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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2018 E-4371/2018

6. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,838 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4371/2018

Urteil v o m 6 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018.

E-4371/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Juli 2018 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom (…) Juli 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2018 und der Anhörung vom 13. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Singapur und Indonesien gewährt. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, und habe bis 2015 in B._______, Distrikt Vavuniya, zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester gelebt. Dort sei er auf dem Landwirtschaftsland seiner Familie tätig gewesen. Im Jahr 2012 sei sein Bruder verdächtigt worden, eine Bombe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in seiner Schultasche geschmuggelt zu haben. Er (Bruder) sei gesucht worden und habe sich deshalb bei Verwandten verstecken müssen. Am 23. Juli 2013 habe er anlässlich des Geburtstags der Schwester nach Hause kommen wollen, sei dort aber nie angekommen. Die Familie habe daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet, welche jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Seiner Familie sei vorgeworfen worden, den Bruder zu verstecken, woraufhin er (Beschwerdeführer) im Jahr 2014 für zirka eine Woche vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und geschlagen worden sei. Ungefähr drei Monate später sei er erneut für einen Monat inhaftiert worden. Ende 2014 seien Mitglieder des CID bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn beschuldigt, Waffen zu verstecken. Im Dezember 2014 sei er nochmals für einen Monat eingesperrt worden. Nach diesem Vorfall sei er von zu Hause fortgegangen und habe in der Folge bei Verwandten und Bekannten gelebt. Das CID habe noch mehrmals bei ihm zu Hause nach ihm und seinem Bruder gesucht. Am 30. Juni 2018 sei er legal mit seinem eigenen Pass von Colombo nach Singapur geflogen und von dort weiter in die Schweiz.

E-4371/2018 C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug nach Indonesien an. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurde ausgeschlossen. D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch sei zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4371/2018 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 4.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, Indonesien habe zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfüge auch über kein eigentliches nationales Asylrecht; das Recht auf Asyl stehe jedoch unter dem Schutz der indonesischen Verfassung und das Asylverfahren sei in einem Präsidialdekret geregelt. Die indonesischen Behörden würden selbst keine Asylgesuche bearbeiten, sondern das United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) registriere die Flüchtlinge und führe das Asylverfahren durch. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass in Indonesien kein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe und der Beschwerdeführer keinen Zugang zum Asylverfahren in Indonesien hätte. Dem Visumsbesitz gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG gleichgestellt sei eine Visumsbefreiung, weshalb automatisch eine nähere Beziehung zum Drittstaat auch für asylsuchende Personen anzunehmen sei, welche visumsbefreit in einen Drittstaat weiterreisen können. Gemäss polizeilichen Nachforschungen scheine die Schweiz nicht Ziel der Reise

E-4371/2018 des Beschwerdeführers gewesen zu sein, da in seinen Effekten ein Boardingpass für einen Flug nach London gefunden worden sei. Die Weiterreise habe er zufolge einer polizeilichen Fahndung nicht nach Grossbritannien fortsetzen können. Es sei deshalb anzunehmen, er habe nie geplant, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen und auch keinen näheren Bezug zur Schweiz. Staatsangehörige von Sri Lanka könnten visumsfrei nach Indonesien einreisen und von dort aus könne der Beschwerdeführer problemlos enge Kontakte zu seiner Familie in Sri Lanka pflegen; seine Angehörigen könnten ihn sodann jederzeit innert wenigen Stunden in Indonesien besuchen. Eine solche Beziehungspflege sei bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz aus geographischen und visumsbedingten Gründen nicht möglich. Weder aus seinen Aussagen noch aus dem Gesamtkontext würden sich weitere Hinweise erschliessen, die auf einen Bezug zur Schweiz hindeuten würden. Insgesamt sei ein näherer Bezug zu Indonesien als zur Schweiz anzunehmen. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Aussichten und Möglichkeiten bei einer Einreise und einem Verbleib in der Schweiz grundsätzlich besser erscheinen würden als in Indonesien, sei hinsichtlich des Schutzes vor Verfolgung nicht relevant. Sofern er tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könne er sich an die entsprechenden Behörden in Indonesien wenden. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, er sei noch nie in Indonesien gewesen und auch nicht im Besitz eines Visums. Er habe keinerlei Bezug zu diesem Staat. Bei allen Konstellationen in Art. 31a Abs. 1 AsylG werde ersichtlich, dass für eine Wegweisung in einen Drittstaat eine gewisse Beziehung zu diesem vorhanden sein müsse, wie zum Beispiel ein vorheriger Aufenthalt, eine staatsvertragliche Zuständigkeit oder der Besitz eines Visums. Sinn und Zweck dieser Bestimmung könne nicht sein, dass ein Asylsuchender von der Schweiz in irgendeinen sogenannten sicheren Drittstaat weitergewiesen werden könne. Er sei mit seinem echten Reisepass von Singapur nach Zürich geflogen und habe sich nur dort aufgehalten. Nicht einsichtig sei, weshalb die Vorinstanz die Visumsbefreiung und den Visumsbesitz gleichstelle. Ein Asylsuchender, der bereits eine Botschaft aufgesucht habe, um ein Visum zu erhalten, habe dadurch mindestens einen Kontakt mit der konsularischen Vertretung des jeweiligen Landes gehabt und damit eine Beziehung aufgebaut. Dies sei bei einer visumsfreien Einreise nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei Indonesien kein direktes Nachbarland von Sri Lanka und es fehle sowohl die religiöse als auch die historische Nähe. Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich werde, sei Indonesien sodann auch kein sicherer Drittstaat. Das UNHCR führe zwar Asylverfahren durch und

E-4371/2018 Asylsuchende würden als Flüchtlinge anerkannt werden; diese hätten jedoch kein Anrecht auf Unterstützung, sondern müssten warten, bis sie in einen Drittstaat gebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer hat vorliegend glaubhaft dargelegt, von Colombo nach Singapur und von dort direkt nach Zürich weitergeflogen zu sein, was von der Vorinstanz nicht angezweifelt wird. Eine andere Annahme ergibt sich auch nicht aus den sichergestellten Effekten. Er verfügt über keinerlei Beziehungen zu Indonesien und hat sich nie dort aufgehalten. Wie er in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, muss bei allen Konstellationen von Art. 31a AsylG irgendein konkreter Anknüpfungspunkt zum Drittstaat vorhanden sein. Ein solcher fehlt vorliegend gänzlich. Der Wortlaut von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG ist klar und bedarf keiner Präzisierung: kumulativ vorausgesetzt werden das Vorhandensein eines Visums für einen Drittstaat und die Möglichkeit, in diesem Staat um Schutz zu ersuchen. Die visumsbefreite Einreise in einen Drittstaat wird nicht erwähnt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines Visums für Indonesien, weshalb es bereits an einer der beiden Voraussetzungen fehlt. Unbeachtlich ist deshalb, ob die Gepflogenheiten in Indonesien dem Beschwerdeführer näher sind als diejenigen der Schweiz und ob er in Indonesien um Schutz nachsuchen könnte. Die Vorinstanz ist zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf

E-4371/2018 insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

E-4371/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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