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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 E-4408/2018

27. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,593 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4408/2018

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), palästinensischer Herkunft (Syrien), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018 / N (…).

E-4408/2018 Sachverhalt: I. A. Die aus Damaskus stammende palästinensische Beschwerdeführerin 2 verliess ihren Herkunftsstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am (…). Dezember 2014 in Richtung Libanon. Am (…). November 2015 reiste sie mit einem Visum von E._______ aus in die Schweiz ein. Am 1. Dezember 2015 suchte sie in F._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Dezember 2015 gab sie zu Protokoll, sie wünsche, dass ihre Anhörung zu den Asylgründen in einem Frauenteam durchgeführt werde. B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt, (…) in ihr Asylverfahren einbezogen wurde. C. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Juli 2017 gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage hin an, es gehe ihr gesundheitlich gut, aber sie habe eine anstrengende Geburt gehabt. Sie reichte ein Attest zu den Akten, wonach sie im Libanon psychiatrische Behandlung erhalten habe. Sie sei in Damaskus im Lager G._______ zur Welt gekommen und noch im Kleinkindalter in ein Quartier namens H._______ umgezogen, wo ebenfalls nur Palästinenser gelebt hätten. Mit den Unruhen im Jahr 2011 seien immer wieder Suchaktionen in ihrem Quartier durchgeführt worden, weshalb sie zurück ins G._______-Camp hätten umziehen müssen. Im Lager habe es Kontrollbarrieren gegeben, wo sie kontrolliert worden sei. Weil nach ihrem Vater und ihrem Onkel gesucht worden sei, habe man sie im Juni 2013 anlässlich einer solchen Kontrolle – wegen dem auf ihrer Identitätskarte vermerkten Familiennamen – aus dem Minibus genommen und in ein Zimmer verbracht. Es seien vier Personen anwesend gewesen, und sie sei dort vergewaltigt und geschlagen worden. Nach etwa zehn Tagen habe man ihr die Augen verbunden, um sie wegbringen und freilassen zu können. Sie sei zu einer Schule in I._______ gekommen und habe dort mit ihrer Familie Kontakt aufnehmen können. Die Schule habe sie jedoch bereits nach ungefähr zehn Tagen wieder verlassen, nachdem sie bemerkt habe, dass auch dort wiederholt Suchaktionen durchgeführt und Leute festgenommen worden seien. In der Folge sei sie etwa fünf Monate lang

E-4408/2018 bei ihrer Cousine untergekommen, bevor sie ins Lager zurückgekehrt sei, um ihre Familie zu suchen. Stattdessen habe sie dort ihren heutigen Ehemann getroffen, den sie bereits von früher gekannt habe, und sie hätten sich in der Folge religiös trauen lassen. Seine Familie habe sich bereits im Libanon aufgehalten, weshalb sie sich mit deren Hilfe hätten dorthin bringen lassen. Weil ihr Ehemann in Syrien gesucht worden sei, hätten sie ihre Ehe erst dort mit Hilfe eines Anwalts registrieren lassen können. Nach ihrer Ankunft im Libanon habe sie ein Kind verloren und starke Blutungen gehabt, was einen Spitalaufenthalt erforderlich gemacht habe. In der Folge sei sie zu einer psychiatrischen Behandlung überwiesen worden, die sie während fünf Monaten absolviert habe. II. D. Den Angaben des aus Syrien stammenden Beschwerdeführers 1 zufolge wurde er als Palästinenser ohne Staatszugehörigkeit im Flüchtlingslager G._______ in Damaskus geboren. Von 1988 bis 1994 habe er mit seiner Familie in Libyen gelebt. Er habe seinen Herkunftsstaat am (…). Dezember 2014 verlassen und sei gemeinsam mit seiner Frau in den Libanon gelangt. Seine Familie habe einen Chauffeur des politischen Sicherheitsdienstes bezahlt, damit er sie vom Flüchtlingslager in den Libanon gebracht habe. Dort habe er schliesslich ein Visum für die Einreise in die Schweiz erhalten und sei somit am (…). Januar 2017 legal mit dem Flugzeug nach J._______ gereist und habe um Asyl nachgesucht. E. An der BzP vom 9. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Syrien einerseits wegen des Kriegs verlassen; andererseits habe er mit einem Auto verletzte Leute ins Spital gebracht, und diese Aktivitäten hätten dem Regime missfallen, weswegen er auch verurteilt worden sei. Ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise sei er durch die heimatlichen Behörden vorgeladen worden und bereits zuvor als Reservist aufgeboten worden. Er habe diesen Aufforderungen keine Folge geleistet. Erstmals vorgeladen sei er telefonisch am (…) 2014 worden. Daraufhin sei die Vorladung alle sechs Monate neu ausgestellt worden, bis diese jemandem aus seiner Familie habe zugestellt werden können. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe aber an den Demonstrationen im Jahr 2011 teilgenommen. Er sei einmal im (…) 2011 von Anhängern des syrischen Sicherheitsdiensts angegriffen und geschlagen und Ende 2011 an einem Kontrollposten für

