Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4387/2026
Urteil v o m 7 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026.
E-4387/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5401/2024 vom 28. April 2026 die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2024 erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen neu nachträglich geltend machte, er sei homosexuell und sei wegen seiner sexuellen Orientierung vom Vater wiederholt und in schwerer Weise körperlich misshandelt sowie mit dem Tod bedroht worden, dass er sich nach Erhalt des Urteils E-5401/2024 vom 28. April 2026 habe das Leben nehmen wollen und sich seit dem 4. Mai 2026 in stationärer Behandlung befinde, in deren Rahmen er zum ersten Mal über seine Homosexualität und die damit verbundenen Probleme habe sprechen können, dass er als Beweismittel einen Arztbericht vom 22. Mai 2026, Fotografien von kleinen Narben, einen Chat-Verlauf sowie Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2026 auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln, dass eventualiter die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter das Mehrfachgesuch als Revisionsgesuch zu behandeln sei, dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ein Vollzugsstopp anzuordnen sei,
E-4387/2026 dass dem Beschwerdeführer sodann die unentgeltliche Rechtspflege – unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss – zu gewähren sowie die im vorinstanzlichen Entscheid auferlegte Gebühr aufzuheben sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass sie ferner auf das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, dass der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– innert Frist bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- sowie formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) somit einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
E-4387/2026 dass, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Angelegenheit gestützt auf Art. 8 VwVG von Amtes wegen an das Gericht zu überweisen, festzustellen ist, dass sie in ihrem Entscheid eingehend und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb sie von einem Fall von Art. 9 Abs. 1 VwVG, welcher einen förmlichen Nichteintretensentscheid vorsieht, ausgeht und der Beschwerdeführer dem nichts Substantiiertes entgegenhält, dass Prüfungsgegenstand vorliegend einzig die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass Eingaben dann als Mehrfachgesuche zu behandeln sind, wenn damit neue Asylgründe vorgebracht werden, welche innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer mit der nachträglich geltend gemachten Homosexualität sowie den Übergriffen und Drohungen des Vaters, Gründe vorbringt, welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangen Asylverfahrens bestanden und nicht, wie oben dargelegt, danach eingetreten sind, dass – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – insbesondere der Umstand, dass diese neuen Vorbringen auch in einem Arztbericht erwähnt sind, welcher nach Rechtskraft des Urteils erstellt wurde, offensichtlich nicht dazu führen vermag, dass sie als Asylgründe zu betrachten wären, welche erst danach eingetreten sind, was der Beschwerdeführer ferner nicht substantiiert geltend macht, dass damit keine Gründe vorgetragen wurden, aufgrund welcher die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Eingabe als Mehrfachgesuch an die Hand zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage insbesondere aus dem Vorbringen, er mache anlässlich des Folgeverfahrens erstmals eine spezifische Verfolgung geltend, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass aufgrund des vorstehend dargelegten Prüfungsgegenstandes ferner auch nicht auf die in der Beschwerdeeingabe geäusserten Beanstandungen des Urteils E-5401/2024 vom 28. April 2026 einzugehen ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/39 http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/39
E-4387/2026 dass die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Eingabe vom 26. Mai 2026 eingetreten ist und sich damit auch die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweist, dass sodann vor dem Hintergrund, dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt (vgl. statt vieler: E-1183/2024 vom 21. Juli 2026 E. 8.3.3), der Beschwerdeführer aus dem im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Arztbericht, welcher ihm psychische Probleme attestiert, mit Blick auf den Wegweisungsvollzug nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass namentlich festzuhalten ist, dass – wie im Arztbericht angedeutet – gemäss konstanter Rechtsprechung auch eine mögliche Suizidalität dem Wegweisungsvollzug nicht per se entgegenstehen würde (vgl. Urteile des BVGer E-652/2026 vom 9. Februar 2026 E. 7.3.2.5, E-3903/2024 vom 27. Juni 2024 m.w.H.) und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich mit seinen Ärzten gezielt auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme damit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass, soweit der Beschwerdeführer subeventualiter darum ersucht, die vorliegende Beschwerde sei eventualiter als Revision entgegenzunehmen, darauf hinzuweisen ist, dass sich dieses ausserordentliche Rechtsmittel auf ein anderes Anfechtungsobjekt als bei der Beschwerde bezieht und der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der diesbezüglich erhöhten Begründungspflicht – sich in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise mit den Anforderungen an ein Revisionsgesuch auseinandersetzt, dass er sich ferner mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Widerspruch setzt, wenn er sich mit der Erhebung der Beschwerde auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe seine Eingabe zu Unrecht nicht anhand genommen, mit dem Gesuch um Revision deren Unzuständigkeit aber zumindest implizit anerkennt, dass sich das Gericht somit nicht gehalten sieht, die Beschwerdeeingabe vom 22. Juni 2026 als Revision entgegenzunehmen, wobei im Zusammenhang mit der Stellung eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs auf Art. 45 ff. VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG zu verweisen ist, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
E-4387/2026 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 13. Juli 2026 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Anordnung eines Vollzugsstopps gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4387/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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