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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2012 E-4309/2012

23. August 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,699 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4309/2012

Urteil v o m 2 3 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2012 / N (…).

E-4309/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2002 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2003 ablehnte. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. August 2004 ab. Am 15. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch bei der ARK ein, welche das Verfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 als gegenstandslos abschrieb. Der Beschwerdeführer ist laut Meldung des Migrationsamts des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2009 seit dem 19. Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltsortes. B. Am 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein, nachdem er zuvor verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Gleichentags hat das BFM die kantonale Behörde angewiesen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren. Am 16. September 2011 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt. C. Mit Verfügung vom 2. August 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 17. August 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 2. August 2012 aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Frist von drei Wochen zur Beibringung weiterer Beweismittel, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4309/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 2.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist von drei Wochen zur Beibringung weiterer Beweismittel. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Der Fall weist weder einen aussergewöhnliche Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, die eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeergänzung rechtfertigen würde (Art. 53 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E-4309/2012 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 2. August 2012 einlässlich begründet, weshalb die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge bereits seit 5 Jahren im Besitz des (…) ausgestellten Haftbefehls und hätte schon viel früher ein neues Asylgesuch einreichen können. Seine Begründung, er sei davon ausgegangen, dass er nur alle fünf Jahre ein Asylgesuch einreichen dürfe, kann nicht überzeugen, zumal er das zweite Asylgesuch erst einreichte, nachdem er verhaftet wurde und ihm der Vollzug der Wegweisung drohte. Der Beweiswert des Haftbefehls ist überdies zweifelhaft, da als Haftgrund "Die Erschleichung einer Identitätskarte aufgrund falscher Angaben" aufgeführt wird. Die Begründung des Beschwerdeführers, der Haftgrund sei nur vorgeschoben, um ihn für seine politischen Aktivitäten zur Rechenschaft zu ziehen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer belegt seinen politischen Aktivismus sowie seine Mitgliedschaft bei der marxistisch-leninistischen Partei (MLKP) in keiner Art und Weise. Auch das Schreiben des türkischen Anwaltes kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Dem Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Haftbefehls nach wie vor in der Türkei gesucht werde. Da keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen, ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das

E-4309/2012 Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-4309/2012 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Anwaltes kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4309/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

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