Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4348/2014
Urteil v o m 2 0 . Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 / N (…).
E-4348/2014 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in einem Dorf mit Namen F._______ (kurdisch: […]) in der Provinz G._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge um den 27. Juli 2010 herum und gelangte auf dem Landweg über die Türkei in die Schweiz. Am 8. August 2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch und wurde am 12. August 2010 ins Transitzentrum Altstätten transferiert. Dort wurde er am 18. August 2010 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt. Am 22. Oktober 2010 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: A.b In den Jahren 1963 / 1967 seien seiner Familie viele Ländereien weggenommen worden. Aus diesem Grund sei er aber nicht ausgereist. Im Jahr 1985 sei er Mitglied der Progressiven Demokratischen Partei in Syrien geworden. Auch habe er gute Beziehungen zum kurdischen Geistlichen H._______, der auch sein Geschäftspartner gewesen und im Jahr 2005 ermordet worden sei, gepflegt. Vor diesem Hintergrund sei er zwei Mal in Haft gewesen. Das erste Mal sei er im Jahr 1985 für eine Woche festgenommen und geschlagen worden, weil ihm zu Unrecht unterstellt worden sei, dass er Bilder und Transparente zerstört habe, welche anlässlich der Feier zur Gründung der Baath-Partei in seiner Schule aufgehängt worden seien. Das zweite Mal sei er anlässlich der Unruhen in I._______ im März 2004 unter dem Vorwurf, Sachschaden angerichtet zu haben, für drei Monate festgenommen, nach seiner Parteizugehörigkeit befragt und auch gefoltert worden. Weder bei der ersten noch bei der zweiten Haft sei Anklage gegen ihn erhoben worden respektive habe ein Gericht über die Sache befunden. Nach seiner Festnahme im Jahr 2004 habe er sich immer wieder beim Staatssicherheitsdienst, in der Regel in J._______, melden müssen, wo man ihn jeweils beschimpft habe. Verhaftet worden sei er indes nicht mehr. Im Rahmen seiner politischen Aktivitäten habe er auch regimekritische Artikel veröffentlicht, zuletzt in der Zeitung "(…)" im Jahr 2007, und die Herausgabe einer Zeitung mit Namen "(…)" organisiert, welche aber aufgrund der Zensur durch die syrischen Behörden nur einmal, im Jahr 1997, erschienen sei.
E-4348/2014 Im Jahr 2007 sei er aus der Progressiven Demokratischen Partei in Syrien ausgetreten, da er realisiert habe, dass diese gar keinen Regimewechsel angestrebt, sondern vielmehr versucht habe, mit der Regierung zu verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Drei Monate später sei er dann der Demokratischen Partei Kurdistans beigetreten und Mitglied des Regionalkomitees geworden. Im Rahmen dieser Funktion habe er Sitzungen zwecks Besprechung der Lage der syrischen Kurden und zwecks Mobilisierung des Volkes mit dem Ziel, langsam einen Sturz des Regimes herbeizuführen, organisiert. Um den 24. Juli 2010 herum – er selbst sei gerade bei seinem Freund K._______, der im selben Dorf lebe wie er, zu Besuch gewesen – seien Mitglieder des syrischen Nachrichtendienstes in sein Haus eingedrungen, hätten dieses durchsucht und verschiedene Bücher, darunter Bücher von Abdullah Öcalan, das Parteiprogramm der Progressiven Demokratischen Partei in Syrien sowie Zeitungen anderer kurdischer Parteien und Organisationen beschlagnahmt. Zudem hätten sie an seiner Stelle seinen Bruder festgenommen, um über diesen Informationen zum Beschwerdeführer erhältlich zu machen. Nachdem die syrischen Behörden wieder abgezogen seien, habe ihn seine Ehefrau telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, was passiert sei, und dass er nicht mehr nach Hause zurückkommen solle. Sein Freund K._______ habe ihn folglich zu einem anderen, in einem benachbarten Dorf wohnhaften Freund mit Namen L._______ gefahren. Nach einigen Telefonaten habe L._______ in Erfahrung bringen können, dass an diesem Tag ein weiterer Freund des Beschwerdeführers festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass dieser Freund gegenüber den syrischen Behörden seinen Namen preisgegeben habe. L._______ habe den Beschwerdeführer schliesslich zu einem Bekannten namens M._______ nach I._______ gefahren, wo er, der Beschwerdeführer, die Nacht verbracht habe. Am nächsten Morgen habe M._______, der aufgrund seiner Arbeit beim Zoll gute Beziehungen zu den Behörden gepflegt habe, in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde. Infolgedessen sei er, auf Anraten seines Freundes L._______ und mit Hilfe von M._______, ausgereist. Dazu habe ihm sein Freund K._______ vorgängig noch seinen Reisepass und Geld bei M._______ vorbeigebracht. Als er in Istanbul angekommen sei, habe er Kontakt mit seinen Angehörigen in Syrien aufgenommen, welche ihm mitgeteilt hätten, dass er von den Behörden täglich zu Hause gesucht werde und seine Ehefrau und die Kinder das Dorf schliesslich hätten verlassen müssen, weil sie vom Sicherheitsdienst ständig belästigt worden seien. Nach seiner Ausreise, am 12. sowie am 15. September 2010, seien
E-4348/2014 ferner zwei Verwandte von ihm festgenommen worden, worüber auch im Internet berichtet worden sei. A.c Zur Untermauerung dieser Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, unter Beilage eines Zustellnachweises von DHL aus der Türkei, einen Auszug aus einem Besitzübertragungsprotokoll aus dem Jahr 1976 (in Kopie, mit Übersetzung), einen Auszug aus einem Beschlagnahmungsprotokoll des Ministeriums für Agrarreform der Provinz G._______ aus dem Jahr 1965 (in Kopie, mit Übersetzung), ein Gesuch, eingereicht beim Ministerpräsidenten in Damaskus, betreffend die Rückgängigmachung der Beschlagnahmung von Land durch den Staat aus dem Jahr 2005 (in Kopie, mit Übersetzung), Auszüge aus dem Immobilienregister bezüglich eines Grundstücks in F._______ (im Original, mit Übersetzung), eine gerichtliche Urkunde des Amtsgerichts in J._______ vom 30. Mai 2002 bezüglich der Anerkennung eines Kaufvertrages betreffend einen Laden (in Kopie, mit Übersetzung), ein Schreiben des Dorfgremiums von F._______, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein Ackerland mit Obstbäumen von einer bestimmten Grösse und ein Haus mit Grundstück von einer bestimmten Grösse besitze (im Original, mit Übersetzung), einen Auszug aus einem vom Direktor für Landwirtschaft und Agrarreform in G._______ unterzeichneten Protokoll betreffend die Übergabe von nicht bewässertem Land vom 23. August 2010 (in Kopie, mit Übersetzung), einen Auszug aus einem Gerichtsprotokoll bezüglich der