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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2008 E-4345/2008

3. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,066 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-4345/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Guinea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4345/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. April 2008 per Schiff nach Italien verliess und von dort, versteckt in einem Lieferwagen, am 27. April 2008 illegal in die Schweiz eingereiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ um Asyl nachsuchte und am 9. Mai 2008 summarisch befragt wurde, dass er bei der Gesuchseinreichung keine Papiere vorlegte, weshalb er mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Abgabe sämtlicher, bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass am 16. Mai 2008 eine Handknochenanalyse durchgeführt wurde und der durchführende Arzt zum Ergebnis kam, das Alter des Beschwerdeführers betrage mindestens 19 Jahre, dass dem Beschwerdeführer in einer ergänzenden Nachbefragung vom 5. Juni 2008 zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen anführte, er wisse nicht, wie alt er bei seiner Einschulung gewesen und wann er zuletzt zur Schule gegangen sei, insgesamt seien es nur etwa fünf Jahre Schulzeit in B._______ gewesen, dass die direkte Bundesanhörung am 18. Juni 2008 ohne Beisein einer Vertrauensperson stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er sei ethnischer Fula und lebe seit 2005 mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern in C._______ (B._______), dass er am (Datum) an einer von der Gewerkschaft organisierten Demonstration teilgenommen habe, die vom Militär gewaltsam aufgelöst worden sei, dass viele Teilnehmer erschossen worden seien und er daraufhin die Flucht ergriffen habe, E-4345/2008 dass er zu seinen Eltern gerannt sei, wobei ihn zwei Soldaten verfolgt hätten, dass er sich zu Hause in seinem Zimmer eingeschlossen habe und die in das Haus eindringenden Soldaten seine Eltern erschossen und ihn festgenommen hätten, dass er zum Sicherheitsdienst gebracht und ihm dort von Soldaten zu Unrecht vorgehalten worden sei, der bewaffnete Anführer einer Gruppe zu sein, dass er bewusstlos geschlagen worden und in einer Zelle aufgewacht sei, dass man ihn während der Haft gefoltert habe, um die Namen seiner Freunde zu erfahren, dass ihn sein Onkel nach Aufhebung des Belagerungszustandes mehrmals im Gefängnis besucht habe, dass dieser im März 2008 von einem Wächter von der für April 2008 geplanten Tötung des Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Onkel mit Hilfe eines befreundeten Schiffskapitäns mit dem Wächter die Freilassung des Beschwerdeführer ausgehandelt habe und er am (Datum) aus dem Gefängnis habe fliehen können, dass ihn der Schiffskapitän zu sich nach Hause mitgenommen und am 4. April 2008 an Bord eines Schiffes nach Italien gebracht habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte und anlässlich der Befragungen hierzu angab, nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen zu haben, lediglich im Besitze eines Schülerausweises und eines Geburtsscheines sei, welche er aber daheim gelassen habe und mangels Kontakt zu seinem Onkel nicht beschaffen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-4345/2008 dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass das BFM geltend machte, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb die Angaben betreffend die behauptete Minderjährigkeit als unbewiesen anzusehen seien und davon auszugehen sei, er sei bereits bei Einreichung des Gesuchs volljährig gewesen, dass die mit der behaupteten und für unglaubhaft erachteten Minderjährigkeit zusammenhängenden Angaben zum ausschliesslichen Besitz eines Schülerausweises ebenfalls nicht als glaubhaft zu erachten seien, dass zudem die Schilderungen zum Reiseweg unglaubhaft ausfielen und keine Anstrengungen des Beschwerdeführers hinsichtlich nachträglicher Papierbeschaffung erkennbar seien, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM seine Papiere vor und somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das Bundesamt weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch und die erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sowie Minderjährigkeit mit der Folge des Erlasses einer neuen Verfügung beantragte, dass er zudem darum ersuchte, bei allfälligen weiteren Befragungen einen Dolmetscher in seiner Muttersprache (Fula) beizuziehen, E-4345/2008 dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte, die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, dass der Beschwerde ein Bericht von „Human Rights Watch“ („Dying for Change - Brutality and Repression by Guinean Security Forces in Response to a Nationwide Strike“) von April 2007 beilag, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, die Durchführung der Erstbefragung und der Anhörung in französischer Sprache statt in seiner Muttersprache habe gegen seinen Willen - er habe Sprachprobleme - stattgefunden, weshalb sich die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime stellten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des BFM plausible Angaben zu seiner Minderjährigkeit und zur Nichtabgabe von Identitätspapieren gemacht habe, dass er zudem bezüglich der Unglaubhaftigkeit einwandte, seine Aussagen zu den Fluchtgründen seien plausibel, realitätsnah und nachvollziehbar und deckten sich zudem mit dem Bericht von „Human Rights Watch“, dass daher vorliegend die Flüchtlingseigenschaft keinesweges offenkundig nicht erfüllt sei und angesichts seiner geplanten Tötung offenkundige Wegweisungshindernisse bestünden, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4345/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die direkte Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Beschwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i. V. m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, da von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorgelegt hat noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte E-4345/2008 und daher die unter anderem auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse zurück zu führenden Zweifel an seinen Altersangaben nicht auszuräumen vermochte, dass die Angaben zu seinem Alter entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift als unpausibel zu bezeichnen sind, dass er nicht einmal anzugeben vermochte, in welchem Alter er in die Schule gekommen ist, und sich seine Angaben zum letzten Schultag und der Anzahl der Schuljahre in B._______ und der übersprungenen Schuljahre widersprechen (vgl. act. A1 S. 3, act. A8 S. 1 und 2, act. A14 S. 4), dass auch die Durchführung der Erstbefragung und der direkten Anhörung in französischer Sprache statt in der Muttersprache Fula keine Verletzung von Verfahrensrechten nach sich zieht, da sich aus den Protokollen klar ergibt, dass die sprachlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeiten des Beschwerdeführers in französischer Sprache als gut zu bezeichnen sind, bestätigt durch die von Beschwerdeseite hervorgehobene ausführliche, freie Schilderung der Asylgründe bei der Anhörung (vgl. act. A1 S. 5, 7 und 8, act. A8, S. 2, act. A14 S. 4-6), dass sich aus dem Anhörungsprotokoll zwar Kritik des Beschwerdeführers an der Tatsache, dass die Anhörung auf Französich statt in seiner Muttersprache stattfand, entnehmen lässt, diese allerdings eine Verzögerungs- und Provokationsabsicht des Beschwerdeführers erkennen lässt (vgl. act. A14 S. 2, 3) und von der Hilsfwerkvertreterin keine Sprach- oder Verständigungsschwierigkeiten protokolliert worden sind (vgl. act. A14 S. 14), dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht auch darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu machte, wer in der Befragung zur Person Fehler gemacht haben soll (vgl. act. A14 S. 7, 8), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-4345/2008 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a - auf welchen sich die Vorinstanz stützt das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Abs. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. as.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich E-4345/2008 Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätspapiere einreichte, dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass nämlich bereits angesichts dessen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, die dieser als Argument für den landesüblichen Besitz eines Schülerausweises statt einer Identitätskarte anführt, nicht als glaubhaft erachtet wird und das behauptete Nichtvorhandensein einer Identitätskarte nicht überzeugt, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der offensichtlich keine Anstrengungen zur Beibringung entsprechender Papiere unternehmende Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zum Reiseweg - unkontrolliert mit einem Schiff von Guinea nach Italien und von dort ohne Kontrolle in die Schweiz - bestätigt wird, da diese die Vermutung aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM im Weiteren zu Recht von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging, dass die einzelnen Ungereimtheiten in der Verfügung des BFM detailliert und korrekt dargelegt wurden, weshalb auf die entsprechenden E-4345/2008 Erwägungen verwiesen werden kann, ohne näher auf die Einzelheiten einzugehen, dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise widersprüchliche Angaben dazu machte, ob er vor dem (Datum) an einer Demonstration teilgenommen hat (vgl. act. 1 S. 5, act. A14 S. 7), und die Erklärungsversuche hierzu in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermögen, dass er auch nicht den Namen der Gewerkschaft, die zur Demonstrationen aufgerufen habe, zu nennen vermag (vgl. act. A14, S. 7), dass er zudem nicht einmal ungefähre Angaben dazu machen kann, wie oft ihn sein Onkel im Gefängnis besucht, wann dieser ihm von dem Tod der Eltern berichtet und zuletzt vor seiner Flucht aufgesucht haben soll (vgl. act. A14 S. 8, 9), dass das BFM vor diesem Hintergrund in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-4345/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der als volljährig geltende, junge und gesunde Beschwerdeführer zahlreiche Onkel und Tanten im Heimatland hat (vgl. act. A1 S. 4), der Tod seiner Eltern nicht glaubhaft ist und die angebliche Unkenntnis des Aufenthaltsortes seiner beiden Brüdern ebenfalls als unglaubhaft zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-4345/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass sich angesichts des Abweisens der Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs sowohl der Antrag bezüglich einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache als auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen bezüglich des beantragten Unterlassens des Transfers von Personendaten als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4345/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 13

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