E-4408/2018 zwei Tage festgehalten und geschlagen worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer ein ihn betreffendes Formular eines syrischen "Justizregisterauszugs" zu den Akten (nachfolgend: Strafregisterauszug). Dieses weist gemäss Übersetzung in den Rubriken "Name des Gerichts", "strafbare Handlung", "Datum und Nr. des Urteils" sowie "Strafe" keine Einträge auf. Hingegen ist ein grosser roter Stempel "VERURTEILT" angebracht. Das Dokument weist zudem den folgenden Text auf: "Es wird von Dir verlangt Dich bei der Sicherheitsdienstabteilung, gemäss der Vorladung (…) vom (…).2016, zu melden". F. An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe das G._______-Lager im Jahr 2013 verlassen. Er selber sei weiterhin dortgeblieben, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem Jahr ehrenamtlich beim Rettungsdienst engagiert habe. Auch als er das Reservistenaufgebot erhalten habe, sei er dortgeblieben. Mit der Heirat und der Schwangerschaft seiner Frau habe sich seine Lebenssituation geändert, und sie hätten den Ort verlassen müssen. Seine Frau habe das Lager jedoch vor ihm verlassen. Im Libanon sei sie krank und in Behandlung gewesen, das habe aber andere Gründe gehabt. Er habe am (…) 2014 eine Aufforderung für den Militärdienst als Reservist bekommen. Im Jahr 2015 habe er alle sechs Monate Mitteilungen/Vorladungen von der Abteilung Politischer Sicherheitsdienst erhalten. Er sei aber nie politisch aktiv gewesen, sondern habe nur an Trauermärschen teilgenommen. Erst nach der Aufforderung zum Militärdienst habe er Probleme bekommen. Im Februar 2015 sei die erste Mitteilung von einem seiner Verwandten entgegengenommen worden. Er wisse nicht genau, was ihm darin vorgeworfen worden sei; entweder sei es darum gegangen, dass er sich nicht auf die Militärdienstaufforderung gemeldet habe, oder weil er Verletzte transportiert habe. Anfang des Jahres 2014 habe er B._______ näher kennengelernt, als sie sich wegen ihrer schlimmen Erlebnisse an ihn gewendet habe. Ihre Familie habe zu diesem Zeitpunkt das Lager bereits verlassen gehabt, weshalb sie ganz alleine gewesen sei. Auch medizinische Behandlung habe sie im Lager nicht bekommen können. Sie hätten zuerst heiraten müssen, damit sie zusammen hätten leben können. Als die Lage im Lager dann eskaliert sei und seine Frau schwanger geworden sei, hätten sie sich entschlossen, am (…). Dezember 2014 in den Libanon zu fliehen. Seinen Pass habe ein Onkel, der denselben Familiennamen trage, im Jahr 2016 für ihn ausstellen lassen.

E-4408/2018 III. G. Am (…) kam (…) der Beschwerdeführenden D._______ zur Welt und wurde in das Asylverfahren (…) Eltern einbezogen. H. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 – eröffnet am 6. Juli 2018 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen stellte das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) fest; die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2–4 wurde zwar verneint; diese Angehörigen wurden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters einbezogen. Das SEM ordnete schliesslich die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. Der Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden begründet. I. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Juli 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 3. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 15. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er lud gleichzeitig das SEM zur Vernehmlassung ein.

