Abtei lung V E-4318/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Eberle, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4318/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. August 2003 und gelangte über die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder am 2. September 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Empfangsstelle Kreuzlingen wurde er am 3. September 2003 zu seinen Asylgründen befragt; die Anhörung durch das Amt für Polizeiwesen Graubünden fand am 29. September 2003 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe im Jahr (...) in B._______ (...) Personen festnehmen lassen, welche danach spurlos verschwunden seien. Nach dem Sturz der irakischen Regierung habe er nicht mehr in seinem Heimatland leben können. Die Angehörigen der (...) Personen hätten sich rächen wollen und am (...) seinen Bruder getötet. Aus Angst, auch umgebracht zu werden, habe er den Irak verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2005 - eröffnet am 21. November 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme verfügt. C. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E-4318/2006 E. Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. F. Mit Schreiben vom 26. November 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sie mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen beauftragt worden sei. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der E-4318/2006 Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, dass Vergeltungsmassnahmen und Racheaktionen durch Personen, welche durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers Unrecht erlitten hätten, im Irak aufgrund der generell unsicheren Lage nicht ausgeschlossen werden könnten. Es handle sich dabei jedoch um eine Verfolgung durch Dritte und nicht um eine staatlich angeordnete Massnahme. Es sei davon auszugehen, dass die irakische Übergangsregierung und die irakischen Sicherheitskräfte, eventuell in Zu- E-4318/2006 sammenarbeit mit den Koalitionstruppen, grundsätzlich schutzwillig seien. In zahlreichen Fällen seien diese derzeit jedoch nicht in der Lage, die irakische Zivilbevölkerung vor Anschlägen und Übergriffen privater Dritter zu schützen. Solche Angriffe würden vom Staat verfolgt, könnten aber nicht grundsätzlich präventiv ausgeschlossen werden. Es übersteige die momentan zur Verfügung stehenden Mittel der irakischen Regierung, alle Bewohner umfassend von allfälligen Übergriffen durch Dritte wirksam zu schützen. Es sei daher im vorliegenden Fall das Risiko einer Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zu berücksichtigen. Dies betreffe jedoch nicht die Asylrelevanz, sondern allfällige Wegweisungshindernisse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, der Irak sei im Frühjahr 2003 vom Regime Saddam Husseins befreit worden, jedoch in die Knechtenherrschaft der USA und von Grossbritannien gefallen. Während die Iraker zuvor den Terror des Staates fürchteten, seien sie heute vor dem Terror der fremden Streitkräfte und von unzähligen Gruppierungen nicht sicher. Man höre täglich von Anschlägen, Gegenanschlägen und Massenbestrafungen. Das Leben im irakischen Kurdistan sei wegen der Verwaltung durch die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) zwar besser, jedoch nicht für die Anhänger Saddam Husseins, welche vor dem Massenaufstand der Kurden im März 1991 anderen Kurden ernsthaften Schaden zugefügt hätten. Solche Kurden - wie sein Vater und die anderen männlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers - würden streng verfolgt und gegebenenfalls heimtückisch getötet. Im Irak und im ganzen Nahen Osten gebe es zwar Verfassungen und Gesetze, die aber dem Schutze des Staates dienen würden und nicht demjenigen der Bürger. Der Beschwerdeführer sei weder Baathist noch ein Anhänger von Saddam Hussein gewesen. Im neuen Irak seien die Einheimischen gleichwohl nicht viel glücklicher als zuvor. Die Religion und mit ihr die alten Traditionen hätten weiterhin die Oberhand. Die Frauen müssten sich heute mehrheitlich verschleiern und Beschneidungen und andere Erniedrigungen über sich ergehen lassen. Es gebe zwar Richter, Rechtsanwälte und Polizei, aber diese hät- E-4318/2006 ten nur begrenzten Einfluss; die Mächtigsten würden sich letztlich mittels Selbstjustiz durchsetzen. 4. 4.1 Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung um eine Verfolgung durch Private. Diese kann jedoch nach konstanter Rechtsprechung der ARK und nun auch des Bundesverwaltungsgerichts nur dann asylrelevant sein, wenn der Heimatstaat seiner Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen kann oder will (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Im Gegensatz zum Nordirak, wo die Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl. Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008), kann für die Lage im Zentralirak festgestellt werden, dass zwar eine Verbesserung der Sicherheitslage im Vergleich zum Jahr 2006 zu verzeichnen, diese aber nach wie vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet ist (vgl. Urteil BVGE D-4404 vom 2. Mai 2008). Die Zentralregierung ist vielfach nicht in der Lage, Personen vor Verfolgung zu schützen. Zwar ist festzuhalten, dass es keinem Staat gelingt, eine absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren und es mithin eine faktische Garantie der Gewährung von langfristigem individuellem Schutz nicht geben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Erforderlich für die Bejahung der Schutzfähigkeit ist jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem, das der betroffenen Person einerseits objektiv zugänglich ist und deren Inanspruchnahme anderseits für die schutzbedürftige Person auch individuell zumutbar ist. Von einer solchen Schutzinfrastruktur ist jedoch aktuell nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Sicherheitskräfte bei gegebener Schutzfähigkeit auch schutzwillig wären. An der ungenügenden Schutzinfrastruktur kann auch die Präsenz der internationalen Truppen nichts ändern, zumal deren Mandat sich ausdrücklich auf die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage beschränkt und nicht die individuelle Schutzgewährung in Einzelfällen umfasst. 4.2 Der Flüchtlingsbegriff setzt voraus, dass die asylsuchende Person gezielten individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. E-4318/2006 EMARK 1998 Nr. 17) und die Verfolgungssituation aktuell ist. Dabei ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Asylentscheides die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Vorliegend kann aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass sein Vater als Mitglied der Baath-Partei im Jahr (...) in B._______ (...) Personen habe festnehmen lassen, die dann verschwunden seien, und dass sein Bruder am (...) getötet worden sei, nicht davon ausgegangen werden, er sei in seinem Heimatstaat in asylrelevanter Weise gefährdet. Schliesslich vermutet er lediglich, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der festgenommenen Personen handelt (Akten BFM A1/9 S. 4). Sodann kann er keine konkreten Begebenheiten angeben, die den Schluss zuliessen, dass nun auch er Ziel einer Vergeltungsaktion wäre (A10/22 S. 12). Selbst sein Vater, welcher für die Verhaftung verantwortlich gewesen sein soll, hat den Angaben des Beschwerdeführers zufolge keine konkreten Probleme im Irak gehabt (A10/22 S. 13). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass seit der Tötung seines Bruders (...) Jahre vergangen sind; die durch den Vater des Beschwerdeführers angeordnete Verhaftung liegt sogar noch (...) Jahre weiter zurück. Dass deswegen das Leben des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt in Gefahr sein soll, ist somit unwahrscheinlich. Das Bundesamt hat daher das Asylgesuch zu Recht angelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-4318/2006 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4318/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 9