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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2022 E-4373/2022

6. Oktober 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,666 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. September 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4373/2022

Urteil v o m 6 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. September 2022 / N (…).

E-4373/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (…) 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs behauptete, am (…) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2022 mitteilte, dass es aufgrund seines Erscheinungsbilds von seiner Volljährigkeit ausgehe und ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, dass der Beschwerdeführer dieses Recht nicht wahrnahm, dass das SEM am 5. Juli 2022 die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme («take charge») des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Juli 2022 daran festhielt, minderjährig zu sein, dass er am 11. Juli 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und dem SEM am 25. Juli 2020 eine Geburtsurkunde zukommen liess, dass das SEM am 25. Juli 2022 mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO (nachfolgend Dublin-Gespräch) führte, anlässlich welchem er weiterhin an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt,

E-4373/2022 dass ihm bei diesem Gespräch auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er dazu ausführte, Italien sei nicht für sein Asylgesuch zuständig, er habe dort kein solches Gesuch gestellt, sei von dort weggewiesen worden und würde verhaftet werden, sollte er zurückkehren, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands erklärte, sich in Algerien (…), dass er in Algerien Medikamente genommen habe, womit er hier aber habe aufhören müssen, dass, nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet gelassen hatten, das SEM mit Verfügung vom 6. September 2022 – tags darauf eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) 2004 (mit Bestreitungsvermerk), feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 7. September 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2022 gegen diesen Entscheid beim SEM Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen,

E-4373/2022 dass das SEM diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 28. September 2022 (Eingang beim BVGer am 30. September 2022) weiterleitete, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 30. September 2022 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG auch dann als gewahrt gilt, wenn eine Partei ihre Eingabe rechtzeitig, jedoch bei der unzuständigen Behörde einreicht, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-4373/2022 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank und seinen eigenen Angaben anlässlich des am 25. Juli 2022 durchgeführten Dublin-Gesprächs am (…) 2022 über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangte, dass nach Massgabe des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der illegalen Einreise über Italien die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet wurde, weil kein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO auf einen anderen Mitgliedstaat verweist,

E-4373/2022 dass das SEM somit am 5. Juli 2022 zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch innert der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen und damit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer diese denn auch auf Beschwerdeebene nicht mehr bestreitet, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit in Frage zu stellen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen – trotz punktueller Schwachstellen – systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. etwa Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm

E-4373/2022 des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1; je m.H), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, Italien sei nicht für sein Asylgesuch zuständig, er habe dort kein Asylgesuch gestellt und er würde bei einer Rückkehr verhaftet, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

E-4373/2022 dass der Beschwerdeführer vorbringt, er leide an gesundheitlichen Beschwerden, namentlich an (…), dass er in Algerien die Medikamente (…) genommen habe, mittlerweile aber damit habe aufhören müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und die Vorinstanz verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. a.a.O. E. 7.4.3), dass der Beschwerdeführer indessen klar nicht dieser Kategorie der besonders vulnerablen Personen zuzurechnen ist, dass er seine anlässlich des Dublin-Gesprächs getätigte Aussage betreffend die Absetzung der Medikamente auf Beschwerdeebene bestätigt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er auf eine dringend notwendige Medikation oder eine nahtlose medizinische Betreuung angewiesen ist, dass den Akten auch keine entsprechenden Arztberichte zu entnehmen sind, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine weitere Abklärung beantragte und auch auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, dass somit kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers oder aus einem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.H.), dass Italien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19.04.2021 E. 10.4.3.2 und E-962/2019 vom 17.12.2019 E. 6.2.7),

E-4373/2022 dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern, dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass im Übrigen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, sich bei seiner Ankunft in Italien überhaupt um Unterstützung bemüht zu haben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass im Übrigen auch keine Hinweise bestehen, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung vorliegend und der Beschwerdeführer diesen Antrag auch nicht begründet, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,

E-4373/2022 dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Verzicht auf Kostenvorschuss gegenstandslos geworden sind, dass der am 30. September 2022 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4373/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

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