E-4408/2018 L. In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2018 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, in der Beschwerdeschrift seien keine neuen überzeugenden Argumente angebracht worden, welche geeignet seien, die Glaubhaftigkeit neu zu beurteilen. M. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Mitteilung vom 4. September 2019 informierten die Beschwerdeführenden über ihre neue Wohnadresse. O. O.a Mit einer Zwischenverfügung vom 18. September 2020 informierte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden über den Beizug der Asyl- Verfahrensakten der Eltern der Beschwerdeführerin 2 (N […]). Er stell-te fest, dass sich bei den Akten der Mutter der Beschwerdeführerin zwei diese betreffende Arztberichte befinden würden, die allerdings offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden; zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Eltern ihr hauptsächliches Asylvorbringen bei ihren Anhörungen zwar ebenfalls erwähnt, die Umstände der angeblichen Entführung der Tochter teilweise allerdings offenbar unterschiedlich beschrieben hätten. Den Beschwerdeführenden wurde das rechtliche Gehör zu all diesen Feststellungen gewährt, und es wurden ihnen zu diesem Zweck auch Kopien der beiden Beweismittel zur Einsichtnahme zugestellt. O.b In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den beiden fremdsprachigen Arztberichten und reichten deutsche Übersetzungen dieser Schreiben zu den Akten. Sie bestritten die angeblichen Fälschungsmerkmale und hielten fest, dass an Dokumente syrischer Amtsstellen, die teilweise wenig professionell oder gar unsorgfältig arbeiten würden, nicht die gleichen formalen Anforderungen gestellt werden dürften wie hier in der Schweiz. Die beiden Berichte könnten im Übrigen schon deshalb keine Fälschungen sein, weil es nicht in ihrem (Beschwerdeführende) Interesse sei, ihren Ruf zu schädigen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich zudem zum Thema der Vergewaltigungen von Frauen im syrischen Bürgerkrieg und zu deren Folgen für die Betroffenen, für deren soziales Umfeld und für die ganze Gesellschaft.

E-4408/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die durch die Beschwerdeführerin geschildete Entführung und Vergewaltigung durch Personen des Sicherheitsdienstes könnten nicht geglaubt werden, weil sie

