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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2017 E-4344/2016

5. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,078 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4344/2016

Urteil v o m 5 . M a i 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).

E-4344/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Februar 2014 bei den hiesigen Behörden um Asyl nach, nachdem ihr am (…) 2013 zwecks Familienzusammenführung mit ihrem damaligen angeblichen Ehemann C._______ (N […]), ein eritreischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am (…) 2011 durch die Schweizer Behörden gutgeheissen wurde, die Einreise bewilligt worden war (Art. 51 Abs. 4 AsylG [SR 142.31]). A.b Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 14. Februar 2014 brachte B._______ (geboren am […]) vor, sie stamme aus Asmara und sei seit dem (…) 2007 mit C._______ verheiratet. Sie sei im (…) 2013 illegal in den Sudan gereist, weil sie mit ihrem Ehemann habe zusammen leben wollen (A4). B. Gemäss einem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 5. Juni 2014 habe B._______ (…) 2014 die kantonale Sozialstelle aufgesucht und von massiven Misshandlungen durch ihren (angeblichen) Ehemann berichtet. In der Folge sei sie in einem (…) untergekommen. Am (…) 2014 habe sie gegen C._______ Strafanzeige erhoben und später eine Trennungserklärung unterschrieben (A10 und A12). C. Mittels Schreiben vom 6. August 2014 informierte die Rechtsvertretung die Vorinstanz, dass B._______ an der Befragung zur Person vom 14. Februar 2014 unter grossem Druck gestanden sei. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie praktisch in der Wohnung von C._______ eingesperrt und massiver sexueller, psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Als sie bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet habe, habe sie ihre wahre Identität offenbart: Sie heisse A._______ (geboren am […]) und sei eritreische Staatsangehörige. Der Eingabe lagen Kopien einer Taufurkunde der Eritrean Orthodox Tewahdo Church, der Identitätskarte ihrer Mutter und des Militärausweises ihres Vaters bei; die Originale der Taufurkunde sowie des Militärausweises seien bei der Rechtsvertretung hinterlegt. D. Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 27. Oktober 2014 brachte die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Psychologin und einer Hilfswerkvertretung vor, sie stamme aus Asmara (A19 F35 ff.). Im Jahr 2010 habe sie mit (…) Jahren aufgrund ihrer Angst vor einer Militärrekrutierung mit der

E-4344/2016 Schule aufgehört (A19 F43 ff. und 120 ff.). Ihr Vater – D._______ (A19 F23) – sei anlässlich seines Millitärdienstes in E._______ (im Südosten Eritreas) stationiert gewesen. Während einer langen Haftstrafe sei er schliesslich im (…) 2010 krank geworden und dort verstorben (A19 F31 und 50 ff.). Als die Beschwerdeführerin die Umstände seines Todes (Lungenentzündung; A19 F50) angezweifelt habe (A19 F56 f.), sei sie im (…) 2010 für (…) Monat ebenfalls verhaftet worden (A19 F58 ff.). Nachdem jemand für sie gebürgt habe, sei sie entlassen worden (A19 F50 und 81 ff.), hätte indessen vor Gericht erscheinen müssen (A19 F57 und 86). Später – ungefähr drei Monate nach ihrem Schulabbruch (A19 F47) im (…) Monat des Jahres 2010 (A19 F38) beziehungsweise eine Woche nach ihrer Haftentlassung (A19 F95) – sei sie schliesslich aus Eritrea nach Kassala (Sudan) ausgereist (A19 F94 ff.), um einige Monate später nach Äthiopien weiterzureisen (A19 F112 ff.). Schliesslich sei sie wieder in den Sudan zurückgekehrt (A19 F116), von wo aus sie in die Schweiz gelangte. Im Sudan, kurz nachdem sie Eritrea verlassen habe, habe sie C._______ kennengelernt; sie seien etwa einen Monat zusammen gewesen, dann sei er verschwunden und habe sich erst später wieder gemeldet (A19 F13 ff.). Sie habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen. Ihren Schülerausweis habe sie bei ihrer Verhaftung der Polizei abgegeben müssen (A19 F4 ff.). E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 – eröffnet am 15. Juni 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Wegweisungsvollzug wurde aus Gründen der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In seiner Begründung hielt es fest, dass die Schilderungen bezüglich ihrer Verhaftung als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) einzustufen seien, da diese widersprüchlich und zu wenig konkret seien; überdies würden diese nicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns entsprechen. Auch die Angaben zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsylG), so dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Eritrea aus anderen als den geschilderten Gründen verlassen habe. Aufgrund der vorgetäuschten Ehe mit C._______ und der Trennungserklärung komme eine Anwendung von Art. 51 AsylG (Familienasyl) nicht in Betracht.

E-4344/2016 F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2016 durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass ihr nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Eingabe lagen eine Kopie einer polizeilichen Vorladung vom (…) 2010 (ohne Übersetzung), ein ärztlicher Bericht der F._______ vom 18. September 2015 sowie eine Kostennote mit Datum vom 13. Juli 2013 (recte: 2016) bei. Am 27. Juli 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und lic. iur. Ariane Burkhardt dem Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-4344/2016 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Auf medizinische Vorbringen, welche in der Regel unter der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) zu subsumieren sind, wird folglich nicht eingegangen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4344/2016 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2016 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Sie sei nach dem Tod ihres Vaters emotional aufgewühlt gewesen und die Frage nach der wahren Ursache seines Todes habe sie sehr beschäftigt. Ihre Zweifel an der „offiziellen“ Todesursache habe sie indes nie gegenüber Militärangehörigen erwähnt. Nachdem diese von ihrer Kritik jedoch erfahren hätten, sei die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert worden, was nicht, wie vom SEM behauptet, der allgemeinen Erfahrung widerspreche. Vorliegend sei insbesondere nicht ersichtlich, auf welche Information sich das SEM mit dieser Behauptung stütze. Schliesslich seien jedwelche Handlungen des eritreischen Militärs meist unvorhersehbar und willkürlich. Auch habe die Beschwerdeführerin ihre (…) Haftzeit detailliert und nachvollziehbar geschildert. In diesem Zusammenhang sei auch die eingereichte Kopie der polizeilichen Vorladung zu beachten. Ihre Vorfluchtgründe seien daher als glaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsylG) und der Beschwerdeführerin sei folglich Asyl zu gewähren (Art. 3 AsylG). Des Weiteren wurde den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die illegale Ausreise widersprochen. Die Beschwerdeführerin sei während der Befragung zu ihrer Person vom 14. Februar 2014 unter massivem Druck gestanden, weshalb unterschiedliche Aussagen bezüglich ihrer Ausreise für die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht heranzuziehen seien. Dem vorinstanzlichen Vorbehalt, die entsprechenden Aussagen der Befragung vom 27. Oktober 2014 seien stereotyp, könne nicht gefolgt werden, da diese diverse Realkennzeichen enthalten würden. Die Schilderungen seien insgesamt widerspruchsfrei, stringent und logisch ausgefallen. 5.2 In einem ersten Schritt soll überprüft werden, ob die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin glaubhaft sowie im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sind. Dem SEM ist im Ergebnis zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind. Insgesamt sind die Aussagen ihre Situation in Eritrea und ihre Ausreise aus diesem Land betreffend äusserst kurz, detailarm und wenig persönlich ausgefallen (z.B. A19 F32, 39, 50, 67, 69, 72 f., 76, 100, 105, 111, etc.). Im Detail wirkt die Haftbegründung – sie sei aufgrund ihrer Kritik dem Militär gegenüber (ihre Zweifel an der Todesursache ihres Vaters betreffend), welche sie jedoch gegenüber dessen Angehörigen nie erwähnt habe (A19 F56 ff.), ver-

