Abtei lung V E-4338/2007/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. April 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4338/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, stellte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 23. Oktober 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ihrer Eingabe legte sie ein Schreiben vom 3. Oktober 2006 an das "Divisional Secretary" in Batticaloa bei. B. Die schweizerische Vertretung in Colombo bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2006 den Erhalt ihres Gesuchs und forderte sie auf, ihre Asylgründe detailliert darzulegen und alle entsprechenden Beweismittel bis zum 18. Dezember 2006 einzureichen. C. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Dezember 2006 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Colombo) weitere Beweismittel ein, darunter einen Auszug aus dem "Information Book" der "Kattankudy Police Station", ein Unterstützungsschreiben des "Bishop of Trincomalee", einen Zeitungsartikel und mehrere Todesbestätigungen zu den Akten. D. Die Vertretung in Colombo führte am 27. Februar 2007 eine Befragung der Beschwerdeführerin durch. Gleichentags überwies sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin an das BFM. E. Das BFM wies mit Verfügung vom 5. April 2007 das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung wurde am 19. April 2007 durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo an die Beschwerdeführerin geschickt. F. Mit Eingabe vom 24. April 2007 teilte die Beschwerdeführerin der Vertretung in Colombo unter anderem ihre neue Adresse mit. E-4338/2007 G. Die Vertretung informierte das BFM am 10. Mai 2007 unter anderem, dass die Verfügung vom 5. April 2007 an die Vertretung zurückgeschickt und am 10. Mai 2007 an die neue Adresse der Beschwerdeführerin geschickt worden sei. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit englischsprachiger Eingabe vom 6. Juni 2007 bei der Vertretung in Colombo (dort eingegangen am 12. Juni 2007) sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Ihrer Eingabe legte sie unter anderem ein Bestätigungsschreiben des "Bishop of Trincomalee-Batticaloa" vom 4. Juni 2007, ein Schreiben der "Eelam People's Revolutionary Front -– Pathmanabha" vom 7. Juni 2007 und drei Zeitungsartikel bei. Die Vertretung überwies die Beschwerde am 13. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht. I. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. J. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin unter Zustellung der Vernehmlassung vom 17. August 2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme. K. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe 28. September 2007 sinngemäss an ihren Begehren und deren Begründung fest. L. Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin unter knapper Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. E-4338/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (sinngemäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an- E-4338/2007 erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Die Schweizer Botschaft in Colombo führte am 27. Februar 2007 eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 2.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die E-4338/2007 Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2. e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3. 3.1 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, (...) sei im Jahre 1987 erschossen worden. Am 1. Januar 1990 sei (...) gewaltsam ums Leben gekommen. Im Jahre 2002 sei ihr ältester Sohn von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, und im Jahre 2004 habe er diese wieder verlassen. Im gleichen Jahr seien sie Opfer des Tsunamis gewesen und hätten dabei ihr Hab und Gut verloren. Im August 2006 sei (...) brutal ermordet worden. Am Tag seiner Beerdigung sei die Familie von acht unbekannten Personen bedroht und zum Verlassen ihres Hauses und des Dorfes aufgefordert worden. Wenige Tage später hätten vier unbekannte Personen mit der Ermordung ihres (...) Ehemannes gedroht, wenn die Familie weiter über den Tod (...) spreche. Aus Angst hätten sie ihr Dorf verlassen und seien in das 30 Kilometer entfernte Herkunftsdorf ihres Mannes gezogen. In Ihrem Haus lebe noch ihre Mutter. Sie, die Beschwerdeführerin und ihre Familie, fürchteten sich vor einer Rückkehr in dieses Haus. 3.2 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Probleme keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. Der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Die Sicherheitskräfte hätten denn auch im E-4338/2007 Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod (...) Ermittlungen aufgenommen. Dies zeige, dass der staatliche Wille, die Vorfälle zu untersuchen, vorhanden sei. Weiter führte das BFM aus, dass die Sicherheitslage am Wohnort der Beschwerdeführerin als kritisch eingestuft werden müsse und es deshalb gut nachvollziehbar sei, dass sie sich vor weiteren Übergriffen fürchte. Die Beschwerdeführerin berufe sich jedoch auf Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Diesen könne sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen, so dass sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Seit August 2006 sei es denn auch zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Auch aus den Umständen, dass Ende der 1980er Jahre weitere Familienangehörige gewaltsam ums Leben gekommen seien und die Beschwerdeführerin durch den Tsunami ihr Hab und Gut verloren habe, liesse sich keine für sie einreiselevante Verfolgungssituation herleiten. 3.3 In Ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Asylgewährung für sich und ihre Familie. Zur Begründung führte sie aus, sie lebten in Angst, zumal sie von einer unbekannten bewaffneten Gruppe gesucht würden. Deshalb wechselten sie ihren Aufenthaltsort immer wieder. Ihre Familie sei seit langem in die Politik involviert. Die meisten von ihnen unterstützten die EPRLF. Sie könne mit ihrer Familie nicht nach Colombo oder eine andere (singhalesische) Region ziehen, weil sie dort als Terroristen verdächtigt würden. Die Regierung habe zudem informiert, dass Tamilen nicht ohne besondere Gründe in und um Colombo leben dürften. 3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung unter anderem aus, es sei allgemein bekannt, dass es am 6. Juni 2007 in Colombo im Rahmen einer gross angelegten Polizeiaktion zu Deportationen von tamilischen Zuzügern aus dem Norden und Osten gekommen sei. Der "Supreme Court" in Sri Lanka habe jedoch in einem Grundsatzurteil vom Juni 2007 einen Stopp dieser Deportationen aus Colombo verfügt und die Behörden aufgefordert, tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern. Seither sei es gemäss vorinstanzlichen Erkenntnissen zu keinen Deportationen von aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen mehr gekommen. Eine Aufenthaltsalternative im Süden und Westen des Landes und insbesondere im Grossraum Colombo werde daher weiterhin als grundsätzlich zumutbar erachtet. Zwar habe sich auch in diesen Gebieten des Landes die humanitäre E-4338/2007 und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten könne jedoch nicht gesprochen werden. 3.5 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylgewährung nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs Benachteiligungen seitens unbekannter Dritter geltend. Diese Unbekannten ordnet sie gemäss eigenen Ausführungen der LTTE zu, wobei sie nicht genau wisse, welcher Gruppe der LTTE diese angehörten. Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise, beziehungsweise im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, vorhandenen Verfolgung oder Furcht vor einer solchen im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise (beziehungsweise hier der Asylgesucheinreichung) und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor Übergriffen seitens der LTTE ist festzustellen, dass, nachdem die srilankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert und in den letzten Tagen des Bürgerkrieges nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet hat, im Mai 2009 der endgültige Sieg im Krieg der Armee gegen die LTTE verkündet worden ist. In der Folge hat die srilankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie keine Verfolgung mehr durch die LTTE zu befürchten hat. Der Vollständigkeit halber kann zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es seit August 2006, als die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in das Herkunftsdorf ihres Ehemannes gezogen ist, offenbar zu keinen weiteren konkreten Vorfällen mehr gekommen ist, beziehungsweise dass seitens der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Vorkommnisse konkret geltend gemacht worden sind. Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer in der Eingabe vom 20. Juli 2009 angegebenen Wohnadresse E-4338/2007 offenbar (wieder) am gleichen Wohnort in Batticaloa wohnt, an welchem sie zur Zeit der Einreichung des Asylgesuchs lebte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht mehr befürchtet, dort inskünftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, denen sie sich nur Flucht ins Ausland zu entziehen vermöchte. Der in der Beschwerde gemachte Hinweis, wonach ihre Familie seit langem in die Politik involviert sei und die meisten die EPRLF unterstützen würden, vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, zumal von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, inwiefern sich daraus eine asylrechtlich relevante Bedrohungslage ergeben solle. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4338/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 10