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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2016 E-4390/2014

10. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,390 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4390/2014

Urteil v o m 1 0 . Februar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, (substituiert durch MLaw Adam Arend respektive MLaw Angela Stettler), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).

E-4390/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren Angaben am (…) 2011 auf dem Luftweg von Damaskus aus und gelangten nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate, VAE), wo sie bis (…) 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung lebten. Nachdem dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gekündigt worden sei, habe die Familie ihre Aufenthaltsberechtigung in Abu Dhabi verloren. Weil sie im Besitz eines Schengenvisums (Touristenvisums) gewesen seien, hätten die Beschwerdeführenden Abu Dhabi am (…) 2013 auf dem Luftweg verlassen. Sie seien gleichentags im Flughafen E._______ angekommen, seien legal in die Schweiz eingereist und hätten in F._______ ein Asylgesuch gestellt. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eheleute fanden am 29. Juli 2013 statt. Die Vorinstanz hörte sie am 16. April 2014 zu ihren Asylgründen an. A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus G._______/Provinz Damaskus und sei (…). Aus beruflichen Gründen habe er sich seit dem Jahr (…) in Abu Dhabi aufgehalten. Dort habe er auch seine Ehefrau kennengelernt und im (…) geheiratet. Die beiden Kinder seien in Abu Dhabi geboren. Bis 2011 sei er wiederholt ferienhalber in seine syrische Heimatstadt zur Familie zurückgekehrt, zuletzt sei er im (…) 2011 dort gewesen. Damals habe er gesehen, wie sich die Bevölkerung seiner Heimatstadt gespalten habe; die einen seien für die Regierung gewesen, die anderen hätten sich mit den Regimegegnern solidarisiert. Der Beschwerdeführer selber habe sich in Gesprächen mit Kollegen und Verwandten gegen das Vorgehen der bewaffneten Gruppen in G._______ ausgesprochen. Seine Äusserungen hätten anonyme Telefonanrufe zur Folge gehabt, in denen er und seine Familie bedroht worden seien. Nach seiner Rückkehr nach Abu Dhabi habe er sich bei Treffen mit anderen Syrern dagegen ausgesprochen, Gelder für die syrischen Rebellen zu sammeln und vorgeschlagen, die Mittel besser karitativen Zwecken zuzuführen. Daraufhin hätten einige Kollegen der Opposition in Syrien kein Geld mehr gespendet. Dies habe wiederum zur Folge gehabt, dass die syrischen Rebellen ihn gesucht hätten. Sein Name sei mit Namen anderer Personen auf der Facebook-Seite einer islamistischen Gruppierung publiziert worden. Er sei zudem erneut von unbekannten Personen telefonisch mit dem Tod bedroht worden; zuletzt habe er Morddrohungen per E-Mail erhalten.

E-4390/2014 A.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie stamme aus H._______. Im Jahr (…) hätten ihre Eltern mit den (…) Kindern aus beruflichen Gründen Syrien in Richtung VAE verlassen. Sie habe später ihren heutigen Ehemann kennengelernt und nach der Eheschliessung mit ihm weiterhin in Abu Dhabi gelebt. Sie seien jeweils ferienhalber nach Syrien gereist, zuletzt seien sie im (…) 2011 im Heimatstaat gewesen. Damals hätten die politischen Probleme in Syrien begonnen und die Bevölkerung in Befürworter des syrischen Regimes und in Oppositionelle gespalten. Ihr Ehemann habe sich in Gesprächen dafür ausgesprochen, dass die Situation nicht noch verschärft werden sollte. Seine Ansichten seien den Rebellen zugetragen worden, welche diese als Verrat und als regimeunterstützend interpretiert hätten. In der Folge seien sie während den Ferien jeweils telefonisch anonym mit dem Tod bedroht worden; ihr Ehemann habe in Syrien zwei solche anonyme Anrufe erhalten und seine Eltern hätten ihnen daher zur Ausreise aus Syrien geraten. Sie persönlich habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. In Abu Dhabi habe der Ehemann sich für die Unterstützung zugunsten der Armen anstelle der Rebellen ausgesprochen, was zur Folge gehabt habe, dass er weiterhin telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei. Als er aus wirtschaftlichen Gründen den Arbeitsplatz verloren habe, sei auch die Aufenthaltsberechtigung in Abu Dhabi nicht mehr verlängert worden. Da sie nicht nach Syrien hätten zurückkehren können, seien sie in der Hoffnung auf ein normales Leben in die Schweiz gekommen. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die syrischen Reisepässe zu den Akten. Weiter wurden die Kopie des Militärdienstbüchleins des Beschwerdeführers, eine Kopie der Mitteilung des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung in den VAE, eine Kopie des Ausweises für Zuwanderer, die alten Reisepässe je in Kopie, das Heiratszertifikat (ebenfalls in Kopie) sowie mehrere E-Mails (Ausdrucke mit deutschen Übersetzungen) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 4.Juli 2014 – eröffnet am 7. Juli 2014 – stellte das SEM fest, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Folglich könne auch nicht geglaubt werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG [SR 142.31] hätten. Als Folge lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte

E-4390/2014 die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. C.a Gegen die vorinstanzliche Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 6. August 2014 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Dispositivs, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. C.b Die Beschwerdeführenden legten mit ihrem Rechtsmittel die folgenden Beweismittel ins Recht: "Schwarze Liste" des Islamischen Revolutionären Gerichtshofes in G._______, eine CD-ROM, enthaltend ein Video der Ermordung von I._______, je ein Kurzprotokoll der Hilfswerkvertretung mit Zusatzblatt, datierend vom 15. April 2014 betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, eine Fotografie der Ehefrau und eines der Kinder während eines Aufenthaltes in G._______, ein Internetbericht vom 14. Januar 2014, einen Ausdruck der Facebook-Seite des Islamischen Revolutionären Gerichtshofes in G._______ sowie eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde J._______ vom 5. August 2014 (E-Mail). D. Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, substituiert durch MLaw Adam Arend, als amtlichen Rechtsbeistand im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zu. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz hielt innert (erstreckter) Frist mit Vernehmlassung vom 12. September 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 4. Juli 2014 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-4390/2014 F. Mit Verfügung vom 17. September 2014 brachte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis und gab ihnen die Gelegenheit, innert Frist ihren allfälligen Gegenbericht einzureichen. Die Replik wurde am 2. Oktober 2014 – zusammen mit einem Bildschirm- Ausdruck und einer Kostennote des Rechtsbeistands – fristgerecht zu den Akten gereicht; die Beschwerdeführenden hielten darin an ihren Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 erkundigte sich der amtliche Rechtsbeistand nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine neue Substitutionsvollmacht für MLaw Angela Stettler zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4390/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der BzP dargelegt, seine Meinung während des Syrienaufenthaltes dem Angehörigen einer Rebellengruppierung kundgetan zu haben. Diese Person habe er bei der Anhörung nicht mehr erwähnt und dabei angegeben, keinen direkten Kontakt mit Angehörigen bewaffneter Gruppierungen gehabt zu haben; diese ihrerseits hätten sich aus Angst vor syrischen Sicherheitsleuten am Telefon jeweils nicht zu erkennen gegeben. Gemäss Anhörung wolle er sich im Rahmen von Treffen und Diskussionen mit Kollegen und Verwandten geäussert haben. Auch seine Aussagen im Zusammenhang mit Demonstrationen in G._______ seien widersprüchlich ausgefallen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer in den Fokus bewaffneter Gruppen geraten sein solle und von welchen Gruppierungen er die Drohungen überhaupt erhalten habe. Seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich auf Mutmassungen beschränkt. Er

E-4390/2014 habe auch nicht erklären können, wie die ihn angeblich bedrohenden Personen von seinem Wohnsitz in den VAE und seiner Handynummer sowie E-Mail-Adresse erfahren haben sollten. Letztlich seien die Angaben über Anzahl und Inhalt der Drohanrufe widersprüchlich und unsubstanziiert geblieben; dasselbe sei mit Bezug auf die E-Mail-Drohungen und die angebliche Todesliste im Internet festzustellen. Ausserdem sei festzustellen, dass die geltend gemachten Drohungen, die der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 erhalten habe, ohne konkrete Verfolgungshandlungen geblieben seien. Insgesamt seien die Vorbringen daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, die Vorbringen des Ehemannes/Vaters sei bei näherer Betrachtung nicht widersprüchlich, namentlich könne nicht die Rede sein von einem "diametralen" Widerspruch mit Bezug auf die Kontaktnahme mit einem Angehörigen einer Rebellengruppierung. Zudem sei es bei der Übersetzung respektive Protokollierung zu einem Missverständnis gekommen, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Befragung in der BzP sehr kurz gewesen sei und der Dolmetscher die Antworten bei der Rückübersetzung stark komprimiert habe. Zudem sei der Name der genannten Person ein Pseudonym, was bei solchen Organisationen dem üblichen Vorgehen entsprechen dürfte. Dass es in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen gekommen sei, ergebe sich auch bei einem Vergleich mit den entsprechenden Aussagen der Ehefrau. 4.2.2 Die Demonstrationen in G._______ seien nicht widersprüchlich geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe detailliert über die Umstände des Kontakts mit den Demonstranten gesprochen. Ausserdem sei auf der mit der Beschwerde eingereichten Fotografie klar erkennbar, dass die Kommunikation von der im ersten Stock gelegenen Terrasse aus zu den auf der Strasse vorbeimarschierenden Demonstranten ohne weiteres möglich gewesen sei. 4.2.3 Was die Urheber der Drohungen betreffe, habe der Beschwerdeführer klar dargelegt, dass er von Angehörigen der Opposition verfolgt worden und sein Name auf einer Liste des Islamischen Revolutionären Gerichtshofes G._______ vermerkt gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass im

E-4390/2014 syrischen Bürgerkrieg die Opposition sehr dynamisch organisiert sei und es sich keineswegs um eine einzige, homogene Gruppe mit einheitlichen Forderungen handle. Fast täglich würden neue Splittergruppen und Bündnisse entstehen. Daraus, dass der Beschwerdeführer die Urheber der anonymen Anrufe und des E-Mails nicht genau einer Organisation habe zuordnen können, dürfe nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, zumal er nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb nach seiner Ansicht die Urheber anonym hätten bleiben wollen. Was die angeblich widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der erhaltenen Drohanrufe und deren Inhalts betreffe, sei zu beachten, dass es sich hierbei um Erlebnisberichte des Beschwerdeführers handle, während dem sich die Aussagen der Ehefrau auf telefonisch erhaltene Auskünfte stützen würden, mithin aus zweiter Hand seien. 4.2.4 Den als Beweismittel eingereichten Droh-E-Mails habe die Vorinstanz ohne sachliche Gründe die Erheblichkeit abgesprochen; diese Begründung der Verfügung sei mangelhaft und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. 4.2.5 In der Replik wird bezüglich des eingereichten Videos geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM bestehe hier durchaus ein gewisser Zusammenhang zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers: Die im Video gezeigte getötete Person sei ebenfalls auf einer schwarzen Liste aufgeführt gewesen, und der Filmbeitrag zeige auf, mit welcher Brutalität die oppositionellen Extremisten gegen vermutete Regierungsbefürworter in G._______ vorgehen würden. 4.2.6 Es falle auf, dass die Vorinstanz sich darauf beschränke, vermeintliche Aussagewidersprüche herauszufiltern, gleichzeitig aber ausblende, dass ein Grossteil der Aussagen in den Protokollen kongruent, detailliert und in sich schlüssig sei. Dies werde auch durch die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung bestätigt. Dass die Vorinstanz diese Anmerkungen als nicht geeignet für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen qualifiziere, sei nicht stichhaltig. Bei der Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel würden die geltend gemachte Verfolgung untermauern. Insgesamt würden die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb in einer Gesamtbetrachtung von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei.

E-4390/2014 4.2.7 Der Ausdruck aus der Facebook-Seite sei ebenfalls rechtlich erheblich, zumal aufgrund des weiten Benutzerkreises entsprechend viele Personen von den vermeintlich anti-revolutionären Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren hätten. 4.2.8 Was die schwarze Liste betreffe, sei auch dieses Dokument authentisch und relevant und entgegen der Annahme des SEM nicht unbekannter Herkunft. Der Beschwerdeführer habe diese im Anschluss an die Anhörung aufgrund einer von ihm gestreuten Facebook-Nachricht übermittelt bekommen. Bei der mit der Beschwerde eingereichten Liste handle es sich um ein Update der ursprünglichen Liste vom (…) 2011, wobei diese Liste entgegen der Darstellung der Vorinstanz datiert sei (sie trage das Datum vom […] 2013). Eine solche Liste stehe zudem in Einklang mit der Art und Weise, mit der der Islamische Revolutionäre Gerichtshof in G._______ seine Entscheide veröffentliche. 4.2.9 Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden mindestens glaubhaft machen können, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch oppositionelle Gruppierungen in Syrien zu haben. Sie würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; es sei ihnen folglich Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der gesamten Akten zu folgenden Schlussfolgerungen: 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat bei der BzP ausgeführt, im Sommer 2011 sei die syrische Bevölkerung in Anhänger der Opposition und Befürworter des Regimes gespalten gewesen. Er habe während der Ferien seine Meinung kundgetan und die Aktivitäten der Rebellen, welche die Bevölkerung zum Mitmachen und Demonstrieren hätten zwingen wollen, offen kritisiert. Zwar hat er dabei einmal angegeben, solche Äusserungen gegenüber einer bestimmten Person gemacht zu haben (vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführer S. 7). Aus seinen Schilderungen geht aber ebenfalls hervor, dass er während des Aufenthalts in Syrien auch im Gespräch mit anderen wiederholt seine Meinung dargelegt habe. Es darf unter diesen Umständen angenommen werden, dass seine Äusserungen nicht nur von einer einzigen Person wahrgenommen, sondern einem breiteren Kreis bekannt geworden sind. Die in der Beschwerde formulierten Einwände gegen die vorinstanzliche Argumentation erscheinen im vorliegenden Kontext plausibel.

E-4390/2014 Schliesslich wird zu Recht auch auf die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen. Diese hat bei der BzP – in freier Erzählung – ebenfalls geschildert, wie ihr Ehemann damals mit anderen Personen über das Thema gesprochen habe (vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführerin S. 7). 5.1.2 Weiter stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen in freier Rede detailliert, erlebnisnah und sachlich geschildert hat, wie es namentlich im Sommer 2011 zu den erwähnten Diskussionen gekommen sei. Dass er mit anderen, meist gut gebildeten Leuten diskutiert und diese aufgefordert habe, nicht zu den Waffen zu greifen und neutral zu bleiben, habe bewaffneten Rebellengruppierungen – von denen es zu jener Zeit immer mehr gegeben habe – nicht gepasst (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer S. 10 f.). Als er darauf hingewiesen wurde, bei der Erstbefragung eine bestimmte Person der Opposition erwähnt zu haben, führte er aus, dies sei die Person, welche ihn in E-Mails bedroht habe. Diese Aussage stimmt mit dem eingereichten Mailwechsel überein und findet ihre Bestätigung wiederum in den Angaben der Ehefrau (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin S. 4). 5.1.3 Auch die weiteren Aussagen zur Situation in Syrien im (…) 2011 wirken in ihrer Gesamtheit lebensecht, detailliert und in sich schlüssig. Die protokollierten Angaben zeichnen sich auch durch weitere Realitätskennzeichen aus. Der Beschwerdeführer hat einerseits plausibel dargelegt, wie die oppositionellen Gruppen angefangen hätten, ihn und alle, die eine neutrale Haltung öffentlich vertreten hätten, zu bedrohen; andererseits hat er ebenso nachvollziehbar geschildert, dass er diese Drohungen erst ernst genommen habe, als sie telefonisch und gegen ihn persönlich gerichtet worden seien. Nachvollziehbar sind auch seine Schilderungen, wie sich in dieser Zeit die Rebellen zu organisieren und gruppieren begonnen hätten (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 11 f.) und wie es zu Demonstrationen gekommen sei. 5.1.4 Was die Angaben im Zusammenhang mit den Demonstrationen respektive die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer daran teilgenommen habe sowie ob und wie es dabei zu direktem Kontakt mit den Rebellen gekommen sei, beurteilt das Gericht auch diese Ausführungen in ihrer Gesamtheit als überwiegend glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, selber nicht an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe die Demonstranten vom Balkon der Familie aus auf der Strasse gesehen; sie hätten von dort aus auch versucht, die Leute anzusprechen,

E-4390/2014 seien aber von bewaffneten Demonstranten bedroht worden. Wegen der teils bewaffneten Teilnehmer hätten sie sich gar nicht getraut, ins Zentrum zu gehen, wo sich alle versammelt hätten. Die mit der Beschwerde eingereichte Fotografie (Kopie; datiert auf 2010), welche den entsprechenden Balkon im Haus in G._______ zeigen soll, stützt im gesamten Kontext die Aussagen des Beschwerdeführers. 5.1.5 Dass der Beschwerdeführer die ihn und seine Kollegen bedrohenden Personen oder Gruppierungen nicht näher identifizieren konnte, erscheint dem Gericht angesichts der der damaligen Situation in Syrien ebenfalls als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat zudem anschaulich – und soweit feststellbar zutreffend – die damalige Entwicklung der verschiedenen Organisationen beschrieben. 5.1.6 Ausgehend von der Annahme der Glaubhaftigkeit der bekannt gewordenen Meinungsäusserungen des Beschwerdeführers sind die geschilderten Drohungen – die von den Beschwerdeführenden substanziiert und im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt worden sind – plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar. 5.1.7 Die Beschwerdeführenden haben übereinstimmend von telefonischen Todesdrohungen gesprochen, die sie im (…) 2011 in Syrien erhalten und sie zum Ausreisen gezwungen hätten. Gemäss Angaben in der BzP hat der Beschwerdeführer in Syrien im (…) 2011 drei telefonische Bedrohungen erhalten (vgl. Protokoll BzP S. 8). In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer von drei bis vier Anrufen, die er in Syrien erhalten habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 13 und 15). Die Ehefrau sprach in der BzP von zwei, bei der Anhörung von drei in Syrien erhaltenen Drohanrufen (vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführerin S. 7, Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin S. 2). Diese Aussagen von zwei verschiedenen Personen mit ihrer individuellen Wahrnehmung dürfen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, als hinreichend übereinstimmend beurteilt werden. 5.1.8 Die Drohungen, die später in Abu Dhabi eingegangen seien, wurden ebenfalls detailliert und im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, wie er – nachdem er Telefonanrufe, nicht mehr entgegengenommen habe, wenn er die auf dem Display angezeigte Nummer nicht gekannt habe – neu mittels E-Mails bedroht wurde, wobei der Bedroher den Decknamen "(…)" verwendet habe. Der diesbezüglich zu den Vorakten gereichte Mailwechsel hinterlässt in

E-4390/2014 Form und Ausdrucksweise einen lebensechten, nicht konstruierten Eindruck und bekräftigt die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers. Dass dieser nicht anzugeben vermag, wie die anonymen Bedroher zu seinen Kontaktdaten in den VAE gekommen sind, kann nicht ernsthaft zu seinen Ungunsten gewertet werden. 5.1.9 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Name sei plötzlich in Facebook auf einer "Todesliste" aufgeführt gewesen. Diese sei von einem ominösen "Revolutions-Scharia-Gericht" aufgestellt und ins Netz gestellt worden; das erwähnte Gericht sei nicht in dem Sinn fassbar, dass ihm beispielsweise ein Gebäude oder eine Adresse zugeordnet werden könne. Der Beschwerdeführer beschreibt sehr anschaulich, wie die Liste im August 2011 erstmals aufgeschaltet, nach Reklamationen bei der Facebook- Administration zwar von dieser gelöscht, später aber wieder auf Websites auffindbar gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 16 f.). Er hat eine solche Liste – nach einer eindringlichen Aufforderung durch das SEM (vgl. a.a.O. S. 17) – zusammen mit der Beschwerde eingereicht. Dem SEM ist zwar insoweit zuzustimmen (vgl. Vernehmlassung vom 12. September 2014), dass die Beweiskraft solcher Dokumente fraglich ist, weil sie auch selber konstruiert werden könnten. Immerhin erweckt die hier zu beurteilende Liste unter verschiedenen Gesichtspunkten einen echten Eindruck (das Gericht verzichtet zwecks Vorbeugung von Missbräuchen auf eine detaillierte Beschreibung in diesem, anonymisiert im Internet zu publizierenden Entscheid) und steht vollumfänglich im Einklang mit den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine Fälschung des Beweismittels zu entnehmen sind, ist dieses zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. 5.1.10 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden substanziiert sind, authentisch wirken und auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die vom BFM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente werden vom amtlichen Rechtsbeistand überzeugend pariert und grösstenteils aufgelöst. Die Beschwerdeführenden haben ihre Mitwirkungspflicht wahrgenommen und von Anfang an ihre Identität mit entsprechenden Dokumenten belegt. Sie haben das Zumutbare unternommen, um ihre Fluchtgründe nachvollziehbar zu machen und mit aussagekräftigen Beweismittel zu belegen.

E-4390/2014 5.1.11 Es ist daran zu erinnern, dass im Asylverfahren nicht der strikte Beweis gefordert ist, sondern der Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Diesen reduzierten Anforderungen wurde hier klar Genüge getan. 5.2 Die glaubhaft gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nun auf ihre asyl- respektive flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen: 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2011 und 2013 von regimefeindlichen Gruppierungen mit dem Tod bedroht. Der angedrohte Nachteil wäre ihm gezielt und aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zugefügt worden und offenkundig erheblich, das heisst ernsthaft im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 5.2.2 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Drittstaat VAE steht gemäss Akten nicht mehr zur Debatte. 5.2.3 Die heutige Aktualität der "Todesliste", konkret die Frage, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit diese – bei einer hypothetischen heutigen Heimreise nach Syrien – durch Ermordung des Beschwerdeführers umgesetzt würde, lässt sich zwar nicht präzise beurteilen; unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände darf jedoch von einer hinreichend beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. 5.2.4 Es bleibt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Syrien nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre und sich die Frage, ob er dagegen zumutbarerweise innerhalb Syriens Schutz durch die heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte, im Kontext einer landesweiten Bürgerkriegssituation nicht stellen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 5.2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. 5.2.6 Für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, und es ist aufgrund der Akten auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Anschlussverfolgung wegen des Ehemannes respektive Vaters anzunehmen. Diese Beschwerdeführenden erfüllen somit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, sind aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.

E-4390/2014 5.2.7 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinn von Art. 53 AsylG ergeben, ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden – in Anwendung von Art. 3 respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG – Asyl in der Schweiz zu gewähren. 5.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerenden – denen zudem mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist – keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. August 2014 ist ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet worden. Diesem ist somit ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat am 2. Oktober 2014 durch seinen damaligen Substituten eine Kostennote einreichen lassen, in welcher ein Honorar von insgesamt rund Fr. 3800.– ausgewiesen wird. Damit wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist – angesichts des vollumfänglichen Obsiegens – dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4390/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen im Sinn der Erwägungen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2900.– festgesetzt und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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