Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4302/2014
Urteil v o m 1 4 . Januar 2015 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2014 / N (…).
E-4302/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 an das BFM (Eingang 20. Februar 2012) ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Eintreten auf das vorliegende Gesuch und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Gesuch wurden eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden (...), ein Schreiben der Beschwerdeführerin in englischer Sprache vom 9. Februar 2012 sowie ihre Ausweiskopie eingereicht. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen, als am 5. August 2011 Regierungssoldaten zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten das Haus durchsucht. Am 14. August 2011 seien sie erneut gekommen und hätten nach ihm gefragt, ohne ihr ihre Frage nach den Gründen beantwortet zu haben. Nach einer Woche habe sie eine Email von ihrem Mann erhalten, wonach dieser Eritrea bereits verlassen habe und sich in Südsudan, in der Stadt D._______ befinde. So habe sie am 24. August 2011 ebenfalls Eritrea verlassen und sich mit ihren beiden Kindern zu ihrem Mann begeben. Dort hätten sie bis am 15. Januar 2012 friedlich zusammengelebt. An diesem Tag sei ihr Ehemann von Unbekannten gekidnappt worden. Danach habe sie nichts mehr von ihm gehört und sei gezwungen worden, sich zu verstecken und sich an verschiedenen Orten aufzuhalten. Sie habe (...) in der Schweiz, zu der sie kommen möchte, um in Sicherheit leben zu können. B. Mit Schreiben vom 3. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im Juli 2012 von ihrem in E._______ (Südsudan) lebenden Cousin, der dort ein Geschäft gehabt habe, angefragt worden sei, bei ihm zu arbeiten. In der Folge habe sie sich zu ihm begeben. Als dort am 15. Dezember 2013 ein bewaffneter Konflikt zwischen den ethnischen Gruppierungen angefangen habe, seien die Geschäfte, darunter auch das ihres Cousins, ausgeraubt worden. Ihr älterer Sohn sei bei diesen Unruhen verloren gegangen. Wegen ihrer Sicherheit habe ihr Cousin die Ausreise nach F._______ (Uganda) organisiert. Seitdem lebe sie dort mit einigen Eritreern zusammen. Dem Schreiben wurde ein "Asylum Seeker Certifikate" vom 28. Februar 2014, gültig bis 28. Mai 2014, beigelegt.
E-4302/2014 C. Mit Schreiben vom 24. April 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von persönlich zu beantwortender Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes (vgl. BVGE 2011/39). D. Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2014 durch ihren Rechtsvertreter ihre persönlichen Antworten auf die Fragen vom 5. Mai 2014 ein. Dabei wiederholte sie ihre bisherigen Vorbringen und ergänzte, dass sie sich nach ihrer Ankunft in F._______ beim UNHCR registriert und eine befristeten Aufenthaltstitel erhalten habe, den sie alle drei Monate erneuern müsse. Sie werde von den Freunden ihres Cousins unterstützt, fühle sich aber gestresst und habe Mühe ihr Leben in Uganda zu bewältigen. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte, ein Originalpassfoto und eine Kopie ihrer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Uganda (Asylum Seeker Certifikate) nochmals ein. E. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom 3. Juni 2014 ein, wonach sie am 1. Juni 2014 während einer Taxifahrt von drei Männern vergewaltigt worden sei. F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 – eröffnet am 3. Juli 2014 – bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführenden als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 20. Februar 2012 sowie der Stellungnahme vom 16. Mai 2014 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea, aufgrund der Desertion ihres Ehemannes, ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung
E-4302/2014 durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Uganda zahlreiche eritreische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Uganda nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung erhielten. Im Gegensatz zu Flüchtlingslagern in anderen Ländern, seien die Flüchtlingssiedlungen in Uganda offen, was heisse, dass sich die Flüchtlinge frei im Land bewegen könnten. Die Beschwerdeführerin lebe in F._______ bei den Freunden ihres Cousins und demnach verfüge in dieser Stadt über einen gewissen Bekanntenkreis, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz für sie dort nicht unüberwindbar seien. Überdies lebe in Uganda eine grosse eritreische Diaspora und neben dem UNHCR würden sich zahlreiche Regierungsorganisationen und Hilfswerke um die Flüchtlinge kümmern. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin zwar durch (…) in der Schweiz lebende (...) über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, allein die Anwesenheit (...) bedeute aber noch keine enge Bindung mit der Schweiz im Sinne des aArt. 52 Abs. 2 AsylG. Daher würden die Beschwerdeführenden keinen zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz benötigen. Insgesamt sei ihnen demnach zuzumuten, den Schutz in Uganda weiterhin in Anspruch zu nehmen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). G. Mit Eingabe ihres Rechtvertreters vom 31. Juli 2014 beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass das BFM zwar die dargelegte Vergewaltigung im Sachverhalt erwähnt, es aber unterlassen habe, in seinen Erwägungen zu berücksichtigen und zu begründen, weshalb trotz dieses Vorfalls ein weiterer Verbleib in Uganda zumutbar sein solle. Damit habe das BFM seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da es der Polizei an kriminaltechnischen Kapazitäten fehle, um Spuren zu sichern, würden die Meldungen über solche Straftaten gar
E-4302/2014 nicht weiterverfolgt. So sei die Beschwerdeführerin zwar medizinisch untersucht worden, die Straftat habe man aber nicht weiter strafrechtlich verfolgt. Folglich habe sie unter der Furcht vor erneuter Vergewaltigung zu leiden. Daher stelle Uganda für die Beschwerdeführerin und deren Kinder keinen Drittstaat dar, in welchem es ihnen zugemutet werden könne, sich um Aufnahme zu bemühen. Im Übrigen stütze sich das BFM bei seiner Begründung auf Informationen des UNHCR aus dem Jahre 2011. Seither habe sich die Lage jedoch durch die Zunahme von Flüchtlingen verschärft. Der Beschwerde wurde eine in englischer Sprache abgefasste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014 beigelegt. Darin legte sie ihre Flucht aus Eritrea und ihr Leiden in Uganda nochmals dar. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 bedauerte das BFM die Vergewaltigung, hielt jedoch fest, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe, weshalb diese Begebenheit keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz darstelle. J. In ihrer Stellungnahme (Eingang BVGer: 3. November 2014) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es sich bei Uganda um einen Drittstaat handle und nicht um das Herkunftsland, weshalb sich dort die Frage einer gezielten Verfolgung nicht stelle, sondern ob ein weiterer Verbleib in Uganda zumutbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E-4302/2014 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.
3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil es die geltend gemachte Vergewaltigung nicht gewürdigt habe. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen einer betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) niederschlagen muss.
E-4302/2014 Ferner soll die Abfassung der Begründung es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die ist nur dann der Fall, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Dabei richtet sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.3, 2013/34 E. 4.1, 2013/23 E. 6.1, 2011/37 E. 5.4.1, 2010/35 E. 4.1.2, 2009/54 E. 2.2, BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.3 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin lediglich im Sachverhalt erwähnte, diese in ihren Erwägungen zur Zumutbarkeit ihres weiteren Verbleibs in Uganda aber nicht mehr explizit erwähnte. Die Vorinstanz bedauerte jedoch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle, ohne nochmals einzeln darauf einzugehen, womit implizit ihre gesamte schwierige Lebenssituation mitumfasst wurde. Ob damit auch die geltend gemachte Vergewaltigung gemeint war, kann jedoch letztlich offenbleiben, zumal die Vor-instanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 die Begründung bezüglich der Vergewaltigung explizit ergänzte und feststellte, diese sei zwar bedauerlich gewesen, stelle aber keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz dar. Ferner befand sie, dass die Wahrscheinlichkeit, für ein erneutes derartiges Vorkommnis nicht höher sei als bei den übrigen in Uganda lebenden eritreischen Flüchtlingen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 31. Juli 2014 [recte: 3. November 2014] Gebrauch gemacht hat. Damit wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens im Rahmen von Vernehmlassung und Replik geheilt und die formellen Rügen im Ergebnis unbegründet. Darüber hinaus war es der Beschwerdeführerin möglich, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 4.