E-4408/2018 keine erlebnisorientierten Angaben habe machen können und ihre Aussagen oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien. Sie habe auch nicht erzählen können, was innerlich bei ihr vorgegangen sei. Der eingereichte Arztbericht aus dem Libanon lasse keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu, weshalb dieses Dokument die Einschätzung nicht zu beeinflussen vermöge. Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden sei, fehle es an konkreten und substanziierten Glaubhaftigkeitshinweisen. Er habe lediglich stereotype Angaben gemacht, jedoch keine erlebnisorientierten Details schildern können. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die syrischen Behörden ein Interesse an seinem Profil hätten haben sollen und wieso der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an den Trauerumzügen Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die von ihm diesbezüglich geäusserte Befürchtung, es habe ein erhöhtes Interesse an ihm bestanden, erweise sich als blosse Vermutung. Es sei schliesslich auch nicht davon auszugehen, er sei den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt gewesen, weil er Verletzte transportiert habe, zumal er diese Arbeit selbstständig ausgeführt habe und nicht einer Organisation unterstellt gewesen sei. Die eingereichte Vorladung des politischen Sicherheitsdienstes lasse keinen anderen Schluss zu, weil deren Authentizität bezweifelt werde. Einerseits habe er die Vorladungen erst nach seiner Ausreise erhalten und andererseits würden diese ein anderes Datum aufweisen, als von ihm ursprünglich angegeben. Solche Dokumente könnten im Übrigen leicht käuflich erworben werden, womit ihnen grundsätzlich nur geringer Beweiswert zukomme. Weil der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise gegen die syrischen Ausreisebestimmungen verstossen habe, sei es jedoch wahrscheinlich, dass ihm seitens der syrischen Behörden eine regimefeindliche Einstellung unterstellt werde. Aus diesem Grund habe er begründete Furcht bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfülle deshalb die originäre Flüchtlingseigenschaft. Die relevante Bedrohunglage sei aber erst mit der Ausreise – und demnach durch subjektive Nachfluchtgründe – geschaffen worden. Deshalb sei gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer werde als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder würden gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes / Vaters eingeschlossen und ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E-4408/2018 3.2 In ihrer Beschwerde rügten die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM, da dieser auf Mutmassungen sowie Spekulationen beruhe und nicht auf konkreten Tatsachen. Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung erweise sich als oberflächlich und unsorgfältig. Der Beschwerdeführer habe sich aus politischer Überzeugung gegen das syrische Regime und für die Rechte des palästinenischen Volkes eingesetzt, was als feste innere politische Einstellung zu verstehen sei. Das syrische Regime betrachte solch einen ehrenamtlichen Einsatz, wie den des Beschwerdeführers, als regierungsfeindlich. Aus diesem Grund sei er in den Fokus der Regierung geraten und vorgeladen worden. Inzwischen sei zudem auch das Flüchtlingslager der Palästinenser vollständig zerstört und die dort lebenden Menschen als Terroristen bezeichnet worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten Trauerumzüge politischen Charakter, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme von den Behörden registriert worden und einer grossen Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Es genüge nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon eine einmalige Demonstrationsteilnahme, sofern eine Identifizierung durch die syrischen Behörden stattgefunden habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Erlebnisse der Beschwerdeführerin seien nur oberflächlich beschrieben worden, sei nicht nachvollziehbar, zumal viele Personen nicht in der Lage seien, eine bestimmte Sache gut zu beschreiben, und es insbesondere für Frauen schwierig sei über erlebte Vergewaltigungen zu sprechen. Frauen im Kulturkreis der Beschwerdeführerin könnten nicht ohne Hemmungen über eine Vergewaltigung sprechen. Weiter sei falsch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv in den Reservedienst einberufen worden sei. Vielmehr habe er ja gerade dem Einberufungsbefehl zum Reservedienst keine Folge geleistet und Syrien illegal verlassen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel gehe es nicht an, pauschal zu behaupten, syrische Dokumente seien käuflich und könnten leicht gefälscht werden. Damit habe es das SEM nämlich unterlassen aufzuzeigen, in welchen Fällen es zu Fälschungen komme, woran Fälschungsmerkmale zu erkennen seien und wie richtige respektive echte Militärdokumente aussehen würden. Bei der Betrachtungsweise der Vorinstanz müssten demnach sämtliche Dokumente als falsch oder käuflich erworben betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe den engen Kausalzusammenhang zwischen der verweigerten Einberufung zum Reservedienst und seiner Flucht gut aufgezeigt. Aufgrund der massiven Verluste, welche die syrische Armee erlitten habe, würden viele Männer bei Strassenkontrollen und Checkpoints angehalten und es würden anhand von Listen Razzien durchgeführt. Derserteure und Militärdienstverweigerer

E-4408/2018 würden verurteilt und inhaftiert, wobei es zu Folter und Exekutionen komme. Mit der Beschwerde wurden unter anderem mehrere Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten gereicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der gesamten Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Übergriffe nach einer Personenkontrolle, in deren Rahmen sie zehn Tage lang festgehalten und sexuell missbraucht worden sei, zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 5.1.1 Die im Rahmen einer Anhörung durch ein Frauenteam protokollierten Schilderungen der angeblichen Festnahme sind gänzlich unsubstanziiert und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen ge-

