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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2014 E-4353/2014

12. August 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,230 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4353/2014

Urteil v o m 1 2 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Senegal, vertreten durch B._______, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).

E-4353/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein senegalesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, gab an, er habe Senegal ungefähr (…) verlassen und während drei Jahren in D._______ (Guinea-Bissau) gelebt. Danach sei er – vermutlich (…) – in einem Boot nach Italien gereist, von dort nach etwa eineinhalb Monaten in einem Tiefkühllaster und im Zug nach Lissabon gelangt, wo er sich zirka zwei Jahre aufgehalten habe. Am (…) sei er von dort in einem Bus via Barcelona nach Paris, in einem Zug an einen ihn unbekannten Ort und schliesslich per Bus am 29. April 2013 nach E._______ gelangt. Tags darauf suchte er um Asyl nach; am 16. Mai 2013 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 21. November 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er sei seit etwa (…) Vertreter der Gewerkschaft F._______ und seit (…) Koordinator der G._______ gewesen, ausserdem auch Mitglied des MFDC (Mouvement des forces démocratiques de la Casamance). Im (…) habe er aufgehört, den Rebellen des MFDC Beiträge zu bezahlen, da er mit deren Vorgehensweise nicht mehr einverstanden gewesen sei und ihm ein befreundeter Polizist gesagt habe, dass er auf einer Liste von gesuchten Rebellen figuriere. Weil ein Freund im Haus seiner Mutter ermordet worden sei, habe er aus dem MFDC austreten wollen, was jedoch nicht akzeptiert worden sei. Er sei mit dem Tod bedroht worden, und seine Mutter habe einen Drohbrief erhalten. Auf Anraten seiner Mutter sei er nach C._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Visitenkarte des (…) ein. Ausweispapiere gab er nicht zu den Akten, seinen Pass habe der Schlepper ins Meer geworfen. B. Mit am 5. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2014 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und die Befragung vom 21. November 2013 sei zu wiederholen, wobei insbesondere darauf zu achten sei, dass neben der Befragung auch das Protokoll in französischer Sprache geführt werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

E-4353/2014 der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Bericht der Klinik (…) vom (…) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-

E-4353/2014 fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe seine Aktivitäten für das MFDC nicht substanziiert beschreiben können und zunächst angegeben, seine Tätigkeit sei auf die Unabhängigkeit Casamances gerichtet gewesen, und danach präzisiert, er hab finanzielle Unterstützung geleistet. Der Frage nach der Übergabe des Geldes sei er jedoch ausgewichen und er habe unter anderem geantwortet, überall demonstriert und Geld gesammelt zu habben, jedoch auch auf konkrete Nachfrage keine Details der Geldübergabe nennen können. Als weitere Aktivitäten habe er angegeben, illegal Politik für Casamance gemacht zu haben, ausserdem sei er organisatorisch aktiv gewesen und habe den Leuten die Sache erklärt. Diese Antworten seien äusserst oberflächlich und würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen wecken. Des Weiteren seien auch die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch das MFDC als vage zu bezeichnen. Auf die Frage, wer ihn töten wolle, habe er "die Bewegung" genannt, doch mangle es seinen Ausführungen an Substanz. Die Details, welche er vorbringe, seien eher verwirrend als klärend. So habe er gesagt, sein später getöteter Freund habe ihn gefragt, ob er mit der senegalesischen Regierung zusammenarbeiten könne, um die sieben entführten Franzosen wiederzufinden, jedoch nicht nachvollziehbar erklärt, in welchem Zusammenhang sein Vorbringen mit der Entführung der Franzosen stehe. Auf die Frage, warum das MFDC ihn töten wolle, habe er geantwortet, dies komme jeden Tag vor, und er würde getötet werden, weil es jedem so ergehe, der das MFDC nicht unterstützen wolle. Seine oberflächlichen und verwirrenden Schilderungen würden den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.

E-4353/2014 Seine Vorbringen würden auch der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er während mehr als zehn Jahren mit der geltend gemachten Bedrohung in Senegal gelebt haben soll. Dazu komme, dass er gemäss eigenen Angaben in den Jahren (…) legal einund ausgereist sei. Das Vorbringen, er sei von den senegalesischen Behörden als Rebell verzeichnet, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Darauf angesprochen, dass er angeblich seit (…) Jahren vom MDCF und von den senegalesischen Behörden verfolgt werde, das Land jedoch erst (…) verlassen habe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe während zehn Jahren untergetaucht gelebt. Diese Antwort sei als situativ zu beurteilen, zumal er zuvor nicht erwähnt habe, untergetaucht zu sein. Zudem habe er wie erwähnt (…) dreimal legale Auslandreisen machen können, und angegeben, bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt zu haben. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, er habe untergetaucht gelebt. Aufgrund dieser unsubstanziierten, unstimmigen und nachgeschobenen Angaben gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 bringt der Beschwerdeführer vor, die Widersprüche seien die Folge einer missverständlichen Übersetzung. Bei der Rückübersetzung sei es ihm nicht möglich gewesen, dies selber festzustellen. Weil er sich der Problematik bewusst gewesen sei, habe er gleich zu Beginn der Anhörung den Antrag gestellt, sein Protokoll sei auf Französisch zu verfassen, was indessen abgelehnt worden sei. Die ungenügende und missverständliche Übersetzung habe es ihm verunmöglicht, seine Fluchtgründe verständlich und kohärent zu schildern. Dies habe zur Folge gehabt, dass Fragen und Antworten teilweise surreale Formen annehmen und sich kaum aufeinander beziehen würden. Unter den gegebenen Umständen sei es ihm gar nicht möglich gewesen, seine Arbeit in der Unabhängigkeitsbewegung und seine Fluchtgründe adäquat zu schildern. Die mangelhafte Übersetzung habe unter anderem verunmöglicht, stringent darzulegen, weshalb er an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf einzelne Passagen, welche fehlerhaft übersetzt worden seien. Er habe seine Flucht detailliert geschildert, was ein Zeichen für sein Bemühen sei, offen und ehrlich über seine persönliche Geschichte Auskunft zu geben. Er könne seine Aussagen belegen und werde die bisher fehlenden Dokumente – soweit möglich – anlässlich der nächsten Befragung

E-4353/2014 vorlegen. Entgegen den Vorwürfen des BFM sei er nicht untätig geblieben, sondern habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um Dokumente bemüht. Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens bitte er darum, die notwendige Therapie seiner (…) in der Schweiz abschliessen zu dürfen. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich und teilweise widersprüchlich sind und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen. In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich die Übersetzung besanstandet, der Beschwerdeführer macht jedoch weder konkrete Angaben oder Präzisierungen zu den angeblichen Fluchtgründen, noch reicht er Beweismittel ein, dies obgleich er ausführt, er könne seine Vorbringen sehr wohl belegen. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit den Vorbringen rechtsgenüglich und überzeugend auseinander. Was in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen oder gar die Schlussfolgerungen umzustossen. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in Behauptungen, die im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nichts Neues bringen. 6.2 Bezüglich der vorgebrachten mangelhaften Übersetzung bei der Anhörung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn angab, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. BFM A29/14 S. 1). Später in der Anhörung gab er an, er möchte, dass das Protokoll auf Französisch verfasst; er wurde darauf hingewiesen, dies sei nicht möglich, er könne jedoch mit dem Dolmetscher Französisch sprechen, wenn er möchte. Daraufhin erfolgte die Übersetzung auf Französisch (vgl. A29/14 S. 4). Vor der Rückübersetzung des Protokolls wurde er darauf aufmerksam gemacht, er solle sich melden, wenn dieses seinen Aussagen nicht entspreche, und andernfalls die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigen. Dem Protokoll sind keine Präzisierungen oder Korrekturen bei der Rückübersetzung zu entnehmen, der Beschwerdeführer signierte auf jeder Seite und bestätigte zuletzt unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A29/14 S. 13). Es bestehen keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme oder eine allenfalls ungenaue Protokollierung. Die Hilfswerkvertretung machte auf dem entsprechenden Beiblatt keine besonderen Beobachtungen oder Bemerkungen geltend (vgl. A29/14 S. 14), so dass davon auszugehen ist, sie habe abgesehen vom im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Hinweis, der Beschwerdeführer habe eine Frage

E-4353/2014 möglicherweise falsch verstanden, keine Bedenken zur Übersetzung bestanden. Der Beschwerdeführer muss sich nach dem Gesagten die von ihm unterschriftlich bestätigte Richtigkeit des Protokolls vorhalten lassen. Die in der Beschwerde monierte ungenaue Übersetzung ist aus heutiger Sicht weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Es kann indessen festgehalten werden, dass die in der Beschwerde vorgeschlagenen Übersetzungen inhaltlich nur unwesentlich von denjenigen im Anhörungsprotokoll abweichen, und im Gesamtrahmen der Vorbringen kein verändertes oder konkreteres Bild der geltend gemachten Verfolgung vermitteln könnten. So erscheint es beispielsweise unerheblich, ob er seine Tätigkeit als "illegal" oder als "souterrain" bezeichnet hat, oder ob die "manifestations", bei welchen er Geld gesammelt habe, politischer oder kultureller Natur gewesen seien. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen auf einer polizeilichen Liste gesuchter Rebellen figuriert, obwohl er sich nie den Rebellen angeschlossen habe, den Angaben in der Beschwerde nicht widerspricht, da auch das BFM offensichtlich nicht davon ausgeht, er wäre Teil des bewaffneten Armes der Rebellen gewesen. Der Antrag, die Anhörung vom 21. November 2013 sei zu wiederholen, ist abzuweisen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-4353/2014 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer

E-4353/2014 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die allgemeinen Lebensumstände in Senegal, welches mit Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 zu einem sogenannten Safe Country (verfolgungssicherer Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund allgemeiner Gewaltsituationen nicht unzumutbar. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Wie das BFM festhält, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Senegal mit der Ehefrau und seinen Geschwistern auf ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und zudem über langjährige Berufserfahrung in der Gewerkschaft verfügt. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten latenten Tuberkulose ist festzustellen, dass Senegal im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt und Tuberkulose grundsätzlich behandelbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2011 vom 8. September 2011 m.H.). Die latente Tuberkulose, welche in der vorliegenden Form nicht zwingend therapiert werden muss, führt demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht (…) hat der Beschwerdeführer eine neunmonatige Therapie begonnen, welche das Risiko einer Reaktivierung erheblich reduzieren kann. Ob er diese in der Schweiz beenden kann, ist allenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung Ausreisefrist zu überprüfen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-4353/2014 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4353/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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