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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2008 E-4322/2008

4. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,252 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flughafen

Volltext

Abtei lung V E-4322/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juli 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Kolumbien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4322/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2008 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde und am 18. Juni 2008 die Bundesanhörung stattfand, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in A._______ und sei wie ihr Bruder Mitglied der (...), die gegen jegliche rebellische Aktivitäten – insbesondere jene der 'Fuerzas Militares Revolutionarias de Colombia' (FARC) – sei und sowohl den kandidierenden Bürgermeister (...) sowie einen Cousin (der Beschwerdeführerin), der für den Gemeinderat kandidiert habe, unterstützt habe, dass ihr Vater Anführer dieser Partei gewesen sei, dass ihr Vater im Dezember 2001 spurlos verschwunden sei, worauf ihre Familie Nachforschungen über seinen Verbleib unternommen habe, dass diese Nachforschungen ergeben hätten, dass ihr Vater zusammen mit drei Verwandten und einem Freund der Familie von der FARC gefoltert und umgebracht worden seien, dass ihre Mutter im August 2002 von Mitgliedern der FARC zur Zahlung von 30 Millionen Pesos erpresst und zur Überlassung ihres Viehbestandes gezwungen worden sei, ansonsten einer ihrer Söhne ebenfalls umgebracht würde, dass sie im Januar 2004 eine Arbeitsstelle im (...) gefunden habe, wo sie im Rahmen des Projekts (...) viel Kontakt mit (...) gehabt habe, mit welchen sie oft über die Guerilla sowie über das Schicksal ihres Vaters und der vier anderen Opfer gesprochen habe, E-4322/2008 dass sie im Januar 2006 einen ersten Drohanruf der FARC erhalten habe und aufgefordert worden sei, die Nachforschungen bezüglich des Todes der fünf Personen einzustellen, ansonsten sie umgebracht würde, dass sie mit Hilfe eines Cousins, der in B._______ lebe, eine dreimonatige Arbeitsbewilligung in B._______ erhalten habe, worauf sie dorthin gezogen, jedoch nach einem Monat wieder nach A._______ zurückgekehrt sei, da ihr die Arbeit nicht gefallen habe, dass sie und ihr Bruder im Januar/Februar 2008 von einem Landwirt erfahren hätten, dass sowohl ihr Vater als auch die vier anderen Opfer vor ihrem Tod brutal gefoltert und misshandelt worden seien, worauf sie ihre Nachforschungen eingestellt habe, dass sie im Juni 2007 zu Hause von Guerilleros aufgesucht, beschimpft und erneut aufgefordert worden sei, ihre Nachforschungen zu unterlassen, dass sie tags darauf nach C._______ gefahren sei, um dort Anzeige zu erstatten und um Schutz zu ersuchen, jedoch an die Behörden in D._______ verwiesen worden sei, die ihre Anzeige entgegengenommen und ihr dort angeboten hätten, eine sichere Unterkunft in D._______ zu organisieren, dass die Behörden in C._______ zudem die Behörden in A._______ aufgefordert hätten, ihr den nötigen Schutz zu gewähren, dass sie das Angebot der sicheren Unterkunft in D._______ nicht angenommen habe, sondern nach A._______ zurückgekehrt sei, und die Polizei in der Folge von Zeit zu Zeit Kontrollgänge vor ihrem Hause durchgeführt habe, dass sie als Vertriebene anerkannt und ihr sowie ihrer Familie eine staatliche finanzielle Unterstützung entrichtet worden sei, dass ihre Familie einen Cousin, der ebenfalls der (...) angehöre und für das Bürgermeisteramt von A._______ kandidiert habe, unterstützt habe, E-4322/2008 dass dieser Cousin jedoch einem Bewerber der Partei FARC stimmenmässig unterlegen gewesen sei, weshalb sie und ihr Bruder seit diesem Zeitpunkt in Gefahr gewesen seien, dass sie darauf zu einer Tante in A._______ und später zu einem Freund nach C._______ gegangen seien, dass sie im Dezember 2007 von ihrer Mutter erfahren habe, dass die FARC immer noch nach ihr und ihrem Bruder suchen würden, worauf sie mit Hilfe von Onkeln und Tanten nach (...) ausgereist seien, dass sie und ihr Bruder am 26. Februar 2008 in (...) erfolglos ein Asylgesuch gestellt hätten, worauf sie über C._______ am 13. März 2008 wieder nach A._______ zurückgekehrt seien, dass sie und ihr Bruder zurück in A._______ wiederholt Drohanrufe der FARC erhalten hätten und behelligt worden seien, dass sie am 25. März 2008 bei der Staatsanwaltschaft in A._______ Anzeige habe einreichen wollen, worauf sie an die Polizei weitergewiesen, jedoch auch dort nicht ernstgenommen worden sei, dass sie am 26. März 2008 nach E._______ gegangen sei und dort mit Hilfe eines Angestellten der Staatsanwaltschaft Anzeige an die Präsidentschaft der Republik, an die 'Defensoría del Pueblo' und an die 'Personeria' erstattet habe, worauf sie nach C._______ zurückgekehrt sei, dass ihre Familie am 1. April 2008 wiederum einen Drohbrief erhalten habe und am 3. April 2008 wiederum Schüsse auf ihr Haus abgegeben worden seien, so dass auch ihr Bruder nach C._______ habe flüchten müssen, dass sie am 16. Mai 2008 von einem Angestellten des CTI, Departement Nariño, angerufen worden sei, welcher ihr mitgeteilt habe, dass das Präsidentenamt dem Untersuchungsrichteramt in A._______ den Auftrag erteilt habe, ihre Anzeige entgegenzunehmen, und sie in der Folge am 18. Mai 2008 nach A._______ zurückgekehrt sei, um diese Anzeige zu erstatten, dass am 1. Juni 2008 erneut ein Drohanruf bei ihr eingegangen sei, E-4322/2008 dass sie und ihr Bruder am 3. Juni 2008 einen Angestellten der CTI getroffen hätten, welcher ihnen Ratschläge zu Sicherheitsmassnahmen (Wohnungswechsel, Wechsel der Mobiltelefonnummer, etc.) erteilt habe, dass er auch die genauen Umstände des Todes ihres Vaters habe aufklären und zudem dafür sorgen wollen, dass dem Untersuchungsrichter und den Polizisten, die sich anfangs nicht um sie gekümmert hätten, gekündigt werde, dass sie seitens der Behörden nicht die erhoffte Hilfe erhalten habe und die FARC immer noch gewusst habe, wo sie und ihr Bruder sich aufgehalten hätten, dass sie aus diesen Gründen mit Hilfe der 'Defensoria del Pueblo' ihr Heimatland verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2008 ablehnte, sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine staatliche Verfolgung und der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur – so einen funktionierenden Polizeiapparat sowie ein Rechts- und Justizsystem –, weshalb vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen sei und die notwendigen staatlichen Organe zur Verfügung stehen würden, respektive in Anspruch genommen werden könnten, dass die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll gegeben habe, dass der Staat Massnahmen getroffen habe, um ihre Verfolgung zu verhindern und die Untersuchungs- und Polizeiorgane angewiesen worden seien, der Beschwerdeführerin den nötigen Schutz zu gewähren, wie beispielsweise durch das Angebot einer sicheren Unterkunft in D._______, die Patrouillienfahrten, die finanzielle Unterstützung durch den Staat sowie die Zusicherung, dass gewisse amtliche Personen aus oben genannten Gründen entlassen würden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zudem nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, weshalb nicht ersichtlich E-4322/2008 sei, was für ein Verfolgungsinteresse die FARC an ihr haben sollte und ihr folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, dass die FARC aufgrund der jüngsten Ereignisse sehr geschwächt sei und daher nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin landesweit zu verfolgen, selbst wenn die FARC dazu willig wäre, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei noch weiterhin mehrfach bedroht worden, nachdem sie mit ihren Nachforschungen über den Tod ihres Vaters aufgehört habe, auch unter dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz begründen würden, dass nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unterstützung ihres Cousins, der für das Bürgermeisteramt kandidiert habe, bedroht worden sei, dass viele Bewohner von A._______ ihren Cousin unterstützt hätten und von der FARC nicht behelligt worden seien, so auch der Cousin der Beschwerdeführerin, der selbst keine Probleme mit der FARC gehabt habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre aktive Mitgliedschaft bei der konservativen Partei äusserst dürftig und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass sie schliesslich auch nicht in der Lage gewesen sei, die Drohanrufe zu beschreiben oder den Inhalt der Drohbriefe den Grundzügen nach darzulegen, dass ihre Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin verschiedenste Dokumente – unter anderem auch ihren echten Reisepass – ins Recht legte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, E-4322/2008 dass sie eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-24 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-4322/2008 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), E-4322/2008 dass die Vorbringen und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass sich die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – genügend differenziert und einlässlich mit ihrem Asylgesuch auseinandergesetzt hat und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Lage in Kolumbien eingehend und umfassend geprüft hat, dass zwar wie die Beschwerdeführerin ausführt, die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, der Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem und die kolumbianischen Behörden E-4322/2008 würden die Aktivitäten der Guerilla mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen auf Departementsebene wie auch auf staatlicher Ebene effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, die sie bereits in Anspruch nahm und künftig bei Bedarf wieder in Anspruch nehmen kann, wodurch von der Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen ist, dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung der Beschwerdeführerin seitens der kolumbianischen Behörden nicht zu verneinen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass damit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind und es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass dennoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten nicht nachvollziehbar sind, dass sie bezüglich ihrer Verfolgung aussagte, aufgrund der familiären Unterstützung der Kandidatur ihres Cousins als Bürgermeister würden sie und ihr Bruder von der FARC gesucht und bedroht, dass diesbezüglich nicht nachvollzogen werden kann, wieso weder ihr Cousin, der sich mit seiner Kandidatur für die (...) exponierte und gegen FARC-Mitglieder in den Wahlkampf stieg, nicht selbst von den Guerillas behelligt worden ist, dass des Weiteren unglaubhaft ist, dass auch ihre übrigen Familienmitglieder von der FARC weder bedroht noch behelligt worden sind und insbesondere ihr Bruder nach dem negativen Asylentscheid in Spanien wieder nach C._______ gezogen sei und bis zu ihrer Ausreise immer noch dort gelebt habe, obwohl auch er bedroht und behelligt worden sei, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen nicht nachvollzogen werden können, E-4322/2008 dass sie aussagte, nach dem Tod ihres Vaters im Dezember 2001 von der FARC bedroht worden zu sein und erst sieben Jahre danach mit ihrem Bruder nach (...), und am 6. Juni 2008 alleine in die Schweiz ausgereist zu sein, dass damit nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar ist, dass die FARC überhaupt ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin hat, zumal die Beschwerdeführerin nicht in einer exponierten Stellung für die konservative Partei tätig war, dass die Beschwerdeführerin zudem keine landesweit bekannte Persönlichkeit ist und sie auch nicht dartut, inwiefern sie sich für die konservative Partei politisch aktiv engagiert habe, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-4322/2008 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, E-4322/2008 dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4322/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren, mit den Akten Ref-Nr. N_______ (per Express, in Kopie; vorab per Telefax) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 14

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