Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4355/2014
Urteil v o m 11 . Dezember 2014 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und die Tochter C._______, geboren (…), Georgien, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juli 2014 / N (…).
E-4355/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 (eröffnet am 25. Juli 2014) trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. Juni 2014 nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Schweden gemäss dem Dublin- Vertragswerk an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2014 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aussetzung des Vollzugs. Zur Begründung führten sie an, sie seien ethnische Georgier und ihr Asylgesuch in Schweden sei rechtskräftig abgewiesen worden. Das BFM mache in der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen betreffend der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers, bei dem ein Verdacht auf (...) bestehe und der unter Asthma leide. Auch seien die schwedischen Behörden darüber nicht informiert worden. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 7. August 2014 ab und setzte den Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von drei Tagen zur Verbesserung ihrer Beschwerde an (fehlende Unterschrift). Die Verfügung konnte den Beschwerdeführenden an der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Adresse nicht zugestellt werden. D. Am 18. August 2014 informierte der zuständige Kanton das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer eine (...) habe, weshalb er in das Kantonsspital D._______ überführt worden sei. Ab dem 20. August 2014 werde er in einer kantonalen Unterkunft in Isolation untergebracht sein.
E-4355/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden erneut auf, innert drei Tagen ab Erhalt die Rechtsschrift zu unterschreiben, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig setzte das Gericht den Vollzug der Überstellung per sofort aus. F. Die Beschwerdeführenden reichten beim Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2014 eine Beschwerdeverbesserung (unterschriebene Beschwerdekopie) ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen ausführlichen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer einzureichen. Zugleich ersuchte das Gericht den zuständigen Kanton um Zustellung allfälliger Arztberichte. G.b Während von den Beschwerdeführenden kein Arztbericht einging, übermittelte das kantonale Amt für Migration dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 24. August 2014. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer (...) leidet und am 23. August 2014 eine (...) Therapie begann. Er sei mittlerweile nicht mehr ansteckend; die Therapiedauer der (...) betrage sechs Monate. H. H.a In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die (…)behandlung könne bis Ende Februar 2015 abgeschlossen werden, bis dahin könne der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben. Das BFM werde die Behörden des zuständigen Dublin-Staates vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informieren, damit die medizinische Versorgung sichergestellt sei. H.b Am 23. Oktober 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Replik an, welche von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machten.
E-4355/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
E-4355/2014 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft. 3.2 Das BFM hat am 7. Juli 2014 Schweden aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersucht. Schweden stimmte mit Schreiben vom 18. Juli 2014 der Wiederaufnahme zu, womit das BFM grundsätzlich zu Recht Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat erachtete. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, das BFM mache in der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen betreffend die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers, bei dem ein Verdacht auf (...) bestehe und der unter Asthma leide. Zudem seien die schwedischen Behörden darüber nicht informiert worden. In der Befragung zur Person hatte der Beschwerdeführer angegeben, er möchte nicht nach Schweden zurückgehen, weil man ihn nach Georgien ausschaffen werde, wo er Probleme habe. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass das BFM zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer unter einer (...) leidet, weshalb dem Bundesamt aufgrund des Umstandes, dass es diese in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Schweden aner-
E-4355/2014 kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. 4.4 Die Beschwerdeführenden fordern schliesslich mit ihrem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde. 4.4.1 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden mangelhaft gewesen und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Schweden führt deshalb nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das flüchtlingsrechtliche oder das menschenrechtliche Refoulement-Verbot verstossen würde (vgl. Art. 33 FK, Art. 3 FoK und Praxis zu Art. 3 EMRK). 4.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Überstellung nach Schweden entgegen. Gemäss medizinischem Bericht vom 24. August 2014 leidet dieser an einer (...), für welche er am 23. August 2014 eine (...) Therapie begann. Der Bericht führt aus, der Beschwerdeführer sei nicht mehr ansteckend und die totale Therapiedauer der (...) betrage sechs Monate, mithin bis Ende Februar 2015. Zudem wurde eine (…) diagnostiziert. Neuere Arztberichte reichten die Beschwerdeführenden trotz gerichtlicher Aufforderung keine ein. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Wegoder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ge-
E-4355/2014 mäss EGMR muss von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Weder wurde die Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen, noch erstellt, dass eine Überstellung nach Schweden seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Zu den beiden anderen Beschwerdeführenden wurde in gesundheitlicher Hinsicht nichts vorgebracht. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Schweden den Beschwerdeführenden eine allenfalls erforderliche, adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zudem wird gemäss den Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung die Überstellung aller drei Beschwerdeführenden nach Schwedenerst nach Abschluss der (...)therapie des Beschwerdeführers in der Schweiz durchgeführt werden. 4.5 Aus den gleichen Gründen bestehen vorliegend keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), aufgrund derer sich das BFM für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig erklären müsste. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständi-
E-4355/2014 ge Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 5. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintreten ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) – und im Verneinungsfall zur Anwendung der Ermessensklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 hätten führen können. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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E-4355/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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