Abtei lung V E-4369/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kolumbien, B._______, durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft, Cra No. 74-08, piso 11, Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Gegenstand Besetzung Parteien
E-4369/2009 Sachverhalt: A. Mit an die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe vom 9. September 2008 suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau um Gewährung des Asyls in der Schweiz nach. Am 4. November 2008 beantworteten die Beschwerdeführenden den ihnen von der Botschaft abgegebenen Fragebogen vom 6. Oktober 2008. Zur Stützung ihres Asylgesuches reichten sie zahlreiche Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, auf welche in den nachstehenden Erwägungen - soweit entscheidwesentlich - eingegangen wird. B. Die Beschwerdeführenden machten zur Asylbegründung im Wesentlichen geltend, sie seien in C._______ wohnhaft. Seit dem Jahre 2001 seien sie Führungsmitglieder der Gewerkschaft D._______ von F._______ und setzten sich für die (...) ein. Sie erhielten aufgrund dieser Tätigkeiten Drohungen von der marxistisch orientierten Guerillabewegung Ejército de Liberación Nacional (Nationale Befreiungsarmee, ELN), die im (...) ihren (...) ermordet habe. Sie hätten innerhalb des Departements (F._______) mehrmals den Wohnsitz gewechselt und seien jedes Mal von der ELN lokalisiert worden. Im Jahre 2003 habe sich die Führung der Gewerkschaft aufgrund von Drohungen seitens der Paramilitärs an die Behörden gewandt. Sie seien daraufhin in das Schutzprogramm des (...) aufgenommen worden. Mit Hilfe des Ministeriums hätten sie ihren Wohnsitz im Jahre (...) nach G._______ verlegt. Dort hätten sie erneut telefonische Drohungen erhalten. Paramilitärs hätten sich im Jahre 2007 am Wohnort nach ihnen erkundigt. Im Jahre 2008 hätten sich zwei Männer ihnen genähert, um mit ihnen zu reden. Als sie das Gespräch verweigert hätten, hätten sich die Männer als Paramilitärs zu erkennen gegeben und sie bedroht. Sie hätten daraufhin mehrmals ihren Wohnsitz gewechselt, Anzeigen eingereicht und die Behörden um Schutz gebeten. In G._______ seien sie Mitglied der Stiftung H._______ (...) gewesen, die sich für (...) einsetze. Sie seien deswegen auch von der Gruppe AGUILAS NEGRAS verfolgt. Zudem seien sie von Mitgliedern der AUTODEFENSAS UNIDAS DE COLOMBIA (AUC) behelligt worden. Sie und ihre (...) seien in Kolumbien des Lebens nicht sicher. Die Verfolger seien in der Lage, sie in jedem Nachbarland Kolumbiens zu orten. Deshalb bestehe keine Fluchtmöglichkeit in ein Nachbarland. Sie hätten keine familiären oder bekanntschaftliche Beziehungen mit Personen in der Schweiz. E-4369/2009 C. Die Schweizerische Botschaft in Bogotá übermittelte die eingereichten Akten am 26. Januar 2009 aus Gründen der Zuständigkeit dem BFM. D. Das Bundesamt verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. März 2009 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am 18. März 2009 zugesandt; das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ist nicht aktenkundig. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das BFM aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da Kolumbien die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden, weshalb es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich sei, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen, was sie mit ihren Anzeigen auch getan hätten. Die Beschwerdeführenden seien vom (...) in das Schutzprogramm aufgenommen worden, und es habe ihnen geholfen, den Wohnsitz zu verlegen. Damit habe (...) konkrete Hilfe geleistet, um sie den Übergriffen der ELN zu entziehen. Es gelinge keinem Staat, "die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 f.)". Zudem habe die ELN an Schlagkraft verloren, weshalb nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr auszugehen sei. Weiter handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten dagegen zwar eingewendet, im Departement F._______ und in G._______ Drohungen erhalten und deshalb mehrmals den Wohnort gewechselt zu haben. Es stehe ihnen aber immer noch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, womit sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt seien. SchIiesslich hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen. Namentlich biete sich ein Aufenthalt in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens an, der die Flüchtlingskonvention und das E-4369/2009 entsprechende Zusatzprotokoll ratifi-ziert habe und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot halte. Das Bundesamt ging weiter konkret auf einzelne Nachbarstaaten Kolumbiens ein und zeigte mit Hinweisen zu deren Aufnahmebedingungen und Asylverfahren sowie