Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4324/2012
Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (…).
E-4324/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. April 2009 in die Schweiz ein, wo er am 14. April 2009 sein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 21. April 2009 und der einlässlichen Anhörungen vom 26. August 2010 sowie 14. Mai 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Araber und in einem Dorf namens B._______, in der Nähe von [irakische Stadt] geboren und aufgewachsen. Etwa [90er- Jahre] habe er mit den Eltern sowie [Geschwisterteil] den Irak aufgrund des Krieges verlassen und sich in [afrikanisches Land] niedergelassen. Infolge von Integrationsproblemen habe er den Schulbesuch eingestellt und eine Lehre als [Beruf] angefangen. Nachdem seine Eltern verstorben seien, habe er im Februar 2005 [afrikanisches Land] verlassen und sich nach Libyen begeben, wo er sich bis Juli 2007 aufgehalten habe. In der Folge sei er in die Niederlande gereist, wo er bis April 2009 gewesen sei. In den Irak könne er nicht zurückkehren, da es dort gefährlich sei und er keine Beziehung zu diesem Land habe. B. Abklärungen des BFM ergaben die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens, weshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers vorerst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens behandelt wurde. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 3. Dezember 2009 wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf, nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande abgelaufen war. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2009 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
E-4324/2012 weisung an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 20. August 2012 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die ausführliche Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden der irakische Identitäts- und Nationalitätsausweis des Beschwerdeführers im Original sowie eine Fürsorgebestätigung vom (…) August 2012 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 22. August 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem lud das Gericht das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme ein. F. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2012, welche dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf die nähere Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E-4324/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Vernehmlassung des BFM vom 27. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG bisher nicht zur Kenntnis gebracht. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
E-4324/2012 wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2007/31 E. 5.2 f. S. 379). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, es würden zahlreiche wesentliche Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten irakischen Herkunft konstruiert habe. Namentlich habe er auf die Fragen nach den Verkehrsverbindungen sowie den Namen der Nachbardörfer unterschiedlich konkret geantwortet: Während seine Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 von völliger Unkenntnis zeugen würden (A56/11 S. 4), habe er in der EVZ-Befragung zu jenen Themenbereichen konkrete An-
E-4324/2012 gaben machen können (A1/15 S. 2). Bei tatsächlich erlebten Ereignissen sei jedoch zu erwarten gewesen, dass er auch Jahre später imstande sei, überzeugende Antworten hierzu zu liefern. Ferner sei er in der Anhörung vom 26. August 2010 in der Lage gewesen, das irakische Schulnotensystem zu beschreiben (A52/13 S. 4), wohingegen er anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 keine Angaben hierzu mehr habe machen können (A56/11 S. 7). Sodann habe er in der EVZ-Befragung behauptet, bis etwa zur dritten Primarklasse im Irak die Schule besucht zu haben (A1/15 S. 4), indes er in der Anhörung vom 26. August 2010 vorgebracht habe, im Irak zirka zwei Jahre zur Schule gegangen zu sein (A52/13 S. 2). Bei einem tatsächlichen Aufenthalt im Irak hätte er in der Lage sein müssen, präzisere Angaben über die von ihm besuchten Schulklassen zu machen. Des Weiteren seien seine Aussagen über den irakischen Nationalitätsnachweis, den er bis zu seinem Libyen-Aufenthalt besessen habe, ausweichend respektive nicht korrekt ausgefallen (A1/15 S. 6; A56/11 S. 6). Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im EVZ irakische Asylsuchende bedrängt habe, um von ihnen Informationen über ihren Heimatstaat Irak zu erlangen (A56/11 S. 6). 4.2 Der Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 unter grossem Stress gestanden. Aufgrund seiner Depression habe er mit zunehmendem Zeitablauf immer grössere Probleme mit dem Erinnerungsvermögen, weshalb er sich ärztlich untersuchen lassen werde. Sobald ein Arztbericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliege, werde er nachgereicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Irak im Kindesalter verlassen; somit seien seit seiner Ausreise [viele] Jahre vergangen. Auch deswegen sei er während der Befragungen unter Stress gestanden, zumal er sich Sorgen gemacht habe, die gestellten Fragen des BFM aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit nicht beantworten zu können. Es sei verständlich, dass er nach all den Jahren und in Anbetracht seines sehr jungen Alters im Zeitpunkt der erfolgten Flucht aus dem Heimatland die hohen Anforderungen der Vorinstanz nicht zu erfüllen vermöge. Im Übrigen gebe er selber an, [afrikanisches Land], wo er [viele] Jahre gelebt habe, besser zu kennen als sein Heimatland Irak. Des Weiteren zähle der irakische Schulkalender acht oder neun Monate. Der Beschwerdeführer habe die Schule im Irak etwa zwei Jahre lang besucht; damit sei er in der dritten Primarklasse gewesen als die Ausreise seiner Familie aus dem Irak erfolgt sei. Sodann sei in Bezug auf seine Angaben betreffend den irakischen Nationalitätsausweis festzuhalten, er habe stets angegeben, dass ihm dieser vom li-
E-4324/2012 byschen Schlepper abgenommen worden sei. Zudem sei anzufügen, dass er anlässlich der EVZ-Befragung durchaus imstande gewesen sei, den Ausweis zu beschreiben; namentlich habe er dessen Farbe als "gelbblass" bezeichnet (A1/15 S. 6). Dem Beschwerdeführer sei es mittlerweile gar gelungen, seine Identitätsdokumente im Original erhältlich zu machen. Diese Papiere habe er sich während eines sechsmonatigen Aufenthalts [im Irak] im Jahr 2005 ausstellen lassen. Sie hätten sich bei einem Bekannten in Libyen befunden, welcher sie nach dem Sturz von Moamar Al Gaddafi habe überbringen können. Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr im Besitze dieser Dokumente, habe sich aber nicht getraut, den Behörden die Papiere abzugeben. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das BFM aus, die Umstände, dass der Beschwerdeführer die zwei Ausweisdokumente nicht bereits längst abgegeben sowie seinen angeblichen Aufenthalt [im Irak] den Schweizer Asylbehörden vorerst verschwiegen habe, würden den Schluss aufdrängen, es handle sich bei den eingereichten Identitätsdokumenten um Fälschungen oder erschlichene Urkunden. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der
E-4324/2012 Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrns (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. AUER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265 mit weiteren Hinweisen). 6. Im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe eingereichten neuen Beweismittel (irakische Identitätsdokumente) hat das Bundesverwaltungsgericht dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das Bundesamt aus, aufgrund der http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38
E-4324/2012 vorliegenden Umstände – der Beschwerdeführer habe seinen angeblichen Aufenthalt [im Irak] vorerst verschwiegen und überdies hätte er die Ausweispapiere dem BFM schon längst abgeben können – dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei den ins Recht gelegten Dokumenten um Fälschungen oder erschlichene Urkunden handle. Die Vorinstanz ist demnach implizit der Ansicht, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt vorliegend als erstellt betrachtet werden kann und ein weiterer Abklärungsbedarf, insbesondere in Bezug auf die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel, nicht besteht. Dagegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Identitätsdokumente nicht ohne Weiteres als Fälschungen oder erschlichene Urkunden betrachtet werden können. Zwar ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt [im Irak] den Behörden vorerst verschwiegen und die Ausweispapiere nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben hat, dennoch kann allein aufgrund dieser Tatsache nicht angenommen werden, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um keine echten. Es sind weitere Abklärungen vorzunehmen, um die Qualität der nachgereichten Beweismittel beurteilen zu können. Folglich ist das BFM der ihm aus dem Untersuchungsgrundsatz zufliessenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Die lediglich pauschale Behauptung, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Fälschungen oder um erschlichene Urkunde genügt dabei nicht. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. 7. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. März 2012 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Die Vernehmlassung des BFM vom 27. August 2012 ist dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zuzustellen; über die weitergehenden Anträge ist nach dem Gesagten nicht zu befinden. 8.
E-4324/2012 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52, S. 210; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 33 E. 3, S. 235). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge erst auf Beschwerdestufe eingereichter Identitätsdokumente – rechtfertigt es sich, ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da unter diesen Umständen das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren als von ihm unnötig und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8.2 Aus den soeben dargelegten Gründen können die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4324/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: