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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2020 E-4326/2018

17. April 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,371 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4326/2018

Urteil v o m 1 7 . April 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (…).

E-4326/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, ersuchte am 29. November 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 8. Dezember 2015 befragte die Vorinstanz sie zur Person (Protokoll in SEM-Akte A7/13) und am 4. Januar 2018 hörte die Vorinstanz sie vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A19/15). C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeinstandes. Eventualiter ersuchte sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Zudem wies das Gericht das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. F. In ihrer Eingabe vom 15. August 2018 machte die Beschwerdeführerin

E-4326/2018 neue Sachverhaltselemente geltend und bat das Bundesverwaltungsgericht, eine neue Chancenbeurteilung vorzunehmen und sie von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Erhebung des Kostenvorschusses ab und forderte sie auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 geforderten Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. H. Am 27. August 2018 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt. I. Mit Eingaben vom 11. September 2018, vom 20. März 2019 und vom 19. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

E-4326/2018 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, und da die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), ist auf diese Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen sind entsprechend lediglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und, gegebenenfalls, die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-

E-4326/2018 male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr ehemaliger Ehemann habe sie während ihrer 35 Jahre dauernden Ehe regelmässig misshandelt, geschlagen und ihr damit gedroht, sie umzubringen. Im Jahre 2012 habe sie sich schliesslich von ihm scheiden lassen und Zuflucht beim ihrem einzigen Sohn B._______ gesucht, der im gleichen Ort gewohnt habe. Aber auch dort habe ihr ehemaliger Ehemann sie wiederholt aufgesucht und mit dem Tod bedroht, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre. Nach drei Monaten sei sie aufgrund der Drohungen in den vormaligen gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt, habe ihren ehemaligen Ehemann aber nicht noch einmal geheiratet. Mitte 2015 seien eines Abends unbekannte bewaffnete Männer zu ihrem Haus gekommen und hätten ihren ehemaligen Ehemann entführt. Bis heute wisse sie nicht, wieso dies geschehen sei, und um wen es sich bei diesen Personen gehandelt habe. Sie habe auch keinen Verdacht, was sie auch gegenüber der Polizei ausgesagt habe, der sie den Vorfall nach mehreren Wochen vergeblichen Wartens gemeldet habe. Sie wisse auch nicht, was ihr Ehemann beruflich gemacht habe. Nachdem auch die Polizei nichts habe machen können und sie als alleinstehende Frau Angst vor (unter anderem sexuellen) Übergriffen gehabt habe, sei sie mit Hilfe eines

E-4326/2018 Schleppers ihrem Sohn in den Iran gefolgt. Die Familie ihres Sohnes sei ungefähr eineinhalb Jahre vor ihr aus ihr unbekannten Gründen aus Afghanistan ausgereist. 4.2 Die Vorinstanz führt aus, es fehle an einem engen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise der Beschwerdeführerin, da sie Afghanistan nicht in erster Linie wegen den vorgebrachten Misshandlungen seitens ihres ehemaligen Ehemannes, sondern aus Angst vor allfälligen Übergriffen auf sie als alleinstehende Frau sowie aus Sorge um die Familie ihres Sohnes im Iran verlassen habe. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5. 5.1 Die Gewährung des Asyls bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren; sie dient hingegen nicht dazu, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen. Zwar interessiert bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch letztlich auf die Gefährdungslage im Zeitpunkt des Asylentscheides abgestellt, weshalb Veränderungen der Situation auch zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin ist gemäss ihren und den Ausführungen ihres Sohnes im April 2018 in Afghanistan umgebracht worden. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Afghanistan Mitte 2015 hat sich die Lage damit bezüglich der von ihr geltend gemachten Verfolgungssituation wesentlich verändert. Die auf die Person des ehemaligen Ehemannes zurückzuführende Gefährdungslage – auf die sich die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe ausschliesslich bezogen – ist damit weggefallen. Entsprechend ist die geltend gemachte Gefährdung seitens ihres ehemaligen Ehemannes nicht mehr aktuell und flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da ihr Sohn und dessen Familie von unbekannten Männern aufgesucht und geschlagen worden seien. Würde sie nach Afghanistan zurückkehren, wäre auch sie bedroht. Sie macht jedoch nicht geltend, sie sei vor ihrer Ausreise aus Afghanistan – wie ihr Sohn – von den fremden Männern bedroht worden.

E-4326/2018 Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte in seinem Asylverfahren geltend gemacht, er sei von fremden Männern heimgesucht und verprügelt worden, die nach dem Bruder M. seiner Ehefrau gesucht hätten. Mit Urteil E-4327/2018 vom heutigen Datum hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Familie in Afghanistan keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, da die von ihnen geltend gemachten erlittenen Verfolgungshandlungen vor ihrer Ausreise aus Afghanistan auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würden. Es liegen zunächst keine glaubhaften Hinweise dafür vor, dass die Tötung des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der von ihrem Sohn geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusammenhang steht. Die Beschwerdeführerin macht im erstinstanzlichen Verfahren keine Ausführungen dazu, wieso und von wem ihr ehemaliger Ehemann entführt worden sei. Den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten ist zwar als neue Sachverhaltsbehauptung zu entnehmen, dass die Männer, die ihren Ehemann entführt hätten, nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt hätten. Da jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn dies im bisherigen Verfahren je behauptet hatten und insbesondere die Beschwerdeführerin den Hergang der Entführung jeweils anders schilderte (vgl. SEM-Akte A19/15 F12 und F64–66), bestehen erhebliche Zweifel an dieser Behauptung. Zudem sind weder den Akten der Beschwerdeführerin noch denjenigen ihres Sohnes glaubhafte Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Entführung des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin im Sommer 2015 und dessen Tötung im April 2018 im Zusammenhang mit den Problemen von M. stehen würden. Aber selbst wenn ein solcher Zusammenhang als glaubhaft anzusehen wäre, würde es keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin belegen, da auch die Verfolgungssituation ihres Sohnes auf kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen ist. Auch abgesehen von einer Verbindung zur Verfolgungssituation ihres Sohnes sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr durch die Männer, die ihren Ehemann entführt und umgebracht haben, ausgesetzt wäre. Und selbst wenn dies der Fall wäre, liegen keine Hinweise dafür vor, dass seine Entführung und seine Tötung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen würden.

E-4326/2018 Entsprechend liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hat. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft damit nicht, weshalb ihr auch kein Asyl gewährt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin entsprechend zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-4326/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Tobias Grasdorf

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