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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2023 E-4404/2022

18. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,129 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Familienvereinigung (vorübergehender Schutz) zugunsten von B., Türkei; Verfügung des SEM vom 2. September 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4404/2022

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, amtlich verbeiständet durch MLaw Laura Rudolph, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienvereinigung (vorübergehender Schutz) zugunsten von B._______, geboren (…), Türkei; Verfügung des SEM vom 2. September 2022 / N (…).

E-4404/2022 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 gewährte das SEM der am 15. April 2022 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin und ihrem Sohn (C._______, geboren […], Ukraine) in Anwendung von Art. 4 AsyIG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 71 AsylG zugunsten von B._______, geboren (…), Türkei. In der Beilage wurden folgende Beweismittel eingereicht: ‒ zwei Kopien des Reisepasses von B._______; ‒ Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit Stempeln; ‒ Schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2022; ‒ Offizielles beglaubigtes Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin zugunsten von B._______ vom 4. März 2021; ‒ zwei ukrainische Versicherungsverträge von B._______ vom 5. März 2021 und 15. Januar 2022; ‒ Ausdrucke mehrerer Fotografien der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und B._______ C. Mit Verfügung vom 2. September 2022 – eröffnet am 5. September 2022 – wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG ab und verweigerte die Einreise von B._______ in die Schweiz. D. D.a Mit eigenhändiger Eingabe vom 29. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. September 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben, der Familiennachzug zugunsten von B._______ und dessen Einreise in die Schweiz seien zu bewilligen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4404/2022 D.b In der Beschwerdebeilage wurden folgende Beweismittel eingereicht: ‒ Mehrere Referenzschreiben von befreundeten Personen in der Ukraine, je inklusive Übersetzung und Beilagen; ‒ Referenzschreiben einer Kindergartenlehrerin des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 19. September 2022, inklusive Übersetzung und Fotografien; ‒ Flugtickets vom (…) Oktober 2020, (…) November 2020, (…) Januar 2022 und (…) März 2022; ‒ Bestätigung des Schulbesuchs von C._______ in der Vorschule D._______ vom 16. September 2022, inklusive Übersetzung; ‒ Kopie des beglaubigten Einladungsschreibens der Beschwerdeführerin zugunsten von B._______ vom 4. März 2021; ‒ Belege betreffend Kauf von Geschenken für C._______ durch B._______; ‒ Bankauszüge der Beschwerdeführerin; ‒ Kopie von Identitätskarte und Geburtsurkunde von B._______; ‒ Nachweis der Verwandtschaft zwischen B._______ und E._______ (Gastgeberin der Beschwerdeführerin in der Schweiz); ‒ Zahlungsbelege der Flugtickets vom (…) März 2022; ‒ Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom 16. August 2022; ‒ Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin vom August 2022. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu benennen, durch den oder die sie sich vertreten lassen möchte. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 zeigte MLaw Laura Rudolph unter Beilage einer Vollmacht der Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandats an. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 stellte die Vorinstanz fest,

E-4404/2022 die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut und setzte antragsgemäss MLaw Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Zudem wurde ihr Gelegenheit zur Replik gewährt. I. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 1. Dezember 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM ein und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. In der Beilage wurden ein Bericht der Klassenlehrperson von C._______ vom 14. November 2022 sowie ein Bestätigungsschreiben einer Privatperson vom 15. November 2022 eingereicht. J. Mit Schreiben vom 4. April 2023 wurden weitere Angaben zur Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und B._______ gemacht. In der Beilage wurden Kopien von Flugtickets eingereicht. K. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 wurden weitere Beweismittel (Ausdrucke von Fotografien) sowie eine Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4404/2022 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 3.3 Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt – analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe – etwa ökonomische – zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).

E-4404/2022 3.4 Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. 3.5 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Eine eheähnliche Gemeinschaft oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sei nach Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) einer Ehe gleichzustellen. Als Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung gelte eine auf längere Zeit beziehungsweise Dauer angelegte, in der Regel mindestens zwei Jahre dauernde, enge und

E-4404/2022 stabile, umfassende eheähnliche Lebensgemeinschaft in geistiger-seelischer, körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. 4.1.2 Den Angaben der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie im März 2021 zugunsten von B._______ eine Einladung in die Ukraine ausgestellt und im Juli 2021 eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei erhalten habe, nachdem sie und B._______ entschieden hätten, dort ein gemeinsames Leben aufzubauen. Infolge der schlechten Wirtschaftslage hätten sie sich in der Folge entschieden, die Türkei wieder zu verlassen und seien am (…) Januar 2022 in die Ukraine zurückgekehrt. Nach Ausbruch des Kriegs seien sie zunächst gemeinsam nach Polen geflüchtet und danach kurzfristig in die Türkei zurückgekehrt. Von dort seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in die Schweiz gereist. 4.1.3 Die Beziehung zwischen ihr und B._______ erfülle demnach die oben genannten Anforderungen nicht. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Mindestdauer sowie an einer eheähnlichen Unterstützungsbereitschaft, zumal angesichts ihrer Aussage, als "alleinerziehende Mutter" habe sie nicht mehr in der Türkei weiterleben können. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin namentlich vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Mindestdauer ihrer Beziehung zu B._______ gemäss Rechtsprechung nicht erfüllt sein solle, und auch die eingereichten Belege sowie ihre Angaben nicht hinreichend gewürdigt. 4.2.2 Sie würden seit über zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben, nachdem sie sich im Mai 2020 in der Türkei kennengelernt hätten. Sie sei danach zunächst zwischen der Ukraine und der Türkei hin- und hergereist, bis sie und B._______ am (…) April 2021 gemeinsam mit der Absicht in die Türkei gegangen seien, dort als Familie zusammenzuleben. Anfang des Jahres 2022 seien sie gemeinsam in die Ukraine zurückgekehrt. Grund für diesen Entschluss sei nicht eine fehlende Unterstützung durch ihren Lebenspartner gewesen, sondern die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Türkei. B._______ habe ihr und ihrem Sohn sowohl seelisch als auch materiell Beistand geleistet; auch dessen Mutter, die sie in der Schweiz aufgenommen habe, unterstütze sie finanziell. Diese Unterstützungsbereitschaft zeuge von einer gefestigten und eheähnlichen Partnerschaft.

E-4404/2022 4.2.3 Mit der Gewährung des Schutzstatus S an sie und ihren Sohn habe die Vorinstanz die Möglichkeit eines dauerhaften und sicheren Verbleibs in der Türkei verneint. Ein Familienleben sei demnach derzeit nur in der Schweiz möglich. Sie seien nach der Flucht aus der Ukraine nur deshalb vorübergehend in die Türkei gereist, weil das Vorgehen Europas und der Schweiz betreffend Schutzgewährung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geklärt gewesen und ihrem Partner eine Einreise in die Schweiz ohne Visum nicht möglich gewesen sei. 4.2.4 Schliesslich sei auch das Kindeswohl zu beachten: Ihr Sohn habe die letzten Jahre zusammen mit B._______ verbracht und betrachte ihn faktisch als seinen Vater. Das Familiennachzugsgesuch sei demnach unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu bewilligen. 4.3 4.3.1 In der Vernehmlassung wurde namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nur vage dazu geäussert, seit wann sie eine Beziehung zu B._______ führe. Aufgrund der eingereichten Belege sei zwar mutmasslich von einer länger dauernden Beziehung auszugehen, falls die dokumentierten Reisen in die Türkei tatsächlich der Beziehungspflege gedient hätten. Zahlungen von B._______ an die Beschwerdeführerin seien erstmals im Dezember 2020 belegt, und er sei im März 2021 in die Ukraine eingereist. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb er nicht früher hätte in die Ukraine ziehen können. Es könne erst ab dem gemeinsamen Umzug in die Türkei im April 2021 von einem gefestigten Konkubinat die Rede sein. Hierfür würden auch die eingereichten Referenzschreiben sprechen. 4.3.2 Die Trennung im März 2022 sei nicht durch die Flucht bedingt gewesen, sondern einzig dem Wunsch entsprungen, in der Schweiz auf legalem Weg Schutz zu erhalten. Sie hätten ihr Familienleben auch in Polen oder in der Türkei weiterführen können. Bei der Prüfung im Rahmen des Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes betreffend Schutzstatus sei für die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung in die Türkei massgeblich gewesen, dass ihre türkische Aufenthaltsbewilligung kurz nach dem SEM-Entscheid abgelaufen sei. Dies sei ein rechtliches Kriterium, wohingegen das Erfordernis der Trennung durch die Flucht im Familiennachzugsverfahren ein sachliches Kriterium sei.

E-4404/2022 4.4 4.4.1 In der Replik wurde der Standpunkt vertreten, es sei durch die eingereichten Beweismittel belegt, dass die wiederholten Reisen der Beschwerdeführerin in die Türkei in den Jahren 2020 und 2021 der Pflege ihrer Beziehung mit B._______ gedient hätten. Namentlich sei aus den eingereichten Flugtickets ersichtlich, dass diese jeweils von ihm gebucht und bezahlt worden seien. Die zahlreichen gegenseitigen Besuche würden die Intensität und Belastbarkeit ihrer Beziehung unter Beweis stellen. Hierfür spreche auch, dass B._______ sie seit Dezember 2020 finanziell unterstütze. 4.4.2 Die Vorinstanz habe ein gefestigtes Konkubinat ab April 2021 bejaht, weshalb von einer seit mindestens eineinhalb Jahren bestehenden eheähnlichen Beziehung auszugehen sei. Von Mai 2020 bis März 2021 hätten sie eine Fernbeziehung geführt, wobei sie sich regelmässig besucht und auch in den Zeiträumen dazwischen in engem Kontakt gestanden hätten. Der Beginn ihrer Beziehung sei von der Sorge um die schwer kranke Mutter der Beschwerdeführerin geprägt gewesen, wobei ihr B._______ zur Seite gestanden sei. Bereits zu Beginn habe sich eine enge und verlässliche Beziehung zwischen ihnen abgezeichnet, die von gegenseitiger Unterstützung geprägt gewesen sei. Demnach sei das Bestehen eines eheähnlichen Konkubinats bereits vor April 2021 anzunehmen. 4.4.3 Andernfalls seien die eineinhalb Jahre ihres Zusammenlebens besonders zu gewichten. Insgesamt sei aufgrund ihrer engen Bindung und gegenseitigen Unterstützung ein Konkubinat zu bejahen. Zu beachten sei überdies, dass auch die Familie von B._______, insbesondere dessen Mutter, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn schon seit langem unterstütze. Nach ihrer Flucht aus der Ukraine nach Polen sei B._______ von den dortigen Behörden aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit angewiesen worden, seine Rückkehr in die Türkei in die Wege zu leiten. Ein Verbleib der Familie in Polen wäre demnach nicht ohne Weiteres möglich gewesen. 4.4.4 Ihre vorübergehende Weiterreise in die Türkei sei nur eine notgedrungene Zwischenlösung gewesen und könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Andernfalls hätten sie sich schon in Polen trennen müssen. In der Türkei habe keine Möglichkeit eines legalen Schutzes bestanden, da ihr Touristenvisum kurz darauf ausgelaufen sei. Die darauffolgende Flucht der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die Schweiz sei daher verständlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sie durch die Flucht aus der Ukraine und die darauffolgende Suche nach legalem Schutz

E-4404/2022 im Ausland unfreiwillig getrennt worden. Da B._______ aufgrund des Umzugs in die Ukraine im Jahr 2021 seine Wohnung in der Türkei aufgegeben habe, hätten sie bei der vorübergehenden Rückkehr dorthin vor dem Nichts gestanden. 4.4.5 Überdies sei es der Beschwerdeführerin wichtig gewesen, dass sie und ihr Sohn bei der Familie ihres Partners leben könnten, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Ein erneuter Umzug wäre für ihren Sohn mit Stress und Unruhe verbunden. Die Gewährung der Familienzusammenführung sei somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unabdingbar. 4.4.6 Die türkische Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sei noch gültig gewesen, als ihnen der Schutzstatus S in der Schweiz gewährt worden sei. Daher wäre, falls eine Rückkehr von ihnen in die Türkei als zumutbar erachtet werde, bereits zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Entscheid zu fällen gewesen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sie und B._______ ein Familienleben in der Schweiz weiterführen könnten. 5. Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe die Verneinung der Mindestdauer der Beziehung von ihr und B._______ nicht begründet und ihre Aussagen und Belege nicht hinreichend gewürdigt, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung indessen mit ihren wesentlichen Vorbringen in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihr denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Zu berücksichtigen ist auch, dass das SEM sich in seiner Vernehmlassung ausführlich mit der persönlichen Situation von B._______ und der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sie Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Schriftenwechsels in ihrer Replik vom 1. Dezember 2022 hierzu uneingeschränkt zu äussern. Demnach ist keine Veranlassung für einen kassatorischen Entscheid ersichtlich. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E-4404/2022 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass B._______ einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin und B._______ sind nicht miteinander verheiratet. Gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 sind den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.). Demnach stellt sich die Frage, ob die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ als dauernde eheähnliche Gemeinschaft qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch von B._______ auf Einbezug in den Schutzstatus der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchte. 6.2.2 Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistigseelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander – etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung – Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H., 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.2). 6.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag: Gemäss

E-4404/2022 Angaben der Beschwerdeführerin haben sie und B._______ sich im Mai 2020 kennengelernt, stehen also im Urteilszeitpunkt seit knapp dreieinhalb Jahren in einer Beziehung. Tatsächlich zusammengelebt haben sie gemäss Aktenlage von März 2021 bis April 2022. Der Argumentation, dass bereits zuvor zwischen ihnen eine enge Bindung bestanden habe und eine solche auch nach ihrer örtlichen Trennung weiterbestehe, die als Konkubinat zu qualifizieren sei, kann nicht gefolgt werden. Dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Beziehung finanzielle und moralische Unterstützung durch B._______ sowie dessen Familie erhalten hat und zwischen ihnen weiterhin eine affektive Beziehung besteht – die sie trotz ihrer derzeitigen räumlichen Trennung im Rahmen des Möglichen weiterpflegen –, vermag nichts daran zu ändern, dass eine effektive, eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen nur während eines Zeitraumes von rund einem Jahr bestanden hat. Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich demnach die Dauer der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ und insbesondere diejenige ihres bisherigen Zusammenlebens als zu kurz, als dass daraus auf das Bestehen einer dauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden könnte. 6.2.4 Gegen eine solche spricht im Übrigen auch, dass zwingende Umstände, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der Türkei verunmöglicht hätten, nicht erkennbar sind. Sie verfügten zum damaligen Zeitpunkt noch über gültige türkische Aufenthaltsbewilligungen und es wurde nicht schlüssig dargetan, dass deren Erneuerung nicht möglich gewesen wäre. Bei dieser Aktenlage ist von einer freiwilligen Trennung von ihnen und B._______ im April 2022 auszugehen. Die eingereichten Beweismittel (Referenzschreiben, Fotos), welche im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigen, vermögen zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Qualität und Dauer der Beziehung der Beschwerdeführerin und B._______ zu führen. 6.2.5 Eine andere Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde vorgebrachte Aspekt des Kindeswohls nicht zu rechtfertigen. Zum einen ergibt sich aus der UNO-Kinderrechtskonvention kein direkt ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, 139 I 315 E. 2.4 oder 126 II 377 E. 5d). Zum anderen ist B._______ nicht der leibliche Vater des Kindes der Beschwerdeführerin, und eine Pflege ihrer Beziehung ist auch bei einer örtlichen Trennung grundsätzlich weiter möglich. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 5.2.3). Da das Vorliegen

E-4404/2022 einer schützenswerten Familiengemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, kann sie aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bereits im Zeitpunkt der Flucht aus der Ukraine zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ keine Familiengemeinschaft bestand, welche einen Einbezug in den Schutzstatus im Sinne von Art. 71 Abs. 1 AsylG rechtfertigen könnte. 6.3 Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass auch das Erfordernis der Trennung einer bestehenden Familiengemeinschaft durch die Flucht vorliegend nicht erfüllt ist. 6.4 6.4.1 Da es bereits an einer anspruchsbegründenden Familieneinheit fehlt, erübrigt sich eine Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vorliegen, die gegen eine Familienvereinigung sprechen würden. 6.4.2 Als solche wäre namentlich die Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens in einem sicheren Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die aufzunehmende Person besitzt, zu bewerten. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin und ihrem Kind das Aufnehmen eines Familienlebens mit B._______ in der Türkei möglich und zumutbar wäre, erweist sich demnach als nicht ausschlaggebend. 6.4.3 Ebenso offenbleiben kann demnach, ob der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin und ihrem Kind mit Verfügung vom 2. Juni 2022 den Schutzstatus S gewährte, diesbezüglich eine präjudizierende Wirkung haben könnte, respektive sie aus diesem Entscheid einen Vertrauensschutz abzuleiten vermöchten. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG zugunsten von B._______ nicht erfüllt sind. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4404/2022 Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 9. Mit der Instruktionsverfügung vom 2. November 2022 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennoten der Rechtsbeiständin vom 1. Dezember 2022, 4. April 2023 und 2. Mai 2023 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt knapp fünf Stunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung, wie in der Instruktionsverfügung vom 2. November 2022 angekündigt, 150 Franken. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 788.– (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4404/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 788.‒ bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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