E-4408/2018 prägt. Die Beschreibung der Geschehnisse während des angeblich zehntägigen Martyriums beschränkt sich im Wesentlichen auf die Angabe, vier Männer hätten ihr fensterloses Zimmer, in dem sich nur eine Decke und ein Kissen befunden hätten, betreten und wieder verlassen, und sie sei in dieser Zeit von ihnen etwa sechsmal vergewaltigt und auch mit Stöcken geschlagen worden. In diesen zehn Tagen habe nie jemand mit ihr gesprochen, und sie habe die Männer auch untereinander nie sprechen hören. Das Essen, das man ihr gebracht habe, habe aus einem Stück Brot und Wasser bestanden; aber sie habe nichts gegessen. Auch unter gebührender Berücksichtigung der sozio-kulturellen Herkunft der Beschwerdeführerin lässt eine derart detailarme Beschreibung nur den Schluss zu, dass dieses Ereignis sich nicht wie beschrieben zugetragen hat. 5.1.2 Es erscheint auch als unplausibel, dass sie aufgrund ihres Nachnamens, mithin wegen einer Suche nach ihrem Vater und Onkel, an der Kontrollbarriere mitgenommen worden sei. Sie hatte nämlich angegeben, nur an der Kontrollbarriere zu ihrer Familie befragt worden zu sein, ansonsten hätten die Männer weder während ihrer zehntägigen Gefangenschaft noch im Zusammenhang mit ihrer Entlassung mit ihr gesprochen oder sie zu ihrer Familie befragt (vgl. SEM-Akten, A31 [nachfolgend: A31], ad F36: "[…] Meine Familie wurde gesucht. Während ich die Kontrollbarriere passierte, wurde ich nach meiner […] ID-Karte gefragt. Diese Leute bei der Kontrollbarriere fragen nach der ID-Karte um zu den Personen zu kommen, die gesucht werden. Von meiner Familie wurden mein Vater und mein Onkel vs. verlangt. […]. Ich wurde von dem Bus rausgenommen, weil sie meinen Familiennamen gesehen haben. Dann haben sie mich nach meiner Familie gefragt, wo sie sind und wo sie wohnen. […]."; ad F66: "Hat einer der Täter jemals etwas mit Ihnen gesprochen?" A: "Nein, Die haben mit mir nicht geredet."; ad F79: "Er hat mir nichts gesagt. Er hat mir nur gesagt: 'Steig aus'. Dann bin ich ausgestiegen."). 5.1.3 Bei den beiden in den Verfahrensakten der Mutter vorgefundenen Beweismitteln handelt es sich gemäss den am 2. Oktober 2020 von den Beschwerdeführenden – im Rahmen des rechtlichen Gehörs – eingereichten Übersetzungen um zwei Bestätigungen von forensischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin 2 durch einen syrischen Gerichtsmediziner respektive einen "Gerichtsmedizin-Richter". Die Beschwerdeführerin 2 hatte sich bei ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Juli 2017 offensichtlich auf diese "medizinischen Gutachten" bezogen (vgl. A31 ad F96 ff. insbes. F98: "Sie haben mir einen Bericht erstellt, in dem sie geschrieben haben, dass ich vergewaltigt wurde. Dann

E-4408/2018 haben sie mir diesen Bericht ausgehändigt und nur so viel, nicht mehr. Ich denke, Sie haben diesen Bericht bekommen. Wir haben Ihnen den schon abgegeben."). Diese Dokumente weisen klare und auffällige Fälschungsmerkmale auf, namentlich ausgeschnittene und mitkopierte Teile im Bereich der Unterschrift, kopierte angebliche Nassstempel sowie echt wirkende aufgeklebte Gebührenmarken, die allerdings auf dem Papier nicht weitergeführte Stempelteile enthalten, was darauf schliessen lässt, dass sie von einem anderen Dokument abgelöst und auf dem vorliegenden aufgeklebt worden sind. Solches ist offenkundig nicht bloss mit einer unprofessionellen oder unsorgfältigen Arbeitsweise syrischer Behörden erklärbar. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass syrische Gerichtsmediziner ein von ihnen verfasstes Dokument nicht selber unterschreiben, sondern stattdessen ihre Unterschrift aus einem anderen Dokument ausschneiden und auf ihren Bericht aufkleben würden. Bei den beiden Beweismitteln handelt es sich um plumpe Fälschungen, welche die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 in dem von ihr behaupteten Kontext offensichtlich nicht belegen können. Vielmehr sind sie – wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 2. Oktober 2020 zutreffend festgestellt – im Gegenteil geeignet, sich nachteilig auf die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit auszuwirken. 5.1.4 Einem von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Bericht eines libanesischen Spitals ist gemäss der bei den Akten liegenden Übersetzung unter anderem zu entnehmen, dass die Patientin am (…) 2015 notfallmässig wegen Unterleibsbeschwerden, einer schweren depressiven Lage und Halluzinationen eingewiesen worden sei und von "Entführung, Vergewaltigung & Folter in Syrien in den letzten Monaten" berichtet habe (vgl. A33, Dokument 1 gemäss Beweismittelverzeichnis; Hervorhebung durch BVGer). Gemäss diesem deutschsprachigen Text wäre am (…) 2015 schon aus zeitlichen Gründen offensichtlich nicht die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren erwähnte Entführung vom Sommer 2013 beschrieben worden. 5.1.5 Nach diesen Ausführungen ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben einmal Opfer sexueller Übergriffe geworden ist. Solches hat sich aber mit Sicherheit nicht in dem von ihr geschilderten Kontext abgespielt. Dieses Kernvorbringen der Begründung ihres Asylgesuchs ist angesichts der gänzlichen Unsubstanziiertheit ihrer Schilderung und der Abstützung auf gefälschte Beweismittel offensichtlich unglaubhaft.

E-4408/2018 5.1.6 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihre Eltern in ihren Asylverfahren ebenfalls erwähnt hatten, ihre Tochter sei Opfer einer Entführung und sexueller Übergriffe geworden. Zu diesem Schluss kommt das Gericht auch deshalb, weil eine vorgängige Absprache der Angehörigen der Ursprungsfamilie der Beschwerdeführerin anzunehmen ist, zumal die gefälschten Beweismittel für das betreffende Asylvorbringen nicht von ihr, sondern von ihrer Mutter zu den Akten gereicht worden sind. Eine weitere Auseinandersetzung mit den protokollierten Aussagen der Eltern (und mit der Frage der Vereinbarkeit ihrer Angaben mit denjenigen der Beschwerdeführerin) kann im vorliegenden Verfahren unter diesen Umständen unterbleiben. 5.1.7 Nach dem Gesagten gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrechtlich motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.1.8 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sie angegeben hat, sie sei Ende Dezember 2014 – mithin erst eineinhalb Jahre nach dem angeblichen Ereignis – in den Libanon ausgereist (vgl. A31 ad F111). Diesem Vorbringen wäre somit bei Annahme der Glaubhaftigkeit wohl auch die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen gewesen (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.). 5.2 Eine Reflexverfolgung wegen ihren Angehörigen hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung – abgesehen von der (soeben als unglaubhaft erkannten) zehntägigen Festhaltung – nicht geltend gemacht, sondern zu Protokoll gegeben, sonst keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt oder sonstige Nachteile erfahren zu haben (vgl. a.a.O. ad F104 f.). Eine Prüfung durch die Vorinstanz ergab, dass sich aus den Akten ihres Vaters, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist (N […]), keine konkreten Hinweise auf eine der Beschwerdeführerin drohende Anschlussverfolgung ergeben würden. Diese Feststellung wurde in der einlässlichen Beschwerdeschrift mit keinem Wort bestritten. Auch das Gericht stellt nach Durchsicht der beigezogenen Akten fest, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien wegen der Unterstützungstätigkeiten ihres Vaters zugunsten der Opposition eine Reflexverfolgung zu befürchten. Weder wurde sie vor ihrer Ausreise behördlich gesucht, noch bestehen sonstige Anhaltpunkte, die auf ein Verfolgungsinteresse des syrischen States schliessen lassen würden.

