Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4371/2020
Urteil v o m 2 6 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Togo, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
E-4371/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2015 um Asyl nach. Am 1. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 27. November 2017 und 26. März 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Am 14. August 2018 gab die Vorinstanz weitere Abklärungen durch andere Behörden im In- und Ausland in Auftrag. C. Am 19. Oktober 2018 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer um zusätzliche Angaben zu seiner Person. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 nach. D. Auf ein entsprechendes Ersuchen übermittelte die Vorinstanz am 5. November 2018 die Anfrage vom 14. August 2018 in einer anderen Sprache. E. Am 24. Januar 2019 gingen bei der Vorinstanz erste Erkenntnisse anderer Behörden ein. F. F.a Am 29. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um baldigen Erlass eines Entscheids. F.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Verfahrens. G. Am 29. Januar 2020 richtete sich die Vorinstanz erneut an die anderen Behörden im In- und Ausland und gab weitere Abklärungen in Auftrag. H. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Aussage zur genauen Dauer seines Verfahrens gemacht werden. Sobald es die Ressourcen erlauben würden, werde das Nötige veranlasst, damit schnellstmöglich ein Entscheid gefällt werden könne.
E-4371/2020 I. Der Beschwerdeführer fragte mit Schreiben vom 28. Mai 2020 erneut nach dem Verfahrensstand und bat um rasche Entscheidfällung, anderenfalls er sich gezwungen sehe, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Dieses Schreiben blieb seitens der Vorinstanz unbeantwortet. J. J.a Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Akteneinsicht. J.b Am 22. Juli 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die beantragte Akteneinsicht könne nicht gewährt werden, weil die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. K. Mit Eingabe vom 26. August 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sich das SEM zu Unrecht weigere, das Gesuch vom 25. Mai 2015 an die Hand zu nehmen beziehungsweise das Verfahren übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und abzuschliessen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. In der Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. In der Replik vom 13. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und gab eine Kostennote zu den Akten.
E-4371/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. 3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend suchte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E-4371/2020 3.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den mehreren Eingaben an die Vorinstanz, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E.2.2 m.w.H.). 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
E-4371/2020 stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich seit über fünf Jahren im Asylverfahren. Die ergänzende Anhörung zu seinen Asylgründen liege über zwei Jahre zurück. Die Vorinstanz gebe zwar an, dass es sich um komplexe Vorbringen handle, die genauerer Abklärung bedürften. Sie unterlasse es jedoch, die Gründe für die lange Verfahrensdauer näher darzulegen. Die Komplexität der Sache sei zwar gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, doch rechtfertige sie nicht automatisch eine lange Verfahrensdauer. Eine Verfahrensdauer von über 60 Monaten sei als unverhältnismässig lange zu beurteilen. 6.2 In der Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers treffe es jedoch nicht zu, dass der letzte Verfahrensschritt bereits über zwei Jahre zurückliege. Das SEM habe dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 schriftlich Fragen gestellt. In der Folge seien sowohl amtsintern als auch durch andere Behörden im In- und Ausland weitere Abklärungen getroffen worden. Diese seien zuletzt durch die Grenzschliessungen aufgrund Covid-19 verzögert worden. 6.3 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, da ihm aufgrund des hängigen Verfahrens keine Akteneinsicht gewährt worden sei, könne er nicht beurteilen, ob «nachweislich» wiederholte Abklärungen durch die Vorinstanz vorgenommen worden seien. Er sei erstmals am 22. Juli 2020 über hängige Instruktionshandlungen informiert worden. Vorher sei er mit allgemeinen Antworten verströstet worden. 7. 7.1 Gemäss aArt. 37 Abs. 2 AsylG ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der nach wie vor hohen Pendenzenzahl der Vorinstanz und den Umständen, welche die Einführung
E-4371/2020 des neuen Asylgesetztes im März 2019 mit sich gebracht haben. Es ist deshalb nachvollziehbar und zu einem gewissen Grad auch unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2015 um Asyl nachgesucht und wurde am 1. Juni 2015 summarisch zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 27. November 2017 und 26. März 2018 einlässlich zu den Asylgründen an. Am 14. August 2018 ersuchte sie andere Behörden im Inund Ausland um weitere Abklärungen. Auf ein entsprechendes Ersuchen übermittelte die Vorinstanz am 5. November 2018 die Anfrage vom 14. August 2018 in einer anderen Sprache. Am 24. Januar 2019 liess eine andere Behörde der Vorinstanz erste Erkenntnisse zukommen, welche offensichtlich zwingend die Einleitung weiterer Instruktionsmassnahmen seitens der Vorinstanz erforderten. Gemäss Akten wurde die Vorinstanz mit einem Schreiben an eine andere Behörde am 29. Januar 2020 wieder aktiv. Sie ist demnach ein Jahr lang untätig geblieben. Das vorliegende Verfahren weist aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts durchaus eine gewisse Komplexität auf. Gerade aber aus diesem Grund und weil das Verfahren im Zeitpunkt der Antwort vom 24. Januar 2019 bereits dreidreiviertel Jahre hängig war, sind keine objektiven Gründe für das Untätigsein während eines Jahres ersichtlich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zweimal um einen baldigen Entscheid bat. Von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung kann demnach nicht ausgegangen werden. Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Antwort vom 18. Februar 2020 auf die Verfahrensstandsanfragen vom 29. Oktober 2019 und 11. Dezember 2019 die hohe Geschäftslast als Grund für die lange Verfahrensdauer angegeben hat. Aufgrund dieses standardisierten Schreibens war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Rückschlüsse auf die Gründe für das Untätigsein in seinem Fall zu ziehen. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage vom 28. Mai 2020 liess die Vorinstanz sodann unbeantwortet. Erst in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2020 betreffend das Akteneinsichtsgesuch führte sie aus, es seien noch weitere Instruktionsmassnahmen notwendig. Schliesslich ist der Verweis auf die erst seit anfangs 2020 auftretende Corona-Pandemie nicht geeignet, die vorliegende Verzögerung zu erklären. Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nicht einer beförderlichen Behandlung eines Asylgesuchs. Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
E-4371/2020 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2015 beförderlich zu behandeln und zeitnah einer Verfügung zuzuführen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote einen Aufwand von sechs Stunden à Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 21.10 geltend (insgesamt Fr. 1'846.10). Der Aufwand liegt wesentlich über dem üblicherweise geltend gemachten Aufwand für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, mithin ist er nicht angemessen. Er ist daher auf drei Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 921.10 (inklusiv Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4371/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zeitnah einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 921.10 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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