E-4344/2016 haftet worden – nicht nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Trauergäste die von der Beschwerdeführerin an der Trauerfeier geäusserten Zweifel den Behörden zur Kenntnis gebracht hätten (A19 F88), zumal diese damals noch sehr jung war und deshalb wohl kaum Feinde gehabt haben dürfte, die sie „verpfeifen“ würden (A19 F57). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Behörden einen Monat nach dem Todesfall (im […] 2010) darum bemühen würden, sie einzig aus diesem, nicht als in derartiger Weise staatsfeindlich erkennbaren Grund festzunehmen und während einer (…) Haft zu befragen. Weiter sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre (…) Haft in einer Einzelzelle mit täglichen Befragungen und Schikanen nicht zur Genüge substantiiert und persönlich ausgefallen, um als selbst erlebt zu erscheinen (A19 F71 f.). Zwar behauptete sie, mehrere Male auf verschiedene Arten befragt worden zu sein (A19 F90 f.) und dass es schlimm gewesen sei (A19 F67), gab indessen nur eine Art von Behelligung zu Protokoll (das Wasserspritzen; A19 F68 und 90). Auch ist nicht plausibel, dass sie gefragt worden sein soll, weshalb sie nicht nach Sawa eingerückt sei (A19 F64), hatte sie doch gemäss ihren Aussagen noch gar kein Aufgebot erhalten (A19 F122). Sowieso erscheint die Aussage, dass die nicht politische Beschwerdeführerin als Frau in einer Einzelzelle gefangen gehalten worden sei, in Bezug auf Eritrea als wenig plausibel, da meist von überfüllten und unhygienischen Zellen die Rede ist. Ferner ist nicht glaubhaft, dass sie nicht erfahren habe, ob ihrem Bürge – einem Bekannten ihrer Mutter und ihr ehemaliger Englischlehrer – wegen ihrer Ausreise etwas zugestossen sei (A19 F126), gab sie doch an, mit ihrer Mutter in Kontakt gestanden zu sein (A19 F27 und 127). Selbst wenn nicht alles per Telefon mitgeteilt werden kann, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Mutter ihr mindestens andeutungsweise davon erzählt hätte. Dasselbe gilt für die polizeiliche Vorladung vom (…) Monat des Jahres 2010, die sie auf Beschwerdeebene in Kopie einreichte und für welche sie das Nachreichen des Originals in Aussicht stellte (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der Anhörung vom 27. Oktober 2014 nicht bereits Kenntnis davon hatte (A19 F127). Zusammenfassend sind die Asylvorbringen in sich nicht schlüssig, realitätsfern und erschöpfen sich in vagen Schilderungen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E-4344/2016 5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 5.3.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). 5.3.2 Gemäss bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerin betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des kürzlich koordiniert entschiedenen Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückgekehrt waren; unter ihnen befanden sich auch Personen, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.3.3 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die geltend gemachte illegale Ausreise im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft ist. Massgeblich ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-4344/2016 dass die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren glaubhaft machen konnte (vgl. E. 5.3.2). Sie hatte vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst (A19 F122), so dass sie nicht als Refraktärin (oder Deserteurin) gelten kann. Die blosse Befürchtung, aufgrund des Alters – heute wäre sie vermutlich knapp (…)jährig – rekrutiert zu werden, vermag keine Schärfung ihres Profils zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Folglich vermag die illegale Ausreise – sollte sie denn glaubhaft sein – allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.3.4 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 14. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu weiteren Vollzugshindernissen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem Entscheid formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 4. August

E-4344/2016 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Gemäss Verfügung vom 4. August 2016 wurde lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin bestellt (Art. 110a AsylG). Die Kostennote vom 13. Juli 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 1‘799.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Dieser ausgewiesene Aufwand sowie der Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 5.5 Stunden (à Fr. 150.–) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 941.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4344/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Ariane Burkhardt wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 941.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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