E-4408/2018 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte. Damit hat das SEM zu Recht ihre originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Auch bezüglich der geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers 1 vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen jedenfalls im Ergebnis zu überzeugen. 6.1.1 In der BzP hatte der Beschwerdeführer nebenbei erwähnt, er sei im Jahr 2011 zweimal – jeweils zusammen mit mehreren (Arbeits-) Kollegen – von "Anhängern des syrischen Sicherheitsdienstes" festgehalten und geschlagen worden (vgl. A26 S. 9). Diese beiden Ereignisse erwähnte er in der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen mit keinem Wort mehr (auch nicht auf mehrmalige Fragen nach allfälligen weiteren im Heimatland erlittenen Nachteilen oder konkreten Problemen mit den syrischen Behörden; vgl. A32 ad F42 f, F85 f. und F99 ff.). Dieses Vorbringen ist damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Abgesehen davon wäre diesen Ereignissen auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, nachdem offenkundig kein kausaler Zusammenhang zur Jahre später erfolgten Ausreise bestanden hätte. 6.1.2 Anlässlich der BzP hatte der Beschwerdeführers zunächst ausgeführt, er sei "ca. zweieinhalb Monate vor der Ausreise aus dem Libanon", die am (…) 2017 stattgefunden habe, vom Regime vorgeladen worden, demnach ungefähr Mitte (…) 2016. Auf Nachfrage hin, wann die Vorladung erstmals ausgestellt worden sei, führte er als Antwort aus: "Als ich immer noch im Flüchtlingslager war […]" (vgl. A26 S. 7 und 8). In der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, die erste Vorladung sei im (…) Monat des Jahres 2015, die zweite im (…) Monat des gleichen Jahres bei ihm eingegangen. Solche Mitteilungen würden automatisch alle sechs Monate an die betroffenen Personen verschickt (vgl. A32 ad F43 f. und F61). Der zu den Akten gereichte Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wurde gemäss der mit dem Dokument eingereichten deutschsprachigen Übersetzung am "(…).2016" ausgehändigt, und es wird darin auf eine "Vorladung Nr. (…) vom (…) 2016" Bezug genommen (vgl. A33, Dokument 2 gemäss Beweismittelverzeichnis). Auf Vorhalt der unterschiedlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, er habe sich wohl im Jahr geirrt und versehentlich

E-4408/2018 von 2015 statt vom Jahr 2016 gesprochen (vgl. A32 ad F97). Dieser Erklärungsversuch vermag schon wegen der unterschiedlichen Monatsbezeichnungen nicht recht zu überzeugen, und er ist nicht vereinbar mit der in der BzP protokollierten Aussage, wonach die erste Vorladung bereits ausgestellt worden sei, als er sich noch im Flüchtlingslager aufgehalten habe (mithin vor Ende 2014). 6.1.3 Im Übrigen werden nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Strafregisterauszüge auch in Syrien nicht wie Vorladungen ausgehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Hierbei müssten sich insbesondere verurteilte Personen (vgl. A26 S. 8 "[…] Diese Aktivitäten gefielen dem Regime nicht. Deshalb wurde ich verurteilt. [….] Leute die dieses Urteil gesehen haben, haben mir gesagt, dass dieses Urteil war, weil ich Verletzte Kämpfer ins Spital mit meinem Auto gefahren hätte […]") unter anderem an das entsprechende Gericht wenden, um ihren persönlichen Status gegenüber der Justiz zu regeln (vgl. Syrian Arab Republic – Ministry of Interior, Auszug des Justizregisters, < http://syriamoi. gov.sy/portal/site/arabic/index.php?node=55444&cat=68& >, abgerufen am 21. Oktober 2020). 6.1.4 In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass im eingereichten syrischen Strafregisterauszug vom (…) 2016 gerade kein Urteil gegen den Beschwerdeführer eingetragen ist (sondern eine formal eigenartige Erinnerung an eine zu beachtende Vorladung vom […] 2016). Der Beschwerdeführer hat auch kein Strafurteil zu den Akten gereicht. Anders als bei der BzP (vgl. die soeben in E. 6.1.3 zitierte Protokollstelle) hat er bei der einlässlichen Anhörung eine Verurteilung durch den syrischen Staat zudem mit keinem Wort mehr erwähnt. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als widersprüchlich. 6.1.5 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 in den Libanon ausreiste, er jedoch ohne nachvollziehbaren Grund erst im Jahr 2016 vom Sicherheitsdienst vorgeladen worden sei (vgl. SEM-Verfügung S. 7). Der zu den Akten gereichte Strafregisterauszug lässt den Grund für die darin erwähnte Vorladung nicht erkennen. Während der Beschwerdeführer in der BzP noch angegeben hatte, er habe gehört, er sei vorgeladen worden, weil er verletzte Kämpfer ins Spital gefahren habe (vgl. A26 S. 8), gab er in der Anhörung zu Protokoll, er wisse nicht, weshalb er vom Sicherheitsdienst aufgerufen worden sei. Es könne sein, dass er die Vorladung wegen dem

