Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4356/2011 Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (…).
E4356/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 25. August 2010 (Eingang Botschaft 31. August 2010) stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch und ersuchte um Hilfe und Schutz vor Verfolgung. Zur Begründung verwies er auf seine persönliche Situation als kriegsversehrter ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). B. Mit Schreiben vom 31. August 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, detailliertere Angaben zu seinen Asylgründen zu machen und allfällige Beweismittel einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu Frist bis zum 30. September 2010 gesetzt. Mit Eingabe vom 20. September 2010 an die Botschaft beantwortete der Beschwerdeführer die ihm von der Botschaft gestellten Fragen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopien der Übersetzung seiner Geburtsurkunde, seiner (…) Identitätskarte und der (…) Entlassungsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. November 2010 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer auf den 16. November 2010 festgesetzten Anhörung ein. Der Beschwerdeführer leistete der Einladung Folge. D. Mit Begleitschreiben vom 18. November 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers, insbesondere das Befragungsprotokoll vom 16. November 2010, dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. E. Mit Eingaben an die Botschaft vom 7. Januar 2011 und vom 21. März 2011 wies der Beschwerdeführer auf eine anhaltende Bedrohung seitens staatlicher und nichtstaatlicher Akteure sowie auf seine nach wie vor prekären Lebensumstände hin. Die Botschaft überwies diese Eingaben ebenfalls an das BFM.
E4356/2011 Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 und 10. Februar 2010 an die Botschaft führte der Beschwerdeführer erneut aus, er sei in Gefahr. Auch diese Eingaben wurden an das BFM weitergeleitet. F. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. G. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter (deutschsprachiger) Eingabe vom 27. Juli 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Beschwerde ging am 9. August 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E4356/2011 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
E4356/2011 4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; diese Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen des Gesetzestexts bei der letzten Revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: 5.1.1. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ im Jaffna Distrikt – sei eigenen Angaben zufolge (…) den LTTE beigetreten und nach einer militärischen Grundausbildung deren politischem Flügel zugeteilt worden. Ab (…) habe er im Finanzbereich und in der Verwaltung der Organisation gearbeitet. Später sei er militärisch weiter ausgebildet worden. Im (…) sei er anlässlich eines Bombenangriffs der srilankischen Armee auf das Camp, in dem er sich aufgehalten habe, (…) schwer verletzt worden, (…). Dennoch sei er bis Kriegende als G._______ im Fronteinsatz gestanden. Am (…) 2009 habe er sich in C._______ der Armee ergeben. Danach sei er in verschiedenen Rehabilitierungszentren der Sicherheitskräfte interniert und dort ständigen Verhören unterzogen worden. Man habe ihn über Waffenschmuggel befragt, und er hätte auch Waffenverstecke zeigen sollen. Er habe zugegeben, mehrere Jahre bei
E4356/2011 den LTTE gewesen zu sein, aber verschwiegen, zeitweise einem Team angehört zu haben, das Anschläge auf die Armee verübt habe. Er habe auch abgestritten, ein F._______ gewesen zu sein. Im April 2010 sei der Beschwerdeführer entlassen worden und nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er häufig von Armeeangehörigen sowie vom Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht worden, wobei das Haus durchsucht und er zu seiner früheren LTTETätigkeit in Jaffna und zu anderen LTTEMitgliedern befragt worden sei. Der Beschwerdeführer glaube, die Sicherheitskräfte seien von Überläufern über ihn informiert worden. Immer wieder sei ihm vorgehalten worden, über Kenntnisse von Waffenverstecken der LTTE zu verfügen. Familienangehörige, Freunde und Nachbarn seien ebenfalls über ihn ausgefragt worden. Der Beschwerdeführer werde zudem von unbekannten bewaffneten Personen sowie von Angehörigen paramilitärischer Gruppen, wie der D._______ bedroht. Am (…) 2011 sei er von drei bewaffneten Personen entführt, festgehalten, befragt und am (…) 2011 freigelassen worden. Von einem Freund, der für die D._______ tätig sei, habe er Anfang (…) 2011 erfahren, die D._______ werfe ihm vor, einst den D._______Führer von B._______ ermordet zu haben. Der Beschwerdeführer wechsle immer wieder den Aufenthaltsort. Trotz der Entlassung aus der Rehabilitation habe er vor erneuter Verhaftung Angst. Ausserdem habe er aufgrund seiner Invalidität Mühe, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. 5.1.2. Angesichts der zahlreichen vergangenen Gewaltereignisse, des Aufenthalts in Rehabilitation Camps, der Bedrohungen und Behelligungen durch die Sicherheitskräfte nach der Freilassung sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich um seine Sicherheit sorge. Bei objektiver Betrachtungsweise sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes jedoch als nicht begründet einzustufen. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch und gemäss ständiger Praxis werde die Bewilligung nur im Falle einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka erteilt. Der Beschwerdeführer sei im (…) nach fast (…) Aufenthalt im Rehabilitation Camp und entsprechender intensiver Überprüfung entlassen worden. Daher sei davon auszugehen, dass er trotz früherer Mitgliedschaft bei den LTTE nicht mehr als Gefahr für den srilankischen Staat angesehen werde. Er sei zwar nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der Behörden gestanden, aber den entsprechenden Massnahmen komme aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität kein Verfolgungscharakter zu und es bestünden keine konkreten
E4356/2011 Anhaltspunkte für zu befürchtende schwerwiegende staatliche Verfolgungsmassnahmen.
E4356/2011 5.1.3. Mit Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe seitens Dritter hält das BFM fest, dass die Befürchtung, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, nur dann einreiserelevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht schutzfähig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem handle es sich um lokal oder regional beschränkte Massnahmen, denen sich der Beschwerdeführer durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. 5.1.4. Die schwierige, auf der Invalidität beruhende persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers sei bedauerlich, stelle aber ebenfalls keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. 5.1.5. Abschliessend hält das BFM fest, dass die Vergangenheit des Beschwerdeführers auch eine vertiefte Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG sowie einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als angezeigt erscheinen lassen würde. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einreiserelevant seien, könne darauf vorläufig verzichtet werden. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Probleme in Jaffna seien ja aktenkundig, und es werde dort von Tag zu Tag immer schlimmer. Er müsse zurzeit versteckt leben und habe ständig Probleme mit D._______ und mit einer unbekannten, auf Entführungen spezialisierten weiteren Gruppe. Aus diesen Gründen und auch wegen seiner Behinderung bitte er um Schutz und Hilfe. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass die allgemeine Situation für die Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war und es in der Nachkriegszeit – wenn auch in einem sich vermindernden Mass – immer noch ist. 5.3.1. Der Beschwerdeführer war wegen seiner Vergangenheit als LTTE Kämpfer insbesondere verschiedenen staatlichen Untersuchungsmassnahmen ausgesetzt, die indessen – nachdem der Beschwerdeführer selber angibt, dabei grundsätzlich korrekt behandelt worden zu sein (vgl. Befragungsprotokoll S. 10) – offensichtlich im Rahmen der Terrorabwehr und nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sind. Hätten sich aus diesen Untersuchungen konkrete
E4356/2011 Verdachtsmomente gegen ihn ergeben, wäre er mit Sicherheit verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden. Namentlich den wiederholten Verhören und Kontrollen ist zudem, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG abzusprechen. 5.3.2. Bei den Behelligungen seitens Dritter handelt es sich offenbar um lokale oder regionale Probleme, denen der Beschwerdeführer durch einen Umzug zu seinen Verwandten beispielsweise nach E._______ (vgl. Befragungsprotokoll S. 10) ausweichen könnte. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer wohl auch an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen, nachdem der srilankische Staat als grundsätzlich schutzfähig gelten kann. 5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Es gibt bei der vorliegenden Aktenlage keinen Grund zu Annahme, er würde einer solchen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ausgesetzt werden. 5.3.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine relevante künftige Verfolgung darzutun. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – der unter anderem angegeben hatte, als aktives Mitglied der LTTE während (…) Jahren und Anführer einer Kampftruppe persönlich für (…) verantwortlich zu sein, (…) (vgl. Befragungsprotokoll S. 4 f.) – bei näherer Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit als asylunwürdig gemäss Art. 53 AsylG zu qualifizieren wäre. Diese Qualifikation schliesst gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Ausland Asylverfahrens generell aus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 7). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
E4356/2011 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E4356/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: