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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-432/2024

18. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,929 Wörter·~35 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-432/2024

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Türkei,

alle amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Simon Rückstein, (…), alle zusätzlich vertreten durch Ali Tüm, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 / N (…).

E-432/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. August 2023 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 27. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. B.b Sie gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei eine Kurdin aus D._______ und habe mit ihren Kindern zuletzt in E._______ (Provinz Kocaeli) gelebt. Sie habe sich von ihrem Lebenspartner – dem Vater ihrer drei Kinder, mit dem sie aber nicht verheiratet gewesen sei – getrennt, weil er immer wieder Gewalt gegen sie ausgeübt, sie vergewaltigt und sie mit dem Tod bedroht habe. In den letzten beiden Jahren sei sie aus Furcht vor solchen Übergriffen mehrfach umgezogen. Den ältesten Sohn, der heute (…) Jahre alt sei, habe er vor einem Jahr einfach zu sich genommen, obwohl ihr auch für dieses Kind das Sorgerecht zugesprochen worden sei. Der Mann konsumiere Drogen in grossen Mengen. Er habe den Jungen einer Art Gehirnwäsche unterzogen und verfolge einzig und allein das Ziel, ihr auch die beiden anderen Kinder wegzunehmen und sie (Beschwerdeführerin) danach umzubringen. Die heimatlichen Behörden habe sie mithilfe ihres Anwalts vergeblich um Schutz ersucht. B.c Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM neben Identitätspapieren eine Wohnsitzbestätigung, mehrere Anwaltsschreiben, eine Strafanzeige gegen ihren Ex-Partner und Verfahrensdokumente der Staatsanwaltschaft, einen Antrag an das örtliche Familiengericht auf Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen und dessen Entscheid vom (…) Juli 2023, Fotografien, eine Videoaufnahme sowie einen gerichtsmedizinischen Bericht und Ausdrucke mehrerer Kommunikationen in den Sozialen Medien zu den Akten. C. C.a Am 5. Januar 2024 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 hielt die Rechtsvertretung fest, ihre Mandanten seien mit der geplanten Verfügung des SEM nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass ihr Ex-Partner sie nach

E-432/2024 einer Rückkehr in die Türkei sofort finden, ihr auch die zwei kleineren Kinder wegnehmen und sie danach umbringen würde. D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 10. Januar 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Vertretungsmandats. F. F.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2024 Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Sie beantragten die Aufhebung dieser Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Die Beschwerdeführenden ersuchten zudem um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um anschliessende Gewährung einer kurzen Frist zur Ergänzung der Begründung ihres Rechtsmittels. Mit dem Rechtsmittel wurden mehrere Beweismittel – darunter türkische Verfahrensdokumente sowie Auszüge aus Chatverläufen in Sozialen Medien – zu den Akten gereicht. F.b Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, die Vorinstanz habe zwischenzeitlich Einsicht in ihre Akten gewährt, und ergänzte die Beschwerdebegründung. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 bewilligte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und setzte Rechtsanwalt Simon Rückstein als amtlichen Rechtsbeistand

E-432/2024 der Beschwerdeführenden ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G.b In der gleichen Zwischenverfügung wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz liess die ihr gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. H. Am 29. Januar 2024 liessen die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben ihres türkischen Anwalts und weitere Auszüge aus Chatverläufen nachreichen. I. I.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 orientierte Ali Tüm das Gericht über seine Mandatierung durch die Beschwerdeführenden und stellte ein "Gesuch um Wechsel der Rechtsvertretung". I.b Der Instruktionsrichter stellte am 17. Mai 2024 fest, dass von der Mandatierung der zweiten Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Kenntnis genommen werde, sich aus den Akten keine relevanten Gründe für einen Wechsel des beigeordneten Rechtsbeistands ergäben und das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zukünftig ausschliesslich mit dem eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand kommunizieren werde. J. J.a Am 2. August 2024 bot der Instruktionsrichter der Vorinstanz unter Hinweis auf die von den Beschwerdeführenden zwischenzeitlich nachgereichten Beweismittel letztmals Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren vernehmen zu lassen. J.b In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. K. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres amtlichen Rechtsbeistands vom 19. September 2024. Sie liessen dabei ihrerseits an den Rechtsbegehren der Beschwerde festhalten. L. L.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 reichte der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden psychotherapeutischen Bericht vom 6. Februar 2026 zu den Akten. Er

E-432/2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht ultimativ dazu auf, das Verfahren innert 20 Tagen abzuschliessen, andernfalls er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. L.b Der Instruktionsrichter beantwortete dieses Schreiben am 17. Februar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien.

E-432/2024 3.1.1 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der häuslichen Gewalt beziehungsweise den Drohungen ihres Ex-Partners nicht schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Die von ihr angerufenen türkischen Behörden hätten konkrete Schutzmassnahmen gegen den Mann angeordnet, so mit Entscheid vom (…) Juli 2023 ein vorübergehendes Kontakt- und Rayonverbot sowie die Aufforderung der Unterlassung von Belästigungen und Drohungen. Wieso die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, es sei ihr behördlicherseits nie geholfen worden, sei unverständlich. Angesicht der angeordneten behördlichen Massnahmen erweise sich auch die von ihr geäusserte Befürchtung als unbegründet, ein einflussreicher Onkel ihres Ex-Partners werde solche Schutzmassnahmen zu verhindern wissen. Dass die Beschwerdeführerin während der Dauer dieser Massnahmen aus der Türkei ausgereist sei, obwohl es in dieser Zeit gemäss ihren Angaben zu keinen Zwischenfällen mit diesem Mann mehr gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe es mit diesem Vorgehen der türkischen Justiz verunmöglicht, weitere Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen. Soweit die Rechtsvertretung in einer Eingabe vom 29. Dezember 2023 erklärt habe, die Beschwerdeführerin habe sich zwischen dem Urteil vom (…) Juli 2023 und der Ausreise zweimal erfolglos an die Polizei gewandt, weil sie wieder geschlagen respektive bedroht worden sei, widerspreche diese Darstellung ihren protokollierten Aussagen. 3.1.2 Gemäss den eingereichten Unterlagen habe die Staatsanwaltschaft zwar die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ex-Partner beantragt. Ob diesem prozessualen Begehren Folge geleistet worden sei, stehe aber nicht fest. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin offengestanden, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss beim Friedensstrafgericht Einspruch zu erheben. Demnach könne auch aus dem staatsanwaltschaftlichen Antrag nicht geschlossen werden, dass ihr der staatliche Schutz verwehrt geblieben sei. Mit Bezug auf die angebliche Verletzung des Sorgerechts für das älteste der drei Kinder sei festzustellen, dass das Familiengericht einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Kinderalimente nur teilweise stattgegeben – und die Unterhaltsverpflichtung des Vaters bloss für die beiden jüngeren Kinder festgesetzt – habe, weil das dritte Kind zum Urteilszeitpunkt bei ihm gelebt habe. 3.1.3 Den Akten seien mithin keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, die türkischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin den benötigten Schutz versagt oder ihr den Zugang zu den staatlichen Schutzinstrumenten verunmöglicht. Dies entspreche auch den Erkenntnissen des SEM, wonach im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt

E-432/2024 insbesondere in den im westlichen Landesteil gelegenen Grossstädten von einer dichten Schutzinfrastruktur – staatlicher wie auch nicht-staatlicher Art – auszugehen sei. Unter diesen Umständen würden die Beschwerdeführen-den den subsidiären internationalen Schutz nicht benötigen, sondern könnten auf die in der Türkei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verwiesen werden. 3.1.4 Soweit in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 8. Januar 2024 auf die zeitliche Befristung der gerichtlichen Fernhaltemassnahme verwiesen werde, entspreche dies der türkischen Gesetzgebung zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen; gemäss dieser würden entsprechende Massnahmen stets befristet ausgesprochen und bei Bedarf von Amtes wegen oder auf Antrag hin verlängert respektive angepasst; bei der Eröffnung der Schutzmassnahmen werde darauf hingewiesen, dass der Täter bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in präventive Sicherungshaft genommen werden könne. Im Übrigen habe das Ministerium für Familien- und Sozialpolitik Monitoring-Zentren zur Verhütung und Überwachung von häuslicher Gewalt eingerichtet; als mögliche Unterstützung von Opfern solcher Gewalt würden im Gesetz die Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft, finanzielle Unterstützung und psychologische, rechtliche beziehungswiese soziale Beratung genannt. 3.1.5 Hätte der Ex-Partner die angeordneten Schutzmassnahmen nicht eingehalten, hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand – nötigenfalls mithilfe ihres türkischen Rechtsanwalts – zur Anzeige bringen oder nach Ablauf der angeordneten Massnahmen deren Verlängerung beantragen können. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom 22. Januar 2024 wird daran festgehalten, dass der Ex-Partner die Beschwerdeführerin trotz Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) weiterhin bedroht und geschlagen habe. Die deshalb von ihr am (…) Juli und (…) August 2023 angerufene Polizei habe ihre Anzeigen nicht entgegengenommen. Sie sei der Gewalt und den tödlichen Drohungen des Ex-Partners weiterhin ausgesetzt und deshalb gezwungen gewesen, die Türkei mit ihren Kindern zu verlassen und ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. 3.2.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM nicht vollständig festgestellt worden. Darauf habe auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am Ende der Anhörung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe unter enormem psychischem Druck gestanden und sich in der

E-432/2024 Anhörung nicht immer genügend zum Sachverhalt äussern können. Sie sei nur sehr rudimentär befragt und ihre Gefährdungssituation deshalb nicht genü-gend eruiert worden. Die gegen sie ausgeübte Gewalt sei durch Beweismittel belegt und werde insoweit auch von der Vorinstanz anerkannt. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass der Ex-Partner familiäre Kontakte zu Entscheidungsträgern der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) habe und Verwandte in der türkischen Justiz hohe Posten bekleiden würden. Sein Vater habe schon bei anderer Gelegenheit "politischen und richterlichen Einfluss" auf Familienmitglieder ausüben können. Angesichts der notorischen Verletzungen von Menschenrechten in der Türkei, der Prägung der Justiz durch die verbreitete Korruption und des durch AKP-Anhänger auf die Gerichte ausgeübten Drucks seien die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführerin berechtigt. 3.2.4 Den Themen häusliche Gewalt und Verletzung von Frauenrechten werde durch die Regierung von Präsident Erdogan keine Priorität eingeräumt, zumal im Jahr 2021 der Austritt aus der sogenannten Istanbul- Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) beschlossen worden sei. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 habe sich die Situation der Frauen nachhaltig verschlimmert und müsse besonders für kurdische Frauen als miserabel und rechtsstaatlich eindeutig ungenügend bezeichnet werden. 3.2.5 Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 ausführen lassen, dass sie sich nach dem Urteil vom (…) Juli 2023 noch zweimal erfolglos wegen Behelligungen durch den Ex-Partner bei der Polizei gemeldet habe. Daraus habe sie – zumal sie mit dem Verständnis der juristischen Dokumente überfordert gewesen sei – geschlossen, dass keine behördlichen Schutzmassnahmen ausgesprochen worden seien. Für die erfolglosen Vorsprachen bei der Polizei könne sie nachvollziehbarerweise keine Belege vorweisen. 3.2.6 Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung zwar tatsächlich ausgeführt, dass zwischen der Strafanzeige vom (…) Juli 2023 und der Ausreise im August 2023 keine Gewalttat vorgefallen sei und der Ex-Partner sie nicht mehr aufgesucht habe. Sie habe aber auch zu Protokoll gegeben, dass er vor und nach ihrer Ausreise weitere Drohungen ausgesprochen habe. Folglich müsse es bei der Anhörung zu einem

E-432/2024 Verständigungsproblem oder zu einer falschen Protokollierung gekommen sein, welche die vermeintlichen Widersprüche zu erklären vermöchten. 3.2.7 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, die ihren Standpunkt stützen würden, seien von der Vorinstanz, wenn überhaupt, nicht rechtsgenügend in Erwägung gezogen worden. Namentlich habe der türkische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. November 2023 erklärt, dass für seine Mandantin keine geeigneten Schutzmassnahmen getroffen worden seien, und WhatsApp-Nachrichten würden belegen, dass die Schutzmassnahmen nicht eigehalten worden seien. Schliesslich sei auf den eingereichten Antrag betreffend Einstellung eines Strafverfahrens und auf eine vom Rechtsvertreter eingereichte Liste von Femiziden in der Türkei zu verweisen. 3.2.8 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei erstellt, dass sie durch den Ex-Partner an Leib und Leben bedroht gewesen sei und die türkischen Behörden weder willens noch in der Lage gewesen seien, sie zu schützen. Die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr und den beiden Kindern sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3.3 In einer Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht vom 20. Juni 2024 einreichen, in welchem bei ihr eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wird. Sie machte geltend, dieses Beweismittel belege neben der Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Tatsache, dass eine Rückkehr in die Türkei auch aus medizinischer Sicht unzumutbar sei, zumal eine kontinuierliche Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive Psychopharmaka-Therapie dort nicht gewährleistet sei und sie an den Ort ihrer Traumatisierung zurückkehren müsste. 3.4 3.4.1 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel hätten im Wesentlichen entweder bereits bei den Akten gelegen oder sie würden eine unbekannte andere Person (F._______) betreffen. Ein neu eingereichter Telefonbericht vom (…) September 2023 und ein Zustellungs-/Empfangsprotokoll vom (…) Juli 2023 würden bestätigen, dass die türkischen Behörden Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ergriffen

E-432/2024 und sich in diesem Zusammenhang sogar nach der Ausreise aus der Türkei bei der Beschwerdeführerin gemeldet hätten. 3.4.2 Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet sei. Soweit sie geltend mache, der eingereichte Arztbericht zeige eindeutig auf, dass ihre Ausführungen und Angaben zutreffen würden und als glaubhaft einzustufen seien, sei auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss welcher die Diagnose einer PTBS für sich allein noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden könne. Der Beschwerdeführerin stehe in der Türkei der Zugang zu einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung offen; allfälligen suizidalen Tendenzen könnte im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung durch die Wahl geeigneter Vollzugsmassnahmen Rechnung getragen werden. 3.5 3.5.1 In ihrer Replik gaben die Beschwerdeführenden an, die F._______ betreffenden Beweismittel seien versehentlich zu ihren Beschwerdeakten gegeben worden und könnten aus den Akten gewiesen werden. 3.5.2 Sie wiederholten im Weiteren ihre Auffassung, wonach mit der Anhörung der Beschwerdeführerin der relevante Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden nicht habe eruiert werden können. Das vom SEM zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema häusliche Gewalt in der Türkei sei im Jahr 2018 ausgefällt worden. Seither seien in diesem Staat rechtsstaatlich bedenkliche Entwicklungen eingetreten, namentlich die Kündigung der Istanbul-Konvention durch die Türkei im März 2021. Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2022 sei zu entnehmen, dass die Häufigkeit der Gewalt gegen Frauen sehr hoch und die staatlichen Mechanismen zum Schutz der Frauen vor Gewalt in der türkischen Alltagsrealität nicht wirksam seien. Gemäss einer unabhängigen Expertengruppe, welche für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verantwortlich sei, würden türkische Beamte ihren entsprechenden Schutzpflichten häufig nicht nachkommen. Im grössten Teil der untersuchten Fälle seien die Aussagen der von Gewalt betroffenen Frau von der Polizei nicht aufgenommen worden. Die Polizisten würden das Risiko, dass die Betroffenen erneut Opfer von Gewalt werden könnten, häufig unterschätzen. Entsprechende Beschwerdemöglichkeiten würden in der Praxis kaum zur Anwendung gelangen und auch die türkische Justiz könne betroffenen Frauen oftmals nicht helfen. Schliesslich habe sich die

E-432/2024 allgemeine Menschrechtssituation in der Türkei in letzter Zeit deutlich verschlechtert, wie sich unter anderem aus Berichten der Europäischen Kommission ergebe. 4. 4.1 Soweit die Beschwerdeführenden (subeventualiter) die Kassation der Verfügung beantragen, ist Folgendes festzuhalten: 4.2 4.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.). 4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.

E-432/2024 Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen prozessualen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. 4.4 Die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist unbegründet. Das SEM hatte den Beschwerdeführenden bereits mit dem Asylentscheid – eröffnet an die damalige Rechtsvertretung – Einsicht in die wesentlichen Akten gewährt (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Diese Akten wurden in der Folge an die neue Vertretung weitergeleitet (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Januar 2024 S. 2). 4.5 4.5.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, im welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten respektive hätten vorgenommen werden müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zugewiesene Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung zu Protokoll gab, ihres Erachtens habe die kurze Dauer der Befragung nicht ausgereicht, um den Sachverhalt vollständig zu klären, zumal es der Mandantin aus emotionalen Gründen schwergefallen sei, insbesondere über die erlittene sexualisierte Gewalt zu sprechen: Die (in einer reinen Frauenrunde durchgeführte; vgl. SEM-act. 17/1) Anhörung der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2023 dauerte rund zwei Stunden. Dem elfseitigen Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass ihr dabei rund 90 Fragen gestellt wurden, den grössten Teil davon zu den Gesuchsgründen, zu deren Hintergründen und zu den eingereichten Beweismitteln. Von einer bloss rudimentären Asylbefragung (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Januar 2024 S. 4) kann nicht die Rede sein.

E-432/2024 4.5.2 Hinweise auf Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem Protokoll nicht. Die Beschwerdeführerin gab an, die in ihrer Muttersprache übersetzende Dolmetscherin "sehr gut" zu verstehen (vgl. SEM-act. 20 ad F1). Die abschliessende Frage, ob es aus ihrer Sicht Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, verneinte die Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. ad F89). Nach der Rückübersetzung des Protokolls bestätigte sie unterschriftlich die Vollständigkeit und Korrektheit dieser Gesprächsniederschrift. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.6 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennbar: Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin – und auch mit den in der Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf formulierten Einwänden – auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte. Wie die Eingaben der Beschwerdeführenden zeigen, war es ihnen zudem ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM gezogenen Schlüsse offenbar nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine – im Folgenden inhaltlich zu überprüfende – materielle Frage. 4.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Ihr Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-432/2024 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei während einiger Zeit in einer problematischen Beziehung mit dem Vater ihrer Kinder lebte, in deren Rahmen es zu häuslicher Gewalt kam, ist durch verschiedene Beweismittel belegt und wird vom SEM zu Recht als glaubhaft qualifiziert. 6.2 Den Akten sind allerdings auch Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie versuchte, ihre Situation überzeichnet darzustellen: 6.2.1 Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die türkischen Behörden gemäss den eingereichten Beweismitteln klare Massnahmen zu ihrem Schutz getroffen haben. Ihre Behauptung des Gegenteils war unter diesen Umständen in der Tat nicht nachvollziehbar. Die in der Folge protokollierten Erklärungsversuche wirken lebensfremd und konstruiert (vgl. SEM-act. 20 ad F64: "Wirklich? Aber der Anwalt hat mir gesagt, 'Unser Antrag wurde leider abgelehnt, die Schutzmassnahme wurde abgelehnt'. Wissen Sie, ich bin ohnehin überfordert mit gesetzlichen Schrieben, ich fragte eben den Anwalt und glaubte ihm, was er mir sagte"); dies umso mehr, nachdem kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, wieso der türkische Rechtsanwalt seine Mandantin falsch hätte informieren sollen. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hatte zu Protokoll gegeben, sich am (…) Juli 2023 – (…) Tage nachdem ihr Ex-Partner letztmals Gewalt gegen sie verübt habe – in das Universitätsspital D._______ begeben zu haben. Am (…) Juli 2023 habe sie über ihren Anwalt Anzeige bei der lokal zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet und gleichzeitig beim Familiengericht

E-432/2024 Schutzmass-nahmen beantragt. Die unmissverständlichen Fragen, ob sie nach dieser letzten Gewalttat, mithin nach Ende Juni 2023, noch Kontakt mit dem Mann gehabt habe – konkret, ob er sie noch aufgesucht, ihr gedroht oder ihr irgendwie nachgestellt habe – verneinte die Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. ad F78 und F79). Unter diesen Umständen ist die nachträgliche Behaup-tung in der Eingabe vom 29. Dezember 2023 unglaubhaft, sie habe sich im Zeitraum zwischen dem Urteil des Familiengerichts vom (…) Juli 2023 und ihrer Ausreise am (…) August 2023 noch zweimal erfolglos an die Polizei gewandt, weil sie wieder vom Ex-Partner geschlagen und bedroht worden sei: Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Darstellung ist davon auszugehen, dass sie zweimalige erfolglose Anzeigeversuche bei der Polizei mit Sicherheit schon bei ihrer Anhörung erwähnt hätte. 6.3 Zusammenfassend ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin lebte in einer Beziehung mit dem Vater ihrer Kinder, die – jedenfalls in der Schlussphase – von Gewalt und Drohungen geprägt war. Nach der Trennung kam es zu weiteren gewalttätigen Übergriffen, letztmals Ende Juni 2023. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Familiengericht erliess am (…) Juli 2023 Gewaltschutzmassnahmen, deren Gültigkeit vorerst auf (…) Monate befristet waren. Zudem erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren Ex-Partner, wobei die zuständige Staatsanwaltschaft zunächst ein Verfahren eröffnete, später aber offenbar dessen Einstellung beabsichtigte; der weitere Verlauf des diesbezüglichen Straf- respektive Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus den Akten nicht. Obwohl in der Folge keine weiteren Übergriffe seitens dieses Mannes mehr vorkamen, verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am (…) August 2023 zusammen mit zwei ihrer drei Kinder auf dem Luftweg. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen

E-432/2024 flüchtlingsrechtlich dann beachtlich, wenn der Heimatstaat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden, zumal es keinem Staat gelingen kann, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur ver-fügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4). 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei einen vor einiger Zeit eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt hat. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen. In der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativreligiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So wird von den Beschwerdeführenden zu Recht auf die Tatsache hingewiesen, dass die Türkei 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist (vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG, Türkei tritt aus Istanbul-Konvention gegen Gewalt an Frauen aus – landesweite Empörung, 21. März 2021 < https://www.nzz.ch/international/tuerkeiverlaesst-istanbul-konvention-gegen-gewalt-an-frauen-ld.1607689 > abgerufen am 28.01.2026) 7.3.2 Entgegen der von den Beschwerdeführenden geäusserten Auffassung vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt noch nicht grundlegend zu erschüttern; mithin hat die bestehende Praxis, wonach die behördliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille mit Bezug auf weibliche Opfer häuslicher Gewalt grundsätzlich bejaht wird, weiterhin Bestand (vgl. etwa das Urteil BVGer D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen auf das einschlägige Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Berichte sind dem Gericht bekannt und nicht geeignet, die erwähnte Regelvermutung umzustossen.

E-432/2024 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin und das damit verbundene Leid. Mit Bezug auf die Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch ihren Ex-Partner ist jedoch mit dem SEM festzuhalten, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig – und schutzfähig, zumal seit Anordnung der entsprechenden Massnahmen keine Übergriffe mehr zu verzeichnen waren – erwiesen haben. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt nach Lehre und Praxis vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, sie werde sich nach der Wiedereinreise in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss dem glaubhaft gemachten Sachverhalt bewirkten bereits die vor der Ausreise getroffenen behördlichen Massnahmen das Ende der gewalttätigen Übergriffe des Ex-Partners auf die Beschwerdeführerin. Sollte er sein schändliches Verhalten nach der Wiedereinreise der Beschwerdeführenden wider Erwarten wieder aufzunehmen versuchen, könnte die Beschwerdeführerin sich mit Hilfe ihres Rechtsanwalts wiederum auf dem Rechtsweg dagegen zur Wehr setzen. 7.5 Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob es der Beschwerdeführerin im Falle eines Wiederaufflammens des familiären Konflikts möglich respektive zuzumuten wäre, diesem gestützt auf ihre Niederlassungsfreiheit durch Wegzug in eine andere Region der Türkei zu entgehen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die glaubhaft gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-432/2024 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-432/2024 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – auf die bei der nachfolgenden Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzukommen sein wird – sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinn der einschlägigen landes- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-432/2024 9.3.2 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Matura und hat viele Jahre lang den Beruf einer (…) ausübt. Ein Familiengericht hat den Vater ihrer Kinder zur Leistung von Alimenten verpflichtet und die Beschwerdeführerin hat als Alleinerziehende finanzielle Unterstützung vom türkischen Staat erhalten. lhre Mutter hat den Beschwerdeführenden ihre Wohnung in der Provinz Kocaeli zur Verfügung gestellt und die Beschwerdeführerin hat gute Kontakte zu ihren beiden Schwestern, die mit der Mutter in D._______ leben, wo auch die Beschwerdeführenden bis kurz vor der Ausreise gewohnt hatten (vgl. SEM-act. 20 insbes. ad F38 ff.). Die Beschwerdeführenden verfügen damit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr zu ihren Verwandten zumindest vorübergehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügen und bei Bedarf auf deren Unterstützung zurückgreifen können. 9.3.4 Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss Bericht vom 20. Juni 2024 namentlich eine komplexe PTBS (gemäss ICD-10: F62.0 beziehungsweise ICD-11: 6B40) diagnostiziert. Diese Diagnose wurde im aktualisierten Bericht vom 6. Februar 2026 bestätigt. Zudem wurden darin die folgenden Nebendiagnosen aufgeführt: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung sowie emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73); andere Kontaktanlässe mit Bezug auf die Erziehung (ICD-10 Z62). In ihrer Gesamtbeurteilung hält die Verfasserin des neuesten Berichts, lic. phil. Evrim Yilmaz, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, unter anderem Folgendes fest: "Eine Rückkehr in die Türkei ist aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden, insbesondere mit Retraumatisierung, Dekompensation und erhöhter Suizidalität.". Eine sichere Umgebung, stabile Lebensverhältnisse und eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung seien für die Patientin aus fachlicher Sicht zwingend erforderlich. 9.3.5 Die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind in der Türkei (auch unter der Annahme, dass ihre Traumatisierung in diesem Staat stattgefunden hat) behandelbar. Insbesondere in den westlichen Grossstädten entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. De-

E-432/2024 zember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Es steht der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gefahr einer Dekompensation oder einer Erhöhung der Suizidalität der Beschwerdeführerin kann mit geeigneten Medikamenten und anderen Massnahmen begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde wird der gesundheitlichen Situation mit der Definition geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3.1 und D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 7.3.2, je m.w.H.). 9.3.6 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung – demnach auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen – vermag die KRK indessen nicht zu ermöglichen (vgl. Urteil BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). Angesichts der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund zweieinhalb Jahren ist – mangels gegenteiliger Hinweise der rechtsvertretenen Beschwerdeführenden – noch nicht von einer derartig fortgeschrittenen Assimilierung der heute (…)- und (…)jährigen Kinder in der Schweiz auszugehen, dass die Durchführung der Wegweisung für sie eine eigentliche Entwurzelung zur Folge hätte, welche eine Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahmsweise anzunehmenden reziproken Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Unter Berücksichtigung aller konkreten Verfahrensumstände kommt das Bundesverwal-tungsgericht zum Schluss, dass auch das Kindeswohl der Durchführbarkeit der Wegweisung nicht entgegensteht.

E-432/2024 9.3.7 Das Gericht geht davon aus, dass die Betreuung der Kinder der Beschwerdeführerin für diese angesichts ihrer gesundheitlichen Situation eine Herausforderung darstellen wird, sie aber gerade in diesem Bereich auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen (s. E. 9.3.3) wird zählen können. 9.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 12. Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des

E-432/2024 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren der VGKE (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und der am 26. Januar 2024 kommunizierten Stundenansätze auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-432/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Simon Rückstein, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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