Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4352/2023
Urteil v o m 2 9 . September 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6224/2019 vom 19. April 2023 / N (…).
E-4352/2023 Sachverhalt: A. Am 22. November 2016 stellte der Gesuchsteller in der Schweiz einen Asylantrag. Am 1. Dezember 2016 wurde er zur Person befragt und am 6. Juni 2018 zu den Asylgründen angehört. B. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Gesuchsteller führte gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-6224/2019 vom 19. April 2023 abgewiesen wurde. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein «Wiedererwägungsgesuch» des erstinstanzlichen Entscheids vom 23. Oktober 2019 ein und begründete dieses mit nachträglich entstandenen Tatsachen. Der Gesuchsteller beantragte im Wesentlichen, es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten und der Vollzug vorläufig auszusetzen. E. Am 6. Juni 2023 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 9. August 2023 überwies das SEM die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe an das nach seiner Auffassung zuständige Bundesverwaltungsgericht und begründete dies damit, dass die Eingabe auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abziele, der zum Zeitpunkt des verfahrensabschliessenden, abweisenden Urteils E-6224/2019 vom 19. April 2023 schon bestanden habe, weshalb es sich um Revisionsgründe handle.
E-4352/2023 G. Diese Einschätzung bestätigte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 und stellte gleichzeitig fest, dass damit noch nicht automatisch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei, zumal der Gesuchsteller ausdrücklich das SEM als zuständige Behörde angerufen, seine Eingabe ausdrücklich als «Wiedererwägungsgesuch» betitelt und ebenso ausdrücklich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids E-6224/2019 vom 19. April 2023 verlangte hatte. Folglich setzte der Instruktionsrichter eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe – für den Fall, dass der Gesuchsteller tatsächlich ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht stellen wolle – mit ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Revisionsgesuch. Insbesondere wurde auf die strenge Anforderung der Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel hingewiesen und darauf, dass Gründe, welche die Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, grundsätzlich nicht als Revisionsgründe gelten, womit auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten würde. H. Mit Eingabe vom 23. August 2023 reichte der Gesuchsteller fristgerecht ein als «Ergänzung zum Revisionsgesuch» bezeichnetes verbessertes Revisionsgesuch ein.
E-4352/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-6224/2019 vom 19. April 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden hohe Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Weiter müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG). 2.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 46 VGG). Ist dies der Fall, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (BVGE 2021 VI/4 E. 5.5).
E-4352/2023 3. 3.1 Der Gesuchsteller ruft in seinem verbesserten Revisionsgesuch vom 23. August 2023 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, er habe erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Tatsachen erfahren, respektive Beweismittel erhalten, um deren Beschaffung er sich bereits im ordentlichen Verfahren erfolglos bemüht habe. 3.2 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Gesuchsteller reichte mit seinem «Wiedererwägungsgesuch» vom 30. Mai 2023 Beweismittel ein und macht Tatsachen geltend, von denen er gemäss Revisionsgesuch am 9. Mai 2023 Kenntnis erhalten habe. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Tagen ist damit eingehalten. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). In Frage kommen Beweismittel und Tatsachen, die der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47 ff.). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe seinen Anwalt in der Türkei erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2023 darum gebeten, zu recherchieren, ob in der Türkei ein Verfahren gegen ihn laufe. Gleichzeitig bringt der Gesuchsteller vor, er habe bereits vor dem Beschwerdeentscheid versucht die Beweismittel zu beschaffen – was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Weiter sei dem Anwalt in der Türkei der
E-4352/2023 als Beweismittel eingereichte türkische Gerichtsentscheid in Strafsachen vom (…) 2021 erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden. Davor habe der Gesuchsteller nicht gewusst, dass gegen ihn ein Entscheid gefällt worden sei. Beim türkischen Gerichtsentscheid vom (…) 2021 handelt es sich um die Verweigerung der Akteneinsicht in ein laufendes Verfahren, gestützt auf eine Anti-Terror-Gesetzgebung. Im ebenfalls als Beweismittel eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts vom 9. Mai 2023 wird gesagt, es ginge in dem laufenden Ermittlungsverfahren um die Frage der Mitgliedschaft des Gesuchstellers in der kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Das Schreiben des türkischen Anwalts äussert sich weder zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines laufenden Verfahrens noch zum Zeitpunkt der Zustellung des türkischen Gerichtsentscheids. 4.2 Aus dem behaupteten Versuch die Beweismittel vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu beschaffen, resultiert der Schluss, dass der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt bereits Kenntnis der Tatsache eines gegen ihn laufenden Verfahrens in der Türkei hatte. Weiter wäre es ihm möglich gewesen, bereits zu jenem Zeitpunkt vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens seinen türkischen Anwalt mit der Beschaffung der vorliegenden Beweise zu beauftragen. Entschuldbare Gründe für dieses Versäumnis bringt der Gesuchsteller keine vor. 4.3 Die Behauptung, der türkische Gerichtsentscheid vom (…) 2021 sei dem türkischen Anwalt erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2023 zugestellt worden – und damit einhergehend die Behauptung, der Gesuchsteller habe erst mit dieser Zustellung Kenntnis eines gegen ihn laufenden türkischen Verfahrens erhalten – erscheinen zweifelhaft. Viel wahrscheinlicher ist es, dass der Gesuchsteller bereits vor dem Gesuch um Akteneinsicht in der Türkei von einem gegen ihn laufenden Verfahren Kenntnis hatte und daraufhin seinen Anwalt mit dieser Gesuchstellung beauftragte. Das als Beweismittel eingereichte anwaltliche Schreiben enthält sich wie erwähnt der Nennung des Zeitpunkts der Zustellung des türkischen Gerichtsentscheids. Es wurde weiter unterlassen, das tatsächliche Datum einer Zustellung zu beweisen – etwa mittels Poststempel oder anderweitig. 4.4 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können. Die Vorbringen sind folglich im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als verspätet zu erachten, womit der Revisionsgrund entfällt.
E-4352/2023 5. 5.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Der Gesuchsteller bringt vor, es laufe in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Mitgliedschaft in der PKK. Dass es sich bei dem Ermittlungsverfahren tatsächlich um die Mitgliedschaft in der PKK handelt, geht lediglich aus dem Schreiben des türkischen Anwalts sowie aus den Behauptungen des Gesuchstellers hervor. Weitere Beweise werden nicht offeriert. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Gesuchsteller selber im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt hat, er sei nie Mitglied der PKK gewesen (vgl. SEM-eAkten 12 F62; 6/4 F7.02). Dieser Aussage ist Glauben zu schenken, würde doch die gegenteilige Aussage mutmasslich dem Antragsteller im Asylverfahren eher nützen als schaden. 5.3 Somit ist nicht offensichtlich, dass im türkischen Ermittlungsverfahren oder dessen weiteren Verlauf eine Mitgliedschaft in der PKK oder eine massgebliche Unterstützung derselben festgestellt werden wird, welche eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung nahelegen könnte. 5.4 Nach dem Gesagten vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen – resultierend aus dem türkischen Ermittlungsverfahren oder anderweitig – nicht schlüssig nachzuweisen.
6. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zulässigen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um
E-4352/2023 Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6224/2019 vom 19. April 2023 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 6.2 Das Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses wird mit diesem Entscheid hinfällig. 6.3 Das Revisionsgesuch ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind, sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4352/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Jonas Attenhofer
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