anhand von geographischen, sprachlichen und kulturellen Kriterien auf, inwiefern dort ein Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden verwirklicht werden könnte und die Auswanderung in ein solches Land zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund könne die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit an die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe vom 16. April 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 3. März 2009 Beschwerde; diese wurde aus Gründen der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang beim Gericht: 8. Juli 2009). Zur Begründung der Beschwerde, die von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde, führten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die bereits aktenkundigen Gründe des Asylgesuchs aus, sie seien aktuell durch Anhänger der ELN, der AGUILAS NEGRAS und Mitglieder der AUTODEFENDAS verfolgt. Ihr Leben und ihre Integrität seien unmittelbar gefährdet. Die Probleme, die sie in C._______ erlebt hätten, hätten sie auch in G._______. Sie hätten immer wieder die Wohngegend wechseln müssen. Die kolumbianischen Streitkräfte und die Polizei seien zwar um Schutz ersucht worden. Die Verfolger seien aber in der Lage, sie in Kolumbien oder in Nachbarländern aufzuspüren. Frieden und Ruhe könnten sie auch in Nachbarländern nicht finden, selbst in jenen nicht, die sich bisher mit Vertriebenen solidarisch gezeigt hätten. Mit der Beschwerde wurde (...) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes E-4369/2009 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die vorliegend interessiernde Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat davon abgesehen, von den Beschwerdeführenden eine Übersetzung zu verlangen. Es hat im Sinne einer begründeten Ausnahme eine Amtsübersetzung der Beschwerdeschrift vom 16. April 2009 (inklusive Beweismittel) ausfertigen lassen (Art. 33a Abs. 3 f. VwVG). Im Weiteren hat eine Dolmetscherin im Auftrag des Gerichts sämtliche Vorakten und Beweismittel auf Hinweise auf Vorbehalte gegenüber einer Ausreise in Dritt- beziehungsweise Nachbarländer Kolumbiens und auf Affinitäten der Beschwerdeführenden zur Schweiz prüfen lassen; ihr Bericht datiert vom 11. August 2009. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden von der Botschaft am 18. März 2009 zugesandt. Das Eröffnungsdatum ist zwar nicht aktenkundig, aber die Beschwerdeschrift datiert vom 6. April 2009 (Eingang bei der Botschaft), womit die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten ist. 1.5 Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerde - abgesehen vom sprachlichen Mangel - frist- und formgerecht eingereicht; sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. E-4369/2009 2. 2.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung durch die Botschaft aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (a.a.O. E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (a.a.O. E. 5.4 f.). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint, sei es, dass die asylsuchende Person die Einreisebedingungen erfüllt, sei es, dass das Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird; im letzteren Fall ist der asylsuchenden Person aber im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem voraussichtlichen negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (a.a.O. E. 5.7). Schliesslich hat das Bundesamt in jedem Fall zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen wurde (a.a.O. E. 5.6 f.). 2.2 2.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch von der Schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht befragt. Da eine Befragung gemäss der Botschaft aus Kapazitätsgründen nicht möglich war (Akten BFM A3 S.1), wurden sie mittels eines indivi- E-4369/2009 dualisierten Schreibens vom 6. Oktober 2008 zur Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (A2). Die entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden datieren vom 4. November 2009 (A2). Angesichts der schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. November 2009 und den zahlreichen eingereichten Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung sowie die von den Beschwerdeführenden unternommenen Schritte zum Erhalt eines innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zur weiteren Konkretisierung der Angaben erübrigen. Insoweit genügte das Bundesamt den gesetzlichen Erfordernissen. 2.2.2 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das BFM bei dieser Sachlage den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, sich zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern und den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung vom 3. März 2009 zu begründen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt in der Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1). 