richterlichen Bestätigung eines Kaufvertrags vom 1. Januar 1980 und der damit einhergehenden Eigentumsübertragung (in Kopie, mit Übersetzung) sowie Diplome bezüglich des Schulabschlusses des Beschwerdeführers (in Kopie, mit Übersetzung) ein. Des Weiteren legte er ein Schreiben des Imams und des Muezzins der Moschee im Dorf F._______ vom 27. August 2010, wonach das Haus des Beschwerdeführers durchsucht, Bücher und Dokumente beschlagnahmt und der Beschwerdeführer bis heute gesucht werde (im Original, mit Übersetzung), einen Auszug aus dem Handelsregister des Handelsregisteramtes in G._______, wonach die Firma des Beschwerdeführers, von H._______ und zweier weiterer Personen am 20. März 2005 eingetragen wurde (in Kopie, mit Übersetzung), ein Gesuch an den Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts in I._______ betreffend die Gründung der Firma des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2005 (in Kopie, mit Übersetzung) sowie zwei Internetartikel vom 21. September und vom 21. Oktober 2010, wonach [namentliche Nennung von zwei Personen], bei denen es sich um
E-4348/2014 zwei Verwandte des Beschwerdeführers handle, verhaftet worden seien (in Kopie, mit Übersetzung) ins Recht. Ferner reichte er einen Auszug aus dem Protokoll des Polizeidepartements (…) betreffend eine von ihm organisierte Kundgebung zum Thema "Gegen das Verhalten Brasiliens gegenüber Syrien" vom 17. August 2011 sowie diverse im Internet veröffentlichte Artikel des Beschwerdeführers mit politischem Inhalt aus den Jahren 2011 / 2012 und Internetauszüge betreffend politische Kundgebungen in den Jahren 2011 / 2012, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen ist, ein (vgl. A11, A17/3, 18/2 und 19/1). Schliesslich legte er seine syrische Identitätskarte (im Original), seinen syrischen Führerschein (im Original), sein Militärbüchlein (im Original) sowie drei Auszüge aus dem Familienregister des Zivilstandsamtes J._______ (im Original) ins Recht. B. Mit Schreiben vom 24. August 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungsmassnahmen in Syrien betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (vgl. A6/5). Aufgrund des Bürgerkrieges und dem damit einhergehenden Umstand, dass die Schweizerische Vertretung in Damaskus seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen ist (vgl. www.eda.admin.ch/damascus), blieb diese Anfrage unbeantwortet. C. C.a Am 29. Dezember 2012 trafen die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), und ihre drei Töchter (zusammen: die Beschwerdeführerinnen) – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – am Flughafen Zürich-Kloten ein, wo sie am 1. Januar 2013 ein Asylgesuch stellten. Ebenfalls am 1. Januar 2013 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 6. Januar 2013 fand die Befragung zur Person mit summarischer Erhebung der Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin statt. Am 16. Januar 2013 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton (…) zu. Am 5. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer beiden Befragungen trug sie im Wesentlichen folgendes vor: http://www.eda.admin.ch/damascus
E-4348/2014 C.b Sie habe ihr Heimatland zusammen mit ihren Töchtern am 26. Dezember 2012 verlassen, weil dort Krieg herrsche und gekämpft werde. Des Weiteren habe sie Syrien verlassen, weil ihr Ehemann aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den syrischen Behörden gesucht werde und sie deswegen immer wieder vom Sicherheitsdienst kontaktiert und behelligt worden sei. Ihre Lage sei besonders schlimm geworden, nachdem ihr Ehemann seine Aktivitäten im Internet publik gemacht und Ende 2010 respektive Anfang 2011 auch einmal im kurdischen Fernsehen zu sehen gewesen sei, als er anlässlich eines Interviews das syrische Regime kritisiert habe. So habe sich ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes einige Tage nach dieser Sendung telefonisch bei ihr, das heisse bei ihren Eltern zu Hause, gemeldet, sie gefragt, wo sich ihr Ehemann befinde, und ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann nie wieder so etwas machen solle. Zudem seien ihr auch Fragen zu ihrer eigenen Person gestellt worden, wohl um sie einzuschüchtern. Ungefähr eineinhalb bis zwei Monate später sei sie erneut von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe sie gefragt, ob sie ihrem Ehemann mitgeteilt habe, dass er sich von solchen Aktivitäten fernhalten müsse, und habe ihr gedroht, dass sich so etwas nie mehr wiederholen dürfe. Nach dieser Fernsehsendung sei überdies ihr Bruder, welcher Staatsangestellter gewesen sei, entlassen worden. Ihr Schwiegervater sei ferner vorgeladen und zu seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, befragt worden. C.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihr Familienbüchlein (in Kopie), ihre syrische Identitätskarte (im Original) sowie Kopien diverser Visitenkarten und Notizzettel ein. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bezüglich des auf dem Internet publik gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers im September und Oktober 2012 einreichen. E. E.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 – eröffnet am 3. Juli 2014 – bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und bezog die Beschwerdeführerinnen in seine Flüchtlingseigenschaft mit ein. Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden lehnte sie jedoch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, nahm sie indes wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
E-4348/2014 E.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien und mithin Vorfluchtgründe hätten. So seien die vom Beschwerdeführer eingereichten, die Zeit in Syrien betreffenden Beweismittel unerheblich, weil sie einerseits überwiegend andere Personen und nicht ihn beträfen und andererseits Verschiebungen von Grundeigentum seiner Familie dokumentierten. Das Bestätigungsschreiben des Imam und des Muezzin seines Heimatdorfes vom 27. August 2010 über die Erstürmung seines Hauses im Juli 2010 müsse als Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden, zumal er selbst, obwohl er sich damals in unmittelbarer Nähe zu seinem Haus aufgehalten habe, von diesem Vorfall nichts mitbekommen haben wolle und diesen auch nicht eindeutig datieren könne. Auch habe er keinerlei Beweismittel hinsichtlich seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit in Syrien eingereicht, weder zu seinem damaligen Auftreten als Autor einschlägiger Artikel noch zu seiner angeblichen Funktion als Herausgeber einer Zeitschrift. Neben dem, dass es unglaubhaft erscheine, dass er nichts von der Stürmung seines Hauses mitbekommen haben wolle, obwohl er sich, seinen Angaben zufolge, in jenem Zeitpunkt nur etwa 200 Meter davon entfernt aufgehalten haben wolle, widersprächen auch die übrigen Aussagen zu diesem Vorfall der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So habe er angegeben, dass sich die Freunde im Dorf praktisch täglich gegenseitig besuchten. Dennoch habe sich seine Frau, seinen Angaben zufolge, telefonisch nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Naiv mute dabei an, dass die Eheleute anstelle des Wortes "Nachrichtendienst" das Wort "Kinder" verwendet hätten. Jeglicher Logik widerspreche überdies sowohl seine Angabe, er habe die Reisepapiere seiner Familie bei seinem Schwiegervater aufbewahrt, als auch seine Begründung für dieses ungewöhnliche Vorgehen. Schliesslich widerspreche es auch menschlichem Verhalten, dass eine an Leib und Leben bedrohte Person lediglich deshalb ihr Heimatland verlasse, um die Festnahme von Drittpersonen zu verhindern, wie dies der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen geltend gemacht habe. Ferner wiesen die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Ungereimtheiten auf. So habe er, danach gefragt, von wann bis wann er die Grundschule besucht habe, angegeben, er erinnere sich nicht mehr daran, [Jahreszahl] habe er die 7. Klasse besucht. Dieser Angabe widerspreche seine spätere Aussage, er sei [Jahreszahl], als er Mitglied
E-4348/2014 der Progressiven Demokratischen Partei in Syrien geworden sei, in der 9. Klasse gewesen. Des Weiteren habe er einerseits angegeben, er sei von Parteifreunden gezwungen worden, auszureisen, um zu vermeiden, dass weitere befreundete Personen festgenommen würden, um andererseits im Widerspruch dazu anzugeben, er habe selbst durch seine Ausreise verhindert, dass weitere Parteiangehörige und die Partei selber Nachteile erleiden müssten. E.c Das Vorbringen, in den Jahren 1985 und 2004 festgenommen und gefoltert worden zu sein, sei überdies nicht asylrelevant, da diese Ereignisse nicht kausal für die spätere Ausreise des Beschwerdeführers hätten sein können. Hinzu komme, dass er wegen dieser Verhaftungen eigenen Aussagen zufolge weder angeklagt noch vor Gericht gestellt worden sei. So seien denn die Teilnehmer der Kurdenunruhen vom März 2004 auch weitgehend amnestiert worden und müssten mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Auch die Beschlagnahmung von Ländereien seiner Familie in den Jahren 1963 / 1967, welche seinen eigenen Ausführungen zufolge nicht kausal für seine Ausreise gewesen seien, seien nicht asylrelevant. So könnten diese Vorfälle – neben ihrer zeitlichen Distanz – mangels Intensität auch ein menschenwürdiges Leben in Syrien nicht verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. E.d Allerdings bestehe nach Prüfung der Akten und im Sinne der Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Gestützt auf Art. 54 AsylG werde sein Asylgesuch indes abgelehnt. E.e Die Beschwerdeführerinnen hätten ihrerseits keine eigenen Fluchtrespektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, würden aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. F. F.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. August 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in
E-4348/2014 den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, die eigene Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Argumentation in der angefochtenen Verfügung halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Betreffend die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz sei festzuhalten, dass diese Dokumente nicht einfach irgendwelche "Drittpersonen", sondern nahe Angehörige des Beschwerdeführers beträfen. Die Familie des Beschwerdeführers gelte nämlich als oppositionell und sei schon lange im Fokus der syrischen Behörden, habe sie sich doch schon bei der Landbeschlagnahme mit einem Gesuch an den Ministerpräsidenten um Rückgabe und Entschädigung zur Wehr gesetzt. Die Unterlagen bezüglich der Firma des Beschwerdeführers beträfen überdies diesen selbst und untermauerten seine Angaben anlässlich der Kurzbefragung, dass H._______ sein Geschäftspartner gewesen sei. Weshalb das Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei, werde ferner nicht klar, beschreibe es doch genau, wie sich der Vorfall abgespielt habe und weshalb die Verfasser den Vorfall überhaupt mitbekommen hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich nicht in nächster Nähe befunden, sondern 1.5 bis 2 Kilometer davon entfernt. Diesbezüglich sei es zu einem Übersetzungs- oder zu einem Tippfehler gekommen. Bezüglich der Übersetzung sei im Übrigen anzumerken, dass der Dolmetscher anlässlich der beiden Befragungen aus dem Irak stamme und mithin einen kurdischen Dialekt spreche, in dem andere Wörter und Ausdrücke gebraucht würden als im kurdischen Dialekt, der in Syrien gesprochen werde. Folglich sei es zu einigen groben Verständigungsproblemen gekommen, wie beispielsweise an jener Stelle der Befragung, wo der Beschwerdeführer vom "Geheimdienst" gesprochen, der Dolmetscher indes das Wort "Kinder" verstanden habe. Viele der kleineren Widersprüche liessen sich durch diese sprachliche Abweichung erklären. Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer – wie auch von der Hilfswerkvertretung angemerkt worden sei – drei Stunden ohne Pause befragt und die Rückübersetzung in grosser Eile durchgeführt worden sei, was ebenfalls eine bedeutende Fehlerquelle darstelle. Bezüglich des Vorhalts der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Beweismittel zu seinen oppositionellen Aktivitäten in Syrien, insbesondere zu seiner Tätigkeit als Autor und Heraus-
E-4348/2014 geber einer Zeitung, ins Recht gelegt, sei anzumerken, dass diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers teilweise sehr weit zurücklägen und es zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Ereignisse im Heimatland kaum möglich sei, die erwähnten Artikel respektive Zeitungen zu beschaffen. Bezüglich des Arguments der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall im Juli 2010 widersprächen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, sei anzumerken, dass sich im Protokoll, wie zuvor bereits erwähnt, ein Tipp- oder Übersetzungsfehler eingeschlichen habe. So liege das Haus des Freundes K._______ 1.5 bis 2 Kilometer und nicht bloss 150 bis 200 Meter vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Seinem Freund K._______, bei dem er an diesem Abend gewesen sei, sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Er könne diese Vorfälle bezeugen. Es werde diesbezüglich ein Schreiben in Aussicht gestellt. Überdies werde beantragt, dass die Akten jenes Verfahrens beigezogen würden, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, Freunde besuchten sich fast täglich, nicht ausdrücken wollen, dass er selber jeden Abend bei demselben Freund zu Abend esse, sondern bloss, dass sich Freunde im Dorf sehr oft besuchten. Es sei deshalb durchaus plausibel, dass seine Ehefrau sich zunächst nach seinem Aufenthaltsort habe erkundigen müssen. Bezüglich des angeblichen "Codeworts" für den Nachrichtendienst sei zu bemerken, dass es sich hierbei um einen krassen Übersetzungsfehler handle, welcher auf die irakische Herkunft des Dolmetschers zurückzuführen sei. So sei das Wort für "Geheimdienst" im syrischkurdischen Dialekt, "Saroh" (ausgesprochen "Saroch") sehr ähnlich wie das Wort für "Kinder", "Sarok", im irakisch-kurdischen Dialekt. Des Weiteren erscheine es durchaus plausibel, dass Pässe auf dem Land, in einem kleinen Dorf eher gestohlen würden, als in einem Haus in der Stadt, wo viele Leute lebten und damit auch die soziale Überwachung jener Personen, die das Haus betreten und verlassen würden, grösser sei. Zudem seien die Häuser in der Stadt durch die moderne Bauweise tatsächlich besser geschützt. Dass der Beschwerdeführer dies erwähnt habe, sei ein deutliches Realkennzeichen. Ohnehin sei es für die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers aber nebensächlich, aus welchem Grund genau die Dokumente beim Schwiegervater aufbewahrt worden seien. Schliesslich widerspreche es dem menschlichen Verhalten – anders als von der Vorinstanz angeführt – gerade nicht, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund des eigenen Willens, seine Parteikollegen nicht zu gefährden, als auch aufgrund des Drucks dieser Parteikollegen ausgereist sei.
E-4348/2014 Vielmehr sei es in vielen Situationen ganz normal, dass mehrere Motive hinter der Handlung einer Person stünden. Zur Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers sei des Weiteren auszuführen, dass er ausführlich beschrieben habe, weshalb er sich von der Progressiven Demokratischen Partei in Syrien abgewendet habe und der Demokratischen Partei Kurdistans beigetreten sei. Nach der Ermordung mehrerer ihm bekannter Personen durch die Regierung, habe er nicht einer Partei angehören wollen, die mit der Regierung, welche einen Regimewechsel ablehne, verhandle. Der Beschwerdeführer habe als regionaler Verantwortlicher des Parteikomitees denn auch eine wichtige Rolle wahrgenommen. Dies spiegle sich auch in seiner in der Schweiz fortgesetzten ausserordentlich ausgeprägten politischen Tätigkeit wider. Die Widersprüche bezüglich der schulischen Karriere des Beschwerdeführers liessen sich damit erklären, dass er sich in seiner Pubertät sehr stark für Politik interessiert habe und die Schule führ ihn in den Hintergrund gerückt sei. So habe er denn auch die 8. Klasse nicht bestanden. Die 9. Klasse habe er gar [mehrmals] wiederholen müssen. So erkläre sich, dass er die 9. Klasse erst [einige] Jahre nach der 7. Klasse besucht habe. F.c Bezüglich der Asylrelevanz der Festnahmen im Jahr 1985 und 2004 sei der Argumentation der Vorinstanz zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht nur unmittelbar im Jahr 2004 verhaftet worden sei, sondern – wie von ihm anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben – auch nachher unzählige Male von den Behörden zitiert worden sei und jeweils stundenlang auf einem Bein mit den Armen nach oben ausgestreckt habe stehen müssen, wobei er auch geschlagen und über seinen Firmenpartner, H._______, ausgefragt worden sei. Durchschnittlich habe er zwei Mal pro Monat bei den Behörden erscheinen müssen, letztmals im (…) 2010. Bezüglich der Asylrelevanz der Beschlagnahmung der Ländereien der Familie des Beschwerdeführers in den Jahren 1963 / 1967 sei schliesslich festzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass diese bereits weit zurücklägen und sie für sich alleine wohl auch keinen genügenden Asylgrund darstellten. Indes seien sie als Ausgangspunkt für den belegten Widerstand der Familie gegen die Regierung von grosser Relevanz. F.d Bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen wurde vorgetragen, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes respektive Vaters – das heisst seiner Mitgliedschaft bei einer in
E-4348/2014 Syrien verbotenen Oppositionspartei und seiner hochprofilierten exilpolitischen Aktivitäten – spätestens seit ihrer Flucht in die Schweiz der Gefahr künftiger Reflexverfolgung ausgesetzt seien. So sei die Beschwerdeführerin nach der Flucht ihres Ehemannes denn auch wiederholt von den syrischen Behörden kontaktiert worden. Diese Reflexverfolgung sei von ihrem eigenen subjektiven Verhalten unabhängig, weshalb sie einen objektiven Nachfluchtgrund darstelle. Mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010 (E. 6.2) und E-703/2014 vom 12. Mai 2014 (E. 4.3.1 f.) sowie auf einen Bericht des UK Home Office zu Syrien vom 21. Februar 2014 wurde weiter angeführt, dass Angehörige besonders verdächtiger Personen, die sich ins Ausland abgesetzt hätten, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssten, und dass auch Beispiele von Sippenverfolgung verzeichnet worden seien. Anlässlich dieser Befragungen sei ohne Weiteres eine Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdeführerin gegeben, da davon auszugehen sei, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurückgriffen. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerinnen verstärke dieses Risiko. Ferner dürfte sich die Situation mit dem Bürgerkrieg zusätzlich verschärft haben, da die syrischen Behörden seither ein besonderes Interesse daran hätten, die Aktivitäten von Oppositionellen zu unterbinden. G. Mit Eingabe vom 6. August 2014 (vorgängig per Fax) liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der (…) einreichen, wonach sie von dieser infolge Sozialhilfeabhängigkeit unterstützt würden. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut. I. Mit Eingabe vom 19. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben des Freundes des Beschwerdeführers, K._______, ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asyl, bezüglich des Vorfalls vom Juli 2010 sowie Fotografien der Beschwerdeführerinnen anlässlich einer pro-kurdischen Kundgebung in J._______, Syrien, im Jahr 2011 einreichen.
E-4348/2014 J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden einen Internetlink zu einer Suchmaske, welche die Suche in einer aus einem Datenleck der syrischen Behörden stammenden Liste ermögliche, sowie einen Ausdruck des Resultats aus dieser Suchmaske bei Eingabe der Koordinaten des Beschwerdeführers ins Recht legen. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. L. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2014 führte die Vorinstanz mit Blick auf den mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 eingereichten Internetlink aus, dass zwar davon ausgegangen werden könne, dass die syrischen Behörden und Sicherheitsdienste über Listen gesuchter Personen verfügten. Auch sei es vorstellbar, dass solche Listen oder Teile davon entwendet und beispielsweise im Internet publiziert würden. Vorliegend sei indessen nicht bekannt, wer die Listen im Internet zugänglich gemacht habe und woher die ursprünglichen Daten stammten. Beides sei jedoch für eine Quellenbewertung entscheidend. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn eine Liste möglicherweise auf echten Behördeninformationen basiere, Manipulationen nicht auszuschliessen seien. Folglich sei die Aussage, die Liste speise sich aus einem Datenleck der syrischen Behörden, nicht bewiesen. Ferner zirkulierten solche Listen gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz seit mindestens einem Jahr im Internet. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass der Beschwerdeführer den Link erst auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt habe. Mit Blick auf den den Beschwerdeführer betreffenden Ausdruck sei zudem auffällig, dass sich der Listeneintrag auf die Personalien beschränke und weitere Rubriken ohne Eintrag geblieben seien. Auch seien weder die Khani- noch die ID-Nummer vermerkt. Bezüglich der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer versuche, seine der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechenden Aussagen mit der Herkunft des Dolmetschers aus dem Irak und den daraus resultierenden Missverständnissen zu erklären. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass in der Anhörung Kurdisch Kurmanci gesprochen worden sei, eine Sprache, die von 68 Prozent aller Kurden in der Türkei, in Syrien, im Irak und in wei-
E-4348/2014 teren Ländern gesprochen werde. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung nicht das Wort "Geheimdienst", sondern das Wort "Nachrichtendienst" verwendet habe, und angegeben habe, dass er anlässlich des Telefonats mit seiner Frau anstatt "Nachrichtendienst" jeweils "Kinder" gesagt habe. Es mache wenig Sinn, anstelle von "Nachrichtendienst" "Geheimdienst" zu sagen. Plausibler – wenn auch naiv – erscheine, dass die ungeliebten Eindringlinge "Kinder" genannt worden seien. Auch die Begründung des Beschwerdeführers bezüglich der Distanz, die zwischen seinem Haus und dem Haus seines Freundes K._______ liege, sei nicht stichhaltig. Da davon auszugehen sei, dass die jetzt bestrittenen Entfernungsangaben auch so rückübersetzt worden seien, müsse er sich entgegenhalten lassen, die angeblich falschen Zahlen mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben. Die Begründung des Beschwerdeführers, sein starkes Interesse für Politik habe letztlich dazu geführt, dass er die 9. Klasse [mehrmals] habe besuchen müssen, sei ebensowenig stichhaltig. So habe die Vernachlässigung der Prüfungen nicht zum unglaubhaften Schulmisserfolg, sondern – seinen eigenen Angaben anlässlich der Bundesanhörung zufolge – zum Abbruch der 12. und letzten Klasse des Gymnasiums geführt. Bezüglich der Aufbewahrung der Pässe beim Schwiegervater sei schliesslich anzuführen, dass Häuser in der Stadt vielleicht besser gebaut seien und besseren Schutz zu bieten vermöchten, die soziale Überwachung auf dem Land aber weitaus effektiver sei als in der Anonymität einer Stadt. M. In ihrer Replik vom 19. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführenden zum von ihnen eingereichten Internetlink ausführen, dass es vor dem Hintergrund der Untersuchungspflicht befremde, dass die Vorinstanz die dahinterstehenden Listen bei der Prüfung von Asylgesuchen aus Syrien nicht von sich aus verwende, wenn sie doch seit langem Kenntnis davon habe. Die Ausführungen in der Vernehmlassung seien überdies nicht geeignet, Zweifel an der mit dem Internetlink belegten Tatsachen der Suche nach dem Beschwerdeführer zu säen. So sage die Vorinstanz doch selbst, dass es möglich sei, dass solche Listen aufgrund eines Lecks bei den Sicherheitskräften nach aussen dringen würden. Den Betreiber der Internetseite zu kennen, sei deshalb unerheblich. Die hinter dem Internetlink stehenden Listen enthielten zudem verschiedene, je nach Eintrag abweichende Detailangaben, die nur von behördlicher Seite stammen könnten. Zudem seien Personen darauf verzeichnet, die international bekannt seien oder denen im Ausland Asyl gewährt worden sei, so auch Personen, denen die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe (z.B. im Verfahren
E-4348/2014 N […]). Pauschale Hinweise auf Manipulationsmöglichkeiten ohne jede Substantiierung könnten nicht gehört werden. Ferner sei die Behauptung, dass 68 Prozent der Kurden den Dialekt des Dolmetschers sprächen, ungeeignet, die entstandenen Schwierigkeiten zu widerlegen. Die Unterscheidung in Nachrichtendienst und Geheimdienst sei im vorliegenden Zusammenhang nicht nur spitzfindig, sondern geradezu willkürlich, sei doch höchst fraglich, wer – sowohl in Syrien als auch in der Schweiz – den Unterschied benennen könne. Die Rückübersetzung erfolge überdies notorisch immer gleich wie die Übersetzung, also mit denselben Fehlern, wenn Dialekte zu verschieden seien. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 bot das Gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine von K._______ und seiner Ehefrau respektive seiner volljährigen Tochter unterzeichnete schriftliche Einwilligungserklärung zwecks Einsicht in deren vorinstanzliche Akten (N […]) einzureichen. Mit Eingabe vom 26. April 2016 nahmen die Beschwerdeführenden diese Gelegenheit wahr. O. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Einsicht in die Befragungsprotokoll von K._______, seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter, in die von ihnen eingereichten Beweismittel sowie in die sie betreffenden Asylentscheide, und bot ihnen Gelegenheit, innert Frist zu diesen Akten Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführenden diese Gelegenheit wahr und führten aus, dass sich den Akten an zahlreichen Stellen Hinweise darauf entnehmen liessen, dass die Verwandtschaft zwischen den Beschwerdeführenden und K._______ ein Gefährdungspotenzial im Sinne einer drohenden künftigen Reflexverfolgung mit sich bringe. So werde ersichtlich, dass ein Cousin mit Namen (…) sowie weitere Freunde von K._______ vom sogenannten Islamischen Staat (IS) ermordet worden seien (vgl. Kurzbefragung K._______, S. 10). Bei K._______ handle es sich gemäss dessen Befragungsprotokollen um einen politisch äusserst aktiven Menschen, der mehrmals vom syrischen Geheimdienst
E-4348/2014 verhaftet worden sei. Er sei sowohl vom Regime Assad als auch vom IS in schwerer Weise verfolgt worden. Insbesondere die Tatsache, dass er dem Geheimdienst als Oppositioneller bekannt sei, gefährde die Verwandten bei einer Rückkehr nach Syrien. Es sei davon auszugehen, dass das Regime davon Kenntnis habe, dass K._______ sich in der Schweiz aufhalte. So sei er auch schon im Radio erwähnt worden; ferner habe es auch einen Fernsehauftritt seinerseits gegeben. Zudem habe K._______ mehrfach von der Verfolgung seiner Mitstreiter gesprochen, weshalb davon auszugehen sei, dass das gesamte Geflecht an Beziehungen um ihn herum unter ständiger Verfolgung respektive Beobachtung des Regimes gestanden habe. Damit ergäben sich aus den Akten durchaus Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einem Verhör oder weiterer Verfolgung unterworfen würden, weil sie Angehörige von K._______ seien und zu diesem in die Schweiz geflohen respektive hier mit ihm in Verbindung gestanden seien. Dieser Schluss könne gezogen werden, obschon die Akten einen direkten, namentlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden vermissen liessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E-4348/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach Schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (sogenannte Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetreten Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachfluchtgründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4348/2014 4. 4.1 In ihrer Verfügung vom 30. Juni 2014 bejahte die Vorinstanz aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb sie gestützt auf Art. 3 und Art. 54 AsylG dessen Flüchtlingseigenschaft anerkannte. Indes erachtete sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant, weshalb sie sein Asylgesuch ablehnte. Bezüglich der Beschwerdeführerinnen verneinte die Vorinstanz eigene Flucht- respektive Nachfluchtgründe, bezog sie jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein. Vor dem Hintergrund der Vorbringen auf Beschwerdeebene ist zunächst der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte (vgl. E. 4.2). In der Folge ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerinnen auf eigene Flucht- respektive Nachfluchtgründe berufen können und somit originär ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen respektive ihnen Asyl zu gewähren ist (vgl. E. 4.3). 4.2 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit respektive von deren Mangel an Asylrelevanz ausgegangen ist. 4.2.1 Es überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer im Juli 2010 von den syrischen Behörden in geheimer Mission bei sich zu Hause gesucht worden sein soll, nachdem seinen eigenen Ausführungen zufolge seit seiner letzten Haft im Jahr 2004 – welche von der Vorinstanz mangels zeitlicher Kausalität zur Ausreise zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft wurde – nichts mehr Bedeutendes bezüglich seiner Person vorgefallen war. So verstarb H._______ im Jahr 2005, weshalb er wegen der vorgetragenen (Geschäfts-)Beziehungen zum kurdischen Geistlichen – zu deren Untermauerung eine Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister in G._______ sowie eine Kopie eines Gesuchs an das Gericht in I._______ eingereicht wurden – danach kaum mehr Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben dürfte. Auch blieb die Veröffentlichung des von ihm angeblich verfassten regimekritischen Artikels im Jahr 2007 folgenlos, was seinen Ausführungen entsprechend wohl damit zusammenhängt, dass sein Name im Rahmen der Publikation nicht erwähnt worden war (vgl. A15/25, F82 ff.). Obwohl er seit seiner Verhaftung im Jahr 2004 bis im April 2010 ständig von den syrischen Behörden vorgeladen worden sein will (vgl. A1/16, Rz. 15, S. 7 und 10; A15/25, F137), blieb – seinen Schilderungen zufolge –
E-4348/2014 auch seine Tätigkeit im Regionalkomitee der Demokratischen Partei Kurdistans während drei Jahren unbehelligt. Wäre diese Funktion, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge unmittelbar nach dem Beitritt zu dieser Partei aufgenommen hatte, den syrischen Behörden tatsächlich ein Dorn im Auge gewesen, wären sie angesichts der Tatsache, dass sie ihn angeblich zwei Mal im Monat vorgeladen und mithin bereits im Visier gehabt hätten (vgl. A1/16, Rz. 15, S. 11), wohl schon vor Ablauf von drei Jahren darauf aufmerksam geworden und hätten ihn gesucht sowie festgenommen. 4.2.2 Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nichts von der Stürmung seines Hauses durch die Sicherheitsbehörden mitbekommen haben will, obwohl er sich, eigenen Angaben zufolge, nur 150 bis 200 Meter davon entfernt aufgehalten habe. Der auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachte Einwand, er habe nicht 150 bis 200 Meter, sondern 1.5 bis 2 Kilometer zu Protokoll gegeben, was vom Dolmetscher aufgrund seines irakisch-kurdischen Dialekts aber falsch übersetzt worden sei, überzeugt nicht. So ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Übersetzungsfehler auch bei der Rückübersetzung nicht hätte bemerkt werden sollen. Ferner erscheint das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der syrischen Sicherheitsbehörden unprofessionell, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erhärtet. So wäre bei einer ernsthaften Suche nach ihm zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beamten so lange bei ihm zu Hause geblieben wären, bis er wieder aufgetaucht wäre, respektive ihn in seinem Geschäft, in dem er seinen Angaben zufolge auch am Tag der Flucht noch gestanden hatte (vgl. A15/25, F52, F73), aufgesucht hätten. Auch die Flucht des Beschwerdeführers von seinem Heimatdorf in die Türkei erscheint konstruiert und mithin wenig glaubhaft. So will er innert weniger als 24 Stunden verschiedene Helfer – darunter jemanden, der für ihn ausfindig machen konnte, ob er tatsächlich von den Behörden gesucht werde, und ihm zu einer legalen Ausreise verhelfen konnte –, das für die Reise, einschliesslich Schlepper, notwendige Geld sowie die erforderlichen Reisedokumente, welche er seinen Angaben zufolge nicht bei sich zu Hause, sondern bei seinem Schwiegervater aufbewahrt habe, organisiert haben (vgl. A15/25, F66 und F104 ff.). Nach dem Gesagten erscheint auch die Verfolgungsgeschichte selbst überwiegend unplausibel. Auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So handelt es sich beim Schreiben des
E-4348/2014 Imams und des Muezzins der Moschee im Heimatdorf des Beschwerdeführers vom 27. August 2010 um ein privates Dokument, dem ein geringer Beweiswert zukommt. Auch weist das Dokument den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, werden mit den darin enthaltenen Aussagen – der Geheimdienst habe Bücher und Dokumente beschlagnahmt, die dem Beschwerdeführer gehörten, und dessen Bruder für zwei Tage inhaftiert – doch Informationen wiedergegeben, welche die Verfasser des Schreibens nicht beobachtet haben können, sondern von den Betroffenen erfahren haben müssen. Das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben von K._______ stellt ebenfalls ein privates Dokument mit entsprechend geringem Beweiswert dar. In den antragsgemäss beigezogenen Asylakten von K._______ und seinen Angehörigen (N […]) wird der Beschwerdeführer überdies – wie auch in der Eingabe vom 17. Mai 2016 von ihm selbst anerkannt – weder namentlich noch sinngemäss erwähnt. Dass die Familie des Beschwerdeführers mit K._______ verwandt sein soll, wie dies plötzlich in der Eingabe vom 17. Mai 2016 behauptet wird, lässt sich weder den beigezogenen Akten noch den Akten der Beschwerdeführenden entnehmen. Vielmehr geht sowohl aus den Befragungsprotokollen des Beschwerdeführers, als auch aus der Beschwerdeschrift hervor, dass es sich bei K._______ um einen Freund des Beschwerdeführers handelt (vgl. z.B. A1/16, Rz. 15, S. 7 f.; A15/25, F66; Beschwerdeschrift S. 6). Dass der Beschwerdeführer, wie in der Eingabe vom 17. Mai 2016 geltend gemacht, ein Mitstreiter von K._______ gewesen wäre, lässt sich den beigezogenen Akten weder explizit noch implizit entnehmen. Folglich lässt sich aus dem Dossier von K._______ und seiner Familie weder eine bestehende noch eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden herleiten. Bezüglich der eingereichten Internetartikel vom 21. September und vom 21. Oktober 2010 ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese nicht den Beschwerdeführer selbst betreffen und mit seinen Fluchtgründen, welche sich bereits im Juli 2010 zugetragen haben sollen, auch nicht anderweitig im Zusammenhang stehen. Die Tatsache alleine, dass mögliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers wegen regimekritischen Aktivitäten verhaftet wurden, lässt noch nicht darauf schliessen, dass auch der Beschwerdeführer im Heimatland wegen politischer Handlungen verfolgt wird. Folglich vermögen die genannten Internetartikel die Einschätzung, wonach seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft sind, nicht umzustossen. 4.2.3 Schliesslich kam die Vorinstanz mit Blick auf das Vorbringen betreffend die Beschlagnahmung von Ländereien der Familie des Beschwerdeführers im Jahr 1963 respektive 1967 zu Recht zum Schluss, dass dieses nicht asylrelevant sei. So fehlt es diesen – aufgrund der zahlreichen dazu
E-4348/2014 eingereichten Beweismittel durchaus glaubhaften – Vorfällen angesichts der Tatsache, dass sie sich noch vor der Geburt des Beschwerdeführers zugetragen hatten, klar an der zeitlichen Kausalität für dessen Ausreise aus dem Heimatland. Das auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachte Argument, diese Ereignisse seien trotz der bis zur Flucht vergangenen Zeit insofern asylrelevant, als sie belegten, dass der Beschwerdeführer aus einer oppositionellen Familie stamme und schon lange im Fokus der syrischen Behörden gewesen sei, überzeugt nicht. So belegen die eingereichten Dokumente bezüglich Rückgängigmachung der Beschlagnahmung noch nicht, dass die Familie des Beschwerdeführers von der Regierung als derart oppositionell wahrgenommen wurde, dass dies auf weitere Generationen eine derart starke Auswirkung gehabt hätte. 4.2.4 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Internetlink zu einer Suchmaske, welche die Suche in einer aus einem Datenleck der syrischen Behörden stammenden Fahndungsliste ermögliche, nichts. Selbst wenn dieser Link auf eine tatsächlich existierende Suchliste verweisen sollte, was vorliegend offen bleiben kann, wäre damit noch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorfluchtgründe darauf vermerkt wäre. So wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Folglich erscheint es naheliegend, dass eine allfällige Suche nach ihm mit seinen intensiven regimekritischen Handlungen in der Schweiz zusammenhängt, stammt doch auch der eingereichte Ausdruck des ihn betreffenden Resultates aus der Suchmaske vom 15. Oktober 2014, das heisst aus der Zeit nach Ergehen der angefochtenen Verfügung. 4.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerinnen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält. 4.3.1 Zwar ist die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Überlegung, die den Beschwerdeführerinnen infolge der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers drohende Reflexverfolgung sei nicht von ihrem eigenen subjektiven Verhalten abhängig, weshalb es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund handle, dem Grundsatz nach korrekt. Im konkreten Fall
E-4348/2014 ist indes unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerinnen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. So fanden die vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten alle in den Jahren 2011 und 2012 statt (vgl. Bst. A.c, 3. Absatz und Bst. D). Während dieser Zeit hielten sich die Beschwerdeführerinnen hauptsächlich in Syrien auf, reisten sie doch erst am 26. Dezember 2012 aus ihrem Heimatland aus (vgl. Bst. C.b). Hätten die syrischen Behörden die Beschwerdeführerinnen wegen des Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz belangen wollen, ist davon auszugehen, dass sie dies bereits im Heimatland getan hätten. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Behelligungen in Syrien indes unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. 4.3.2 So erwähnte der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nie, dass er anlässlich eines im kurdischen Fernsehen ausgestrahlten Interviews Ende 2010 respektive Anfang 2011 das syrische Regime kritisiert habe und seine Ehefrau infolgedessen von den heimatlichen Behörden behelligt worden sei. Auch legte er keine entsprechenden Beweismittel ins Recht. Wäre es tatsächlich zu diesen Behelligungen – über welche die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in der Folge informiert haben will (vgl. A46/13, F59 f., F79) – gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht, wären sie doch auch ein Indiz dafür gewesen, dass seine politischen Aktivitäten in der Schweiz von den Behörden seines Heimatlandes wahrgenommen wurden. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin auch keine substantiierten Angaben zu diesem Fernsehinterview zu machen. So wusste sie weder, auf welchem Kanal und wann das Interview ausgestrahlt wurde noch wie lange dieses gedauert hat (vgl. A46/13, F43 ff.). Schliesslich ist es auch wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Fernsehinterview zwei Mal telefonisch von den syrischen Sicherheitsbehörden auf die Festnetznummer ihrer Eltern in J._______ kontaktiert worden (vgl. A46/13, F63 ff.), danach aber plötzlich nichts mehr passiert sein soll (vgl. A46/13, F73), obwohl der Beschwerdeführer sich nachweislich noch bis ins Jahr 2012, unter anderem auch mittels Internetauftritten, regimekritisch betätigte (vgl. Bst. A.c). Die Behelligung infolge des geltend gemachten Fernsehinterviews des Beschwerdeführers erscheint folglich unplausibel. 4.3.3 Die übrigen von der Beschwerdeführerin angesprochenen Behelligungen durch die syrischen Sicherheitsbehörden infolge der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes blieben unsubstantiiert (vgl. A46/13, F38 und
E-4348/2014 F41). Selbst wenn sie aber geglaubt würden, wären sie aufgrund ihrer geringen Intensität nicht asylrelevant. So zeitigten die geltend gemachten verbalen Belästigungen und Bedrängungen seitens der heimatlichen Behörden gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine weiterreichenden Konsequenzen. Schliesslich wäre wohl auch der zeitliche Zusammenhang zwischen diesen Behelligungen und der Ausreise der Beschwerdeführerinnen zu verneinen, ist seit dem letzten angeblichen Anruf des Sicherheitsdienstes im Jahr 2011 bis zur Flucht der Beschwerdeführerinnen im November 2012 doch nichts mehr vorgefallen (vgl. A46/13, F63 ff., F73 und F86). 4.3.4 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf eigene Flucht- respektive Nachfluchtgründe berufen können. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien der Beschwerdeführerinnen anlässlich einer Kundgebung in J._______, Syrien, im Jahr 2011 nichts zu ändern. So belegen diese zwar, dass sich auch die Beschwerdeführerinnen bei friedlichen Kundgebungen für die kurdische Sache engagiert haben. Indes lassen sie nicht den Schluss zu, dass sie deswegen von den syrischen Behörden verfolgt worden wären. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mithin zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-4348/2014 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2014 von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete. Dieser Entscheid betreffend den Vollzugspunkt wurde mit Beschwerde vom 4. August 2014 nicht beanstandet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 18. August 2014 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführenden erhoben. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden, und es ist ihm demnach eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 26. August 2014 einen Gesamtaufwand von 14.4 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen. Namentlich werden auch Bemühungen für die Zeit vom 28. Juli 2011 bis zum 7. Mai 2014 ausgewiesen, welche sich auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen und mithin auf Beschwerdeebene nicht in Rechnung gestellt werden können; andererseits sind die Bemühungen des Rechtsvertreters nach Einreichen der Kostennote, nämlich die Eingaben vom 15. Oktober 2014, 19. Dezember 2014, 26. April 2016 und 17. Mai 2016 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Auslagen der Mehrwertsteuern ist die dem amtlichen Rechtsbeistand auszurichtende Entschädigung insgesamt auf Fr. 4‘025. festzusetzen.
E-4348/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 4‘025. zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: