangt das BFM ohnehin zu Recht zum Schluss, das Vorbringen betreffend den Foltertod des Vaters sei zu bezweifeln, wobei auf die entsprechende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (E. 2, S. 4). In der Rechtsmitteleingabe bleibt der Beschwerdeführer weitgehend bei seinen früheren Behauptungen, ohne die Unstimmigkeiten zu klären zu vermögen. Auch seine Hinweise auf aktuelle weltpolitische Geschehnisse, die mit der damaligen Situation des Beschwerdeführers keinen näheren Zusammenhang aufweisen, bewirken nichts zu seinen Gunsten. Insgesamt vermag er den Vorhalten des BFM nichts Substantielles entgegenzuhalten. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, vielmehr kann ergänzend auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4409/2014 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
E-4409/2014 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran und der allgemeine Hinweis in der Beschwerde, die Kurden seien im Iran benachteiligt, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran ist im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung in BVGE 2009/28). In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal es sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher eigenen Angaben zufolge während mehreren Jahren als (...) und (...) tätig war. Mit seiner Mutter, einem Bruder und drei Schwestern verfügt er im Heimatstaat darüber hinaus über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sein Hinweis in der Beschwerde, er wisse nicht, wo sich seine Schwestern aufhielten, vermag daran nichts zu ändern. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. 7.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-4409/2014 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bereits infolge der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen. Darüber hinaus hat sich die Beschwerde mit dem vorliegenden Direktentscheid im Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtslos erwiesen, weshalb die Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Aus der Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten, ergibt sich auch die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4409/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: