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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2017 E-4357/2016

12. Juni 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,397 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4357/2016

Urteil v o m 1 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).

E-4357/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Maekel). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Januar 2015 und gelangte über Äthiopien nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie mit einem Boot das Mittelmeer und kam mit Hilfe der Küstenwache in Italien an Land. Über Mailand reiste sie am 30. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 18. April 2016 und wurde aus zeitlichen Gründen am 24. Mai 2016 fortgesetzt. B. Im Rahmen dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule kurz nach Beginn der neunten Klasse abgebrochen, um zu heiraten. Ihr Ehemann sei Soldat gewesen und kurz nach der Heirat nach C._______ geflüchtet. Aufgrund der Flucht ihres Ehemannes sei sie im November 2011 verhaftet worden, infolge ihrer Schwangerschaft und gegen Bezahlung einer Kaution in der Höhe von 10‘000 Nafka sei sie nach vier beziehungsweise fünf Tagen aber wieder freigekommen. Wegen der Desertion ihres Ehemannes habe sie über keine Rechte mehr verfügt. Dass ihr Vater im November 2011 verhaftet worden sei und sie sich infolge Krankheit der Mutter allein um den Haushalt und um das (...) der Familie habe kümmern müssen, sei ihr zu viel geworden, weshalb sie sich schliesslich für die Ausreise entschieden habe. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 16. Juni 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigen-

E-4357/2016 schaft sei festzustellen und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (inkl. Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis am 12. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 12. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 ein. Als Beweismittel reichte sie eine Bestätigung der Registrierung durch das UNHCR im Flüchtlingslager D._______, (Äthiopien) vom 12. Januar 2015 zu den Akten. Gleichentags bezahlte sie den Kostenvorschuss von Fr. 600.–. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 zog die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 in Wiedererwägung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. H. Mit Schreiben vom 1. September 2016 – der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest.

E-4357/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E-4357/2016 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). 3.3 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

E-4357/2016 Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.5 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte ebenso wie ihre Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung, zu den Ausweisdokumenten sowie zur Ausreise und den Ausreisegründen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Auch würde bei einer Wahrunterstellung der Vorbringen bezüglich angeblicher Haft im November 2011 und Ausreise im Januar 2015 kein genügender zeitlicher und kausaler Zusammenhang bestehen, um diese als asylrelevant zu betrachten. Weiter sei es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (infolge illegaler Ausreise) glaubhaft zu machen.

E-4357/2016 4.2 Die Beschwerdeführerin hält – nebst einigen Ausführungen betreffend ihre Glaubhaftigkeit – im Wesentlichen fest, dass die Verfügung der Vorinstanz nur im Flüchtlingspunkt angefochten werde. Auch wenn nicht bestritten werde, dass der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen der Inhaftierung im 2011 und der Ausreise im 2015 nicht gegeben sei, so habe sie die Inhaftierung trotzdem glaubhaft geschildert, was bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der illegalen Ausreise relevant sei. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre illegale Ausreise glaubhaft dargelegt und sei bei einer Rückreise in ihr Heimatland als politische Opponentin gefährdet. Aufgrund der Menschenrechtslage in Eritrea, beziehungsweise weil ihr dort am Flughafen eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung sowie Folter und anschliessende Inhaftierung oder direkte Zuführung zum Militärdienst drohe, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig.

4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar explizit die Aufhebung der Ziffer 2 des Dispositivs, stellt aber in ihren Ausführungen klar, dass der Asylpunkt nicht Prozessgegenstand sei und die Verfügung der Vorinstanz nur im Flüchtlingspunkt angefochten werde. Ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft sind, kann infolgedessen offen gelassen werden, zumal die Beschwerdeführerin den fehlenden zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im 2011 und der Ausreise im 2015 auch nicht bestreitet. 4.3.2 Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 3.4) kann auch die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden. Auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung und die Entgegnungen in der Beschwerde braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil D- 7898/2015 E. 4.6-5.1). Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 4.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.

E-4357/2016 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Verfügung vom 17. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 12. August 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin rückzuerstatten.

8. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die amtliche Vertreterin wies in ihrer Kostennote vom 2. Dezember 2016 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– und einem zeitlichen Aufwand von 8.6 Stunden einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 2‘336.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin sich nicht als Anwältin ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1‘407.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4357/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 12. August 2016 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse rückerstattet. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1‘407.90 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lara Ragonesi

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