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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2012 E-4303/2012

22. August 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,114 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4303/2012

Urteil v o m 2 2 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Markus Härdi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).

E-4303/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2011 sein Heimatland verliess und über Italien und Deutschland im Oktober 2011 in die Schweiz einreiste, dass er am 5. März 2012 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

E-4303/2012 dass er am 6. März 2012 zur Person befragt und am 29. Juni 2012 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass weder der Reiseweg noch der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland feststünden und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers generell in Frage gestellt sei, da er erst im Zusammenhang mit seiner Festnahme um Asyl nachgesucht habe, nachdem er sich bereits fünf Monate in der Schweiz aufgehalten habe, und dafür keine glaubhaften Gründe vorbringen konnte, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe sich in der Türkei nicht wohlgefühlt, und er ausdrücklich keine politischen Gründe habe geltend machen wollen, dass sein Vorbringen, er fürchte, in den Militärdienst einberufen zu werden, weitgehend unsubstantiiert vorgebracht worden und nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit nicht erfülle, keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2012 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuhalten, über das Asylgesuch neu zu entscheiden, dass ihm eventuell die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht um aufschiebende Wirkung für die Beschwerde ersuchte,

E-4303/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zukommt und somit das Begehren um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-

E-4303/2012 che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgegeben hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass er in der Beschwerde vorbringt, er könne keine Identitätspapiere abgeben, da er über keine verfüge, dass seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, wieso er über keine Identitätspapiere verfüge, wie das BFM zu Recht feststellte, widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft sind, dass seine Vorbringen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,

E-4303/2012 dass daher keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso er innert 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere vorlegte, dass mit dem BFM davon ausgegangen wird, er versuche den tatsächlichen Ausreisezeitpunkt aus der Türkei und seinen Reiseweg in die Schweiz zu verschleiern, und habe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, um eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei Kurde und werde deshalb unterdrückt, und er habe mit der Aussage, Kurde zu sein, bereits im erstinstanzlichen Verfahren indirekt politische Gründe für das Asylgesuch vorgebracht, dass er zudem ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, dem er nicht Folge leisten wolle, da er nicht gegen seine Landsleute die Waffen erheben wolle, dass er zudem erneut vorbringt, er habe mit der Einreichung seines Asylgesuches warten wollen, bis seine Einreisesperre am 19. Juni 2012 abgelaufen sei, dass diese Vorbringen in keiner Art und Weise geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder diesbezüglich zusätzliche Abklärungen i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig zu machen, dass der Beschwerdeführer insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals ausdrücklich aussagte, er habe keine politischen Gründe für sein Asylgesuch, dass zudem sein Vorbringen, er müsste bei einer Rückkehr Militärdienst leisten, selbst bei Wahrunterstellung nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung darstellt,

E-4303/2012 dass seine Ausführungen, wieso ihn das (angebliche) Aufgebot zum Militärdienst einer asylrelevanten Verfolgung aussetze, in keiner Art und Weise geeignet sind, eine solche glaubhaft zu machen, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat- oder Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK,

E-4303/2012 dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen dazu macht, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass aufgrund dieser klaren Erkenntnis auch bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kein Anlass für weitere Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4303/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand:

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