Abtei lung V E-4364/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4364/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz Mus, verliess sein Heimatland gemäss eigenen ersten Angaben im Jahre 2001. Bis Anfang 2003 habe er sich danach in den irakischen Bergen aufgehalten, bevor er sich nach Syrien begeben habe, von wo er im Februar 2003 mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist sei. Im März 2003 sei er nach Frankreich und am 28. Oktober 2003 in die Schweiz weitergereist, wo er am 30. Oktober 2003 um Asyl nachsuchte. B. Am 10. November 2003 wurde der Beschwerdeführer in der damaligen Empfangsstelle in D._______ zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 19. Dezember 2003 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers durch die zuständige Behörde des Kantons. C. Am 29. März 2004 führte das BFF einen Fingerabdruckvergeleich unter anderem mit Deutschland und Belgien durch. Mit Antwortschreiben vom 11. Mai 2004 teilte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Personalien E._______ erfasst sei. Seine Ersteinreise datiere vom 21. Juli 2000. Sein Asylgesuch sei am 2. Dezember 2002 abgelehnt worden. Am 12. Juni 2003 sei er "von Amts wegen abgemeldet" worden. Das Antwortschreiben aus Belgien vom 14. September 2004 ergab, dass der Beschwerdeführer unter den mitgeteilten Personalien nicht registriert sei. D. Mit Schreiben vom 25. April 2005 stellte das BFM beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in F._______ (D) ein Gesuch um Einsicht in allfällige deutsche Asylverfahrensakten. E. Am 20. Juni 2005 stellte das deutsche Bundesamt dem BFM Kopien verschiedener Aktenstücke aus dem dortigen Asylverfahren des Beschwerdeführers zu. E-4364/2006 F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 orientierte das BFM den Beschwerdeführer, wonach Abklärungen in Deutschland ergeben hätten, dass er dort am 21. Juli 2000 eingereist sei und ein Asylverfahren durchlaufen habe, was nicht seinen Angaben im hiesigen Asylverfahren entspreche. Weiter stehe fest, dass seine Asylvorbringen in Deutschland und in der Schweiz erheblich voneinander abweichen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2005 gewährt. G. In einer Eingabe vom 8. Juli 2005 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Gewährung der Akteneinsicht sowie Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. H. Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 wies das BFM den Antrag auf Akteneinsicht ab und verlängerte die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. August 2005. I. Am 22. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Dabei beantragte er die Gewährung der Akteneinsicht nach Abschluss der Untersuchungen beziehungsweise vor Erlass einer Verfügung und behielt sich die Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme vor, zumal der Beschwerdeführer im Verlaufe des Monats August 2005 notwendige Beweise beibringen werde. J. Am 2. September 2005 stellte das BFM dem Beschwerdeführer Kopien der Verfahrensakten sowie des Aktenverzeichnisses zur Einsichtnahme zu. K. Mit Verfügung vom 13. September 2005 - eröffnet am 15. September 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. E-4364/2006 L. Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim BFM am 30. September 2005) ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz um Einsichtnahme in die Akten, welche der Beschwerdeführer in Kanton G._______ eingereicht habe und teilte mit, dass das frühere Mandatsverhältnis erloschen sei. M. Am 4. Oktober 2005 stellte das BFM dem Beschwerdeführer Kopien der eingereichten Beweismittel, des Aktenverzeichnisses sowie des Rückscheins zu. N. Am 14. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2005 einreichen und beantragte deren Aufhebung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie die weitere Akteneinsicht. Seiner Eingabe legte er als Beweismittel unter anderem einen Auszug aus dem Zivilstandsregister sowie eine Zeitschrift, namens "Sterka Ciwan", bei. O. O.a Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. O.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005 verfügte die ARK, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung eines zufolge Mutwilligkeit verdoppelten Kostenvorschusses bis zum 9. November 2005 aufgefordert. Weiter wurde er aufgefordert, bis zum 9. November 2005 seine bisherigen Auslandaufenthalte und -asylverfahren lückenlos und wahrheitsgetreu aufzulisten. P. Der Kostenvorschuss wurde am 9. November 2005 einbezahlt. E-4364/2006 Q. Mit Eingaben vom 14. und 22. November 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und beantragte, dass der Instruktionsrichter der ARK in den Ausstand zu treten habe. R. Mit Urteil vom 29. November 2005 wies die ARK das Ausstandsbegehren unter Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 300.-- ab. Die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen und die Akten zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen. S. Am 5. Dezember 2005 wurde dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. T. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und stellte die Einreichung deutscher Übersetzungen in Aussicht. Die Eingabe wurde mitsamt den Beweismitteln zu Handen der Beschwerdeakten und zur Mitberücksichtigung im Vernehmlassungsverfahren an das BFM überwiesen. U. In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dazu führte es unter anderem aus, eine amtsinterne Dokumenteprüfung habe ergeben, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Vorladung der (...)-Staatsanwaltschaft H._______ vom 20. Mai 1999 um eine Totalfälschung handle. V. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie der Vernehmlassung und mit Hinweis auf die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Dokumentenprüfungsbericht des BFM die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 3. März 2006 gewährt. W. Mit Eingaben vom 3. März 2006 und vom 10. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und beantragte die E-4364/2006 Zustellung des Dokumentenprüfungsberichts, die Einräumung eines Replikrechts sowie die Überprüfung der eingereichten Vorladung beim zuständigen Gericht in H._______. X. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Zeugnis des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons G._______ vom 13. September 2007 als Beweismittel zu den Akten und ersuchte darum, seine Beschwerde so rasch als möglich zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4364/2006 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 10. November 2003 und vom 19. Dezember 2003 im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1994 verhaftet, eine Woche lang festgehalten und dabei misshandelt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Guerillas zu unterstützen. Im Jahre 1998 sei er nach einer Aktion der Guerilla erneut verhaftet und 10 Tag lang festgehalten worden, weil er verdächtigt worden sei, an dieser Aktion beteiligt gewesen zu sein. Im Sommer 1999 habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, welcher er aber keine Folge geleistet habe. Ebenfalls im Sommer 1999 sei es zu weiteren E-4364/2006 Operationen in der Gegend gekommen, ohne dass er indessen festgenommen worden sei. Zwei Guerillas, die zu ihnen gekommen seien, seien indessen verhaftet worden und hätten seinen Namen preisgegeben. Daraufhin hätten die Behörden ein- bis zweimal namentlich nach ihm gefragt. Es sei ihm die Teilnahme an Kämpfen zwischen der PKK und den Regierungskräften vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen ein bis zwei Monate in anderen Dörfern versteckt und sei nicht nach Hause gegangen. Weil er gesucht worden sei und keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er sich danach im Herbst 1999 der Guerilla in den Zagros-Bergen im Irak angeschlossen. Vor ihm hätten sich bereits andere Verwandte der Organisation angeschlossen. Bei den Guerillas sei er in verschiedenen, unterschiedlich grossen Gruppen gewesen und habe regelmässig Wache geschoben. Gekämpft habe er nie. Im Februar 2003 sei er von der Organisation via Syrien nach Europa gebracht worden. Zuerst sei er einen Monat lang in Deutschland gewesen, bevor er nach Frankreich (Paris) gebracht worden sei, um dort die Jugend für die Kadek zu begeistern, sie zu besuchen und für prokurdische Demonstrationen zu mobilisieren, sowie um Flugblätter und Publikationen zu verteilen. Als er in Deutschland gewesen sei, habe er an einem 10-tägigen Kongress der YCK, einer Unterorganisation der PKK, teilgenommen. Von der Kadek habe er sich schliesslich im August 2003 getrennt, weil er praktisch kein Privatleben mehr gehabt und auch die Gefahr bestanden habe, dass er in die Berge hätte zurückkehren müssen. So sei er von Paris nach Marseille gereist, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz bei seiner dort lebenden Schwester aufgehalten habe. In Frankreich habe er kein Asylgesuch gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dass es in der Schweiz besser sei. In seinem Heimatland werde er gesucht, weil die Behörden wüssten, dass er bei der Kadek gewesen sei. Nachdem er sich der Organisation angeschlossen habe, sei sein Vater mitgenommen worden und habe den Behörden davon erzählen müssen. In Europa (Frankreich und Belgien) sei er im Fernsehen aufgetreten und sei in Zeitungen und Zeitschriften abgebildet worden, worauf die Behörden zu Hause eine Razzia durchgeführt und seinen Vater beleidigt hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis gesteckt zu werden. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos, einen Auszug aus der Zeitschrift "Sterka Ciwan" sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten. E-4364/2006 3.2 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2005 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im Jahre 2000 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, hielt aber gleichzeitig fest, dass seine dort gemachten Ausführungen nicht stimmten. Wegen dem politischen Umfeld in Deutschland habe er Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen. Er habe sich dort vor Repressionen gefürchtet. Die Sachverhaltsschilderung, wie er sie in der Schweiz vorgebracht habe, sei richtig. 3.3 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung machte das BFM geltend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - die türkischen Behörden hätten ihn verdächtig, mit der PKK zu kollaborieren, ihn deswegen gesucht hätten, er im Jahre 1999 aus der Türkei ausgereist sei, sich im Irak der Guerilla angeschlossen habe, zu Beginn des Jahres 2003 nach Europa gereist sei - durch das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs widerlegt seien. Dieses habe ergeben, dass er am 21. Juli 2000 in Deutschland eingereist sei und sich bis Mitte des Jahres 2003 dort aufgehalten habe. Aufgrund der dem BFM vorliegenden Asylakten aus dem Verfahren in Deutschland sei festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer dort geltend gemachte Asylbegründung grundlegend von derjenigen in der Schweiz unterscheide. Die Behauptung, die in der Schweiz zu Protokoll gegebene Sachverhaltsdarstellung sei richtig, sei nichts als ein untauglicher Versuch, die bereits gemachten Vorbringen an die Vorhalte anzupassen. Das Vorbringen, er habe sich von 1999 bis 2003 bei PKK-Guerillas im Gebirge aufgehalten, könne aufgrund des Aufenthalts in Deutschland nicht den Tatsachen entsprechen. Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Schweizer Behörden zu täuschen. Damit habe er seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt, was seine persönliche Glaubwürdigkeit generell in Frage stelle. Als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei auch der Umstand zu werten, dass er in seinem Schreiben vom 22. Juli 2005 die in Aussicht gestellten Beweismittel für die Richtigkeit seiner Vorbringen nicht eingereicht habe. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche ausserdem, dass er trotz entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente vorgelegt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er versuche, seine wahre Identität gegenüber den Asylbehörden zu verheimlichen, was dadurch bestätigt werde, dass er gegenüber den deutschen Behörden ein anderes Geburtsdatum angegeben habe als im Schweizer Asylver- E-4364/2006 fahren. Aufgrund der Aktenlage sei insgesamt zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sich in seiner Asylbegründung auf einen konstruierten Sachverhalt stütze. Es könne darauf verzichtet werden, weitere Ungereimtheiten, welche sich in den Asylvorbringen ausmachen liessen, abschliessend aufzuzählen. 3.4 In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Zu Unrecht zweifle sie an seinen Asylvorbringen. Mit Verweis auf die von ihm eingereichten Beweismittel beantragte er, es seien ihm die vom BFM allenfalls erstellten Übersetzungen derselben zuzustellen. "Unbestritten" sei, dass er sein Dorf I._______ am 23. Juni 2000 und die Türkei am 21. Juli 2000 verlassen habe, was er dem BFM anfänglich verschwiegen habe. In beiden Asylgesuchen habe er hingegen vorgebracht, er sei aus der Türkei geflohen, "weil er von den türkischen Sicherheitsbeamten wegen der Zugehörigkeit von engen Verwandten [zu kurdischen Organisationen] unter Druck gesetzt, mitunter auch geschlagen worden sei." Seine Zugehörigkeit zur PKK beziehungsweise der Kadek habe er in Deutschland aus Angst nicht offen gelegt, weil die PKK dort - im Gegensatz zur Schweiz - verboten sei. In der Schweiz habe er "präzisierend" vorgebracht, dass er schon vor seinem Beitritt zur PKK in der Türkei unter dem Vorwurf die Guerilla zu unterstützen, festgenommen worden sei. Da er die Türkei bereits im Juli 2000 verlassen habe, habe er seine exilpolitische Tätigkeit in Deutschland, Belgien und Frankreich verschwiegen und die drei Jahre von 2000 bis 2003 "mit seinen angeblichen Aufenthalten in Dörfern der Türkei kaschiert." Dass er sich aber schon länger in Europa aufgehalten habe, gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er an TV-Sendungen mitgewirkt habe. Diesbezüglich stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er kaum bereits in den ersten paar Monaten seines Aufenthalts in Europa an Sendungen und grösseren Versammlungen hätte mitmachen können, wenn er nicht eine Organisation im Rücken gehabt hätte und schon im Jahre 2000 nach Europa gekommen wäre. Seine PKK-Zugehörigkeit werde durch einen Zeugen belegt, mit welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefoniert habe. Dabei handle es sich um einen in J._______ lebenden Onkel mütterlicherseits. Dieser habe unter E-4364/2006 anderem mitgeteilt habe, dass er den Beschwerdeführer gekannt habe, oft mit dessen Mutter telefoniert und von ihr erfahren habe, dass der Beschwerdeführer zu den Guerillas in die Berge gegangen und danach nach Europa geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem mehrere Verwandte, welche zur PKK gehört hätten und deshalb aus der Türkei geflohen seien. Beweise für deren Flüchtlingseigenschaft würden nachgereicht. Wegen diesen Verwandten sei er schon vor seinem Beitritt zur PKK im Jahre 1999 verfolgt worden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er immer noch zur PKK gehöre. Unter anderem habe er im Auftrag der PKK an einem Jugendkongress in K._______ teilgenommen. Darüber sei in der PKK-Zeitung "Sterka Ciwan" vom (...) berichtet worden. Er sei auf zwei in dieser Zeitung publizierten Bildern zu sehen. Seine exilpolitische Tätigkeit drücke sich zudem aus durch die Teilnahme bei "einigen Fernsehsendungen", die in Medya TV, einem kurdischen Fernsehen mit Sitz in Brüssel ausgestrahlt worden seien. Er erinnere sich nicht mehr an alle Sendedaten. Eine sei in Paris aufgenommen worden und die letzte Sendung habe am (...) stattgefunden. Er sei somit nachgewiesenermassen ein aktives Mitglied der PKK. Seine Aussage, wonach es nach der Ausstrahlung einer Sendung, an welcher er teilgenommen habe, zu Hause zu einer Razzia gekommen sei, zeige deutlich, dass er wegen seiner PKK-Zugehörigkeit in der Türkei an Leib, Leben und Freiheit ernsthaft gefährdet sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilstandsregister sowie eine Ausgabe der Zeitschrift "Sterka Ciwan" zu den Akten. 3.5 In seiner Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde wegen erkannter Mutwilligkeit auf Fr. 1'200.-- erhöht. Dazu wurde unter anderem festgehalten, dass gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren der Schluss gezogen werde, dass er eine Strategie der Verschleierung und Mitwirkungsverweigerung betreibe, welche einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstelle. E-4364/2006 3.6 3.6.1 Mit seiner Eingabe vom 14. November 2005 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, welche er vorab einzeln auflistete (vgl. dazu Eingabe vom 14. November 2005, S. 1; Beschwerdeakten Act. 9 S. 95). Unter den eingereichten Beweismitteln befinden sich unter anderem eine schriftliche Zeugenaussage, eine "Carte de prison" sowie eine "Attestation de garde à vue" von L._______, die Übersetzungen einer Wohnsitzbescheinigung und der Zeitschrift "Sterka Ciwan", Erklärungen zu den eingereichten Fotos, eine Aufstellung der Aufenthaltsorte seit Juli 2002 des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, zwei Reiseausweise sowie eine Entscheidung des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und schliesslich eine "Convocation" mit französischer Übersetzung. Zum Schreiben des Instruktionsrichters vom 25. Oktober 2005 machte er vorab geltend, dass er entgegen dessen Ausführungen bisher zwei identitätsrelevante Dokumente zu den Akten gereicht habe. Weiter wies er darauf hin, dass sein Onkel aus J._______ die Ausführungen, welche dieser gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Telefon gemacht habe, in einem Schreiben vom 11. Oktober 2005 bestätige. Sodann führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aus, es stelle sich die Frage, ob sich der zuständige Instruktionsrichter bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht in unzulässiger Weise so festgelegt habe, dass seine Unvoreingenommenheit nicht mehr gewährleistet sei. Weiter stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die als Beweismittel eingereichten Unterlagen seiner wegen Zugehörigkeit zur PKK politisch verfolgten Onkel weitere Indizien seien, dass auch er deswegen politisch verfolgt werde. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf die Beilagen 3, 3a und b, 8 und 9 seiner Eingabe vom 14. November 2005, ohne diese aber ausdrücklich zu nennen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. November 2005 (erstmals) geltend, dass er "wegen einer Verurteilung zu 12,5 Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft bei der PKK polizeilich gesucht" werde, was sich aus einem der Eingabe beigelegten "Convocation" ("Davetname") ergebe. Er habe diese "in den letzten zwei Mo- E-4364/2006 naten von seinen Eltern per Post erhalten". Sein Rechtsvertreter könne nicht feststellen, ob es sich um ein Original oder eine Kopie handle. Er - der Beschwerdeführer - habe von diesem Urteil bisher noch nichts gewusst, habe er sich doch seit 1999 vor den Sicherheitsbehörden versteckt. Unter den Beilagen befinde sich sodann eine Liste mit seinen bisherigen Auslandaufenthalten. Gemäss dieser hat der Beschwerdeführer von Juli 2000 bis im April 2002 in M._______, danach bis im Januar 2003 in N._______ und danach bis zur Einreise in die Schweiz in O._______ gewohnt. Zu den bereits vorgängig als Beweismittel eingereichten Fotos führte er unter anderem aus, dass diese im März 2003 in der Region von K._______ an einem YCK- Kongress (Fotos 2 und 3) beziehungsweise in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 15. August 2002 in P._______ (Foto 1) aufgenommen worden seien. 3.6.2 Mit seiner Eingabe vom 22. November 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel (Briefumschlag, mit welchem die "Convocation" geschickt worden sei und der türkische Text zum eingereichten Beweismittel "Attestation de garde à vue" vom 27. Dezember 1996) zu den Akten. 3.6.3 Das mit Eingabe vom 14. November 2005 gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wurde von der ARK mit Urteil vom 29. November 2005 abgewiesen und die Akten wurden zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens wieder dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen. 3.6.4 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 brachte der Beschwerdeführer eine Übersetzung eines Auszugs aus dem Familienregister sowie zwei Zeitungsausschnitte bei. 3.7 In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung ("Convocation") der (...)-Staatsanwaltschaft H._______ vom 20. Mai 1999 BFM-intern einer Dokumentenprüfung unterzogen worden sei, welche ergeben habe, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Der Beschwerdeführer habe somit versucht, seine Asylvorbringen mit einem gefälschten Dokument zu belegen, weshalb die von ihm geltend gemachten Nachteile als unglaubhaft zu beurteilen seien. Sofern der Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Dokumentenprüfung in Kenntnis gesetzt werde, werde darum E-4364/2006 gebeten, den wesentlichen Inhalt der Analyse bekanntzugeben, um eine missbräuchliche Weiterverbreitung zu vermeiden. 3.8 Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 zur Stellungnahme unterbreitet. Im Zusammenhang mit der in der Vernehmlassung erwähnten Dokumentenprüfung wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der wesentliche Inhalt des Berichts, in welchem das BFM zum Schluss gelangte, dass es sich bei der eingereichten Vorladung vom 20. Mai 1999 ("Davetname") um eine Totalfälschung handle, zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, gestützt auf Art. 26 ff. VwVG und die Praxis der ARK könne der Bericht aufgrund überwiegender privater und vor allem öffentlicher (Geheimhaltungs-) Interessen weder als solcher noch in abgedeckter Form offen gelegt werden. 3.9 In seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, beim Prüfungsbericht der Vorinstanz handle es sich verfahrensrechtlich um eine ergänzende Vernehmlassung zur Beschwerde. Diese als "Prüfungsbericht" zu bezeichnen suggeriere, dass es sich um eine Expertenmeinung einer nicht beteiligten Amtsstelle handle, was keineswegs der Fall sei. Es gebe keinen Grund, die Einsicht in eine Vernehmlassung zu verweigern, da es sich um einen Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 VwVG handle. Sie sei ihm daher unter der Einräumung eines Replikrechts zuzustellen. Aus der ihm zugestellten Zusammenfassung gehe nicht hervor, auf welche Bestimmung zum Kontumazialverfahren sich das BFM stütze. Sodann überzeugten die angeführten Gründe, welche gegen die Echtheit der "Convocation" sprechen würden, nicht, zumal auch in der Schweiz zahllose Varianten bezüglich Namensgebungen von Rechtsdokumenten, Stempeln und dergleichen bestehen würden. Mit Verweis auf Auszüge aus dem Internet führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass sich die türkische Justiz an allfällige Anhörungsrechte in Strafverfahren halte, wenn es gelte, jemanden zu verurteilen. Nicht einzusehen sei schliesslich, wieso die Echtheit des Dokumentes nicht direkt beim zuständigen Gericht in H._______ überprüft worden sei, was gleichzeitig beantragt wurde. E-4364/2006 3.10 Am 10. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismittel, darunter ein "Résumé de l'enquete", ein Schreiben des "Parquet gégéral de la République Mus", eine Tabelle von PKK- Terroristen in Europa, mehrere Schreiben der Staatsanwaltschaft von Mus, eine Anwaltsvollmacht, das Original des Briefumschlags mit welchen die Dokumente aus der Türkei geschickt worden seien sowie ein Schreiben von Q._______ zu den Akten (im Einzelnen vgl. Beschwerdeakten S. 219 ff.). Aus diesen gehe hervor, dass er in der Türkei aktiv gesucht werde und dass gegen ihn ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK-Kongragel hängig sei. Die Dokumente habe "der türkische Q._______ beschafft". Darunter befinde "sich eine Liste von PKK-Mitgliedern in Europa, auf welcher der Name A._______ stehe". Die Verfolgung des Beschwerdeführers erfolge sowohl durch die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft, welche die Anklage vorbereiten müsse. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich auf der PKK-Terrorliste die Bemerkung befinde, die Namen würden sich nicht in einem Fahndungsregister finden, was nur heissen könne, dass die Türkei Interpol nicht einschalten wolle und nicht wünsche, dass Informationen nach aussen gehen würden. Zugleich sei damit bewiesen, dass die Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren führe, welches, da sie ihn nicht fassen könne, in seiner Abwesenheit erfolge. Aber es sei den Behörden bekannt, dass er sich in Europa befinde. 4. Soweit den Antrag des Beschwerdeführers betreffend, es seien ihm allfällige von der Vorinstanz erstellte Übersetzungen von Beweismitteln zuzustellen, ist in Wiederholung der Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005 festzuhalten, dass sich keine solchen in den Akten befinden, so dass dieser Antrag hinfällig ist. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit E-4364/2006 dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründungen seines Asylgesuchs vorgetragene Sachverhalt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und in den ergänzenden Eingaben sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Argumentation des BFM keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuch auf einen konstruierten Sachverhalt zu stützen und die Asylbehörden der Schweiz damit zu täuschen versuchte, was seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv erschüttert. So verschwieg er unter anderem einen mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland und den Umstand, dass er dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hat, welches abgewiesen wurde. Stattdessen versuchte er für diese Zeitspanne einen Aufenthalt bei den Guerillas in den irakischen Bergen glaubhaft zu machen. Ferner ist festzustellen, dass er seinem Asylgesuch in Deutschland eine andere Begründung zu Grunde legte als jenem in der Schweiz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung der ARK vom 25. Oktober 2005 verwiesen werden. Das pauschale Vorbringen, wonach die Vorbringen in Deutschland falsch und diejenigen in E-4364/2006 der Schweiz richtig seien, stösst bereits vor dem Hintergrund, dass er sich seit Juli 2000 nicht mehr im Heimatland aufgehalten hat und mithin auch nicht bei den Guerillas im irakischen Gebirge gewesen sein kann, ins Leere. Soweit sich der Beschwerdeführer - zumindest sinngemäss - darauf berufen will, sich bereits vor seiner Ausreise nach Deutschland den PKK-Guerillas in den irakischen Bergen, der PKK oder der Kadek angeschlossen zu haben, sind seine entsprechenden Ausführungen aufgrund ihres wenig detaillierten, oberflächlichen Inhalts als unglaubhaft zu bezeichnen. So konnte er in keiner Art und Weise auch nur ansatzweise konkrete Angaben zu seinen angeblichen Tätigkeiten und Aktivitäten machen und vermochte dazu - unter Hinweis auf seine Ausführungen in den durchgeführten Anhörungen - lediglich geltend zu machen, dass er bereits im Jahre 1999 zu den Guerillas gegangen sei, oder dass er zur PKK gehört habe und immer noch dazu gehöre (vgl. etwa Beschwerdeeingabe vom 14. Oktober S. 5 beziehungsweise S. 8, Anhörung vom 19. Dezember 2003, A 10 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der "Organisation" nach Europa geschickt worden sei, um hier für die PKK zu arbeiten, die Grundlage entzogen. 5.2.2 Das BFM gelangte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 zur Ansicht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung ("Davetname") um eine Totalfälschung handle. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der in der Vernehmlassung beziehungsweise der Analyse des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zu zweifeln. Inhaltlich weisen weder die Vernehmlassung noch der Prüfungsbericht der Vorinstanz innere Ungereimtheiten oder sonstige Mängel auf. Der wesentliche Inhalt des Prüfungsberichts wurde dem Beschwerdeführer sodann von der ARK zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht sind in casu sodann gehalten, die Fälschungsmerkmale des vorerwähnten Dokuments vollständig offen zu legen, zumal bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12, 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Die Vorinstanz hat aufgrund zuverlässiger Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten und mit der Sachkenntnis von Spezialisten den E-4364/2006 eingereichten "Davetname" als Totalfälschung erkannt. Die dagegen erhobenen Einwände oder Erklärungsversuche des Beschwerdeführers stossen angesichts der von der Vorinstanz erkannten Mängel des Dokuments ins Leere und ein Festhalten des Beschwerdeführers am Standpunkt, es handle sich um ein echtes Dokument, welches seine Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe wegen PKK-Zugehörigkeit stütze, ist nicht nachvollziehbar. Der als gefälscht erkannte "Davetname" ist daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die eingereichte Vorladung vom 20. Mai 1999 datiert und sich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen soll, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von 12,5 Jahren wegen PKK-Zugehörigkeit verurteilt worden sei. Gestützt auf das Ausstellungsdatum der Vorladung müsste das Verfahren mithin vor dem 20. Mai 1999 abgeschlossen worden sein. Aus den - wenn auch ungenauen - Angaben des Beschwerdeführers kann indessen geschlossen werden, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor den Behörden versteckt, beziehungsweise sich noch bis im Juli 2000 in seinem Heimatland aufgehalten habe, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass das Verfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei. Angesichts des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden bei vermuteter PKK-Tätigkeit und Zugehörigkeit kann zudem davon ausgegangen werden, dass unter Einatz massiver Mittel nach ihm gefahndet worden wäre. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzutun, dass er 6 Jahre nach der Ausstellung der Vorladung in deren Besitz gelangen konnte und erst durch diese in Kenntnis eines gegen ihn durchgeführten Verfahrens gelangt sein will. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Argumente vorzutragen vermag, welche die Echtheit des Dokuments - und mithin den Umstand einer vorgängigen Verurteilung - zu stützen vermöchten, sondern sich vielmehr damit begnügt, das vorinstanzliche Abklärungsresultat in Frage zu stellen und eine Überprüfung des Dokuments im Heimatland zu beantragen. Der Antrag ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einlässlicher Prüfung der Akten - insbesondere der Vernehmlassung sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers - bei der Beurteilung des oben erwähnten Dokuments den Erkenntnissen der Vorinstanz an. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Vorbringen mit einem gefälschten Dokument zu beweisen versucht hat, was seine Glaubwürdigkeit weiter erschüttert und die Un- E-4364/2006 glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung bestätigt. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich aus den Akten keine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund eigener politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise herleiten lässt. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass mehrere seiner Verwandten der PKK angehörten, deswegen aus dem Heimatland geflohen, getötet worden seien oder sich im Strafvollzug befinden würden. Namentlich erwähnt er dazu unter anderem einen in der Schweiz lebenden Onkel mütterlicherseits, dessen beiden Brüder, welche in Deutschland wohnhaft und anerkannte Flüchtlinge seien, sowie einen in Frankreich wohnhaften L._______. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf das Vorliegen einer Reflexverfolgung. Selbst wenn aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt erachtet werden könnte, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten, in Deutschland wohnhaften Personen um seine Onkel handeln, und dass diese dort als Flüchtlinge anerkannt lebten - der in der Schweiz wohnhafte Onkel gelangte durch eine Heirat in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und ist heute Schweizer Bürger - so vermag dieser Umstand allein noch keine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung zu begründen (zur Praxis betreffend Reflexverfolgung siehe EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 f., EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 283 ff., EMARK 1993 Nr. 37 S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Daran vermag auch das Bestätigungsschreiben des in der Schweiz lebenden Onkels nichts zu ändern, ergibt sich doch daraus, dass dieser lediglich zu bestätigen vermag, was ihm die Mutter des Beschwerdeführers am Telefon erzählt habe. Zudem leben nach Aussagen des Beschwerdeführers seine Eltern und fünf seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. Protokoll der Anhörung vom 10. November 2003, A 1 S. 3), was ebenfalls gegen die behauptete Reflexverfolgung spricht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise wegen seiner Verwandten oder im Zusammenhang mit dem - gemäss eigenen Angaben trotz erhaltener Vorladung nicht geleisteten - Militärdienst einer Befragung durch die Sicherheitskräfte unterzogen werden könnte. Diese allein würde aber noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer we- E-4364/2006 gen seiner Familienangehörigen beziehungsweise seiner Verwandten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise solche bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätte. Somit liegt auch keine glaubhafte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vor. 5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die mit seiner Eingabe vom 10. Juli 2006 eingereichten Beweismittel stützt, welche beweisen würden, dass er aktiv gesucht werde und dass gegen ihn ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK-Kongragel hängig sei, kann Folgendes festgehalten werden: Die Beweismittel datieren aus den Jahren von 2002 bis 2006 und wurden dem Beschwerdeführer - gemäss eingereichtem Briefumschlag - offenbar direkt und kommentarlos von einem türkischen Q._______ zugestellt. Weiterer Ausführungen zum Erhalt derselben oder insbesondere zum Absender enthält sich der Beschwerdeführer. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass er offenbar am 8. Mai 2006 eine Vollmacht für Q._______ in R._______ ausgestellt hat, welche von Q._______ am 9. Mai 2006 mit seinem Stempel versehen, unterschrieben und - zusammen mit den weiteren Dokumenten - wieder an den Beschwerdeführer zurückgeschickt wurde. Nicht dargelegt wird vom Beschwerdeführer indessen, in welchem Zusammenhang er Q._______ mandatiert hat und insbesondere wie dieser in den Besitz dieser - soweit aus den mitgelieferten Übersetzungen geschlossen werden kann, teilweise offenbar gerichts- beziehungsweise polizeiinternen - Dokumente gelangen konnte. Alle Dokumente liegen sodann lediglich in der Form von leicht fälschbaren Kopien vor. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf ein gefälschtes Dokument zu stützen versuchte, kann den erwähnten Dokumenten kein Beweiswert zugemessen werden, so dass es sich erübrigt, auf weitere sich aus diesen Dokumenten ergebende Unstimmigkeiten einzugehen. 5.4 5.4.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem geltend gemachten exilpolitschen Engagement (in Deutschland, Frankreich und Belgien), Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Beschwer- E-4364/2006 deführer beruft sich diesbezüglich insbesondere auf mehrere Teilnahmen an Fernsehsendungen eines kurdischen Fernsehsenders mit Sitz in Brüssel, eine Teilnahme an einem Jugendkongress in K._______, an welchem er im Auftrag der PKK teilgenommen habe und über den in der PKK-Zeitung "Sterka Ciwan" vom (...) berichtet worden sei, sowie eine Teilnahme an einem Jugendmarsch. 5.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können in der Regel bewiesen werden. Zu prüfen ist zudem insbesondere, ob die betreffende Handlung dem Heimatstaat überhaupt zur Kenntnis gelangt ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, a.a.O., S. 542, Rz. 11.57 sowie S. 568 Rz. 11.148). 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die türkischen Behörden Interesse für die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland zeigen. Je höher die Funktion innerhalb einer exilpolitisch tätigen Organisation einzustufen ist, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden von den Aktivitäten erfahren, wobei es aber auch im Einzelfall möglich ist, dass ein einfaches Mitglied gefährdet sein könnte. Aufgrund der bloss pauscha- E-4364/2006 len und völlig unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers liegen jedoch keine genügenden Hinweise dafür vor, dass er aufgrund seiner Aktivitäten von den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner registriert sein könnte. So ist festzustellen, dass es ihm nicht gelingt, seine angebliche Teilnahme an Fernsehsendungen eines kurdischen Senders zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen, zumal sich seine diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen in der blossen Behauptung einer Teilnahme erschöpfen. Soweit er sich auf eine Teilnahme an einem Jugendkongress beruft, ist festzustellen, dass er auch diesbezüglich weder in den durchgeführten Anhörungen noch in seinen Eingaben auf Rekursebene differenzierte und substanziierte Angaben zu dessen Inhalt machen konnte, so dass seiner Behauptung nicht gefolgt werden kann, er habe "im Auftrag" der PKK an diesem teilgenommen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln (Zeitschrift, Fotos) ebenfalls keine Beweise dafür vorzulegen, dass er sich nach seiner Ausreise aus der Türkei aktiv regimekritisch betätigt hätte oder dass die heimatlichen Behörden dadurch in Kenntnis seiner Aktivitäten gelangt sein könnten. Soweit den Bericht in der Zeitschrift "Sterka Ciwan" betreffend, kann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005 verwiesen werden. Die eingereichten Fotos befinden sich offensichtlich im Privatbesitz des Beschwerdeführers und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese den heimatlichen Behörden in einer Art und Weise zur Kenntnis gelangt sein könnten oder dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers möglich wäre. Somit sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Heimatland politisch besonders hervorgetan oder exponiert hätte oder dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, dass er bei einer Rückkehr deswegen verfolgt würde. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch eine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. E-4364/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-4364/2006 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung E-4364/2006 schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern sowie mehrere Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. A 1 S. 3). Weiter vermögen auch die Ausführungen im ärztlichen Zeugnis vom 13. September 2007 einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen zu stehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der das Zeugnis ausstellende Arzt gestützt auf die spärlichen Angaben des Beschwerdeführers offenbar nicht zu einer eigenen Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in der Lage sah und dazu vielmehr explizit festhielt, in weiteren Therapiesitzungen werde vom Beschwerdeführer mehr Spontaneität, weniger Misstrauen, mehr Vertrauen sowie ausführlichere Angaben über seine Erlebnisse in der Türkei erwartet. Die im Zeugnis wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer den Ärzten geschilderten Probleme (psychische Probleme, Schlafstörungen, Gedankenquälen, allgemeine Müdigkeit, Nervosität, Alpträume, Gefühle der Leere und Interessenlosigkeit), welche in der Schweiz vom Hausarzt offenbar mit einem Antidepressivum behandelt werden, dürften in der Türkei ohne weiteres ebenfalls behandelbar sein. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - somit als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-4364/2006 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) können dem Beschwerdeführer bei mutwilliger Prozessführung - wozu insbesondere bewusste Falschangaben sowie das Einreichen gefälschter Beweismittel zählen - erhöhte Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens bewusste Falschangaben gemacht sowie auf Beschwerdestufe ein gefälschtes Dokument eingereicht (vgl. dazu auch Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2005). Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten wegen Mutwilligkeit der Prozessführung zu verdoppeln und mithin auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. Dazu kommen die zur Hauptsache geschlagenen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- für das mit Urteil vom 29. November 2005 abgewiesene Ausstandsbegehren. Nach Verrechnung mit dem am 9. November 2005 in Höhe von Fr. 1'200.-- geleisteten Kostenvorschuss verbleibt ein Betrag von Fr. 300.--, welcher vom Beschwerdeführer noch zu bezahlen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4364/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in der Höhe von Fr. 1'200.-- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der als gefälscht erkannte "Davetname" wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 27