E-4302/2014 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1 SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E-4302/2014 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie liess ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 9. Februar 2012 selbst sowie vom 17. Februar 2012 durch die Rechtsberatungsstelle schriftlich darlegen. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragenkatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 schriftlich Stellung. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. 6.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich indes aktuell in Uganda, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Sie macht geltend, unter sehr schwierigen Verhältnissen und an Depressionen zu leiden.
E-4302/2014 6.2.1 Halten sich die asylsuchenden Personen in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffenden Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund einem Jahr in F._______ auf und macht geltend, unter sehr schwierigen Verhältnissen und an Depressionen zu leiden, weil sie ihren Mann und ein Kind verloren habe. Sie unterlässt es jedoch auch auf Beschwerdestufe, dieses Vorbringen zu substantiieren und darzulegen, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar sein soll. Namentlich äussert sie sich nicht substantiiert zu ihrer ganz persönlichen Lebenssituation in F._______. Ihre diesbezüglichen Angaben erschöpfen sich in wenigen allgemeinen Aussagen. So macht sie beispielsweise weder konkrete Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und gibt lediglich an, bei Freunden ihres Onkels (im Asylgesuch: Freunde des Cousins) zu leben. Auch über ihr Alltagsleben gibt sie kaum Auskunft, ob sie allenfalls bei den Leuten, bei denen sie und ihr Sohn wohnen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und ob ihr nun (…)-jähriger Sohn zur Schule gehe. Sie wiederholt lediglich, physisch, psychisch und moralisch zu leiden und Unsicherheit über ihr zukünftiges Leben zu fühlen. Hierzu ist festzuhalten, dass das Gericht nicht daran zweifelt, dass sie nach den erlittenen Verlusten psychische Probleme hatte. Auch die Vergewaltigung stellt zweifellos ein traumatisierendes Ereignis dar. Die Beschwerdeführerin erhielt jedoch danach medizinische Betreuung und wurde untersucht. Bezüglich ihrer psychischen Verfassung wurde festgehalten, dass sie zwar aufgeregt und verwirrt, aber allgemein mit klaren Verstand gewesen sei (She appears agitaded and confused but generally of sound mind [vgl. Arztbericht A2]). Den Akten kann weiter nicht entnommen werden, dass sie sich nach der Vergewaltigung medikamentös mit Antidepressiva, psychiatrisch oder gesprächstherapeutisch behandeln liess. Daher ist zu schliessen, ohne die Situation zu verharmlosen, dass ihre psychischen Probleme nicht derart schwerwiegend sind, dass ihr persönlich ein weiterer Aufenthalt in Uganda nicht zumutbar und möglich wäre. Hinsichtlich ihrer Befürchtung, erneut vergewaltigt zu werden, geht das Bundesverwaltungs-
E-4302/2014 gericht mit der Vorinstanz einig, dass die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorkommnis nicht höher ist, als bei den übrigen in Uganda lebenden Flüchtlingen. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin keine Benachteiligungen seitens der ugandischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes an und bringt auch keine Befürchtung vor, sie könnte nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Vielmehr ist gemäss Aktenlage festzustellen, dass sie an ihrem Zufluchtsort beim UNHCR als Flüchtling registriert worden ist und eine ugandische Aufenthaltsbewilligung besitzt, die alle drei Monate erneuert werden muss. Daher kann geschlossen werden, dass sie offenbar nicht auf einen Aufenthalt im Lager angewiesen ist, wo sie nach ihrer Registrierung so gut wie möglich versorgt gewesen wäre, sondern eine Bleibe bei den Freunden ihres Cousins beziehungsweise Onkels vorzieht. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht einen Bezug zur Schweiz geltend. Hier lebe (...), (…) Asyl erhalten habe. Das BFM kam zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz, welche durch die Person (...) geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandtschaftliche Beziehung zu (...) bestehende Verbindung nicht eine genügend enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. In der Beschwerde fehlen sodann Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Es wird nicht einmal dargetan, dass zu (...), (…) sie mindestens seit sechs Jahren nicht gesehen hat, ein vertrautes Verhältnis bestünde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Uganda zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat ihnen demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-4302/2014 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4302/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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