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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2015 E-4304/2015

5. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,906 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4304/2015, E-4358/2015

Urteil v o m 5 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

1. A._______, Beschwerdeführerin (E-4358/2015), und 2. B._______, Beschwerdeführer (E-4304/2015), beide palästinensischer Herkunft, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügungen des SEM vom 10. Juni 2015 / N (…) und N (…).

E-4304/2015 E-4358/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – gemäss ihrer Darstellung aus C._______ (Syrien), stammende Staatenlose palästinensischer Ethnie ‒ eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern (N […]) am (…) November 2013 ihren Heimatstat verliessen, am 4. Februar 2014 mit Visa legal in die Schweiz einreisten und am 26. Februar 2014 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ vom 21. März 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. März 2015 zur Begründung ihres Asylgesuchs vorbrachte, sie persönlich habe keine wesentlichen Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaats oder mit Dritten gehabt, dass sie aber aus Furcht vor Repressalien wegen des oppositionellen Profils ihrer Familie auf die Einschreibung an der Universität verzichtet habe, dass ihr Vater zweimal – im (…) 2013 und (…) 2013 – von der Freien Syrischen Armee (FSA) jeweils für einige Tage festgenommen und auch mehrmals vom Sicherheitsdienst verhaftet worden sei, dass auch ihre Mutter deswegen Probleme bekommen habe an der Schule, wo sie als Lehrerein unterrichtet habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ vom 21. März 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er befürchte im Falle der Rückkehr nach Syrien verhaftet zu werden, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, dass er etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus Syrien – im Oktober 2013 ‒ von Sicherheitskräften auf den Polizeiposten mitgenommen und dort bedroht und aufgefordert worden sei, sein Militärbüchlein bei den Militärbehörden zu beschaffen, dass er zudem von Angehörigen der Shabiha-Miliz belästigt worden sei, weil er nicht in den Militärdienst eingerückt sei,

E-4304/2015 E-4358/2015 dass er auch an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen auf den Polizeiposten vorgeladen worden sei, dass überdies auch seine Eltern Probleme gehabt hätten, namentlich sein Vater von der FAS und vom Regime verhaftet worden sei, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit separaten Verfügungen vom 10. Juni 2015 – beide eröffnet am 15. Juni 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, hingegen jeweils den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 10. Juli 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 14. Juli 2015 (Beschwerdeführerin) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei jeweils beantragten, diese seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie ferner gestützt auf Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als Staatenlose anzuerkennen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-4304/2015 E-4358/2015 dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können und der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen darf, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777), dass in casu Gegenstand der vorinstanzlichen und damit auch der vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft / Asylgewährung ist, dass demzufolge, soweit in den Beschwerdeeingaben die Anerkennung als Staatenlose beantragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63), dass sich die Beschwerden in diesem Umfang als unzulässig erweisen und insoweit auf diese nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-4304/2015 E-4358/2015 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden angesichts der konkreten Umstände zu vereinigen sind und darüber in einem Urteil zu befinden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM sich in den angefochtenen Verfügungen auf den Standpunkt stellte, es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, weil sie diese im Wesentlichen erst anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vorgebracht hätten, dass zudem die von ihnen gemäss ihrer Darstellung erlebten Behelligungen nicht das Ausmass einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreichen würden und im Rahmen der allgemeinen Kriegslage in Syrien erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, dass demzufolge die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten,

E-4304/2015 E-4358/2015 dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch hauptsächlich mit den Nachteilen begründete, die ihr Vater durch die FSA sowie die staatlichen Sicherheitskräfte erlitten habe, und auch der Beschwerdeführer diese Umstände anlässlich seiner Anhörung erwähnte (vgl. SEM-Dossier N […], A8 S. 4), dass eine Durchsicht der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Verfahrensakten der Eltern der Beschwerdeführenden (N […]) ergibt, dass deren Äusserungen zu diesen Problemen im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführenden übereinstimmen, dass das SEM über die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführenden – und auch über das kurze Zeit später gestellte Asylgesuch ihres Bruders E._______ (N […]) – noch nicht befunden hat, dass beim gegenwärtigen Verfahrensstand sowie in Anbetracht der aktuellen Situation in Syrien nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Vater der Beschwerdeführenden wegen seines Profils die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sein wird und demzufolge eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass den beigezogenen Asylakten der Eltern nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen das SEM hier über die gleichzeitig eingereichten Asylgesuche der Angehörigen der Kernfamilie unüblicherweise nicht gleichzeitig entschieden hat, dass eine abschliessende Beurteilung einer entsprechenden Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht möglich ist, da diese vom Ausgang des noch erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens ihrer Eltern abhängig ist, dass das Gericht die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, eine Sistierung der beiden Beschwerdeverfahren auf unbestimmte Zeit mit den vom Gesetzgeber festgesetzten Behandlungsfristen (vgl. Art. 109 Abs. 4 AsylG) nicht vereinbar wäre und den Beschwerdeführenden je nach Ausgang des Asylverfahrens ihrer Eltern eine Instanz verloren gehen könnte, dass der vorgezogene Entscheid über die Asylgesuche zweier Kinder auch unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren Sachverhaltsdarstellungen offensichtlich nicht sachgerecht ist,

E-4304/2015 E-4358/2015 dass das SEM demnach auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat und die Entscheidreife auch auf Beschwerdeebene nicht gegeben ist, dass bei dieser Sachlage die Beschwerden, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen sind, die Verfügungen des SEM vom 10. Juni 2015 aufzuheben sind und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweisen, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für beide Verfahren (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4304/2015 E-4358/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-4304/2015 und E-4358/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt wird. 3. Die Verfügungen des SEM vom 10. Juni 2015 werden aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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