2.2.3 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Praxis des BFM im Zusammenhang mit der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, bis zum Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 in der Regel nicht gerügt; erst dann ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform bezeichnet worden: Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfügung des Bundesamtes, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, erscheint dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis E-4369/2009 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). 2.3 Die angefochtene Verfügung des BFM datiert vom 3. März 2009, mithin erfolgte sie nach dem Zeitpunkt des am 27. November 2007 ergangenen Urteils BVGE 2007/30. Das BFM hatte den Beschwerdeführenden nicht die Gelegenheit gegeben, sich zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig ging aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, warum auf eine Anhörung der Beschwerdeführenden verzichtet wurde. Damit würde in der Regel an sich das mit dem vorstehend erwähnten Grundsatzentscheid (E. 2.2.) geforderte Szenario einer Kassation aus Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs greifen. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesverwaltungsgericht indessen die Voraussetzungen für eine “Heilung“ der festgestellten Verletzungen aus folgenden Gründen gleichwohl als erfüllt: 2.3.1 Aus den Vorakten und den später eingereichten zahlreichen Beweismitteln lässt sich eine Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben zurzeit nicht ausschliessen. Ein weiterer Verbleib an einem unsicheren Wohnort könnte für sie und (...) mit grossen Nachteilen verbunden sein. So ist jedenfalls von der Schweizer Botschaft nicht bestritten, dass bereits ein (...) sein Leben hat lassen müssen. Es besteht somit unbestrittenermassen die Möglichkeit erhöhter Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführenden, falls nicht schnell Klarheit über ihr Gesuch besteht (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). E-4369/2009 2.3.2 Zudem haben die Beschwerdeführenden zu ihren Affinitäten zur Schweiz und in Bezug auf allfällige Vorbehalte gegen einen Wegzug in eine andere Provinz Kolumbiens respektive in eines der Nachbarländer mehrmals und ausreichend Stellung nehmen können. Sie machten dabei lediglich geltend, es sei ihr Wunsch, in die Schweiz zu reisen. Sie wüssten von der Schweiz, dass dieses Land sich gegenüber politisch Verfolgten solidarisch und gastfreundlich zeige und von allen staatlichen Menschenrechtsorganisationen und Non-Governmental Organizations (NGO) anerkannt sei. Gleichzeitig gingen sie fälschlicherweise davon aus, dass die Nachbarländer Kolumbiens Asylsuchenden lediglich für ein Jahr einen Aufenthaltstitel gewährten. Zudem überzeugten ihre Vorbehalte wegen allfälliger Nachforschungen und neuer Verfolgung nicht, weil viele ihrer Landsleute in den Nachbarländern Kolumbiens effiziente Hilfe erhalten haben und die Beschwerdeführenden keine national bekannte Personen sind. Der rechtserhebliche wesentliche Sachverhalt erscheint somit als erstellt. Die Beschwerdeführenden hatten mehrfach Gelegenheit, ihre Argumente ausführlich darzulegen, was sie zuletzt auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2009 und mit vielen Beweismitteln getan haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst nach einer Kassation der angefochtenen Verfügung und der Durchführung eines erneuten Schriftenwechsels (Gewährung des rechtlichen Gehörs) der bereits bekannte oder ein kaum wesentlich veränderter Sachverhalt zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstehen würde. Demnach ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführenden durch einen materiellen Entscheid im jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen würde. 2.3.3 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für die Beschwerdeführenden bloss in formeller Aussicht auf Erfolg; in materieller Hinsicht sind ihre Begehren als aussichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, ihre Gesuche auf der Grundlage des bekannten Sachverhalts materiell endgültig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird auch bezweckt, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Wohnort wegen des hängigen Verfahrens in der Schweiz nicht unnötig lange Zeit möglicherweise grösseren Gefahren und Risiken ausgesetzt sind beziehungsweise von einem Wechsel des Wohnortes absehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). E-4369/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, das in Sachverhalts- und Rechtsfragen volle Kognition hat, kommt vorliegend zum Schluss, dass die Interessen der Beschwerdeführenden an einem schnellen materiellen Entscheid wegen der nicht zu unterschätzenden Gefährdungslage höher zu gewichten sind als ihr Interesse an der Abwicklung eines in formeller Hinsicht völlig fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügung, Rückversetzung in das erstinstanzliche Verfahren, Behebung der formellen Mängel durch die Vorinstanz, ungewisses Datum des Neuentscheids der Vorinstanz). Zudem wäre, wie vorstehend schon erwähnt, wohl ein (neues) erstinstanzliches Verfahren zu erwarten, das wegen unveränderter materieller Sachlage mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Verweigerung der Einreise in die Schweiz und zur Abweisung der Asylgesuche führen würde. Im Sinne einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründeten Ausnahme ist daher – ohne präjudizielle Wirkung - in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (siehe dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f, E-4369/2009 welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und, bejahendenfalls, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Vorinstanz ohne Infragestellung der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden von ihrer allfälligen Gefährdung und ihrem grundsätzlichen Schutzbedürfnis ausgegangen ist. Es kommt sodann zum Schluss, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, und es sei ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind etwa Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Venezuela hat zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen - mit Ausnahme Venezuelas - über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Namentlich Argentinien und Brasilien verfügen somit über ein formelles und gesichertes Asylverfahren. Selbst eine Person, die nicht den Flüchtlingsstatus erfüllt, kann in diesen beiden Ländern einen Aufenthaltstitel erhalten. In anderen Ländern Südamerikas, beispielsweise in Chile und in den Ländern der Comunidad Andina (Peru, Ecuador, Bolivien) sind die Aufnahmebedingungen zwar komplexer, aber die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration sind grundsätzlich ebenfalls gegeben. Zudem halten sich die einzelnen Länder gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn einschränkend festzustellen ist, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den E-4369/2009 letzten Jahren durch die Behörden zu unkontrollierten Rückschiebungen nach Kolumbien gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend von kolumbianischen Staatsangehörigen in den Nachbarländern - insbesondere in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil als Flüchtlinge anerkannt werden. Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für kolumbianische Immigranten sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in mehreren Ländern intakt. Insgesamt ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei unzulässig oder den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15, E. 2f). Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürchten müssen, verfolgt zu werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich als (...) bezeichnet, den man in seiner Wohnregion gekannt haben dürfte. Auch die Schweizerische Botschaft hat festgehalten, dass es sich bei den Beschwerdeführernden nicht um national bekannte Persönlichkeiten handelt (A3). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen und Gefährdungen durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb ihres Heimatlandes entziehen könnten. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und es ihnen möglich ist, in einem Land Südamerikas um Schutz nachzusuchen. Demnach hat die Vorinstanz ihnen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung E-4369/2009 bezüglich des nicht gewährten rechtlichen Gehörsanspruchs Bundesrecht zwar verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass vorliegend aufgrund der speziellen Situation ein schneller materieller Entscheid höher zu gewichten ist als ein (sich zwangsläufig über eine gewisse Zeit hinziehendes) Kassationsverfahren. Der rechtserhebliche Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest, und die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis letzten Endes als angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus vorstehenden Gründen - die angefochtene Verfügung des BFM wäre wegen eines formellen Fehlers (Verletzung des rechtlichen Gehörs) an sich aufzuheben - ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4369/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Botschaft in Bogotà und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: (...) Seite 14