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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2016 E-4346/2016

16. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,531 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4346/2016

Urteil v o m 1 6 . August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ghana, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).

E-4346/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer aus Ghana ersuchte am 13. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des damaligen SEM in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. November 2015 (nachfolgend: Erstanhörung) machte der Beschwerdeführer geltend, nachdem sein Vater gestorben sei, hätten er und sein älterer Bruder gearbeitet, um Geld zu verdienen. Als sein älterer Bruder krank geworden sei, habe seine Mutter ihm vorgeschlagen, er solle zur Arbeitssuche und um Geld zu verdienen nach Europa gehen. In der Anhörung vom 15. Juni 2016 (nachfolgend: Zweitanhörung) gab der Beschwerdeführer zudem an, er habe in einem Streit um ein Stück Land einen Mann getötet und sei deswegen aus Furcht vor einer Exekution schneller aus Ghana geflüchtet, als geplant. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die

E-4346/2016 unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben über seine Identität und seine Asylgründe gemacht. Er behaupte, sein Geburtsjahr sei (…). Gleichzeitig gebe er an, beim Tod seines Vaters im Jahr (…) (…) Jahre alt gewesen zu sein. Demzufolge wäre der Beschwerdeführer älter, als er ursprünglich angegeben habe. Darauf deute auch die Angabe des Beschwerdeführers hin, dass die im Zusammenhang mit dem Wahljahr 2012 ausgestellte Identitätskarte das Geburtsjahr (…) aufweise. In Ghana liege das Wahlalter bei 18 Jahren, weshalb er (…) oder früher geboren sei. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nur mit wirtschaftlichen Motiven begründet. In der Zweitanhörung habe er behauptet, er habe bei einem Streit einen Mann erstochen und sei aus Furcht vor einer Exekution geflüchtet. Die angegebene Reisedauer von sechs Tagen (6.-12. November 2015) für die Reise auf dem Landweg von Ghana via Niger, Libyen, Italien in die Schweiz sei aufgrund der schwierigen Verhältnisse in Niger und Libyen ebenfalls unglaubhaft.

E-4346/2016 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, bei einer Rückschaffung nach Ghana sei sein Leben in Gefahr, da die Familie des Getöteten auf Rache sinne. 4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass bereits die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität seine Glaubhaftigkeit beträchtlich reduzieren. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keinster Weise dazu äussert. Dass er erst in der Zweitanhörung als Asylgrund angeführt hat, er habe in einem Streit um ein Stück Land einen Mann erstochen und fürchte sich nun bei einer Rückkehr nach Ghana vor einer Exekution, begründet der Beschwerdeführer damit, dass er bei der Erstanhörung Angst gehabt habe. Zu Beginn der Erstanhörung wurde der Beschwerdeführer daraufhin gewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden, sein Heimatland keine Kenntnisse von den Aussagen erhielte und er deshalb ohne Furcht sprechen könne. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass widersprüchliche, lückenhafte oder falsche Angaben sich negativ auf den Asylentscheid auswirken könnten. Vor diesem Hintergrund ist das Verschweigen des Asylgrunds aufgrund angeblicher Angst nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, bis anhin nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden in seinem Heimatland gehabt zu haben und er folglich auch keine negativen Erfahrungen mit den genannten Institutionen gemacht haben wird. Der nachträglich angeführte Vorfall mit dem Landstreit und der Tötung des Mannes ist somit als unglaubhaft einzustufen; er stellt eine blosse Schutzbehauptung dar. Die wirtschaftlichen Motive des Beschwerdeführers sind kein Asylgrund nach Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-4346/2016 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. Aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers über Schmerzen am ganzen Körper wurde eine medizinische Untersuchung durchgeführt. Im Arztbericht vom 23. Juni 2016 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige depressive Reaktionen bei Belastungssituationen und weise eine mittelschwere Neutropenie auf. Abschliessend ist jedoch festgehalten, dass keine Hinweise auf eine relevante Gesundheitsgefährdung bestünden. Die Vorinstanz hat damit den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar gehalten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4346/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

E-4346/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.08.2016 E-4346/2016 — Swissrulings