Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-430/2018
Urteil v o m 1 7 . März 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017.
E-430/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im März 2013. Am 8. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 23. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Im (…) 2016 heiratete der Beschwerdeführer seine (…) väterlicherseits, B._______ (N […]), welche sich zu diesem Zeitpunkt noch in C._______ aufgehalten hat. Die Ehefrau reiste am 21. März 2017 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. August 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und habe von Geburt bis im Juni 2012 in D._______, Provinz E._______, gelebt. Mit (…) Jahren habe er die Schule abgebrochen. Danach habe er bis etwa im Mai (…) als (…) gearbeitet. Sein Vater sei (…) und (…) der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan-Sûriya, PDK-S). Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ebenfalls (…) der PDK-S. Im (…) 2011 habe er begonnen, an Demonstrationen gegen das Regime teilzunehmen und habe zusammen mit seinem (…) Transparente an Demonstranten verteilt. Dabei seien sie gefilmt worden. Als sein (…) verschollen sei, habe er Angst bekommen und mit den Aktivitäten aufgehört. Im (…) 2012 habe er zuletzt an einer Demonstration teilgenommen. Im (…) 2012 sei er in eine Auseinandersetzung mit einem Mitglied der Apocis (Anhänger des Kurdenführers «APO» Abdullah Öcalan) involviert gewesen. Er habe zusammen mit anderen Leuten mehrere Stunden vor einer (…) für (…) angestanden. Als sich ein Mitglied der Apocis habe vordrängeln wollen, habe er dieser Person gesagt, sie solle sich hinten in der Reihe anstellen. Daraufhin habe sie ihm mit dem Kolben einer (…) auf den Rücken geschlagen. Sein (…) und ein (…) seien dazu gestossen, worauf es zu einem Handgemenge gekommen sei, bei dem drei Personen verletzt worden seien. Sein (…) sei ebenfalls erschienen und habe den Anwesenden mit einer Handgranate gedroht, worauf alle geflüchtet seien. Sein (…)
E-430/2018 habe ihn nach Hause gebracht. In der Zwischenzeit hätten die Apocis Verstärkung geholt und unter Waffengewalt seine «Auslieferung» verlangt. Seine Familienmitglieder hätten sich ebenfalls bewaffnet und sich geweigert, ihn auszuliefern. Auf Anraten seines (…) habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Auf dem Weg in die Türkei sei er bei einem Strassenkontrollpunkt in F._______ verhaftet worden, da sein Name offenbar aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen verzeichnet gewesen sei. Er sei etwa (…) Monate in einem Gefängnis in E._______ verhört und geschlagen worden. Im (…) 2013, bei der Verlegung in ein anderes Gefängnis, sei das Fahrzeug von der Freien Syrischen Armee (FSA) angegriffen worden. Er sei von deren Mitgliedern befreit und auf eine (…) gebracht worden. Nach ungefähr drei Tagen sei er an die türkische Grenze gebracht worden. In der Türkei habe er auf der Strasse (…) verkauft. Anfangs des Jahres 2014, als der sogenannte Islamische Staat (IS) G._______ eingenommen habe, habe er beschlossen, in den Nordirak zu reisen und sich der Peshmerga anzuschliessen. Er habe einen Schlepper organisiert, welcher ihn nach H._______, dann nach I._______ gebracht habe. Dort sei er von den Behörden aufgegriffen und verhört worden. Er habe gesagt, er wolle sich der Peshmerga anschliessen. Nach etwa (…) Tagen hätten sie ihm eine Adresse eines (…) sowie (…) gegeben und ihn nach J._______ geschickt, wo er sich bei einem Offizier namens K._______ gemeldet habe. Dieser habe ihm den Namen eines (…) gegeben und ihn in ein (…) geschickt. Nach einer Woche hätten sie ihm mitgeteilt, er könne im (…) an der Ausbildung der Peshmerga teilnehmen. Nach zwei Monaten habe er einen weiteren Monat Ausbildung in L._______ in der Ortschaft M._______ absolviert. Mit den Kurden aus Syrien, die sich der Peshmerga angeschlossen hätten, sei er dann zum (…) gegangen, um nach G._______ vorzurücken. Er sei an mehreren Gefechten beteiligt gewesen. Seine Einheit habe «(…)» geheissen. Dieses (…) sei in (…) Seria aufgeteilt gewesen. Seine Seria habe N._______ geheissen und sei für schwere Waffen, z.B. (…), zuständig gewesen. Er habe eine (…) gehabt. Wenn sie vorgehabt hätten, ein Dorf zu stürmen, hätten sie es zuerst (…) und sich dann (…). Absichtlich habe er niemand getötet. Er wisse aber nicht, ob jemand durch seine Schüsse getötet worden sei. Während eines Angriffs sei er durch eine (…) verletzt worden, weshalb er ins Flüchtlingslager (…) zurückgekehrt sei. Dort hätten sich Personen befunden, mit welchen er vor der (…) in Syrien die Auseinandersetzung gehabt habe. Gegen (…) oder (…) Uhr (…) sei eine dieser Personen zu ihm gekommen und
E-430/2018 habe ihm mit einem (…) in (…) gestochen. Auf Anraten seiner Familie habe er das Flüchtlingslager im Juli 2015 verlassen und sei ausgereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, ein Familienbüchlein im Original, eine (…) der PDK-S, ein Auszug aus dem Familienregister im Original, eine Heiratsurkunde im Original, einen USB-Stick mit Videoaufnahmen und diverse Fotos zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bat um eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl. I. Am 21. Februar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. März 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen.
E-430/2018 J. Der Kostenvorschuss wurde am 2. März 2018 fristgerecht bezahlt. K. Am (…) wurde (…) des Beschwerdeführers, O._______, geboren. L. Mit Verfügung vom 19. März 2019 hat die Vorinstanz die Ehefrau und (…) in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und ihnen die vorläufige Aufnahme gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-430/2018 4. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 5. Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.). Dabei ist in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von Bedeutung sind das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat (BVGE 2011/10 E. 6).
E-430/2018 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen – die Inhaftierung durch das Regime wegen seiner Demonstrationsteilnahmen sowie die Auseinandersetzung mit den Apoci beziehungsweise Vertretern der Partei der Demokratischen Union (PYD) seien insgesamt glaubhaft. Demnach sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat begründete Furcht habe, aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verfolgt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss Art. 53 AsylG seien Flüchtlinge von der Asylgewährung auszuschliessen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Vorliegend seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die kurdische Peshmerga im Nordirak massgebend. Bei den Peshmerga handle es sich, grob umschrieben, um die Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistans, beziehungsweise die Kampfeinheiten der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Der Dienst sei freiwillig. Anfang Juni (…) sei P._______, die Hauptstadt der irakischen Provinz Q._______, durch den IS eingenommen worden. Entsprechend hätten es viele Kurden im In- und Ausland als ihre Pflicht erachtet, sich im Kampf gegen den IS zu verpflichten. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er Angehöriger der N._______-Seria gewesen, welche für schwere Waffen zuständig sei. Im Gegensatz zu anderen Einheiten, die gemäss seinen Angaben mehr im Verwaltungsbereich tätig waren, sei er aktiv an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Da er sich als syrischer Staatsangehöriger freiwillig den kurdischen Peshmerga im Nordirak angeschlossen habe um zu kämpfen, habe er bewusst die Tötung von anderen Personen in Kauf genommen. Zwar streite er ab, jemanden absichtlich getötet zu haben und beteuere, nur in Verteidigungsabsicht gehandelt zu haben. Letztlich könne die Frage, ob dies bloss eine Schutzbehauptung sei, offengelassen werden, da die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten keinen förmlichen Beweis, sondern lediglich das Vorliegen eines begründeten Verdachts voraussetze. Da der Beschwerdeführer bei der Beschiessung von Dörfern mit (…) beteiligt gewesen sei, sei der Verdacht auf eine strafbare Handlung gemäss Art. 53 AsylG begründet und der individuelle Tatbeitrag mithin erstellt.
E-430/2018 Zwar möge es verdienstvoll sein, dass er sich dem Kampf gegen den IS verschrieben habe. Indes würden Sympathien für beteiligte Parteien bei der Beurteilung von Asylausschlussgründen keine Rolle spielen. Gemäss zahlreichen öffentlichen Quellen sei sodann notorisch, dass die kurdischen Peshmerga unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den IS auch zahlreiche arabische Dörfer zerstört haben. Ebenso müsse davon ausgegangen werden, dass bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffen auf Dörfer nicht nur IS-Kämpfer, sondern auch unbeteiligte Zivilsten Opfer von Kampfhandlungen geworden seien, was der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen habe. Zwar habe er nur für kurze Zeit für die Peshmerga gekämpft. Seinen Äusserungen seien indes keine moralischen Bedenken zu entnehmen. Er habe die Peshmerga nach einer Verletzung und auf Anraten seiner Familie verlassen und nicht, weil er sein Engagement kritisch hinterfragt oder gar Reue gezeigt habe. Sein Engagement für die Peshmerga sei somit als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten und der Asylauschluss erweise sich als verhältnismässig. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine ganze Familie engagiere sich für die Sache der Kurden. Er habe nichts anderes gemacht, als Kurden vor den Angriffen des IS zu schützen. Es sei unverständlich, weshalb das SEM Personen, welche lediglich auf unterer Ebene in Kurdistan gekämpft hätten, vom Asyl ausschliesse. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie das Engagement des Beschwerdeführers für die Peshmerga im Nordirak als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG erachtet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe lediglich Kurden vor Angriffen des IS geschützt, ist festzuhalten, dass er sich durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise der Peshmerga identifizierte und sich aktiv am bewaffneten Kampf beteiligte. So führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe zu Beginn ein militärisches Training absolviert. Seine Einheit sei für schwere Waffen (z.B. […] und […]) zuständig gewesen. Wenn sie vorgehabt hätten, ein Dorf zu stürmen, hätten sie dieses (…) und (…). Am Anfang habe er einen (…) bedient, dann eine (…) (vgl. SEM-Akten A20/26 F114 ff.). Zwar führte er aus, er habe niemanden absichtlich getötet. Er wisse allerdings nicht, ob jemand durch seine Schüsse getötet worden sei (a.a.O. F129). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag des Be-
E-430/2018 schwerdeführers auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es bestehen insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss. 7.2 Sodann stellt der von der Vorinstanz angeordnete Asylausschluss auch eine verhältnismässige Massnahme dar, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling zusammen mit seiner Familie in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein offenbar ohne Zwang erfolgtes Engagement die Peshmerga massgeblich unterstützt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar nur für kurze Zeit für die Peshmerga gekämpft hat. Indes hat er sein Engagement für die Peshmerga nicht aus innerer Überzeugung, sondern aufgrund einer Verletzung und auf Anraten seiner Familie beendet, nachdem er im Irak auf die Personen getroffen ist, mit denen er in Syrien eine Auseinandersetzung hatte. Seinen Äusserungen ist nicht zu entnehmen, dass er sein Engagement kritisch hinterfragt oder Reue gezeigt hätte, zumal er in der Rechtsmitteleingabe daran festhält, einzig die Kurden vor dem IS geschützt zu haben. Bei dieser Sachlage ist der Asylausschluss als verhältnismässig zu erachten. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-430/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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E-430/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
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