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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2009 E-4400/2009

14. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,079 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-4400/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4400/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau mit letztem Wohnsitz in B._______ seinen Heimatstaat im Dezember 2008, gelangte per Schiff und Fischerboot an einen ihm unbekannten Ort, von wo er mit dem Zug nach Frankreich und nach einem etwa dreitägigen Aufenthalt am 6. Februar 2009 in nicht näher geklärter Weise in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 2009 fand in C._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, am 6. Mai 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe seit seinem dritten Lebensjahr bei seiner Grossmutter in B._______ gelebt. Seine Mutter sei (...) verstorben, seinen Vater, welcher beim Militär in D._______ gearbeitet und mit seiner neuen Frau in E._______ gelebt habe, habe er etwa zweimal jährlich besucht. Ende 2006 habe er von der Ehefrau seines Vaters respektive von seiner Grossmutter gehört, dass sein Vater von den Behörden festgenommen worden sei, weil er sich an einem Staatsstreich gegen die Regierung beteiligt habe. Hierauf hätten ihm Angehörige zur Flucht geraten, da er andernfalls ebenfalls verhaftet werden könne. Deshalb habe er Guinea-Bissau am 1. Dezember respektive Ende Dezember 2008 mithilfe eines Schleppers per Schiff verlassen. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. Juni 2009 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In E-4400/2009 prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-4400/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, zumal sie widersprüchlich respektive realitätsfremd ausgefallen seien. Dazu führte das BFM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung erklärt, die neue Ehefrau seines Vaters habe seine Grossmutter und diese wiederum ihn über die Verhaftung des Vaters in Kenntnis gesetzt, wohingegen die Ehefrau des Vaters gemäss seinen Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung mit der Nachricht direkt zu ihm gekommen sei. E-4400/2009 Weiter habe er im Rahmen der Erstbefragung geltend gemacht, er habe sein Heimatland am 1. Dezember 2008 verlassen, was mit seiner Aussage an der direkten Anhörung, wonach sein Vater letztmals im Dezember 2008 zu seiner Grossmutter gekommen sei, nicht vereinbar sei. Auch mute realitätsfremd an, dass sein Vater die Grossmutter vorgängig über den geplanten Staatsstreich informiert und sie angewiesen haben solle, dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu helfen, das Land zu verlassen. Es sei nicht einsichtig, weshalb man ihn nicht schon zu diesem Zeitpunkt in Sicherheit gebracht habe. Ebenfalls als realitätsfremd sei einzustufen, dass nach der angeblichen Beteiligung des Vaters an einem Putschversuch der Beschwerdeführer wegen einer möglichen Gefährdung ausreisen sollte, hinsichtlich der weiteren Mitglieder der Kernfamilie (Grossmutter, (...), Ehefrau des Vaters) gemäss Akten hingegen keine Sicherheitsmassnahmen ergriffen worden seien. Insgesamt seien die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, umso weniger, als der Umstand, dass er kurz nach der Einreise bereits mehrfach in den Drogenszenen verschiedener Schweizer Städte verkehrt habe, auf andere Ausreisegründe als die vorgebrachten schliessen liesse. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheit betreffend die Frage, wie der Beschwerdeführer von der Verhaftung des Vaters erfahren habe, kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden, zumal in der Rechtsmitteleingabe die bei der Erstbefragung geschilderte Version bekräftigt wird, ohne dass auf die anderslautenden Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung eingegangen würde. Auch der auf Beschwerdeebene unternommene Erklärungs- und Entkräftungsversuch, wonach er sich an den Zeitpunkt seiner Ausreise nicht genau erinnern könne, und es sich um ein Missverständnis handeln müsse, wenn im Protokoll der 1. Dezember 2008 aufgeführt sei, vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt ohne Not auf den Tag genau angege- E-4400/2009 ben und nach Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit mit seinem Fingerabdruck bestätigt hat (A1 S. 6 und 8). Des Weiteren muss die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach in seinem Kulturkreis Frauen einen viel geringeren Stellenwert hätten und deshalb meist in Ruhe gelassen würden, weshalb nur er der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, als realitätsfremd bezeichnet werden. Auch unter Berücksichtigung der kulturellen Besonderheiten im westafrikanischen Raum ist nicht einsehbar, weshalb namentlich die Ehefrau eines Putschisten völlig unbehelligt an derselben Adresse weiter leben können sollte, während dessen Sohn aussagegemäss in Lebensgefahr schwebt. Das pauschale Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer seine Befürchtungen aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht genau schildern könne, ist angesichts der sonstigen Qualität der Eingabe als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich ist der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die offensichtliche Nähe des Beschwerdeführers zur Drogenszene verschiedener Schweizer Städte auf einen anderen Aufenthaltszweck als den geschilderten schliessen lasse, vollumfänglich beizupflichten. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen zu setzten. Die Tatsache, dass man bei ihm "nie etwas gefunden" hat, vermag angesichts der notorischen Vorgehensweise von Drogendealern, lediglich eingeschweisste Kleinstmengen an Betäubungsmitteln in der Mundhöhle mit sich zu führen, welche im Falle einer Kontrolle geschluckt werden können (sog. "Ameisendealer"), den Verdacht eines illegalen Aufenthaltszwecks jedenfalls nicht zu entkräften. Schliesslich erweist sich seine Darstellung, wonach er in schlechte Gesellschaft gekommen sei, da er im Kanton F._______ ohne jede Betreuung geblieben sei, angesichts der aktenkundigen sofortigen Beiordnung einer Vertrauensperson (A11 S. 1) als tatsachenwidrig. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-4400/2009 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des E-4400/2009 Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...) geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) ist er zum heutigen Zeitpunkt somit noch minderjährig, weil er noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Folglich unterliegt er grundsätzlich den Normen der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; AS 1998 2055). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indes nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 96 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (ehemals: Art. 14a Abs. 4 ANAG) als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-4400/2009 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Guinea-Bissau herrscht zum heutigen Zeitpunkt keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle von dort stammenden Asylsuchenden auszugehen wäre. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb). Der (...)-jährige Beschwerdeführer steht kurz vor seiner Volljährigkeit, mithin befindet er sich nicht in einem Alter, in dem er einer ständigen Unterstützung durch Erwachsene bedürfte. Aufgrund der vorliegenden Akten legte er nach seiner Einreise in die Schweiz auch kein kindliches Verhalten an den Tag. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er sich offensichtlich in der Drogenszene aufhält. Wegen Verdachts des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) wurde ihm am (...) eine Ausgrenzug aus dem Kantonsgebiet G._______ im Sinne von Art. 74 AuG eröffnet (vgl. A19 E-4400/2009 S. 5), eine gleichartige Ausgrenzug drohte ihm der Kanton F._______ am (...) an. Bei dieser Sachlage ist vorliegend nicht von einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit infolge Minderjährigkeit auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea-Bissau verbracht hat und daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit rund fünf Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was eine Reintegration bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte. Zudem verfügt er mit seiner Grossmutter, (...), seinem Vater und dessen Ehefrau, deren Adressen bekannt sind, über die naheliegendsten Kontakte in seiner Heimat. Auch sprechen keine sonstigen individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen eine Rückkehr, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen soweit aktenkundig gesunden jungen Mann handelt. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ("[...]") sind durch nichts belegt und erscheinen nachgeschoben, zumal sie erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden. Aufgrund dessen vermögen sie an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Insgesamt sprechen damit weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug E-4400/2009 zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden. 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Verfahren als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 abzuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4400/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht anden Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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