E-4408/2018 Militärdienst erhalten habe respektive, weil er sich nicht als Reservist gemeldet habe; vielleicht sei es auch um seine früheren Hilfeleistungen gegangen. Auch diese Vorbringen sind ungereimt. 6.1.6 Hätten die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Verletztentransporte belangen wollen – die er zwischen Herbst 2012 und der Ausreise Ende 2014 unternommen habe (vgl. A32 ad F75 f.) – hätten sie kaum bis ins Jahr 2016 mit seiner Vorladung zugewartet. 6.1.7 Überdies fällt bei Durchsicht der Protokolle das Vorbringen auf, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten zur Ausreise aus dem Heimatstat einen beim Staatssicherheitsdienst angestellten – ihnen vorher nicht persönlich bekannten – Fahrer bestochen, der sie "ihn einem Wagen des Sicherheitsdienstes" in den Libanon chauffiert habe (vgl. A26 S. 7). Ein solcher Vorgang kann im syrischen Länderkontext zwar wohl noch nicht als a priori unplausibel bezeichnet werden; immerhin liegt aber die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer, wäre er selber im Jahr 2014 davon ausgegangen, im Fokus des syrischen Sicherheitsdiensts zu stehen, kaum das Risiko eingegangen wäre, ausgerechnet einen bei dieser Behörde angestellten Fahrer für eine illegale Ausreise zu kontaktieren. 6.1.8 Nach diesen Ausführungen sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die angeblichen Verletztentransporte des Beschwerdeführers seien den syrischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Syrien an Trauerumzügen – nicht jedoch an den sich jeweils daraus entwickelnden politischen Demonstrationen – teilgenommen, zumal er deswegen nie konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben will (vgl. A32 ad F45 ff., insbes. F49). 6.1.9 Auch die übrigen protokollierten Vorbringen lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer behördlichen Suche nach ihm verliess (vgl. auch A26 S. 8: "[…] F: Was war denn der definitive Auslöser, dass Sie G._______ verliessen und in den Libanon gingen? A: Bis dahin wusste meine Frau nichts davon, dass ihre Familie sich im Libanon befand. Als wir damals dies erfuhren, haben wir uns entschieden in den Libanon zu gehen.").

E-4408/2018 6.2 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer allfälligen Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien ist eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern damit zu rechnen ist, dass eine Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. Urteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.1.2 m.H.a. BVGE 2015/3). 6.2.2 Eine solche Konstellation wäre, nach den vorstehenden Ausführungen, vorliegend nicht gegeben. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise als regimefeindlich bekannt geworden wäre. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblich telefonischen Einladung zum Reservedienst erweisen sich damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann unter diesen Umständen offenbleiben. 6.2.3 An diesen Feststellungen vermag auch der oben erwähnte Strafregisterauszug, der erst längere Zeit nach der Ausreise aus Syrien ausgestellt worden sei, nichts zu ändern. Im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates wies der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht auf. Ob es sich bei diesem (formal eigenartig wirkenden) Beweismittel um ein authentisches Dokument handelt, kann letztlich ebenfalls offenbleiben. 6.3 Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht festgestellt, dass den Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht Asyl zu gewähren ist.

E-4408/2018 6.4 Was die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch das SEM aufgrund der illegalen Ausreise (und den Einbezug der Angehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft) anbelangt, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung, dass dieser Teil der Verfügung vom 4. Juli 2018 nicht Überprüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss auch Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4408/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

E-4408/2018 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 E-4408/2018 — Swissrulings