Abtei lung V E-4341/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Schürch, Wespi Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, B._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. April 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer die Türkei am 27. September 2003 und gelangten am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 6. Oktober 2003 wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Der C._______ hörte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stammten ursprünglich aus D._______, E._______, Kaharamanmaras. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen. Seit 1978 sei er indes wegen seiner politisch aktiven Verwandten "unter Druck gesetzt" worden. Zahlreiche Verwandte hätten die Türkei verlassen und seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Im Jahre 1987 sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen, ein Ort, in welchem nur wenige Kurden leben würden. Dort habe er im eigenen Geschäft mit Möbeln und Teppichen gehandelt. Seit 1989 habe er seine politischen Verwandten immer wieder unterstützt, sei es finanziell, mit Medikamenten oder dass er ärztliche Behandlungskosten übernommen habe. 1994 sei sein Cousin H., welcher sich bei der PKK engagiert habe, umgebracht worden. Anlässlich der Beerdigung von H. seien sie vom Militär provoziert und schikaniert worden. Im Jahre 1999 sei sein Bruder I., nach einer Festnahme in Istanbul, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er selbst habe sich deshalb nach Istanbul begeben, um sich über das Schicksal seines Bruders zu informieren. Dabei sei ihm von der Polizei eine Liste gezeigt worden, auf welcher seine Familienangehörigen als Terroristen, "PKK'ler" und Staatsverräter aufgeführt gewesen seien. Auch er sei als Terrorist und Staatsverräter beschuldigt worden. In der Folge sei er mehrmals auf die "Sektion zur Bekämpfung des Terrors" gebracht worden. Im Januar 2002 sowie im April 2002 sei sein Sohn, welcher Informatik studiert und kurz vor den Prüfungen an der Universität gestanden habe, verhaftet worden. Damit hätten die Behörden die Weiterführung des Studiums verhindern wollen. Im Mai 2002 habe er seinen Cousin H. (N _______) sowie dessen Freund Z. (N _______), welche beide aus dem Gefängnis entlassen worden seien, während zweier Wochen bei sich zu Hause aufgenommen. Zur Finanzierung ihrer Ausreise aus der Türkei habe er ihnen einen grösseren Geldbetrag gegeben. Rund eine Woche nach dem Weggang von H. und Z. sei er in der Nacht von der Polizei zu Hause abgeholt und mit verbundenen Augen abgeführt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, H. und Z. bei sich aufgenommen zu haben. Während dreier Tage sei er festgehalten und misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe er vom Spitalarzt ein Attest verlangt, welches die erlittenen Schläge hätte bestätigen sollen. Der Arzt habe sich jedoch geweigert, ein solches Attest auszustellen. Auch der Staatsanwalt, welchen er gebeten habe, eine Untersuchung einzuleiten, habe sich geweigert. Anlässlich der Wahlen im Herbst 2002 hätten er und seine Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von den Sicherheitskräften inhaftiert und während eines Tages festgehalten worden. Im Mai 2003 sei er erneut unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, verhaftet und während dreier Tage festgehalten sowie
3 misshandelt worden. Nach diesem Vorfall habe er sich, nachdem er 25 Jahre gekämpft habe und nicht ausgereist sei, zur Ausreise entschlossen. Er habe sich nach Istanbul begeben, um die Ausreise vorzubereiten. Im September 2003 sei seine Ehefrau von den heimatlichen Behörden für einen Tag festgenommen, geschlagen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. B. Am 29. Oktober 2003 hörte der C._______ die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, anlässlich der Wahlen anfangs November 2002 sei sie zusammen mit ihrer Familie festgenommen worden, weil sie ihre Stimmen der DEHAP gegeben hätten. Noch am gleichen Tag seien sie freigelassen worden. Am 23. September 2003 sei sie von der Polizei für einen Tag festgehalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Dabei sei sie geschlagen und beschimpft worden. C. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen wiederholten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Aussagen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, wegen seiner politisch aktiven Geschwister sei er jährlich zwei bis drei Mal inhaftiert worden. Ferner seien er und seine Familie ab 2003 einem ständigen Telefonterror ausgesetzt gewesen. Obwohl sie ihren Festnetzanschluss gekündigt hätten, nur noch Handys verwendet und mehrmals die Nummer gewechselt hätten, seien sie immer wieder telefonisch bedroht worden. D. Am 22. Dezember 2004 ging beim BFM ein ärztliches Zeugnis von Dr. J.-CH. T. vom 14. Dezember 2004 betreffend die Beschwerdeführerin ein. Am 23. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer mehrere Referenzschreiben zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. H. Mit Fax-Eingabe vom 16. Juni 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Arztberichts. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2005 entsprach der Instruktionsrichter der ARK dem Fristverlängerungsgesuch.
4 I. Am 30. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer je einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin von Dr. med. M. L., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2005 zu den Akten. J. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2005 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist gaben die Beschwerdeführer die Replik zu den Akten. Am 29. September 2005 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur Vernehmlassung, eine Darstellung der verwandtschaftlichen Beziehungen, eine Darstellung der Situation von ehemaligen Bewohnern von D._______ sowie Unterlagen betreffend den Tod von I. _______. zu den Akten. K. Am 9. Juni 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung noch offener Fragen. Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern das Antwortschreiben der Botschaft zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2006 ihre Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
5 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Problemen wird Rechnung getragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Die Aussagen der Beschwerdeführer würden Unstimmigkeiten enthalten und seien mit den Angaben ihrer Kinder sowie Drittpersonen nicht vereinbar. Die wiederholt, angeblich seit 1978 erfolgten Mitnahmen seien übersteigert dargestellt und würden zum Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückliegen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Reisetätigkeit in den 1990er Jahren wiederholt im Ausland aufgehalten, indes bezüglich der Ein- und Ausreisen keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Eine allfällige Reflexverfolgung hätte sich bereits damals zeigen müssen. Schliesslich müsse auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint werden. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und führen aus, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Der Beschwerdeführer habe sich 25 Jahre lang darum bemüht, die Türkei nicht zu verlassen. Ausschlaggebend für die Ausreise seien die Festnahmen im Jahre 2002 und 2003 gewesen. Bereits aufgrund der erlittenen Vorverfolgung müsste jedoch vorliegend die Vermutung gelten, dass die Beschwerdeführer auch in Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. Sodann würden die verwandtschaftlichen Verhältnisse, das offensichtlich gesteigerte Interesse der Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer nach dem Besuch von H. und Z., die seither erduldeten massiven Eingriffe in die persönliche Integrität sowie die zahlreichen, im Ausland lebenden Verwandten für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sprechen. 3.5 Mit Eingabe vom 29. September 2005 verwiesen die Beschwerdeführer auf ein Urteil der ARK vom 3. Februar 2005 betreffend den Cousin des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau, J._______., Türkei (N _______),
6 welche ebenfalls der Grossfamilie A._______ aus D._______ in E._______ angehören würden und von der ARK wegen drohender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden seien. 3.6 3.6.1 In der Botschaftsantwort vom 12. Oktober 2006 wird ausgeführt, die Beschwerdeführer und ihre Kinder seien polizeilich nicht registriert und es würde auch kein Passverbot gegen sie bestehen. Die Beschwerdeführer hätten vor mehr als 20 Jahren ihr Heimatdorf D._______ verlassen, seien nach F._______ gezogen und hätten dort ein Teppichgeschäft betrieben, in welchem der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2000 gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe zunächst eine monatliche Rente von YTL 327.36 erhalten, welche später - aus nicht bekannten Gründen - nicht mehr ausbezahlt worden sei. Die Angelegenheit sei gegenwärtig bei einem Gericht hängig. 3.6.2 In der Stellungnahme vom 30. November 2006 wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Beschwerdeführer nicht in einem der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Registrierungssystem verzeichnet seien, spreche nicht gegen deren Verfolgung. Sie seien bis anhin weder offiziell angeklagt noch verurteilt worden. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass Personen, die von der Polizei, Gendarmerie oder anderen Einheiten in Gewahrsam genommen worden seien, auch wenn ein Eintrag im zentralen Informationssystem fehle, in einem entsprechenden Register eingetragen seien. Den Reisepass habe der Beschwerdeführer 1998 durch einen Bekannten und unter Bezahlung von Schmiergeld verlängern lassen. Sodann habe der Beschwerdeführer betont, dass er, hätte er das Dorf aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, nicht in der Lage gewesen wäre, ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Die Anstellung des Beschwerdeführers unter seinem Bruder habe von 1999 bis 20. Juni 2000 gedauert. Zur endgültigen Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit 1999 habe das Verhalten der Behörden in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geführt. Bis heute habe der Beschwerdeführer keine offizielle Begründung für die Einstellung der Rentenzahlungen. Schliesslich würden die Beschwerdeführer an den bisher geltend gemachten zeitlichen Angaben festhalten. 4. 4.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
7 4.2 4.2.1 Das BFM wirft den Beschwerdeführern vor, ihre Aussagen würden insbesondere im Widerspruch stehen zu denjenigen von H., Z. und G., deren Angaben ihrerseits als übereinstimmend und glaubhaft zu bezeichnen seien. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sich H. und Z. im Mai 2002 bei den Beschwerdeführern aufgehalten hätten, respektive zum damaligen Zeitpunkt von der Polizei gesucht worden seien. Demnach könne die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers am 1. Juni 2002 auch nicht den Tatsachen entsprechen. Zwar habe H. in einem Referenzschreiben vom 2. Juni 2004 nachträglich erklärt, er habe sich während zweier Wochen bei den Beschwerdeführern aufgehalten. Dieses Schreiben müsse in Würdigung der aufgezeigten Ungereimtheiten als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Sodann mache es keinen Sinn, sich bei den Beschwerdeführern zu verstecken, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit 1989 beschattet worden sein wolle. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, das BFM verneine die Glaubhaftigkeit dieser Inhaftierung einzig mit dem Verweis auf die Aussagen von Drittpersonen. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass H. und Z. sich nicht bei den Beschwerdeführern aufgehalten hätten. Die drei Personen seien auf drei, der Beschwerde beiliegenden Fotos zusammen abgebildet. Der Zeitraum, in welchem dieses Treffen möglich gewesen sei, beschränke sich auf die Monate zwischen der Entlassung von H. aus dem Gefängnis am 21. März 2002 und der Ausreise im August 2002. Das Datum der Entwicklung der Abzüge vom 10. Mai 2003 lasse ebenfalls auf die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer schliessen. H. sei zum damaligen Zeitpunkt nicht gesucht worden, um verhaftet zu werden. Trotzdem habe sich H. als Fliehender verstanden. Seine Angst, schon vor Ablauf des Hafturlaubes wieder verhaftet zu werden, sei verständlich. Vor diesem Hintergrund sei die Ansicht der Beschwerdeführer, H. werde gesucht, nachvollziehbar und könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Auch Z. könne bestätigen, dass er sich bei den Beschwerdeführern aufgehalten habe. Sodann entspreche das Verhalten von H. und Z. demjenigen von provisorisch freigelassenen politischen Gefangenen. 4.2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der insgesamt drei Befragungen übereinstimmende Angaben zum Aufenthalt von H. und Z. bei sich zu Hause machte. So entsprechen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach Z. zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt und anfangs 2002 aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate bedingt freigelassen wurde, den persönlichen Angaben von Z. Auch vermochte der Beschwerdeführer den Herkunftsort von Z. korrekt zu nennen. Allerdings waren seine weiteren Aussagen betreffend Z. sehr vage und unbestimmt, namentlich war er nicht in der Lage, den Nachnamen von Z. wiederzugeben. Auch stimmen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es Z. gesundheitlich gut gegangen sei, nicht mit den persönlichen Vorbringen von Z. überein. Was sodann die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend H. anbelangen, so stimmen auch hier einige wenige Angaben des Beschwerdeführers mit den persönlichen Vorbringen von H. überein. Dies betrifft den Zeitpunkt der Haftentlassung von H., das noch hängige Verfahren gegen H. sowie die Aussagen betreffend den 1994 ermordeten Cousin H. Des Weitern ist den beigezogenen Akten von H. zu entnehmen, dass dieser nach seiner Freilassung am 21. März 2002 ständig seine Adresse wechselte und sich bis zu seiner Ausreise an
8 verschiedenen Orten, jeweils zwischen sieben und 14 Tagen, aufhielt. Auf entsprechende Frage, bei wem er sich aufgehalten habe, nannte H. verschiedene Angehörige an unterschiedlichen Orten, wobei er weder die Beschwerdeführer noch deren Wohnort F._______ erwähnte. In Anbetracht des von den Beschwerdeführern geltend gemachten 14-tägigen Aufenthalts bei ihnen zu Hause und des Umstandes, dass H. vom Beschwerdeführer zur Finanzierung der Ausreise einen grösseren Geldbetrag erhalten haben soll, ist nicht einsehbar, weshalb H. gerade diesen Aufenthalt nicht genannt hat. Zwar bestätigte H. in seinem Schreiben vom 2. Juni 2004, er habe sich im Mai 2002 bei den Beschwerdeführern aufgehalten. Indes führt er nicht aus, aus welchen Gründen er es seinerzeit unterlassen hat, den Aufenthalt bei den Beschwerdeführern anzugeben. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben von H. als blosses Gefälligkeitsschreiben eines Verwandten zu werten, aus welchem die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Als weiteres Beweismittel für den Aufenthalt von H. und Z. haben die Beschwerdeführer drei Fotographien eingereicht, welche die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer mit einer beziehungsweise zwei anderen Personen zeigen. Gemäss dem rückseitigen Aufdruck auf den Fotos wurden diese Aufnahmen im Mai 2003 entwickelt. In der Rechtsmitteleingabe legen die Beschwerdeführer indes mit keinem Wort dar, weshalb sie die Aufnahmen, die im Mai 2002 entstanden sein sollen, erst ein Jahr später entwickeln liessen. Vielmehr sprechen das Datum der Entwicklung der Aufnahmen und die aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen aller Beteiligten dafür, dass die Aufnahme nicht im Mai 2002 und nicht bei den Beschwerdeführern zu Hause in F._______ gemacht wurden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann den Beschwerdeführern somit nicht geglaubt werden, dass sich H. und Z. im Mai 2002 während 14 Tagen bei ihnen in F._______ aufgehalten haben. Dieser Schluss wird durch die zutreffende Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung noch bestätigt, wonach die Aussagen von H., Z. und G. in sich stimmig und daher glaubhaft seien. Namentlich spricht gegen den geltend gemachten Besuch bei den Beschwerdeführern, dass sich Z., laut den Aussagen von G. (Schwester von H.), zwischen April 2002 und August 2002 bei ihr aufgehalten hat. 4.2.4 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM weiter fest, die Aussagen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder zur Verhaftung im November 2002 seien widersprüchlich ausgefallen und somit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sie seien im 3. Stock, respektive im 2. Stock über dem Erdgeschoss befragt worden. Alle vier Personen hätten sich in einem Wartezimmer aufgehalten, seien dann in ein daneben liegendes Befragungszimmer und von dort in ein weiteres Wartezimmer geführt worden. Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter hätten sie im ersten Stock in einem Korridor warten müssen und seien dann nacheinander in einem Zimmer befragt worden. Der Sohn habe beim Kanton vorgetragen, alle hätten in einem Warteraum gewartet und seien nacheinander zum Verhör in einen anderen Raum gebracht worden. Beim BFM habe er erklärt, sie hätten im ersten Stock im Korridor gewartet und seien dann der Reihe nach in einem Zimmer befragt worden. 4.2.5 Auch hinsichtlich dieser Vorbringen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder zwar übereinstimmende Aussagen zum Ablauf der Verhaftung vom
9 4. November 2002 machten. Ihre Angaben stimmen in zeitlicher Hinsicht überein und alle vier Familienmitglieder gaben die gleiche Reihenfolge zu Protokoll, in welcher sie an diesem Tag auf der Sicherheitsdirektion verhört wurden. Weitergehend äusserten sich die Beschwerdeführer aber unvereinbar. Die divergierenden Angaben betreffen insbesondere das Stockwerk, auf welchem die Einvernahmen durchgeführt worden seien, wobei diesbezüglich noch gegenüber den Ausführungen des BFM richtig zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich keiner Befragung nach dem Stockwerk gefragt wurde. Der Beschwerdeführer sprach anlässlich der kantonalen Anhörung vom dritten (vgl. N _______ A9, S. 15) und anlässlich der ergänzenden Befragung vom 2. Stockwerk (vgl. a.a.O. A18, S. 6). Demgegenüber sprach der Sohn der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Befragung vom 2. Stock, korrigierte sich später und führte aus, beim 2. Stock handle es sich eigentlich um das 1. Stockwerk. Die Tochter der Beschwerdeführer sprach sodann ausschliesslich vom 1. Stockwerk (vgl. N _______ A13, S. 11 f.). Weitergehend, und dies erscheint besonders gewichtig, beschrieben und skizzierten die Beschwerdeführer und ihre Kinder die Räume des Sicherheitsgebäudes, in welchem sie sich einen ganzen Tag aufgehalten hätten und befragt worden seien, in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmend. (vgl. A18, S. 6 f., A19, S. 2 f.; N _______ A11, S. 8 und Skizze; N _______ A13. S. 11f und Skizze). Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auch auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich äusserten sich die Kinder der Beschwerdeführer auch unvereinbar über die Heimkehr vom Sicherheitsgebäude. Während der Sohn aussagte, sie seien mit einem Taxi nach Hause gefahren, gab die Tochter zu Protokoll, sie seien zu Fuss heimgekehrt (vgl. N _______ A11, S. 8 f.; N _______ A13, S. 14). Aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten, insbesondere der wesentlich unterschiedlichen Skizzen, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung vom 4. November 2002. 4.2.6 Das BFM erachtet weiter die geltend gemachten telefonischen Drohungen als unglaubhaft. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seit anfangs 2003 sei es alle drei, fünf oder sieben Tage zu solchen Drohungen gekommen. In der Nacht hätten sie deshalb den Stecker herausgezogen. Im März 2003 hätten sie auf das Festnetz verzichtet und das erste Handy gekauft. Im Mai 2003 seien sie täglich telefonisch bedroht worden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann sei ungefähr seit April 2003 telefonisch bedroht worden. Schlussendlich hätten sie fünf oder sechs Handys gehabt. Die Tochter habe beim Kanton vorgetragen, im Jahre 2003, vor allem im Mai, habe es telefonische Drohungen gegeben. Anlässlich der Befragung durch das BFM habe sie ausgesagt, die Telefonate hätten im Jahre 2003 angefangen, im Mai sei es vermehrt gewesen. Weiter habe sie ausgeführt, wenn es so etwas schon früher gegeben hätte, sei das nicht so wichtig gewesen. Die Eltern hätten nichts gegen die Drohungen unternommen, auch nicht die Telefonnummer gewechselt. Der Sohn habe beim Kanton geltend gemacht, die Telefonate habe es während der letzten sechs bis acht Monate vor der Ausreise gegeben. Beim BFM habe er erklärt, im Jahre 2003 hätten die Drohungen angefangen, die Eltern hätten indes nichts dagegen unternommen, namentlich nicht die Nummer gewechselt.
10 4.2.7 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die ganze Familie übereinstimmend geltend machte, telefonisch bedroht worden zu sein. Darüber hinaus sind ihre Aussagen aber sehr unterschiedlich ausgefallen, namentlich was den Beginn der Telefonate und den Zeitpunkt deren Häufung betrifft (vgl. diesbezüglich die unter Ziffer 4.2.6. wiedergegebenen Erwägungen des BFM). Was den diesbezüglichen Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe anbelangt, wonach die vier betroffenen Familienmitglieder jeweils ihre persönliche Sicht der Ereignisse geschildert hätten, vermag dieser in keiner Weise zu überzeugen. Dies insbesondere deshalb, weil auch von vier verschiedenen Personen durchaus erwartet werden kann, dass sie zu einem bestimmten Vorkommnis im Wesentlichen übereinstimmend aussagen, haben sie dabei doch lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben. Des Weitern machten die Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu ihren Massnahmen gegen den angeblichen Telefonterror. Während der Beschwerdeführer aussagte, sie hätten bereits im März auf das Festnetz verzichtet, gaben die Kinder ausdrücklich zu Protokoll, die Eltern hätten nichts gegen die Drohungen unternommen, namentlich nicht auf den Festnetzanschluss verzichtet. Insgesamt bestehen somit erhebliche Zweifel an den geltend gemachten telefonischen Drohungen. 4.2.8 Das BFM zweifelt weiter an der letzten geltend gemachten Verhaftung des Beschwerdeführers im Mai 2003. Er habe ausgeführt, nach seiner Freilassung habe er sich bei Verwandten und Bekannten aufgehalten, sei aber einmal in der Woche oder alle zehn bis 15 Tage nach Hause gegangen. Die Familie habe gewusst, wo er sich aufhalte, da sie telefonischen Kontakt gehabt hätten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin beim Kanton habe sich ihr Ehemann seit Mai 2003 nicht mehr blicken lassen, respektive sei er praktisch nie mehr zu Hause gewesen. Sie habe angenommen, er halte sich in Istanbul auf, da er diesbezüglich nie konkrete Angaben gemacht habe. Laut den Aussagen der Tochter sei der Vater nach der letzten Untersuchungshaft nicht mehr zu Hause gewesen, respektive sei er nicht regelmässig zu Hause gewesen, und sie hätten keinen telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Der Sohn habe dazu ausgesagt, der Vater habe sich seit Mai 2003 nur noch selten zu Hause aufgehalten. Er wisse nicht, wo er sich aufgehalten habe. Durch derart unterschiedliche Aussagen, welche zentrale Punkte der Asylbegründung betreffen, könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation und damit die angebliche Mitnahme der Beschwerdeführerin kurz vor der Ausreise nicht geglaubt werden. Auf Vorhalt hätten die Beschwerdeführer die widersprüchlichen Aussagen nicht plausibel erklären können. 4.2.9 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, er habe sich nach der Freilassung nur noch selten zu Hause aufgehalten (vgl. A9, S. 17). Beim BFM erklärte er, er sei nicht mehr oft zu Hause gewesen, er sei einmal in der Woche, alle zehn oder 15 Tage nach Hause gegangen, habe aber telefonischen Kontakt gehabt (vgl. A18, S. 8). Anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sich seit Mai 2003 nicht mehr blicken lassen (vgl. A10, S. 13). Im Rahmen der ergänzenden Befragung führte sie aus, ab Ende Mai 2003 sei ihr Mann praktisch nie mehr zuhause gewesen. Er sei sehr selten nach Hause gekommen. Am Schluss sei er praktisch gar nicht mehr nach Hause gekommen. Auf Nachfrage des Befragers erklärte sie: "Eben, wie
11 gesagt, sehr selten, ich weiss es nicht mehr, so gut wie nie". Auf die Frage, wie oft er von Ende Mai bis Ende August 2003 ungefähr zu Hause gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe es nicht gezählt, er sei selten gekommen. Am Telefon habe er angegeben, er halte sich in Istanbul auf, er habe aber nie konkret gesagt, wo er sich aufhalte (vgl. A18, S. 3). Die Tochter sagte anlässlich der Befragung durch das BFM aus, ihr Vater habe sich nach der Untersuchungshaft nicht regelmässig zu Hause aufgehalten. Da sie Probleme mit dem Telefon gehabt hätten, hätten sie keinen telefonischen Kontakt gehabt. Wenig später erklärte die Tochter, der Vater habe gelegentlich angerufen, sie habe es nicht gezählt (vgl. A13, S. 6). Der Sohn gab beim BFM zu Protokoll, der Vater habe sich selten zu Hause blicken lassen (vgl. A11, S. 12). Die vorstehenden Ausführungen zeigen gewisse übereinstimmende, aber insbesondere auch divergierende Aussagen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und den zu ihm unterhaltenen Kontakt auf. Insbesondere vorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch den Kanton offensichtlich widersprachen. Der Beschwerdeführer erklärte, selten daheim gewesen zu sein, wogegen die Beschwerdeführerin angab, ihr Ehemann sei seit Mai 2003 gar nicht mehr zu Hause gewesen. Dennoch ist vorliegend aufgrund der teilweise übereinstimmenden Angaben nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer ab Mai 2003 nicht mehr regelmässig zu Hause aufgehalten hat, indes möglicherweise aus einem anderen Grund als geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers im Mai 2003. 4.2.10 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM weiter aus, der Beschwerdeführer mache geltend, von 1978 bis 1996 alle zwei bis drei Tage und seit 1990 ein bis zwei Mal pro Jahr festgenommen, als Terrorist beschimpft und namentlich beschuldigt worden zu sein, die PKK finanziell zu unterstützen. Bekanntermassen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgehen. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass sich die Polizei die Mühe genommen habe, den Beschwerdeführer während Jahren immer wieder festzunehmen und nach kurzer Zeit wieder freizulassen. Ein derartiger Aufwand erscheine unverhältnismässig. 4.2.11 Vorliegend erscheint unbestritten, dass verschiedene Verwandte der Beschwerdeführer politisch aktiv waren beziehungsweise noch sind, mit den türkischen Sicherheitsbehörden in Konflikt gerieten und deshalb ins Ausland (auch in der Schweiz) reisten, wo einige von ihnen als Flüchtlinge anerkannt wurden. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Intensität der Inhaftierungen. Namentlich ist nicht glaubhaft, dass die heimatlichen Behörden während Jahren einen derartigen Aufwand bezüglich des Beschwerdeführers betrieben haben wollen, ohne ihn je anzuklagen. Des Weitern ist mit zu berücksichtigen, dass seit dem Jahre 1987 der Wohnort der Beschwerdeführer in F._______ am Mittelmeer liegt, mithin Hunderte von Kilometern vom ursprünglichen Wohnort der Beschwerdeführer und der Grossfamilie A._______ (E._______, Kaharamaras) und damit auch vom Aktionsgebiet der PKK entfernt. Sodann reiste der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zwischen 1993 und 1997 insgesamt 25 Mal nach
12 K._______, wobei er anlässlich der Befragungen und auch auf Beschwerdestufe nicht geltend machte, jeweils illegal ausgereist zu sein (vgl. A9, S. 5) beziehungsweise anlässlich der Aus- und Wiedereinreisen jemals Schwierigkeiten mit den heimatlichen Grenzbehörden gehabt zu haben. Auch liess der Beschwerdeführer ebenfalls laut seinen eigenen Aussagen im Jahre 1998 persönlich seinen Reisepass bei den zuständigen Behörden verlängern (vgl. A1, S. 3). Soweit diesbezüglich in der Replik geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe den Reisepass durch einen Bekannten und gegen Bezahlung von Schmiergeldern erlangt, steht dieser Erklärungsversuch in Widerspruch zu den vorgenannten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers. Darüber hinaus haben die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung ergeben, dass die Beschwerdeführer keinem Passverbot unterstehen, weshalb dieser späteren Darstellung zusätzlich die Grundlage entzogen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten behördlichen Mitnahmen des Beschwerdeführers, wobei letztlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer jemals der Unterstützung der PKK bezichtigt wurde. 4.2.12 Als Beleg für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen haben die Beschwerdeführer je ein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. M. L., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2005 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.10). Bei der Beschwerdeführerin stellte derselbe Arzt ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.1) fest. Mit einem ärztlichen Gutachten kann grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indes vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Er kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, als glaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die vom Asylgesuchsteller geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylgesuchstellers bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16, E. 3e.bb, S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f.; EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Die unter dem Titel "Anamnese" in den beiden Zeugnissen wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführer sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bewerteten Asylvorbringen der Beschwerdeführer. In Anbetracht der vorstehenden
13 Erwägungen können die ärztlichen Zeugnisse daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer gewertet werden. 4.2.13 Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie seines politischen Umfeldes sei die Bezahlung der ihm zustehenden Invalidenrente eingestellt worden. Dazu ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein politisches Engagement glaubhaft zu machen. Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungseinstellung aus einem asylrelevanten Grund erfolgt wären. Aus welchem Grund die Zahlungen tatsächlich eingestellt wurden, ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch konnte die Botschaftabklärung den Grund für die Renteneinstellung nicht eruieren. Allerdings ist der Botschaftsanwort nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen diesbezüglich keine weiteren Angaben in Erfahrung gebracht werden konnten. Indes hat die Botschaftsanfrage ergeben, dass ein Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit hängig ist. Vor diesem Hintergrund ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des eingeleiteten Gerichtsverfahrens in keiner Weise über die Gründe der Zahlungseinstellung informiert wurde. An dieser Feststellung vermögen auch die nicht näher substanziierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. November 2006 nichts daran zu ändern. 4.2.14 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass das BFM in einigen wenigen Punkten Argumente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt hat. Indes ist insgesamt und unter Berücksichtigung der für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer von zahlreichen Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind und damit ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit an dem von ihnen geltend gemachten Sachverhalt bestehen. 5. 5.1 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die wiederholten, angeblich seit 1978 erfolgten Mitnahmen dürften vom Beschwerdeführer wohl übersteigert dargestellt worden sein, zumal er nicht geltend gemacht habe, in dieser Zeit je ein Mal festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden zu sein. Aus der Tatsache, dass er ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden sei, könne geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Fall keine konkreten Verfolgungsabsichten gehegt hätten. Zudem hätten diese Vorfälle im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können. Mit dem Umzug nach F._______ habe sich die Situation der Beschwerdeführer sodann offensichtlich geändert. Weiter sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer im Ausland lebenden Verwandten von den Behörden behelligt worden sein könnten. Bezüglich der Türkei könne davon ausgegangen werden, dass Familienangehörige von politisch Verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten, von den Sicherheitsbehörden zumindest vermehrt schikaniert zu werden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich hingegen bereits vor der Ausreise
14 des Beschwerdeführers zeigen müssen. Der Beschwerdeführer habe indes weder ein politisches Engagement noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darlegen können. Als selbständiger Unternehmer habe er sich in den 1990er Jahren wiederholt legal im Ausland aufgehalten. Die Entfaltung einer solchen Reisetätigkeit sei mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen. Schliesslich sei den Aussagen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nicht zu entnehmen, dass sie, abgesehen von den nicht glaubhaft gemachten Vorfällen in den Jahren 2002 und 2003, irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Namentlich hätten sie im Jahre 2001 bzw. 2002 legal einen Pass erhalten und diesen später verlängern lassen. In Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei sei davon auszugehen, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib der Verwandten in Erfahrung zu bringen. Es liege somit keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung vor. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführer aus, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung müssten sie bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Es würden zahlreiche konkrete Indizien vorliegen, aus deren Gesamtheit sich eine objektiv genügend begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung ergeben würden. 5.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 5). Zuletzt hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur Lageentwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die
15 Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 5.4 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben sich durch eigene Tätigkeiten politisch exponiert. Ferner konnten die Beschwerdeführer keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Fest steht jedoch aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführer ursprünglich aus E._______ stammen und zur Grossfamilie A._______ gehören. Dass dieser Personenkreis aufgrund zahlreicher politischer Aktivisten, welche behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein. Zwar sind die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund der familiären respektive geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten Sinne nicht bereits gegeben, auch wenn die "Massierung" von in Europa als Flüchtlinge anerkannten Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung bei der Wiedereinreise darstellen dürfte. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politisch aktiven Verwandten behelligt wurde. Allerdings spricht namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben zwischen 1993 und 1998 rund 25 Mal nach K._______ reiste, gegen je erlebte Reflexverfolgung. Anlässlich der Anhörungen machte er keinerlei Schwierigkeiten bei den Aus- und Wiedereinreisen in die Türkei geltend. Ebenso wenig führte er an, er habe das Land jeweils illegal verlassen und sei wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist. Entsprechende Schwierigkeiten machte er auch auf Beschwerdestufe nicht geltend. Für die heimatlichen Behörden ihrerseits wäre es, hätten sie sich tatsächlich für den Beschwerdeführer interessiert, ein Leichtes gewesen, diesen anlässlich der jeweiligen Grenzkontrollen aufgrund seines Familiennamen und seines Herkunftsortes festzunehmen und sich über seine politisch aktiven Verwandten zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund und da die Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Ankara weder polizeilich registriert sind noch ein Passverbot gegen sie besteht, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein werden. In der Stellungnahme vom 30. November 2006 zur Botschaftsanfrage befürchten die Beschwerdeführer zwar, aufgrund der bereits erfolgten Festnahmen in einem anderen als dem zentralen Informationssystem registriert zu sein und deshalb bei der Wiedereinreise von den Grenzbehörden belangt zu werden. Gegen diese geäusserten Befürchtungen spricht die bereits vorstehend angeführte rege Reisetätigkeit des Beschwerdeführers, welche offensichtlich mit keinerlei negativen Folgen für den Beschwerdeführer verbunden war. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. An diesem Schluss vermag auch der Umstand, dass der Cousin des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau wegen drohender Reflexverfolgung
16 als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nichts zu ändern. Der von ihnen geltend gemachte Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen der Beschwerdeführer, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 30. November 2006 den Beizug der Asylakten des Bruders I. des Beschwerdeführers. Nachdem dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 12 aAsylG, mithin als nicht glaubhaft abgelehnt wurde, besteht bei der vorstehenden Sachlage keine Veranlassung, diese Akten beizuziehen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt haben und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.6 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
17 Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.9 Im Rechtsmittelverfahren haben die Beschwerdeführer je einen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Bericht von Dr. med. M. L., Psychiatrie und Psychotherapie von 27. Juni 2005 eingereicht. Darin diagnostizierte der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10), Status nach mehreren Infarkten, bei der Beschwerdeführerin ebenfalls das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11). Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wird im ärztlichen Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer mache sich viele Sorgen um die Gesundheit, namentlich sein Herz. Da er keine Klarheit über den Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe, wisse er nicht, wie sein Herz dies überlebe. Er könne nicht mehr schlafen, habe Erstickungsangst, Schulterschmerzen. Er habe viele Therapien versucht, nichts habe ihm geholfen. Zum Status wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach, allseits orientiert, psychomotorisch unruhig. Keine Ich-, Bewusstseins- oder Persönlichkeitsstörungen seien eruierbar. Das Denken sei formal, verlangsamt, inhaltlich auf die gesundheitlichen und politischen
18 Probleme eingeengt. Affektiv sei er gut spürbar. Die Stimmung sei deprimiert mit Schlafstörungen, innerer Unruhe, Interessens- und Lustverlust sowie Morgentiefe. Flash-backs und Albträume würden sich häufig präsentieren. Suizidideen würden bestehen, jedoch seien sie dank der Familie nicht aktuell. Der Beschwerdeführer werde seit Februar 2005 bis auf weiteres therapeutisch und mit Psychopharmaka behandelt. Er brauche eine regelmässige psychiatrische Unterstützung. Nur so könne er unter Langzeit eine Stabilisation erreichen. Die Foltererinnerungen seien immer noch aktiv. Da bei traumatisierten Patienten ein Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens wichtig sei, vorliegend das Asylverfahren indes noch nicht abgeschlossen sei, sei der gegenwärtige Therapieerfolg klein. Ohne Therapie sei mit einer Chronifizierung der Symptome zu rechnen. Bei einer Rückkehr wäre mit einer Retraumatisierung zu rechnen. Im ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne nicht schlafen. Wenn sie schlafen könne, erwache sie wieder und sei ganz durchschwitzt. Sie sei sehr nervös, reagiere auf's Kleinste heftig. Auf der rechten Gesichtshälfte und in den Füssen fühle sie ein Ameisenlaufen. Sie fürchte sich vor einem Hirnschlag, habe oft Kopfschmerzen sowie geschwollene Beine. Während der Nacht habe sie Erstickungsangst, dies insbesondere weil sie sich nachts an die Folterungen erinnere. Zum Status wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wach, allseits orientiert, psychomotorisch unruhig und verlangsamt. Keine Ich-, Bewusstseins- oder Persönlichkeitsstörungen seien eruierbar. Affektiv sei sie gut spürbar. Das Denken scheine verlangsamt sowie eingeschränkt auf die im Vordergrund stehende Problematik und auf empfundene Ungerechtigkeiten. Keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen. Die Stimmung sei deprimiert mit Schlafstörungen, Flashbacks und Albträumen, obwohl sie sich jeweils nicht an die Träume erinnere. Es seien keine psychotischen Symptome eruierbar. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer regelmässigen psychiatrischen Unterstützung. Nur so könne sie unter Langzeit eine Stabilisation erreichen. Die Foltererinnerungen seien immer noch sehr aktiv. Die weiterhin drohende Ausschaffung führe zu andauernden Auslösungen und Verstärkungen depressiver Symptome. Bei einer Rückkehr drohe eine Retraumatisierung. 6.10 Wie bereits vorstehend unter dem Asylpunkt dargelegt, sind die eingereichten ärztlichen Zeugnisse nicht geeignet, als Beweismittel für die als Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemachten Folterungen zu dienen. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage und den entsprechenden Ausführungen in den ärztlichen Berichten davon auszugehen, dass die Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen anderer Natur sind und insbesondere auch im ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer hier in der Schweiz begründet sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können. Zudem ist vorliegend festzustellen, dass die ärztlichen Berichte im Juni 2005 ausgestellt wurden. Insbesondere wurde in beiden Berichten festgehalten, die Beschwerdeführer bedürften bis auf weiteres einer psychiatrischen Unterstützung. Inwiefern diese Unterstützung ausfallen soll, namentlich welche Therapien in welchem Zeitintervall und welche allfälligen Medikamente erforderlich
19 sein sollen, wird nicht näher dargelegt. Sollten die Beschwerdeführer, entsprechend den Angaben in den ärztlichen Berichten sich nach Ergehen derselben einer psychiatrischen Therapie unterzogen haben, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand beider Beschwerdeführer zwischenzeitlich stabilisiert hat. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht bis heute keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht haben. Sollten die Beschwerdeführer indes weiterhin auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht landesweit mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist. In grösseren Städten im Westen der Türkei ist es indes ohne weiteres mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für diese im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch praktisch alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihrem Arzt therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2; vgl. Vernehmlassung). Insgesamt liegen somit somit keine medizinisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. 6.11 Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführern nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 8) erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Eltern sowie drei Geschwister des Beschwerdeführers in F._______ leben. Damit und aufgrund der langjährigen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer an diesem Ort ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in F._______ über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einer Rückkehr und der Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es den Beschwerdeführern
20 offen und ist ihnen zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die die Beschwerdeführer in ihrer Heimat zweifellos antreffen werden, verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten. 6.12 Die Beschwerdeführer sind im Besitze von türkischen Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.13 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hat der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Vertreters, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: 3 Fotos, Krankenversicherungskarte) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - C._______ (Beilagen: 2 türkische Identitätskarten SERI _______, SERI _______, Ausweis No _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am: